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LVwG-AV-1025/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1025/001-2025
LVwG-AV-1025/001-2025Tribunal administratif régional3 déc. 2025
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Verlässlichkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11. August 2025, Zl. ***, betreffend Entziehung waffenrechtlicher Dokumente, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11. August 2025, Zl. *** (in der Folge: belangte Behörde), wurde Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die von der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 22.09.2016 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. *** (Berechtigung zum Besitz von Waffen der Kategorie B) auf Grundlage des § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass im Zuge einer Überprüfung gemäß § 25 Waffengesetz am 17.07.2025 durch die Polizeiinspektion *** überprüft worden sei, ob eine iSd Waffengesetz ordnungsgemäße Verwahrung der im Besitz befindlichen Schusswaffen gegeben sei. Dabei wären vier Waffen der Kategorie B laut Zentralem Waffenregister auf die Beschwerdeführerin zugelassen und zu überprüfen gewesen. Bei der Smith Wesson, Kaliber .357 Magnum, Nr. ***, hätte die Beschwerdeführerin angegeben, dass diese noch nie in ihrem Besitz befindlich gewesen wäre. Bei einer Prüfung am 20.07.2020 wäre jedoch eine Überprüfung gemäß § 25 Waffengesetz diesbezüglich positiv erledigt worden. Das Selbstladegewehr Oberland Arms AR15, Kaliber 9 mm Luger, Nr. ***, hätte nicht überprüft werden können, da sich dieses laut Aussage der Beschwerdeführerin in einem Waffenschrank im Esszimmer befunden hätte, welcher nicht geöffnet werden konnte. Eine Waffe der Kategorie C wäre während der Amtshandlung in einer Waffentasche, für jedermann frei zugänglich im Wohnraum liegend, aufbewahrt gewesen. Die belangte Behörde nehme den obigen Sachverhalt aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes als erwiesen und sei der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderliche waffenrechtliche Verlässlichkeit verfüge.
In der fristgerecht mit Schriftsatz des nunmehrigen Rechtsvertreters erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend wird in der Beschwerde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Waffenschrank aufgrund eines technischen Defektes nicht hätte öffnen können. Dies könne jedem noch so sorgfältigen Verwahrer passieren und könne nicht als mangelhafte Verwahrung ausgelegt werden. Dass die Beschwerdeführerin mit der Waffe der Kategorie B Smith Wesson, Kaliber .357 Magnum, Nr. ***, nichts hätte anfangen können, wäre ein Missverständnis gewesen. Diesbezüglich wurde darauf hingewiesen, dass seitens der Überprüfungsorgane keine Modellbezeichnung, sondern bloß die Waffennummer angegeben worden wäre. Die Schusswaffe der Kategorie C wäre nur deshalb im Wohnzimmer gelegen, weil die Beschwerdeführerin mit der Umgestaltung bzw. mit einer Entrümpelung in diesem Zimmer beschäftigt gewesen wäre. Aus all diesen Umständen würde daher hervorkommen, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Waffenbesitzkarte nicht vorliegen würden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 08. September 2025 legte die Bezirkshauptmannschaft Mödling dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Mödling vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der am 04.11.2025 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ebenso wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der einschreitenden Überprüfungsorgane C und D.
Die Beschwerdeführerin A, geb. ***, war Inhaberin der von der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 22.09.2016 ausgestellten Waffenbesitzkarte zur Nr. *** und im Besitz des Selbstladegewehres Oberland Arms AR15, Kaliber 1 mit der Nr. *** (Kategorie B Waffe), des Revolvers Smith Wesson 642, Kaliber 1 mit der Nr. *** (Kategorie B Waffe), der Faustfeuerwaffe Smith Wesson, Kaliber 1 Nr. *** (Kategorie B Waffe) und Faustfeuerwaffe Smith Wesson 686, Kaliber 1 mit der Nr. ***, ***, *** (Kategorie B Waffe) sowie eine Langwaffe der Kategorie C.
Die Beschwerdeführerin wohnt gemeinsam mit ihrem Ehegatten an der Liegenschaft in ***, ***. Der Ehegatte besitzt kein waffenrechtliches Dokument. An der Liegenschaft werden selten Besuche empfangen, lediglich eine Haushaltshilfe kommt in regelmäßigen Abständen und putzt sämtliche Räumlichkeiten des Hauses. Dabei wird sie großteils von der Beschwerdeführerin beaufsichtigt, es kommt jedoch auch vor, dass die Putzhilfe alleine in den Zimmern anwesend ist.
