LVwG N LVwG-AV-772/001-2025

LVwG-AV-772/001-2025Tribunal administratif régional19 nov. 2025

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Wasserversorgungsanlage; Parteistellung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-772/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.772.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerden von 1. A sowie 2. B, beide vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 04. Juni 2025, Zl. ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung und Einwendungen im Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:

I.Aufgrund der Beschwerde des A wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II.Der Beschwerde der B wird keine Folge gegeben.

III.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 10 Abs. 2, 12 Abs. 2, 21 Abs. 4, 102 Abs. 1 lit. b, 111 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 13 Abs. 1, 38, 41, 42, 59 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 04. Juni 2025, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: die belangte Behörde) der Wassergemeinschaft D OG (in der Folge: die Konsenswerberin bzw. Beschwerdegegnerin) die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserversorgungsanlage mit Entnahme einer näher bestimmten Wassermenge aus einem Brunnen auf dem Grundstück ***, KG ***, zur Bewässerung parzellenmäßig bezeichneter Grundstücke in den KG *** und ***. Unter anderem handelt es sich bei diesen Liegenschaften um die Grundstücke Nr. ***, *** sowie ***, welche im Eigentum des A (in der Folge: der Erstbeschwerdeführer) stehen, sowie die Grundstücke Nr. *** und ***, alle KG ***, die sich im Eigentum der B (in der Folge: die Zweitbeschwerdeführerin) befinden.

Die Bewilligung wurde nach Maßgabe einer in den Bescheidspruch aufgenommenen Projektsbeschreibung und einer zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärten Projektsunterlage sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

1.2. Die mit einer Bezugsklausel versehenen Projektsunterlagen enthalten einen technischen Bericht, indem es auf Seite 3 heißt, dass die exakte Lage der Leitungen und Hydranten aus Planbeilage 2 ersichtlich und eine Liste der beanspruchten Grundstücke im Anhang E beigelegt sei.

In dieser Liste sind die oben genannten Liegenschaften der Beschwerdeführer sowie die weiters im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, nicht verzeichnet.

Bei der Planbeilage 2 handelt es sich gemäß seiner Bezeichnung um einen Katasterlageplan (Austauschplan März 2025) im Maßstab 1:4000. Auf diesem sind Brunnen- und Hydrantenstandorte sowie die Leitungsführung dargestellt. Unter anderem ist daraus ersichtlich, dass im Grenzbereich von der Landesstraße *** (Grundstück Nr. ***, KG ***) und nordwestlicher Grenze (unter anderem) der Liegenschaften *** bis ***, KG ***, die Verlegung einer Rohrleitung PVC PN10 vorgesehen ist. Der Leitungsverlauf ist erkennbar unmittelbar an der Grundstücksgrenze, auf der katastermäßig als Straßenparzelle ausgewiesenen Fläche, eingezeichnet. Das Verteilernetz zu den vorstehend angeführten zur Beregnung vorgesehenen Liegenschaften der Beschwerdeführer endet jeweils bei einem Hydranten auf einem benachbarten Grundstück (Nr. *** bzw. ***). Eine Inanspruchnahme der Grundstücke der Beschwerdeführer, die zur Bewässerung vorgesehen sind, durch Leitungsanlagen und dergleichen ist den Projektsunterlagen nicht zu entnehmen.

1.3. Mit Spruchpunkt II. wies die belangte Behörde unter anderem die Einwendungen der beiden Beschwerdeführer (ausdrücklich) mangels Parteistellung zurück. Der Spruchpunkt III. enthält eine Kostenvorschreibung an die Konsenswerberin.

1.4. Begründend befasste sich die belangte Behörde auch mit den im Verfahrensverlauf unstrittig rechtzeitig erhobenen Einwendungen, unter anderem der nunmehrigen Beschwerdeführer. Soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Interesse, wird in Bezug auf die vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachte Grundinanspruchnahme der Liegenschaften *** bis ***, KG ***, im Grenzverlauf mit der *** (Grundstück Nr. ***, KG ***) zunächst das wechselseitige Vorbringen der Parteien wiedergegeben und auf eine eingeholte Stellungnahme des Landes Niederösterreich als Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***, hingewiesen und dazu „erwogen“, dass „entsprechend der Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens“ davon auszugehen sei, dass die geplante Grundinanspruchnahme „sich nur auf die Grundgrenzen des Grundstücks Parzelle Nr. ***, KG ***, bezieht, da die Grundinanspruchnahme sichtlich auf Straßengrund erfolgt“. Bei projektsgemäßer Ausführung der Leitungsverlegung sei von einer Inanspruchnahme von „Fremdgrund“, unter anderem des Erstbeschwerdeführers nicht auszugehen. Da die bloße Behauptung einer möglicherweise erfolgenden Rechtsbeeinträchtigung zur Begründung der Parteistellung nicht ausreiche, seien die Einwendungen mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen.

