LVwG N LVwG-AV-1331/001-2025; LVwG-AV-1331/002-2025

LVwG-AV-1331/001-2025; LVwG-AV-1331/002-2025Tribunal administratif régional25 nov. 2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Parteistellung; Emissionen; Stellplätze; Belichtung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1331/001-2025; LVwG-AV-1331/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1331.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 1. Oktober 2025, AZ. ***, betreffend Einwendungen gegen die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 16. August 2023 beantragte die B GesmbH (im Folgenden: Bauwerberin) beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus drei Doppelwohnhäusern A, B und C mit je zwei Wohneinheiten, insgesamt somit mit sechs Wohneinheiten, sechs Gerätehütten, drei Müllräumen sowie mit zwölf Pflichtstellplätzen auf ihrem rund 2.269 m2 großen Baugrundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in der Marktgemeinde ***.

Für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück legt der derzeit gültige Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** die Widmung Bauland Wohngebiet fest; ein Bebauungsplan für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück existiert nicht.

Das verfahrensgegenständliche Baugrundstück grenzt mit seiner nördlichen Grundstücksgrenze unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche Gemeindestraße ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, an; zwischen dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück und dem Nachbargrundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) liegt diese öffentliche Verkehrsfläche, welche zwischen diesen beiden Grundstücken eine Breite von rund 5,00 m aufweist.

Auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück werden entlang dieser öffentlichen Verkehrsfläche die drei Müllräume mit einer Fläche von je rund 10,34 m2 und einer Höhe von je rund 2,50 m errichtet, wobei für jedes Doppelwohnhaus je ein Müllraum errichtet wird; ebenso werden entlang dieser öffentlichen Verkehrsfläche auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück die zwölf Pflichtstellplätze im Ausmaß von je rund 12,50 m2 (2,50 x 5,00 m) errichtet.

Entlang der Stellplätze und der Müllräume folgt auf dem Baugrundstück sodann ein rund 1,20 m breiter asphaltierter Gehweg zur inneren Erschließung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes, wobei entlang dieses Gehweges ein Maschendrahtzaun errichtet wird, der die einzelnen Doppelwohnhäuser von diesem Gehweg trennt.

Entlang des Maschendrahtzaunes werden die Gerätehütten mit einer Fläche von rund 5,00 m2 und einer Höhe von rund 3,00 m in den Gärten der Doppelwohnhäuser errichtet.

Es folgen sodann die drei verfahrensgegenständlichen Doppelwohnhäuser, welche auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück in einer offenen Bebauungsweise und mit Gebäudehöhen errichtet werden, welche der Bauklasse II entsprechen. Die drei Doppelwohnhäuser werden in Ziegelmassivbauweise jeweils zweigeschossig, bestehend aus Erd- und Obergeschoß, errichtet. Die flachgeneigten Satteldächer weisen eine Neigung von 20° auf. Jede Wohnung verfügt über einen Eigengarten bzw. Terrasse sowie über eine Gerätehütte und zwei Pflichtstellplätze.

Die Giebelfront des Doppelwohnhauses A weist zur öffentlichen Verkehrsfläche *** eine Gebäudehöhe von 7,11 m und einen kleinsten Abstand zur Grundstücksgrenze dieser öffentlichen Verkehrsfläche von 13,14 m auf.

Die Giebelfront des Doppelwohnhauses B weist zur öffentlichen Verkehrsfläche *** eine Gebäudehöhe von 7,35 m und einen kleinsten Abstand zur Grundstücksgrenze dieser öffentlichen Verkehrsfläche von 12,19 m auf.

Die Giebelfront des Doppelwohnhauses C weist zur öffentlichen Verkehrsfläche *** eine Gebäudehöhe von 6,84 m und einen kleinsten Abstand zur Grundstücksgrenze dieser öffentlichen Verkehrsfläche von 11,72 m auf.

Dem Grundstück des Beschwerdeführers liegt das auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück zu errichtende Doppelwohnhaus C gegenüber und dieses weist zur Grundstücksgrenze des Nachbargrundstückes des Beschwerdeführers unter Einberechnung der Breite der öffentlichen Verkehrsfläche *** von rund 5,00 m einen Abstand von rund 17 m auf.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 verständigte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz die Nachbarn, u.a. auch den Beschwerdeführer, gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 nachweislich vom Einlangen des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens und er verwies auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen auf dem Gemeindeamt ***. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung Einwendungen zu erheben, wobei er darauf hinwies, dass die Parteistellung des Beschwerdeführers erlischt, wenn er keine Einwendungen erhebt.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einwendungen.

Die Baubehörde I. Instanz holte im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens ein Ortsbildgutachten ein. In ihrem Ortsbildgutachten vom 13. Mai 2024, Zl. ***, kam die Amtssachverständige für Ortsbildpflege des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, Frau C, nach Darlegung ihres Befundes aus ortsbildfachlicher Sicht zum Schluss, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben weder in seiner Anordnung auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück und in seiner Bauform noch in Bezug auf das Ausmaß des Bauvolumens und der Farbgebung eine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes bewirkt.

