LVwG N LVwG-AV-962/001-2025

LVwG-AV-962/001-2025Tribunal administratif régional21 nov. 2025

Regest

Verfahrensrecht; Vertretungsbefugnis; Erwerbszwecke; Nichtzulassung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-962/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.962.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, Deutschland, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 1. Juli 2025, Zl. ***, betreffend Nichtzulassung als Bevollmächtigte gemäß § 10 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in einem Verwaltungsverfahren nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 10 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit E-Mail-Eingabe vom 16. Juni 2025 der Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: „belangte Behörde“) wurde um „Halterauskunft nach § 47 Abs. 2a“ hinsichtlich eines mit Kennzeichen näher bezeichneten Fahrzeuges ersucht. Das Fahrzeug sei bei der Nutzung eines gebührenpflichtigen Parkplatzes in Ungarn ohne gültige Straßennutzungsberechtigung registriert und erfasst worden. Die Beschwerdeführerin sei zur Einholung der nicht bezahlten Ersatznutzungsgebühren bevollmächtigt. Es handle sich um ein rein staatliches Interesse. In Ungarn definiere das einschlägige Straßenverkehrsgesetz das Parken ohne gültige Berechtigung als zivilrechtliches Rechtsverhältnis. Der Benutzer der Parkflächen schließe mit der *** einen Nutzungsvertrag nach den Bedingungen der geltenden Parkverordnung (Gemeindeverordnung), sobald er auf einen gebührenpflichtigen Parkplatz auffahre. In dieser Verordnung sei die Höhe der Ersatzpark- bzw. Nachgebühr festgelegt, falls das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle über keine gültige Berechtigung verfüge. Die Parknachgebühr habe weder strafrechtlichen noch ordnungswidrigkeitsrechtlichen Charakter, weil es sich nicht um eine strafbare Übertretung von Verkehrsvorschriften handle und sei somit auch nicht unmittelbar vollstreckbar. Zur Vollstreckung sei über einen gerichtlichen Mahnbescheid bzw. ein Klageverfahren ein zivilrechtlicher Titel zu erwirken.

Der Eingabe vom 16. Juni 2025 war eine Vollmacht der Servicegesellschaft „C“ sowie ein Registerauszug des Handelsregisters des Amtsgerichtes *** betreffend die Beschwerdeführerin beigelegt.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 2025, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin von der Vertretung der „C“ im Verfahren zu *** ausgeschlossen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass davon auszugehen sei, dass aufgrund der Formulierung des Antrags vom 16. Juni 2025 sowie der vorgelegten Vollmacht die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren als Bevollmächtigte in fremdem Namen auftrete. Die Beschwerdeführerin sei Unternehmerin kraft Rechtsform, welche entgeltlich Personen vor Verwaltungsbehörden vertrete. Für diese Tätigkeit fehle es der Beschwerdeführerin an der entsprechenden Berechtigung. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei zu bedenken, dass die Gewerbeordnung bei jenen Berufen, deren Ausübung typischerweise mit Behördenkontakten für den Auftraggeber verbunden ist, diese Vertretungsbefugnis vor Behörden jeweils ausdrücklich vorsehe. Die Gewerbeberechtigung für Inkassobüros sei nicht ausreichend, um Anträge im fremden Namen zu stellen. Im Ergebnis sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 3 AVG nicht berechtigt sei, Personen entgeltlich vor Verwaltungsbehörden zu vertreten.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Mit Schriftsatz vom 7. August 2025 brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