Auf die Einwendungen der ohne Zustimmung geplanten Bewässerung von Grundstücken der Beschwerdeführer geht die belangte Behörde nicht näher ein.

1.5. Unstrittig ist das bücherliche Eigentum der Beschwerdeführer bzw. des Landes Niederösterreich an den oben entsprechend angeführten Grundstücken. Weiters ist unbestritten, dass die Grundstücke Nr. *** bis *** sowie ***, alle KG ***, nicht im Grenzkataster eingetragen sind.

1.6. Im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung hatte die Beschwerdegegnerin bereits Maßnahmen zur Errichtung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage getroffen. Mit E-Mail vom 28. August 2025 meldete sie die Bauvollendung der Anlagen „zum wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ***“ per Juli 2025.

1.7. Mit Schriftsatz vom 03. Juli 2025, per E-Mail an diesem Tag bei der belangten Behörde eingebracht und sohin innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist, erhoben A und B gemeinsam Beschwerde gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 04. Juni 2025.

Nach Darstellung des Sachverhalts aus Sicht der Beschwerdeführer bringt der Erstbeschwerdeführer vor, dass der projektsgemäß vorgesehene Leitungsverlauf im Grenzbereich der Landesstraße und seiner Grundstücke (Nr. *** bis ***, KG ***) undeutlich wäre und damit aus den Unterlagen nicht mit der erforder-lichen Sicherheit feststellbar sei, ob seine Grundstücke durch das bewilligte Vorhaben beansprucht würden. Auch sei die Anlage bereits in Verletzung seiner Eigentumsrechte errichtet worden, worüber bereits ein Zivilprozess anhängig sei. Es sei davon auszugehen, dass die bereits verlegten Rohrleitungen zumindest teilweise auf den Grundstücken *** bis *** befindlich wären. Unter Hinweis auf die Judikatur wird geltend gemacht, dass es für die Erhebung von Einwendungen und die Erlangung der Parteistellung in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren bereits ausreiche, dass eine Beeinträchtigung der im § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Rechte denkmöglich sei; ob tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen würde, sei für die Frage der Parteistellung nicht entscheidend. Der Erstbeschwerdeführer hätte hinreichend dargetan, dass im gegenständlichen Fall eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums zu erwarten sei, jedenfalls aber möglich wäre, sodass ihm von der belangten Behörde zu Unrecht die Parteistellung verwehrt worden sei; sie hätte seine Einwendungen daher nicht zurückweisen dürfen. Freilich hätte sich die belangte Behörde trotz zu Unrecht erfolgter Zurückweisung mit der strittigen Eigentumsfrage auseinandergesetzt, sie aber unrichtig gelöst. Maßgeblich sei im Konkreten der tatsächliche Verlauf der Grenze, wogegen bei Grundstücken, welche wie hier nicht im Grenzkataster eingetragen sind, nicht durch Grundbuchsauszüge oder Mappenkopien verlässlich bewiesen werden könnten. Das unstrittige Eigentum des Landes Niederösterreich an der Straßenparzelle lasse noch keine Aussage darüber zu, ob der in diesem Bereich projektierte Leitungsverlauf nicht doch auch über Grund und Boden des Erstbeschwerdeführers verliefe. Die undeutliche Darstellung in den Projektsunterlagen werde auch nicht um weitere Beschreibungen ergänzt, etwa dahingehend, in welchem Abstand die Rohrleitungen zur Straße bzw. Grundstücks-grenze verliefen. Auch wenn es sich beim wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren um ein Projektsgenehmigungsverfahren handle, bestünden die Besonderheiten des gegenständlichen Falls darin, dass die verfahrensgegenständliche Anlage bereits großteils vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung errichtet und betrieben worden sei.