Die Baubehörde I. Instanz stützte ihre erstinstanzliche Entscheidung auch auf die in ihrem Auftrag durchgeführte Verkehrsuntersuchung der D vom März 2022, GZ. ***, welche für die Errichtung eines Neubaus mit zwei Reihenhäusern mit insgesamt acht Wohneinheiten und 24 Stellplätzen auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück erstellt wurde, und in welcher Maßnahmen und Empfehlungen vorgeschlagen wurden, unter denen dieses - nun nicht mehr gegenständliche - Bauvorhaben aus verkehrstechnischer Sicht realisiert werden kann.

Weiters holte die Baubehörde I. Instanz ein bautechnisches Gutachten ein. In seinem bautechnischen Gutachten vom 13. Dezember 2024, AZ. ***, kam der bautechnische Sachverständige Baumeister E nach Darlegung seines Befundes zum Schluss, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie bei Einhaltung der von ihm vorgeschlagenen Auflagen gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben keine Bedenken bestehen.

Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz erteilte der Bauwerberin sodann im Spruchpunkt I. seines Bescheides vom 11. Juni 2025, AZ. ***, die beantragte baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.

Die gegen diesen Baubewilligungsbescheid rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) mit seinem Berufungsbescheid vom 1. Oktober 2025, AZ. ***, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 als unbegründet ab.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte der Gemeindevorstand im Wesentlichen begründend aus, dass die in der Stellplatzverordnung der Marktgemeinde *** festgelegte Mindestanzahl von zwei Stellplätzen pro Wohneinheit Pflichtstellplätze im Sinne des § 48 NÖ Bauordnung 2014 darstellen, sodass das bewilligte Bauvorhaben den Vorgaben der Stellplatzverordnung der Marktgemeinde *** entspricht, sodass diesbezüglich kein Immissionsschutz für den Beschwerdeführer besteht. Zudem hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die Auswirkungen der Benützung der verfahrensgegenständlichen Wohngebäude samt der zur Wohnnutzung gehörenden Immissionen aus der Heizung, dem Hauskanal und der Müllbeseitigung hinzunehmen, sodass ihm auch diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt. Ungeachtet dessen ist auch der vom Beschwerdeführer als unvollständig und mangelhaft monierten Verkehrsuntersuchung vom März 2022 nicht zu entnehmen, dass es aufgrund des bewilligten Bauvorhabens zu einem deutlich höheren Verkehrsaufkommen kommt. Vielmehr ist darin nachvollziehbar dargelegt, dass das Bauvorhaben aus verkehrstechnischer Sicht möglich ist. Weiters wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 29. August 2022 das Befahren der Gemeindestraßen ***, ***, *** und *** (jeweils in der gesamten Länge) sowie der Gemeindestraße *** ab der östlichen Ausfahrt aus der Elternhaltestelle bis zur *** mit Kraftfahrzeugen an Schultagen in der Zeit von 07:00 Uhr bis 08:00 Uhr und von 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr verboten. Insofern ist auch diesbezüglich kein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu erwarten, sodass eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 nicht vorliegt. Zudem kommt dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren weder ein Mitspracherecht hinsichtlich des Ortsbildes noch auf die korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung 2014 zu. Auch besteht kein Nachbarrecht darauf, dass die Pläne und Einreichunterlagen in jeder Hinsicht dem Gesetz entsprechen; sie müssen vielmehr nur ausreichen, dem Nachbarn so weit Auskunft zu geben, als dies zur Verfolgung seiner Nachbarrechte notwendig ist; ist dies der Fall, steht ihm kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Ungeachtet dessen sind die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen den Ausführungen des Bausachverständigen Baumeister E zufolge für eine Überprüfung ausreichend ausgeführt, wobei insbesondere die Gebäudehöhen sowie das Bezugsniveau korrekt und nachvollziehbar dargestellt sind. Die Gebäudehöhen entsprechen der zulässigen Bebauungshöhe und es sind auch die Bauwiche korrekt eingetragen. Weiters kann es aufgrund der zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und jenem der Bauwerberin liegenden öffentlichen Gemeindestraße zu keiner Beeinträchtigung der Belichtung kommen.

Da der Beschwerdeführer daher durch die erteilte baubehördliche Bewilligung in keinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Sachverhalt von den Baubehörden nicht vollständig ermittelt wurde, weshalb dieser ergänzungsbedürftig ist. So bezieht sich die Verkehrsuntersuchung vom März 2022 nicht auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben und es ist diese auch unvollständig und mangelhaft, sodass diese den verfahrensgegenständlichen Entscheidungen nicht zugrunde gelegt werden durfte, zumal diese weder die Zunahme des Verkehrsaufkommens und der damit einhergehenden sich verschlechternden Verkehrssituation, insbesondere für Fußgänger und Radfahrer, auf der öffentlichen Verkehrsfläche noch die zu erwartenden Immissionen hinreichend beurteilt; auch die tatsächliche Verkehrsanbindung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes entspricht nicht den zu erwartenden Verkehrserfordernissen. Des Weiteren wird er durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben durch unzulässige Immissionen in Form von Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen beeinträchtigt, welche über das örtlich zumutbare Ausmaß hinausgehen. Auch wird durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben das Ortsbild offenkundig beeinträchtigt und es ist auch das Ortsbildgutachten ergänzungsbedürftig. Weiters behauptete der Beschwerdeführer, dass sich die Baubehörden mit seinen Einwendungen nicht hinreichend auseinandersetzten.

