LVwG N LVwG-S-1148/001-2025

LVwG-S-1148/001-2025Tribunal administratif régional1 déc. 2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Mobiltelefon; Verwendung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1148/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1148.001.2025

Begründung

Erkenntnis in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 Z. 2 VwGVG

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 08.05.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und anschließender Verkündung, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art 133. Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe gemäß § 50 Abs. 2 Z. 2 VwGVG:

1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

A (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat zur Tatzeit am Tatort das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt. Dabei hat er sein Mobiltelefon (Android) vom Beifahrersitz genommen, in die Getränkehalterung in der Mittelkonsole gesteckt und mit einem USB-Kabel zum Aufladen verbunden. Der Blick war kurz dem Mobiltelefon zugewandt.

Das Kabel war bereits mit dem Kraftfahrzeug verbunden, das andere Ende lag neben der Mittelkonsole. Während dieses Vorgangs hat der Beschwerdeführer stets die linke Hand am Lenkrad belassen.

Am Mobiltelefon selbst hat der Beschwerdeführer keinerlei Eingabe vorgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 14.11.2025. In dieser wurden der Beschwerdeführer und die Zeugen B und C einvernommen.

Die Zeugen sagten aus, dass Sie gesehen haben, dass der Beschwerdeführer das Mobiltelefon in der Hand gehalten hat. Beide Zeugen konnten nicht mehr angeben, ob das Display des Mobiltelefons aktiv war. Eine Bedienung oder andere Verwendung des Mobiltelefons haben die Zeugen nicht wahrgenommen.

Die Schilderung des Vorgangs durch den Beschwerdeführer, dass dieser das Mobiltelefon einhändig mit einem Kabel im Fahrzeug verbunden hat, wirkte in der Verhandlung glaubwürdig und authentisch und steht auch nicht im Widerspruch zu den Wahrnehmungen der Zeugen.

3. Rechtslage und Erwägungen:

3.1. Die maßgebliche Bestimmung, § 102 KFG 1967 (Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2023, lautet auszugsweise wie folgt:„(3) (...) Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. (...)“

3.2. Im Falle eines Kraftfahrzeuglenkers, der während des Lenkens ein Mobiltelefon aus dem Fußraum des Fahrzeuges aufgehoben hatte, hat der VwGH bereits Folgendes ausgesprochen:

„Bereits die Wortinterpretation der Wortfolge „jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons“ lässt erkennen, dass nicht jegliches Anfassen bzw. Ergreifen eines Mobiltelefons vom Tatbestand des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 erfasst sein soll. Unter „Verwendung“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden, „eine Sache in Gebrauch zu nehmen“. Etwas „verwenden“ wird damit umschrieben, etwas „zu einem bestimmten Zweck [zu] benutzen, [zu] gebrauchen, an[zu]wenden“ (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 6 Bänden, Band 6: Sp Z (1977) S. 2789; Brockhaus Wahrig Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden, sechster Band STE-ZZ (1984) S. 561; Österreichisches Wörterbuch44 (2022) S.748). Diese Umschreibungen zielen auf eine funktionsbezogene Inanspruchnahme eines Gegenstands ab.

In der Regierungsvorlage zur 32. KFG Novelle wird zu der hier auszulegenden Bestimmung festgehalten, „das sog. Handyverbot (Telefonieren ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung ist verboten) wird auf jede andere Verwendung des Mobiltelefons erweitert. [...] Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass während des Fahrens neben dem Telefonieren ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung jegliche andere Handhabung des Mobiltelefons verboten ist. Ausgenommen wird nur das Verwenden des Navigationssystems des Mobiltelefons, wenn dieses im Fahrzeug befestigt ist.“ (vgl. RV 1054 Blg. NR XXV. GP, 1 und 9).

Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Novellierung gegenständlicher Bestimmung sohin offenkundig dem mit der Nutzung der Funktionen eines Mobiltelefons (zusätzlich zu jener zu Fernsprechzwecken; somit z.B. Surfen im Internet oder Lesen von Push Nachrichten) einhergehenden Ablenkungspotential im Straßenverkehr entgegenzutreten; dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung hingegen jegliches denkbares Hantieren mit einem Mobiltelefon, unabhängig davon, ob die vom Mobiltelefon zur Verfügung gestellten (technischen) Funktionen vom Anwender konkret genutzt werden, unter Strafe zu stellen beabsichtigte, ist hingegen nicht indiziert. In den oben genannten Materialien ist von der „Erweiterung des Handyverbots“ die Rede; es liegt sohin nahe, dass damit nur die Verwendung eines Mobiltelefons im Sinne des Nutzens der möglichen Funktionen gemeint ist, zumal sich ohne Inanspruchnahme der gerätespezifischen Funktionen ein Mobiltelefon nicht von einem sonstigen Gegenstand (z.B. einer Wasserflasche oder einer Sonnenbrille) unterscheidet.

Im Ergebnis ist sohin festzuhalten, dass die Wortfolge „jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons“ nur die mit Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion (z.B. Surfen im Internet und Lesen von Push Nachrichten), außer jener zu Fernsprechzwecken (diese ist bereits unter „Telefonieren“ gemäß § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 zu subsumieren; vgl. dazu etwa VwGH 12.5.2023, Ra 2023/02/0071) verbundene Handhabung eines Mobiltelefons erfassen soll.“

[VwGH vom 29.08.2023, Ra 2023/11/0101]

3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Wenn nach der Rechtsprechung des VwGH das Aufheben eines Mobiltelefons (sogar mit einem „entsprechenden Blick“ auf das Mobiltelefon) nicht unter das Verbot der Handynutzung fällt, muss dies auch für den vorliegenden Sachverhalt gelten. Denn das Verbinden des Mobiltelefons mit einem Ladekabel unter Verwendung lediglich einer Hand stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts sogar ein geringeres Ablenkungspotenzial dar als das Aufheben aus dem Fußraum.

Beim Verbinden mit einem Ladekabel kann nämlich – wenn es so wie gegenständlich nur mit einer Hand durchgeführt wird – die beim Lenken erforderliche Position beibehalten und der Blickkontakt auf das Verkehrsgeschehen gerichtet bleiben, was beim Aufheben eines Mobiltelefons aus dem Fußraum physiologisch unmöglich ist.

Das bloße Verbinden mit einem Ladekabel stellt auch kein Verwenden im Sinne der Nutzung einer gerätespezifischen Funktion eines Mobiltelefons dar. Denn auch andere elektronischen Geräte können mit im Fahrzeug vorhandenen Ladebuchsen verbunden werden – dies ist vom Gesetzestext auch nicht untersagt.

Durch den gegenständlichen Fall ist folglich das Handynutzungsverbot nicht verletzt worden, weshalb das Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben war.

Hinweis:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 13.11.2025 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die angefertigte Niederschrift, welche eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG enthält, wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde nachweislich zugestellt.

Eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde von keiner Partei innerhalb der Frist von zwei Wochen beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG berechtigt, sein Erkenntnis in gekürzter Form auszufertigen.

Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.