Beide Beschwerdeführer erachten sich weiterhin in ihren Rechten dadurch verletzt, dass ihre näher genannten Grundstücke (siehe oben 1.1.) in die Bewässerung durch die Konsenswerberin einbezogen werden sollen, obwohl die Beschwerdeführer dazu ihre Zustimmung nicht erteilt hätten. Der Bewilligungsbescheid greife unzulässigerweise in ihre Rechte ein, indem sie danach die Bewässerung ihrer Grundstücke zu dulden hätten. Auch diesbezüglich wäre den Beschwerdeführern Parteistellung zuzuerkennen gewesen.

Schließlich wird – abgesehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung begehrt, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde.

1.8. Diese legte Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

1.9. Das Gericht gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme, wozu sich wiederum die Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Vorlage von Schriftstücken aus dem anhängigen Zivilprozess äußerten.

1.10. Auf das Wesentliche zusammengefasst bringt die Beschwerdegegnerin zunächst unter Hinweis auf den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Lageplan des E vom 02. Mai 2025, welcher Teil der Antragsunterlagen sei, vor, dass hier der Wasserleitungsverlauf klar in der Weise dargestellt sei, dass dieser eindeutig auf Landesstraßengrund erfolgt. Demgegenüber erwecke der von dem Erstbeschwerdeführer in die Beschwerde eingefügte Lageplanausschnitt aufgrund einer stark simplifizierten Darstellung den Eindruck, dass der Leitungsverlauf unklar bzw. denkmöglich auch die Grundstücke der Erstbeschwerdeführers betreffe. Im Übrigen könne überhaupt kein Zweifel über den Grenzverlauf des Landesstraßengrundstücks Nr. ***, KG ***, bestehen, da die Landesstraße auf diesem Grundstück inklusive seiner Grenzen seit Jahrzehnten bestünde. Einer allfälligen Ersitzung von Landesstraßengrund stünde § 13b Abs. 5 NÖ Straßengesetz entgegen.

In diesem Zusammenhang werden Lichtbilder vorgelegt, aus denen – so die Beschwerdegegnerin - der Leitungsverlauf ersichtlich sei und sich ergebe, dass eine Bewirtschaftung durch den Erstbeschwerdeführer im Bereich des Landesstraßengrundstückes jedenfalls derzeit nicht erfolge. Nach § 4 Z 2 lit. a und b NÖ Straßengesetz seien Bankett, Straßengräben und Straßenböschungen Bestandteil der Landesstraße; auf diesen Bereichen sehe das Projekt den Verlauf der Wasserleitung vor, sodass eine Beanspruchung von Grund des Erstbeschwerdeführers denkunmöglich sei. Nur weil der Erstbeschwerdeführer eingewendet hätte, dass die Wasserleitung auf seinem Grund läge, könne sich noch keine Parteistellung ergeben; folge man der Rechtsansicht der Beschwerde, so müsste jedes Grundstück, auf dem sich eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage befinde, im Grenzkataster eingetragen sein, ansonsten würde mangels rechtsverbindlicher Grenzen automatisch eine Parteistellung der angrenzenden Liegenschaftseigentümer gegeben sein, sobald das Eigentum mangels Eintragung im Grenzkataster behauptet wird. Weiters wird mit näherer Begründung dargelegt, warum die in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes für den vorliegenden Fall nicht einschlägig seien. Dem anhängigen Zivilverfahren käme im Übrigen keine Relevanz zu, da sich die Klage nicht auf das gegenständliche Projekt, sondern auf die faktische Umsetzung beziehe; ob die Wasserleitung, wie sie verlegt wurde, sich auf Eigentum des Erstbeschwerdeführers befinde, sei für das Bewilligungsverfahren nicht relevant, weshalb es auch auf den Ausgang des Zivilprozesses nicht ankomme.

Die Parteistellung der Beschwerdeführer aufgrund der vorgesehenen Bewässerung ihrer Grundstücke sei deshalb nicht gegeben, da der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführer nicht zu einer Duldung der Bewässerung ihrer Grundstücke verpflichte; der entsprechende Ausspruch (Erteilung der Bewilligung für Feldberegnungszwecke) stelle lediglich den Zweck der Wasserbenutzung dar, sei aber selbst keine wasserrechtlich zu bewilligende und bewilligte Maßnahme; die zu bewässernde Fläche und die Auflistung der zu bewässernden Grundstücke diene lediglich der Bedarfsermittlung. Außerdem bewirke eine bloße Bewässerung eines Grundstücks keinen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums und damit auch keinen zulässigen Gegenstand einer Einwendung im wasserrechtlichen Verfahren. Weiters wird auf bestehende Pachtverträge verwiesen, die das Recht auf Bewässerung der Pachtgrundstücke beinhalteten.