2.2. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das rechtliche Interesse an der Auskunftserteilung gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 nicht nur subjektiv-öffentliche, sondern gleichermaßen aus dem Privatrecht erfließende Interessen umfassen würden. Demnach seien sowohl das private Interesse an der Entrichtung von Parkgebühren als auch das öffentliche Interesse an der fairen Verteilung und Zurverfügungstellung von Parkraum als rechtliche Interessen anzuerkennen. Die Behörde unterliege einem Rechtsirrtum, wenn sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin als gewillkürter Vertreter tätig werde. Die Beschwerdeführerin mache ihr eigenes rechtliches Interesse geltend. Eine Vertretung im fremden Namen liege nicht vor. Für Inkassobüros habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass als rechtliches Interesse das rechtliche Interesse des Klienten auseichend sei. Die Beschwerdeführerin werde nicht als gewillkürte Vertreterin tätig, sondern mache das rechtliche Interesse des „“ und der Servicegesellschaft geltend. Der Großteil der Fahrzeuglenker komme zudem ihrer Zahlungspflicht nach. Lediglich ein Bruchteil werde zur weiteren Nachbearbeitung an die Beschwerdeführerin übergeben. Von dieser verbleibenden Restmenge entfalle wiederum ein weiterer Bruchteil auf österreichische Fahrzeughalter. Es handle sich daher um Ausnahmefälle. Die Anfragen gemäß § 47 Abs. 2a KFG seien daher kein Geschäftsmodell. Selbst bei Annahme einer Vertretung im fremden Namen würde keine Vertretung zu Erwerbszwecken vorliegen, da die Stellung von Halteranfragen nur im Ausnahmefall erfolge. Der „“ sowie die Servicegesellschaft habe keine anderen Möglichkeiten als die Ausforschung der Lenker über die Zulassungsevidenz vorzunehmen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 14. August 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor; dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführerin, vormals „D GmbH“, ist eine beim Handelsregister des Amtsgerichtes *** registrierte Inkassodienstleisterin (Betrieb eines Inkassobüros), die unter anderem mit der Eintreibung von rechtswidrig nicht entrichteten Parkgebühren, Nachgebühren, Ersatzparkgebühren und sonstigen Kosten für das Selbstverwaltungsgebiet des *** der Stadt *** (in der Folge: „***“) beauftragt ist.

4.2. Der *** hat die Servicegesellschaft „C“ (in der Folge: „Servicegesellschaft“) in dessen Verwaltungsgebiet mit der Erbringung sämtlicher öffentlicher Parkdienste beauftragt. Die Servicegesellschaft hat die Beschwerdeführerin bevollmächtigt, im Namen und in Vertretung der Servicegesellschaft im Verwaltungsgebiet des *** (unter anderem) gegen Fahrzeuglenker zur Geltendmachung von Gebühren bei vertragswidrigem Parken vorzugehen sowie in diesem Zusammenhang Halteranfragen durchzuführen.

4.3. Mit E-Mail-Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2025 wurde eine Anfrage gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 auf Bekanntgabe von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges gestellt. In der Anfrage wurde auf die Bevollmächtigung zur Einholung der nicht bezahlten Ersatznutzungsgebühren verwiesen und die Vollmacht im Anhang (Vollmachtgeberin: Servicegesellschaft, Bevollmächtigte: Beschwerdeführerin) beigelegt.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Rechtsform der Beschwerdeführerin und zum Gegenstand des Unternehmens ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem übermittelten Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichtes ***. Die Feststellungen zum System der Parkraumbewirtschaftung im *** ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Von der Beschwerdeführerin wurde zudem eine Vollmacht in ungarischer und deutscher Sprache vorgelegt. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Behördenakt.

6. Rechtslage:

6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, lauten wie folgt:

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“

6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, lauten wie folgt:

[…]

(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.

[…]“

7. Erwägungen:

7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten grundsätzlich durch natürliche Personen, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AVG sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

7.2. Der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheids bzw. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (z.B. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055).

Im vorliegenden Fall ist „Sache“ des bekämpften Bescheides die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte der Servicegesellschaft. Soweit sich daher die Ausführungen in der Beschwerde auf das „rechtliche Interesse“ der Beschwerdeführerin, der Servicegesellschaft oder des *** beziehen, gehen diese ins Leere, da im gegenständlichen Verfahren ausschließlich zu beurteilen ist, ob die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte rechtmäßig erfolgt ist.

7.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen im Sinn des § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens (vgl. z.B. VwGH 23.01.2017, Ra 2016/17/0281).

Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe vom 16. Juni 2025 zwar selbst unterzeichnet, allerdings hat sie sich ausdrücklich auf die Bevollmächtigung zur Einholung der nicht bezahlten Ersatznutzungsgebühren berufen und hat weiters dem Antrag eine entsprechende Vollmacht beigelegt. Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel daran, dass nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe die Beschwerdeführerin nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Vollmachtgeberin eingeschritten ist. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie die Eingabe vom 16. Juni 2025 nicht der Beschwerdeführerin, sondern der Servicegesellschaft zugerechnet hat.

7.4. § 10 Abs 3 AVG schließt Personen von der Stellung als gewillkürter Vertreter aus, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben (Winkelschreiber) und sich daher gemäß Art. III Abs. 1 Z 1 EGVG strafbar machen. Inwieweit eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung – vor österreichischen Behörden – befugt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz. 5, Stand 1.1.2014, rdb.at).

7.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung (RAO) erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Gemäß § 8 Abs. 2 RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt. Gemäß § 8 Abs. 3 RAO bleiben jedenfalls auch unberührt die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen, sowie in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen.

Nach den Bestimmungen der RAO ist die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung grundsätzlich den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Beschwerdeführerin ist unzweifelhaft eine andere Person als ein Rechtsanwalt und konnte sich die Vertretung nicht darauf stützen.

7.4.2. Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) sieht bei jenen Berufen, deren Ausübung typischerweise mit Behördenkontakten für den Auftraggeber verbunden ist, diese Vertretungsbefugnis vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts jeweils ausdrücklich vor (vgl. VfSlg. 17217/2004). § 118 GewO 1994 normiert die gesetzlichen Grundlagen betreffend Inkassoinstitute und sieht keine diesbezügliche Vertretungsbefugnis vor Behörden vor. Eine sonstige berufsrechtliche Vertretungsbefugnis ist nicht hervorgekommen.

7.4.3. Aus dem jeweiligen Berufsrecht ergibt sich daher nicht, dass die Beschwerdeführerin zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor österreichischen Behörden – insbesondere betreffend die Abfrage von Daten aus der Zulassungsevidenz für andere Personen – befugt ist.

7.4.4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt im vorliegenden Fall auch ein Erwerbszweck vor. Entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeiten entgeltlich erbringt; dies wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin bringt selbst vor, dass es sich bei der gegenständlichen Halteranfrage nicht um einen Einzelfall handelt, sondern die Verfolgung von österreichischen Fahrzeuglenkern – wenn auch nur ein Bruchteil der insgesamt von ihr abgewickelten „Fälle“ – zu ihrem Geschäftsbereich zählt.

7.4.5. Somit ist das Einschreiten der Beschwerdeführerin als Vertreterin im gegenständlichen Fall einem Fall des § 10 Abs. 3 AVG gleichzuhalten (vgl. VwGH 26.06.2012, 2010/09/0181). Hat eine Verfahrenspartei eine nicht zuzulassende Person bevollmächtigt, so ergibt sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 AVG („nicht zuzulassen“), dass die Bevollmächtigung solcher Personen nicht von vornherein „nichtig“ ist, sondern erst durch eine entsprechende – in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen vorzunehmende – Verfügung der Behörde über die Nichtzulassung unwirksam wird. Diese hat in Form einer verfahrensrechtlichen Entscheidung zu erfolgen, die dem Vertreter gegenüber zu erlassen ist und die Vertretungsbefugnis ex nunc beendet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz. 5, Stand 1.1.2014, rdb.at; VwGH 20.07.2020, Ra 2020/04/0039).

7.5. Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass eine andere Person als ein Rechtsanwalt, die für einen und im Namen eines Dritten einen Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz stellt und sich dabei auf dessen rechtliches Interesse beruft, unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreibt (vgl. dazu VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0150). Da somit die Entscheidung der belangten Behörde, die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Vertreterin der Servicegesellschaft im gegenständlichen Verfahren auszusprechen, nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt ist unstrittig und liegt mit Blick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 3 AVG und der zitierten Rechtsprechung auch keine Rechtsfrage vor, die einer Erörterung in einer Verhandlung bedurft hätte.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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