Am 17.07.2025 führten Beamte der Polizeiinspektion *** im Wohnhaus der Beschwerdeführerin an der Adresse ***, *** eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß § 25 Waffengesetz 1996 durch.
Bei dieser Überprüfung konnte die Beschwerdeführerin zu der in der Waffenliste eingetragenen Faustfeuerwaffe Smith Wesson, Kaliber 1 Nr. *** keine Angaben machen, vielmehr behauptete sie, dass diese Waffe nicht in ihrem Eigentum wäre und sie auch diese nie besessen hätte. Im Zuge einer Überprüfung am 20.07.2020 konnte eine Verlässlichkeitsüberprüfung zu dieser Waffe positiv erledigt werden.
Die Beschwerdeführerin besitzt zwei Behältnisse, in denen sie ihre Waffen aufbewahrt. Zunächst einen größeren Waffenschrank und einen weiteren kleineren Tresor.
Im Zuge dieser Überprüfung konnte die Beschwerdeführerin den kleinen Tresor öffnen und jedenfalls eine darin befindliche Waffe des Modells Smith Wesson herzeigen. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, um welche der laut Waffenliste aufscheinenden Waffe Smith Wesson es sich dabei gehandelt hat und kann auch nicht festgestellt werden, ob eine oder auch eine zweite Waffe dieses Modells hergezeigt werden konnten.
Der größere Waffenschrank konnte im Zuge dieser Überprüfung nicht geöffnet werden, da sich das Schloss nicht öffnen ließ. Die Beschwerdeführerin konnte eine umgehende Öffnung weder selbst bewerkstelligen noch umgehend bewerkstelligen lassen.
Es konnte daher eine Überprüfung von jedenfalls zwei der vier auf der Waffenliste aufscheinenden Waffen der Kategorie B nicht vorgenommen werden.
Eine Waffe der Kategorie C (Flinte) befand sich zum Zeitpunkt der Überprüfung in einer Waffentasche liegend im hinteren Bereich des Wohnzimmers. Diese Tasche war nicht versperrt und auch nicht versperrbar. Jedermann, der in dieses Zimmer trat, konnte diese Waffentasche offensichtlich liegen sehen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hatte jederzeit und ohne Überwindung eines weiteren Hindernisses Zugang zu dieser Waffe, ebenso dritte Personen, die zufällig an diese Örtlichkeit gelangten. Auch die Putzhilfe der Beschwerdeführerin hatte Zugang zu dieser Waffe. Die Waffe war hier nicht nur kurzzeitig platziert.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bislang schon einmal im Zusammenhang mit dem Besitz, der Verwahrung oder dem Umgang mit Waffen beanstandet worden wäre.
Der Sachverhalt im festgestellten Rahmen ergibt sich im Grunde aus der Aussage der Beschwerdeführerin.
Übereinstimmend gab die Beschwerdeführerin und deren Vertreter an, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Überprüfung keine Zuordnung zum Eigentums- bzw. Besitzstand hinsichtlich der Waffe Smith Wesson, Nr. *** machen konnte. Die Feststellungen zu dieser Waffe fußen daher auf diesen Aussagen.
Zur Verwahrung der übrigen Waffen waren die Aussagen der einschreitenden Beamten gänzlich widersprüchlich und konnte eine Zeugin angeben, dass die Schlüssel für die Waffenschränke nicht auffindbar waren, währenddessen die weitere bei der Überprüfung anwesende Zeugin angab, dass der Schlüssel vorhanden war, aber das Schloss nicht sperrte. Eine Zeugin gab an, dass beide Schlüssel und das waffenrechtliche Dokument nicht auffindbar waren, die zweite Zeugin wiederum gab an, dass die Waffe des kleinen Safes vorgezeigt wurde.