Zu den beiden Bestimmungen der § 6 Abs 2 Z. 1 und Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 hielt er fest, dass seine diesbezüglichen Einwendungen weiterhin aufrechterhalten werden, wobei er diese primär auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes stützt. Aufgrund der bis dato vorliegenden bzw. eben nicht vorliegenden Unterlagen und Informationen befürchtet er die Nichteinhaltung dieser bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften, da die bisher vorliegenden Planunterlagen nicht derart beschaffen sind, dass sie ihm ausreichend über die Art und Umfang des Bauvorhabens sowie die Einflussnahme auf seine Nachbarrechte informieren konnten, sodass er ausdrücklich die Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit der Einreichunterlagen einwendet.

Schließlich beantragte er die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung und er beantragte auch, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Feststellungen

Die verfahrensgegenständliche Wohnanlage besteht aus drei Doppelwohnhäusern A, B und C mit je zwei Wohneinheiten, insgesamt somit aus sechs Wohneinheiten, sechs Gerätehütten, drei Müllräumen sowie zwölf Pflichtstellplätzen und diese wird auf dem verfahrensgegenständlichen rund 2.269 m2 großen Baugrundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in der Marktgemeinde *** errichtet; Bauwerberin ist die B GesmbH.

Bei der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage handelt es sich um ein baubehördlich bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014.

Der derzeit gültige Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** legt für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück die Widmung Bauland Wohngebiet fest, wobei das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben dieser festgelegten Flächenwidmung entspricht.

Für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück existiert kein Bebauungsplan; das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben entspricht hinsichtlich seiner Anordnung auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück der offenen Bebauungsweise und hinsichtlich seiner Gebäudehöhen der Bauklasse II, somit der Bestimmung des § 54 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014.

Jedes Doppelwohnhaus verfügt über einen Müllraum und jede Wohnung über einen Eigengarten bzw. Terrasse sowie über eine Gerätehütte und zwei Pflichtstellplätze.

Das verfahrensgegenständliche Baugrundstück grenzt mit seiner nördlichen Grundstücksgrenze unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche Gemeindestraße ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, an.

Zwischen dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück und dem Nachbargrundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, des Beschwerdeführers liegt diese öffentliche Verkehrsfläche, welche zwischen diesen beiden Grundstücken eine Breite von rund 5,00 m aufweist.

Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Nachbargrundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, wodurch er gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 Partei dieses Baubewilligungsverfahrens ist.

Die Giebelfront des Doppelwohnhauses A weist zur öffentlichen Verkehrsfläche *** eine Gebäudehöhe von 7,11 m und einen kleinsten Abstand zur Grundstücksgrenze dieser öffentlichen Verkehrsfläche von 13,14 m auf.

Die Giebelfront des Doppelwohnhauses B weist zur öffentlichen Verkehrsfläche *** eine Gebäudehöhe von 7,35 m und einen kleinsten Abstand zur Grundstücksgrenze dieser öffentlichen Verkehrsfläche von 12,19 m auf.

Die Giebelfront des Doppelwohnhauses C weist zur öffentlichen Verkehrsfläche *** eine Gebäudehöhe von 6,84 m und einen kleinsten Abstand zur Grundstücksgrenze dieser öffentlichen Verkehrsfläche von 11,72 m auf.

Dem Grundstück des Beschwerdeführers liegt das auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück zu errichtende Doppelwohnhaus C gegenüber.

Der Abstand des verfahrensgegenständlichen Doppelwohnhauses C weist bei einer Gebäudehöhe von 6,84 unter Berücksichtigung der Breite der zwischen dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück und dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers liegenden öffentlichen Verkehrsfläche *** von rund 5,00 m einen Abstand zur Grundstücksgrenze des Nachbargrundstückes des Beschwerdeführers von rund 17 m auf.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 verständigte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz den Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 nachweislich vom Einlangen des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einwendungen; seine Parteistellung ist im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren somit nicht erloschen.

Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz erteilte der Bauwerberin im Spruchpunkt I. seines Bescheides vom 11. Juni 2025, AZ. ***, die beantragte baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.

Die gegen diesen Baubewilligungsbescheid rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit ihrem Berufungsbescheid vom 1. Oktober 2025, AZ. ***, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 als unbegründet ab.

Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

Beweiswürdigung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt mit der AZ. ***, darin enthalten insbesondere das verfahrensgegenständliche Bauansuchen samt dem verfahrensgegenständlichen Projekt, die behördliche Verständigung vom 7. Juni 2024 an den Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, die Einwendungen des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2024, das Ortsbildgutachten vom 13. Mai 2024, die Verkehrsuntersuchung vom März 2022, das bautechnische Gutachten vom 13. Dezember 2024, der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid vom 11. Juni 2025 und der Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 2025 sowie die beiden Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde des Beschwerdeführers.

Der Inhalt des von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsaktes erwies sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und dieser konnte dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.

Der Inhalt und der Umfang des verfahrensgegenständlichen Projektes, wie diese vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in diesem Erkenntnis zuvor im Sachverhalt und in den Feststellungen wiedergegeben und dargelegt wurden, ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen bewilligten Bauansuchen samt den angeschlossenen Einreichunterlagen.

Die offene Bebauungsweise und die Gebäudehöhen der Bauklasse II sowie die Abstände der Wohnanlage zur Grundstücksgrenze der öffentlichen Verkehrsfläche *** sowie zur Grundstücksgrenze des Nachbargrundstückes des Beschwerdeführers ergeben sich aus den verfahrensgegenständlichen bewilligten Einreichunterlagen des verfahrensgegenständlichen Projektes.

Die vom Beschwerdeführer in diesem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig erhobenen Einwendungen ergeben sich aus seinem Schreiben vom 17. Juni 2024 und es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht verloren hat.

Die Inhalte der behördlichen Entscheidungen sowie jene der Rechtsmittel des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweiligen Schriftstücken und es sind auch diese Inhalte unstrittig.

Zu Spruchpunkt 1.:

Rechtsvorschriften

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

Gemäß § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

Gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde, wenn die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages führt, die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn - unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung - aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

Gemäß § 48 NÖ Bauordnung 2014 dürfen Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

Ausgenommen davon sind:

-Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,

-Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie

-Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.

Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 regelt die Bebauungsweise die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück. Sind auf dem Grundstück mehrere Baulandflächen abgegrenzt, dürfen dafür unterschiedliche Bebauungsweisen festgelegt werden. Die Bebauungsweise kann auf die Art der offenen Bebauungsweise festgelegt werden, bei der an beiden Seiten ein Bauwich einzuhalten ist.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Bebauungshöhe die im Geltungsbereich der Bebauungsweisen nach Abs. 1 Z. 1 - 4 in Bauklassen festgelegte Höhe der Hauptgebäude.

Die Bauklassen werden unterteilt in Bauklasse I bis 5 m und in Bauklasse II über 5 m bis 8 m.

Gemäß § 4 Z. 8 NÖ Bauordnung 2014 ist der Bauwich der vorgeschriebene Mindestabstand eines Hauptgebäudes zu den Grundstücksgrenzen (seitlicher und hinterer Bauwich) oder zur Straßenfluchtlinie (vorderer Bauwich).

Gemäß § 50 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 müssen der seitliche und hintere Bauwich, wenn sie nicht in den nachfolgenden Bestimmungen anders geregelt sind, der halben Gebäudehöhe (§ 53) der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen.

Bei einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m dürfen der seitliche und hintere Bauwich nur für Gebäudefronten mit einer Länge von insgesamt nicht mehr als 15 m je Bauwich der halben Gebäudehöhe entsprechen. Bei allen anderen Gebäudefronten muss der Bauwich der vollen Gebäudehöhe entsprechen.

Die seitlichen und hinteren Bauwiche müssen mindestens 3 m betragen, außer die Mindestbreite ist in einem Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders festgelegt.

Gemäß § 54 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält, nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.

Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude oder -teile aufweisen.

Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude

-nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, sofern dieses Gebäude weiterhin bestehen bleibt, oder

-nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist.

Dabei ist die Bebauungshöhe (Bauklasse) von den auf den Grundstücken jeweils höchsten Hauptgebäuden abzuleiten. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden.

Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor, wenn

-auf dem Baugrundstück noch keine andere - weiterhin bestehen bleibende - Bebauungsweise bewilligt oder

-auf einem Nachbargrundstück nicht die gekuppelte Bebauungsweise durch bereits bestehende oder bewilligte Gebäude festgelegt wurde.

Erhebungen hinsichtlich der Anordnung und Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung sind bei einem neuen oder abgeänderten Hauptgebäude nicht erforderlich in den Fällen, in denen

-die offene Bebauungsweise, sofern auf dem Baugrundstück noch keine andere weiterhin bestehen bleibende Bebauungsweise bewilligt wurde,

-die gekuppelte Bebauungsweise, wenn auf einem Nachbargrundstück die gekuppelte Bebauungsweise durch bereits bestehende oder bewilligte Gebäude festgelegt wurde,

-die Bauklassen I oder II oder

-eine auf dem Baugrundstück bereits bewilligte Bebauungsweise oder Bebauungshöhe, sofern das Gebäude, von dem diese Ableitung erfolgt, auch weiterhin bestehen bleibt,

verwirklicht wird.