Schließlich begehrt die Beschwerdegegnerin die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde.

1.11. In ihrer Gegenäußerung vertreten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihren bisherigen Standpunkt und bringen ergänzend vor, dass die Beschwerdegegnerin die aus dem Sondernutzungsvertrag abzuleitende Verpflichtung der Herstellung des Einvernehmens mit den Eigentümern der angrenzenden Liegenschaften nicht erfüllt hätte und fraglich sei, ob das Land Niederösterreich eine bedingungslose Einwilligung zur Durchführung der Verlegearbeiten erteilt hätte. Zur bisherigen Nutzung wird auf das Vorbringen im Zivilverfahren verwiesen und den von Beschwerdegegnerseite vorgelegten Fotos andere fotografische Aufnahmen entgegengehalten, welche aus einer von der Beschwerdegegnerin im Zivilverfahren vorgelegten Fotodokumentation stammten. Zur Beanspruchung von Beschwerdeführergrundstücken durch Bewässerung wird vorgebracht, dass diese nach dem Wortlaut der wasserrechtlichen Bewilligung die Bewässerung zu dulden hätten, obwohl sie dem nicht zugestimmt hätten. Betreffend die Ausführung der Anlagen wird bemerkt, dass im Zivilprozess von Beschwerdegegnerseite vorgebracht worden sei, dass die Bewässerungsanlagen bereits fertiggestellt worden wären und dabei nicht behauptet worden wäre, eine von der wasserrechtlichen Bewilligung abweichende Variante ausgeführt zu haben.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und des Gerichtsaktes und sind insoweit unstrittig. Festzuhalten ist, dass in der dem Gericht vorliegenden, mit der Bezugsklausel versehenen Projektsparie B der erwähnte Vermessungsplan des E vom 02. Mai 2025 nicht enthalten ist; wie aus der rechtlichen Beurteilung deutlich werden wird, kommt dem aber keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende/maßgebliche Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2.

(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.

§ 12. (…)

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des

Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

§ 21 (…)

(4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.

§ 102. (1) Parteien sind:

(…)

b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12

Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer

Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

(…)

(…)

§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.

(…)

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.

Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(…)

NÖ Straßengesetz

§ 4

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. Straßen:

Grundflächen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung (Straße, Weg, Platz udgl.) dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienen oder dienen sollen;

2. Bestandteile einer Straße (Straßenbauwerke):

a) unmittelbar dem Verkehr dienende Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellen, der Grenzabfertigung dienende Flächen, Zu- und Abfahrten und Bankette,

b) bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Straßengräben, -böschungen, Stütz- und Wandmauern und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer,

c) im Zuge einer Straße gelegene Anlagen, die dem Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße (z. B. Lärmschutzwände) oder der Verkehrssicherheit (z. B. Leiteinrichtungen) dienen,

d) im Zuge einer Straße gelegene Flächen, die der Kompensation der bei der Errichtung und dem Betrieb einer Straße entstehenden Umweltauswirkungen dienen;

(…)

§13b

(…)

(5) Eine Ersitzung von Rechten an Straßengrund und Straßenbauwerken (§ 4 Z 2) ist ausgeschlossen.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist

oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die

angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen

oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im Spruchteil I. des ange-fochtenen Bescheides eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt sowie im Spruchteil II. die Einwendungen unter anderem der beiden Beschwerdeführer mangels Partei-stellung zurückgewiesen. Da diesbezüglich der Spruch völlig eindeutig ist, kommt, ungeachtet der aus der Begründung ersichtlichen ansatzweisen Auseinandersetzung mit den strittigen Eigentumsverhältnissen im Bereich Landesstraße/angrenzende Liegenschaften des Erstbeschwerdeführers, eine Umdeutung der Zurückweisung in eine Abweisung nicht in Betracht (vgl. zB VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0093).