Demgegenüber teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie im Normalfall die Langwaffe und eine Waffe der Marke Smith Wesson im Langschrank aufbewahrt und die weiteren Smith Wesson Waffen im kleineren Safe. Der Rechtsvertreter wiederum teilte noch eine weitere Version der Aufbewahrung mit, indem er anführte, dass die Beschwerdeführerin im Normalfall alle drei Faustfeuerwaffen im kleinen Safe aufbewahren würde. Die Aussage der Beschwerdeführerin entspricht nicht der Aussage ihres Vertreters. Die Aussagen der beiden Zeugen widersprechen sich ebenso gegenseitig und stimmen auch nicht mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters überein. Es können daher keine Feststellungen hinsichtlich der Aufbewahrung der Waffen der Marke Smith Wesson getroffen werden.
Lediglich hinsichtlich des Selbstladegewehrs geht das erkennende Gericht aufgrund der glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführerin und der Länge der Waffe davon aus, dass dieses im Normalfall im großen Waffenschrank gelagert wird, dessen Öffnung jedoch aufgrund eines technischen Defektes nicht vorgenommen werden konnte. Es konnte daher auch nicht dessen Verwahrung überprüft werden.
Die Aufbewahrung der Kategorie C Waffe im Wohnzimmer ergibt sich eindeutig aus den Zeugenaussagen und auch aus den im Akt befindlichen Lichtbildern. Dass die Waffe nicht nur kurzzeitig zum Putzen dort gelagert wurde, ergibt sich daraus, dass der Auffindeort ringsum mit Büchern zugeschlichtet ist und die Zeugen übereinstimmend den Eindruck gewinnen konnten, dass es sich um ein unaufgeräumtes Zimmer gehandelt hat, die Waffentasche im hintersten Eck dieses Raumes gelagert war und um zur Waffentasche zu gelangen, über verschiedenste Zeitschriften und Bücher geklettert werden musste. Es ist daher abwegig, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie wäre gerade am Putzen dieser Waffe gewesen. Dem gegenüber hat der Beschwerdeführervertreter angegeben, diese Waffe hätte sich deshalb im Wohnzimmer unversperrt befunden, weil die Beschwerdeführerin gerade mit dem Umräumen beschäftigt gewesen wäre. Diesbezüglich ist aufgrund der vorgelegten Bilder, die im Zuge der Amtshandlung angefertigt wurden, von einer nicht bloß kurzfristigen Unordnung in diesem Zimmer auszugehen und werden die Ausführungen der Beschwerdeführerin dahingehend, dass es sich bloß um eine kurzfristige Aufbewahrung zu Putzzwecken gehandelt hat, als unglaubwürdig eingestuft. Die Beschwerdeführerin erwähnte den Putzvorgang auch erstmals im Zuge der Einvernahme vor Gericht. Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der herrschenden Unordnung gar nicht mehr daran dachte, dass sie diese Waffe hier gelagert hatte. Dass sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin regelmäßig an dieser Liegenschaft und auch im Wohnzimmer dieser Liegenschaft aufhält, wurde sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von ihrem Ehegatten im Rahmen dessen Zeugenaussage bestätigt. Dass eine Putzhilfe regelmäßig vor Ort ist, wurde ebenso von beiden übereinstimmend bestätigt. Das erkennende Gericht folgt zwar den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass diese grundsätzlich ihre Putzhilfe überwacht, es ist jedoch nicht glaubwürdig und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch zugestanden, dass diese, wenngleich nur kurzfristig, unbeaufsichtigt in den Räumlichkeiten ihre Arbeiten verrichtet.
Dass diese Waffe augenscheinlich und für jedermann sichtbar war ergibt sich aus der Tatsache, dass die Waffentasche den einschreitenden Polizistinnen im Zuge der Amtshandlung sofort ins Auge fiel.
Dafür, dass die Beschwerdeführerin bereits einmal in Zusammenhang mit dem Besitz, der Verwahrung oder dem Umgang mit Waffen beanstandet worden wäre, fehlt es an jeglichen Hinweisen im Verwaltungsakt und wird gegenteiliges auch nicht von der Bezirkshauptmannschaft Mödling behauptet, sodass diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war.