Gemäß § 4 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 ist eine ausreichende Belichtung jene Belichtung auf Lichteintrittsflächen von Hauptfenstern, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30°, ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a), gegeben ist.

Gemäß § 63 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind, wenn ein Bauwerk gemäß Z 1 bis 7 errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht wird, dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen und für das Bauwerk und dessen Benützung zur uneingeschränkten Verfügung zu halten. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:

Für Wohngebäude nach Anzahl der Wohnungen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle darf der Gemeinderat eine von Abs. 1 abweichende Anzahl von Stellplätzen sowie eine Beschränkung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland zur Schaffung von Flächen für den ruhenden Verkehr auf angrenzenden öffentlichen Flächen - auch außerhalb eines Bebauungsplans - in einer eigenen Verordnung festlegen, wenn es der örtliche Bedarf, insbesondere in stark verdichteten Siedlungsbereichen, erfordert. Diese Verordnung darf für den gesamten Gemeindebereich oder für abgrenzbare Teilbereiche im Sinn des § 29 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, erlassen werden.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle sind die Abstellanlagen grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 idgF wird die Mindestanzahl der nach § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes bzw. Gebäudeteiles wie folgt festgelegt:

für Wohngebäude ein Stellplatz für je 1 Wohnung

§§ 1 und 2 der Stellplatzverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** über die Errichtung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge vom 29. März 2022 legen für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** die Anzahl der Stellplätze für Wohngebäude pro Wohnung mit zwei Stellplätzen fest.

Gemäß § 3 ist diese Stellplatzverordnung seit dem 14. April 2022 in Kraft.

Rechtliche Erwägungen

Das erkennende Gericht hat bereits in seinen Feststellungen dieses Erkenntnisses festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren aufgrund seines Eigentums am Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 Parteistellung besitzt und dass seine Parteistellung durch seine rechtzeitig erhobenen Einwendungen vom 17. Juni 2024 nicht erloschen ist, sodass er auch berechtigt war, die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde zu erheben.

In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 16. Februar 2017, Zl. Ra 2015/05/0060, sowie VwGH vom 25. April 2019, Zl. Ro 2018/09/0016 mwN, sowie VwGH vom 27. Oktober 2023, Zl. Ra 2023/05/0196, sowie VwGH vom 31. März 2025, Zl. Ra 2022/06/0201), wonach in einem Baubewilligungsverfahren einem Nachbarn, und somit dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren, nur ein beschränktes Mitspracherecht und somit nur eine beschränkte Parteistellung eingeräumt ist. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 10.317 A/1980, sowie VwGH vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0026, sowie VwGH vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0171, sowie VwGH vom 9. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/05/0281) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (im gegenständlichen Fall: die taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern dieser besitzt im Zusammenhang mit der zuvor zitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.

Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A, sowie VwGH vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0297, sowie VwGH vom 11. Dezember 2020, Zlen. Ra 2018/06/0247 bis 0249 mwN, sowie VwGH vom 29. September 2021, Zl. Ra 2021/01/0181 mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und diese stehen daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu (vgl. u.a. VwGH vom 31. Jänner 1995, Zl. 92/05/0230, sowie VwGH vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0181, sowie VwGH vom 29. März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051 mwN).

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer ein Mitspracherecht besitzt und es sind diese nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels des Beschwerdeführers andere Fragen als Fragen der Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21. Februar 1984, Zl. 82/05/0158, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062 mwN, sowie VwGH vom 31. März 2025, Zl. Ra 2022/06/0201 mwN).

Der Beschwerdeführer besitzt im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und somit nur eine eingeschränkte Parteistellung, sodass er im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 also keineswegs schlechthin durch alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften in seinen Rechten verletzt werden kann. Vielmehr ergibt sich für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren aus der zuvor wörtlich zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte des Beschwerdeführers und somit auch jener Umfang der konkreten Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes des Beschwerdeführers.

Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers kommt einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren, und somit ihm im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren, sowohl aufgrund der mangelnden Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 als auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf mögliche Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens auf das Verkehrsaufkommen auf öffentlichen Verkehrsflächen, und somit auf der verfahrensgegenständlichen Gemeindestraße ***, zu, sodass er im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht besitzt, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen, z.B. durch Zunahme des Verkehrs, nicht ändern oder verschlechtern und dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben, mag der Verkehr auch vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben ausgehen, oder dass die Verkehrsanbindung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes nicht den zu erwartenden Verkehrserfordernissen entspricht (vgl. u.a. VwGH vom 20. September 2005, Zl. 2005/05/0186, sowie VwGH vom 22. November 2005, Zl. 2005/05/0137, sowie VwGH vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0171, sowie VwGH vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0088, sowie VwGH vom 15. Dezember 2009, Zlen. 2008/05/0130, 0131 mwN, sowie VwGH vom 12. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101 mwN, sowie VwGH vom 19. Mai 2015, Zl. 2012/05/0097, sowie VwGH vom 2. August 2016, Zl. Ro 2014/05/0009).