Maßgebliche Bestimmungen:
§ 8 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG):
„(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.“
§ 16 b WaffG:
„Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.“
§ 25 Abs. 1 und 3 WaffG:
„(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(…)
(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.“
§ 3 Abs. 1 und 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung:
„(1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.“
Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, wobei von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung abzusehen ist, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
§ 8 Abs. 1 WaffG definiert die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung (VwGH 13.11.2018, Ra 218/03/0099), wobei der Begriff der „Verlässlichkeit“ im WaffG mit hinreichender Bestimmtheit umschrieben wird und eine Auslegung anhand anderer Gesetze nicht erforderlich ist (VwGH 17.09.1986, 85/01/0085). Die Beurteilung der Verlässlichkeit setzt eine Prognose über die zukünftige Verhaltensweise des zu Beurteilenden voraus, in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden, insbesondere auch der Ausdruck seiner Wesenheit (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038) einzufließen; die Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt, vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf das zukünftige Verhalten zulässt (VwGH 15.03.2019, Ra 219/03/0026).
Diese vorzunehmende Prognose betrifft aber nicht eine allgemeine Verlässlichkeit, sondern den Umstand, dass der Betreffende in Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird, sowie dass er Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072; VwGH 15.03.2019, Ra 2019/03/0026).
Bei der Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist angesichts des mit dem Waffenbesitz verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ein strenger Maßstab anzulegen. Mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs. 1 WaffG 1996 genannten Voraussetzungen. Die nach der Rechtsvorschrift des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 vorzunehmende Verhaltensprognose kann daher bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls einen Schluss im Sinn ihrer Z 1 bis 3 rechtfertigen. Eine bisherige Unbescholtenheit tritt bei dieser Beurteilung in den Hintergrund (vgl. VwGH vom 05.05.2022, Ra 2022/03/0042).
Während § 8 Abs. 1 WaffG eine verlässlichkeitsrechtliche Generalklausel bildet (vgl. VwGH 09.08.2021, Ra 2019/03/0089), enthalten die Abs. 2, 3, 5 und 6 des § 8 WaffG konkrete Verlässlichkeitsausschlussgründe, bei deren Vorliegen ex lege von mangelnder Verlässlichkeit ausgegangen werden muss (VwGH 22.10.2012, 2012/03/0092). Die eben im § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG genannten Verlässlichkeitsausschlussgründe begründen unwiderlegbare Rechtsvermutungen und sie umschreiben Tatbestände, bei deren Zutreffen die waffenrechtliche Verlässlichkeit aufgrund bestimmter Verhaltensweisen oder Eigenschaften der zu beurteilenden Person im Sinne einer unwiderleglichen Rechtsvermutung jedenfalls zu verneinen ist (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0563). Bei diesen Tatbeständen entfällt die von der Behörde – sonst – anzustellende Prognoseentscheidung (VwGH 30.06.2011, 2008/03/0063; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0022; vgl. auch Keplinger – Löff – Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 1996, 8. Auflage, 48).
Vom Vorliegen eines dieser Verlässlichkeitsausschlussgründe des § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG ist gegenständlich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht auszugehen.
§ 8 Abs. 1 WaffG nennt jene Kriterien für das (zukünftige) Verhalten des Betreffenden, die kumulativ erfüllt sein müssen, um von Verlässlichkeit sprechen zu können (sachgemäßer Umgang, kein Missbrauch, keine leichtfertige Verwendung, kein unvorsichtiger Umgang, sorgfältige Verwahrung, keine Überlassung an Unberechtigte).
Gemäß § 16b WaffG sind (unter anderem) Schusswaffen sicher zu verwahren.
§ 16 b WaffG gilt für Schusswaffen iSd § 2 WaffG und alle Munition iSd § 4 WaffG, daher auch für Waffen der Kategorie C, wenngleich aufgrund der Gefährlichkeit eine Differenzierung vorzunehmen ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) sind für die Beurteilung der sorgfältigen Verwahrung insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);
2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
Bei der Auslegung des Begriffs der sorgfältigen Verwahrung ist nach der ständigen Rechtsprechung angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 09.05.2018, Ra 2018/03/0046, VwGH 24.03.2010, 2009/03/0156).
Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren wobei in Bezug auf Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einem möglichen Zugriff aber nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Der Inhaber eines Waffenpasses (oder einer Waffenbesitzkarte) erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich jedenfalls nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben.