Ebenso kommt dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht und somit kein Mitspracherecht zu betreffend eine mögliche Beeinträchtigung des Ortsbildes durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben und somit auf die in § 56 NÖ Bauordnung 2014 geregelten Aspekte der Ortsbildgestaltung (vgl. u.a. VwGH vom 31. Juli 2007, Zl. 2005/05/0101, sowie VwGH vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0181, sowie VwGH vom 12. Juni 2012, Zl.2009/05/0101, sowie VwGH vom 9. Oktober 2014, Zl. 2011/05/0159, sowie VwGH vom 19. Mai 2015, Zl. 2012/05/0097, sowie VwGH vom 30. März 2020, Zl. Ra 2019/05/0095).

Da, wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor dargelegt wurde, die prozessualen Rechte des Beschwerdeführers nicht weiter reichen als seine materiellen Rechte, gehen auch seine mit seinem diesbezüglichen Vorbringen in Verbindung stehende Behauptungen von fehlenden Ermittlungen, unzureichenden und ergänzungsbedürftigen Untersuchungen und Gutachten sowie damit verbundene Verfahrensfehler ins Leere (vgl. u.a. auch VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0025 mwN, sowie VwGH vom 9. Oktober 2014, Zl. 2011/05/0159).

Dasselbe gilt auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben über das ortsübliche Ausmaß hinausgehenden unzulässigen Immissionen, durch die er seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beeinträchtigt sieht.

Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 folgt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Schutz vor Emissionen im Sinne der Bestimmung des § 48 NÖ Bauordnung besitzt, wobei von diesem Nachbarrecht all jene Emissionen und somit Immissionen ausgenommen sind, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben.

Beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich ohne Zweifel um eine Wohnanlage, bestehend aus drei Wohngebäuden mit sechs Wohneinheiten, sodass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Schutz vor solchen Immissionen zukommt, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu jeder Art der Wohnnutzung ergeben, also die mit dem Wohnen typischerweise verbunden sind und damit einhergehen. Somit hat der Beschwerdeführer die mit der verfahrensgegenständlichen Art der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens hinzunehmen.

Darunter fallen nicht nur die durch die Benutzung der für die bewilligte Wohnanlage erforderlichen Müllbehälter bzw. drei Müllräume entstehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen, wobei jedem Doppelwohnhaus ein Müllraum zugewiesen ist (vgl. u.a. VwGH vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0110, sowie VwGH vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0302, sowie VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130), sondern auch die durch die Benutzung der für die verfahrensgegenständliche Wohnanlage bewilligten zwölf Pflichtstellplätze und der von deren Nutzung hervorgehenden Immissionen, welche ebenso von den Emissionen nach § 48 NÖ Bauordnung 2014, und somit von der Gefährdungs- bzw. Unzumutbarkeitsprüfung, ausgenommen sind.

Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung verweist hinsichtlich dieser Pflichtstellplätze zunächst auf die Bestimmung des § 48 NÖ Bauordnung 2014. Nach dieser Bestimmung dürfen Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

Ausgenommen davon sind u.a. aber ausdrücklich „Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen“.

Zur Regelung des § 48 idF LGBl. Nr. 1/2015 und der darin enthaltenen Stellplätze wird im Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 (vgl. Ltg.-477/B-23/2-2014, S. 32) folgendes wörtlich festgehalten:

„Die Ausnahme im Hinblick auf infolge einer gesetzlichen Verpflichtung herzustellende Stellplätze, also nur auf jene, die sich aus der NÖ Bautechnikverordnung 2014 bzw. aus Verordnungen der Gemeinde als für ein Bauvorhaben bzw. als örtlich notwendig ergeben und deren Anzahl in der Regel auch örtlich verträglich ist, stellt eine Verfahrenserleichterung dar. Für den Fall, dass mehr Stellplätze als verpflichtend vorgesehen errichtet werden sollen, unterliegen diese jedoch im Gesamten (und nicht nur die über die Pflichtstellplätze hinausgehenden) der behördlichen Beurteilung.“

Im Motivenbericht zur Novelle LGBl. Nr. 53/2018 wird zur Bestimmung des § 48 (vgl. Ltg.-228/B-23-2018, S. 16f) wörtlich festgehalten:

„Die bisherige Rechtslage führte v.a. bei einer geringeren Anzahl von Stellplätzen im Vergleich zu einer von vornherein größeren Anzahl zu einem verwaltungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Mehraufwand. Darüber hinaus konnte auch für die Beurteilung der zusätzlichen Stellplätze keine zufriedenstellende Vorgangsweise gefunden werden.

Die Verknüpfung der Stellplätze mit jenen Vorhaben, für die die Herstellung von Abstellanlagen gesetzlich vorgesehen ist, stellt klar, dass sich die Ausnahme nicht auf jene Abstellanlagen bezieht, deren ausschließlichen Zweck das (meist entgeltliche) Abstellen von Kraftfahrzeugen (z.B. gewerbliche Tiefgaragen, Parkhäuser, Parkplätze) darstellt.“

Die Bestimmung des § 48 NÖ Bauordnung 2014 verweist wiederum auf die Bestimmung des § 63 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung 2014.