Im gegenständlichen Fall konnten sich sowohl der Ehegatte der Beschwerdeführerin (dieser jedenfalls regelmäßig und über einen längeren Zeitraum) als auch deren Putzhilfe (diese in selteneren Fällen) ohne Krafteinwirkung Zugang zur Waffe verschaffen. Es musste dafür lediglich die Waffentasche geöffnet und die Waffe entnommen werden.
Unabhängig vom Wissen oder Nichtwissen des Ehegatten vom Vorhandensein der Waffe, erfüllt gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH der Inhaber eines Waffenpasses (oder einer Waffenbesitzkarte) seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang zur Waffe haben. Wie bereits dargestellt war dies gegenständlich jedenfalls der Fall und hatte der Ehegatte der Beschwerdeführerin jederzeit (und ohne Überwindung eines weiteren Hindernisses) Zugang zu der in der Waffentasche befindlichen Waffe. Auch die Haushaltsgehilfe der Beschwerdeführerin konnte sich leicht Zutritt in diesen Raum verschaffen.
Bereits ein einmaliges Fehlverhalten (in Bezug auf die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffe) kann zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffen durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (vgl dazu VwGH vom 1. März 2017, Ra 2017/03/0004, mwH, VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0057). Diesbezüglich konnten auch nicht die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie die Waffe bloß kurzzeitig zum Putzen im Wohnzimmer aufbewahrt hätte, entlasten. Dass sie gerade beim Putzvorgang gewesen wäre, ist ebenso nicht naheliegend, da die Beschwerdeführerin weder Putzutensilien bei sich hatte noch gegenüber den Beamten im Zuge der Amtshandlung Aussagen in diese Richtung tätigte.
Zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Faustfeuerwaffen gehört auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen. In welchem sicheren Behältnis oder an welchem sicheren Ort im Sinn des § 3 Abs 2 WaffV sich die Waffe befindet, ist die grundlegende Voraussetzung dafür, dass überhaupt davon gesprochen werden kann, dass eine Person eine Waffe verwahrt (vgl das Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl 2005/03/0006).
Auch diese Voraussetzungen waren – wie sich aus den Feststellungen ergibt – gegenständlich nicht gegeben, zumal die Beschwerdeführerin mit der Waffe Smith Wesson mit der Nr. *** überhaupt nichts anfangen konnte und behauptete, dass diese nicht in ihrem Eigentum bzw. Besitz wäre. Wenn der Vertreter dazu vorbringt, dass dieser Umstand der mangelnden Präzisierung durch die Überprüfungsorgane geschuldet seien so wird angemerkt, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, bei Unklarheiten nachzufragen bzw. einen Blick auf den Ausdruck der Waffenliste zu werfen. Die weiteren Ausführungen des Vertreters dazu, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes der Nichtöffenbarkeit des Schrankes verunsichert gewesen wäre wird ausgeführt, dass diese Ausführungen gänzlich unglaubwürdig sind, da die Nichtöffenbarkeit zeitlich nachgelagert war und die Beschwerdeführerin zu Beginn der Amtshandlung diese eine Waffe nicht zuordnen konnte.
Auf Basis des festgestellten Sachverhaltes und der dargestellten, auf Basis der einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung angestellten rechtlichen Erwägungen ist daher von der mangelnden Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG wegen nicht sorgfältiger Verwahrung der Waffen auszugehen. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich bei gegenständlicher Überprüfung mehrere Vorfälle zutrugen. Zusammengefasst fehlte es jedenfalls am Wissen des aktuellen Besitzstandes und wurde zudem eine Waffe jedenfalls mangelhaft verwahrt. Diese Vorfälle wiegen in der Gesamtheit jedenfalls so schwer, sodass auch die bisherige Unbescholtenheit einer Entziehung der Waffenbesitzkarte nicht entgegensteht.
Dabei wurde die Nichtöffenbarkeit und folglich die Unmöglichkeit der Überprüfung der weiteren Waffen nicht berücksichtigt, da ein technischer Defekt einer Öffnung des Waffenschrankes entgegenstand und zudem keine eindeutigen Feststellungen getroffen werden konnten, welche Waffen im Zuge der Überprüfung tatsächlich vorgezeigt werden konnten.
Die Waffenbesitzkarte wurde der Beschwerdeführerin demnach im Ergebnis zu Recht gemäß § 8 Abs. 1 WaffG entzogen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der umfangreich dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und stützt sich diese auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Überdies war eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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