Nach dieser Bestimmung sind, wenn ein Wohngebäude errichtet wird, für die zu errichtenden Wohnungen dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen und für diese Wohnungen und deren Benützung zur uneingeschränkten Verfügung zu halten.

Dies trifft im gegenständlichen Fall zu, weil das gegenständliche Bauvorhaben unzweifelhaft eine Wohnanlage mit sechs Wohneinheiten darstellt, wobei für diese sechs Wohneinheiten zwölf Pflichtstellplätze zu errichten sind.

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde bereits zuvor in den Rechtsvorschriften die seit dem 14. April 2022 in Kraft stehende Stellplatzverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** über die Errichtung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge vom 29. März 2022 wörtlich zitiert, in welcher für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** die Anzahl der Stellplätze für Wohngebäude pro Wohnung mit zwei Stellplätzen festgelegt ist.

In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht darauf, dass in § 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 geregelt wird, dass die Mindestanzahl der Stellplätze mit Verordnung der Landesregierung festzulegen ist, und zwar für Wohngebäude nach der Anzahl der Wohnungen. Gemäß § 63 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 darf jedoch auch der Gemeinderat eine höhere Anzahl von Stellplätzen - auch außerhalb eines Bebauungsplanes - in einer eigenen Verordnung festlegen, wobei Abstellanlagen gemäß § 63 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen sind. Dezidiert legt die NÖ Bauordnung 2014 nunmehr in § 63 Abs. 2 leg.cit. fest, dass sich die Anzahl der erforderlichen Pflichtstellplätze entweder aus der NÖ Bautechnikverordnung, dem Bebauungsplan einer Gemeinde, einer anderen - gesondert zu erlassenden - Verordnung des Gemeinderates ergeben oder individuell festgelegt werden können. Auch soll Gemeinden ohne Bebauungsplan hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, bei entsprechendem Bedarf die Anzahl der erforderlichen Stellplätze zu erhöhen.

Durch diese neue Rechtslage ist somit auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 48 iVm § 63 iVm § 69 Abs. 2 Z. 10 NÖ Bauordnung 1996 (vgl. u.a. VwGH vom 29. März 2017, Zl. 2015/05/0051) obsolet geworden und daher auf die vorhin zitierten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 nicht mehr anzuwenden; aufgrund der damaligen Formulierungen handelte es sich bei einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß nur um solche Pflichtstellplätze, die in einer Verordnung der NÖ Landesregierung festgelegt waren.

Da im gegenständlichen Fall somit die in der Stellplatzverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** festgelegte Mindestanzahl von Stellplätzen für die verfahrensgegenständliche Wohnanlage nunmehr schon alleine dem Gesetzeswortlaut des § 48 NÖ Bauordnung 2014 folgend von der Gefährdungs- bzw. Unzumutbarkeitsprüfung des § 48 NÖ Bauordnung 2014 ausgenommen ist und der Beschwerdeführer auch die mit dem Wohnen typischerweise einhergehenden Immissionen hinzunehmen hat, konnte er somit auch in dieser Hinsicht eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nicht aufzeigen; auch nicht mit seinen diesbezüglich behaupteten einhergehenden Verfahrensmängeln.

Des Weiteren kann das erkennende Gericht auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nach § 6 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 verletzt wird, in keinster Weise nachvollziehen.

Zum einen hat das erkennende Gericht bereits zuvor im Sachverhalt und in den Feststellungen dieses Erkenntnisses das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben und seine Lage auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück hinreichend beschrieben, wobei eine Beeinträchtigung der Standsicherheit, der Trockenheit und des Brandschutzes der Bauwerke des Beschwerdeführers auf dessen Nachbargrundstück schon allein durch die Abstände des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens zur nördlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes auszuschließen ist, und zum anderen ist bei diesen vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten auch zu berücksichtigen, dass zwischen dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück und dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers zusätzlich noch die öffentliche Verkehrsfläche Gemeindestraße *** liegt, die in diesem Bereich eine Breite von rund 5,00 m aufweist. Auch diese öffentliche Verkehrsfläche verhindert - zusätzlich noch - die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung seiner ihm in § 6 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 eingeräumten Nachbarrechte.

Dasselbe gilt auch hinsichtlich seiner Behauptung, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die Belichtung seiner Hauptfenster beeinträchtigt wird.

Die NÖ Bauordnung 2014 kennt wie die NÖ Bauordnung 1996 ein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, den Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster nicht (vgl. etwa u.a. VwGH vom 29. September 2015, Zlen. 2013/05/0179, 0180, 0182 mwN, sowie VwGH vom 20. November 2018, Zl. Ra 2108/05/0261). Werden die Bestimmungen etwa über den Bauwich oder die Gebäudehöhe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 nicht verletzt, dann ist die Frage des Lichteinfalles nicht (mehr) zu prüfen (vgl. etwa u.a. VwGH vom 29. April 2005, Zl. 2002/05/1409, sowie VwGH vom 20. November 2018, Zl. Ra 2018/05/0261).

Mangels Vorliegens eines Bebauungsplanes ist für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück zur öffentlichen Verkehrsfläche Gemeindestraße *** keine vordere Baufluchtlinie und somit kein vorderer Bauwich festgelegt.

Das erkennende Gericht hat bereits zuvor im Sachverhalt und in den Feststellungen dieses Erkenntnisses das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben und seine Lage auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück hinreichend beschrieben, wobei hierzu nochmals festzuhalten ist, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die Bestimmungen der offenen Bebauungsweise einhält und seine Gebäudehöhen der Bauklasse II entsprechen, sodass dieses Bauvorhaben gemäß § 54 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 hinsichtlich seiner Lage und der Gebäudehöhen den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 entspricht, sodass die behauptete Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster des Beschwerdeführers im Sinne des § 4 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 schon aus diesem Grund nicht vorliegen kann.

Zudem weist die Giebelfront des Doppelwohnhauses C, welches dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers unmittelbar gegenüber liegt, zur öffentlichen Verkehrsfläche *** eine Gebäudehöhe von 6,84 m und einen kleinsten Abstand zur Grundstücksgrenze dieser öffentlichen Verkehrsfläche von 11,72 m auf; der Abstand dieses Doppelwohnhauses C zur Grundstücksgrenze des Nachbargrundstückes des Beschwerdeführers beträgt durch die rund 5,00 m breite dazwischenliegende öffentliche Verkehrsfläche Gemeindestraße *** überhaupt rund 17 m. Schon aufgrund der Grundsätze der Mathematik und seiner Berechnungsmethoden kann bei solch einer Gebäudehöhe und bei solch einem Abstand jegliche Beeinträchtigung einer ausreichenden Belichtung auf die bestehenden und zukünftigen Hauptfenster des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Dies gilt - im Hinblick auf die rund 5,00 m breiten öffentlichen Verkehrsfläche - auch für die verfahrensgegenständliche Nebengebäude (Müllraum, Gerätehütten), welche die Gebäudehöhe von 3 m nicht überschreiten.

Somit vermochte er auch mit diesem Vorbringen eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch den angefochtenen Berufungsbescheid der belangten Behörde nicht darzulegen.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet, dass ihm die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen nicht die erforderlichen Informationen vermitteln konnten, zumal er aus diesen eine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach § 6 Abs. 2 Z. 1 und Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht erkennen kann, weshalb diese daher in dieser Hinsicht unvollständig und daher unzureichend sein müssen, so verweist das erkennende Gericht in dieser Hinsicht darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17. Mai 1991, Zl. 91/06/0006 mwN, sowie VwGH vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/05/0019, sowie VwGH vom 21. September 2007, Zl. 2006/05/0042) dem Beschwerdeführer als Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zusteht, dass die Einreichunterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen; die von der Bauwerberin vorgelegten Einreichunterlagen müssen aber ausreichen, ihm jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Baubewilligungsverfahren benötigt.

Im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren vermitteln die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen dem Beschwerdeführer jedoch jene Informationen, die er zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte benötigt, und es sind diese Informationen aus diesen Einreichunterlagen über das Bauvorhaben auch zu entnehmen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass aus den Einreichunterlagen keine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach § 6 Abs. 2 Z. 1 und Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 zu erkennen ist. Diese fehlende Verletzung seiner diesbezüglichen Nachbarrechte führt jedoch nicht zum Schluss, dass deshalb die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen unvollständig und daher unzulässig sind, sondern vielmehr dazu, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eben seine diesbezüglichen Nachbarrechte nicht verletzt, was aus diesen insoweit vollständigen Einreichunterlagen auch klar und eindeutig hervorgeht.

Auch mit diesem Vorbringen vermochte der Beschwerdeführer somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Berufungsbescheides der belangten Behörde nicht darzulegen.

Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Berufungsbescheid der belangten Behörde in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt wurde, weshalb seine Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.

Im Hinblick auf diese Entscheidung in der Sache selbst erübrigte sich ein Abspruch des erkennenden Gerichtes über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. u.a. VwGH vom 14. Oktober 1999, Zl. 99/16/0267).

Zur Nichtdurchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung der gerichtlichen mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil die von der belangten Behörde dem erkennenden Gericht vorgelegten verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hochtechnische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).

Im vorliegenden Fall kommt das erkennende Gericht auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers zur vorhin dargestellten rechtlichen Beurteilung. Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen betreffend die Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Beschwerdeführers aufgeworfen wurden, die bereits anhand der eindeutigen Aktenlage beurteilt werden konnte, konnte diese gerichtliche Entscheidung daher ohne Durchführung einer gerichtlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in seinen rechtzeitig geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt wird, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt und es folgen die Erwägungen des erkennenden Gerichtes der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. zu letzterem u.a. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095).

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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