Im übrigen geht auch die Bescheidbegründung eindeutig von einer fehlenden Parteistellung der Beschwerdeführer aus.

3.2.2. Die Entscheidungsbefugnis des Gerichts kann niemals über die Grenzen jener Angelegenheit hinausgehen, die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erledigt hat. Das bedeutet, das Gericht darf – im Verhältnis zum Entscheidungsgegenstand des Bescheides - nicht über mehr oder etwas Anderes absprechen. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN).

Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde beschränkt sich die Prüfbefugnis des Gerichtes auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (zB VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).

3.2.3. Erweist sich die Zurückweisung als nicht rechtens, ist mit der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen; eine inhaltliche Entscheidung (sei es Stattgabe, sei es Abweisung des zugrundeliegenden Antrags) durch das Gericht kommt dabei nicht in Betracht, da das Gericht damit seine Prüf- und Entscheidungsbefugnis überschreiten würde.

Auch im Falle einer rechtswidrigen Zurückweisung von Einwendungen im Zuge der Erteilung einer Bewilligung ist diese insgesamt zu beheben (vgl. VwGH 26.04.2012, 2010/07/0129); dh das Gericht darf, wenn es zu Ergebnis gelangt, dass einem Einschreiter zu Unrecht die Parteistellung im Verfahren über den Bewilligungsantrag eines anderen verwehrt wurde (und deshalb seine Einwendungen zu Unrecht zurückgewiesen wurden), über dessen Einwendungen nicht in der Sache entscheiden und deshalb auch die Zurückweisung nicht in eine Abweisung abändern.

3.2.4. Von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist in diesem Fall, ob den Beschwerdeführern im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukam. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Parteistellung (lediglich) voraussetzt, dass eine Berührung der geltend gemachten (materien-gesetzlichen geschützten subjektiv-öffentlichen) Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der beantragten behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (zB VwGH 17.05.2001, 2001/07/0030; 23.02.2017, Ro 2014/07/0034).

3.2.5. Bei Prüfung der Parteistellung der beiden Beschwerdeführer ist zwischen der behaupteten Grundinanspruchnahme bei der Leitungsverlegung entlang der Landesstraße einerseits und der befürchteten Duldungsverpflichtung betreffend die Beregnung der den Beschwerdeführern gehörenden Grundstücke zu differenzieren.

3.2.6. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers betreffend die mögliche Inanspruchnahme seiner Liegenschaften durch die Leitungsverlegung entlang der Landesstraße läuft darauf hinaus, dass die der Einreichung zugrundeliegenden Eintragungen der Grundstücke im Grenzkataster nicht verbindlich sei, der Grenzverlauf in der Natur nicht festgestellt worden sei und aus diesem Grunde nach Lage des Falles eine Beanspruchung seiner Liegenschaft durch das Projekt nicht ausgeschlossen werden könne.

Damit hat er entgegen der Meinung der belangten Behörde und der Beschwerde-gegnerin keine denkunmögliche Verletzung seines gemäß § 102 Abs. 1 lit. b iVm §12 Abs. 2 WRG 1959 im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geschützten Grundeigentums behauptet. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs wiederholt ausgesprochen hat (vergleiche etwa VwGH 20.05.2009, 2006/07/0104; 21.10.2010, 2008/07/0193; 23.04.2014, 2011/07/0236) kommt es für die Frage des richtigen Grenzverlaufs vorrangig auf die tatsächlichen Verhältnisse an, somit auf den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenze und nicht auf die Übertragung der aus den Mappenplänen ersichtlichen Grenzen in der Natur; Grundkataster bzw. Grundbuchsmappe geben den Grenzverlauf nicht verbindlich wieder; behauptet ein Liegenschaftseigentümer einen anderen Grenzverlauf und damit sein Eigentum bis zu dieser Grenze, so hat die Behörde, sofern der Frage des Grenzverlaufs entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, den tatsächlichen Grenzverlauf in der Natur festzustellen. Die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, ist eine solche der Würdigung aller Beweise einschließlich der Kataster- und Grundbuchsmappe sowie eine Frage der Feststellung von Tatsachen.

3.2.7. Eine Feststellung des maßgeblichen Grenzverlaufs in der Natur hat die belangte Behörde nicht durchgeführt; die Berufung auf das NÖ Straßengesetz geht in diesem Zusammenhang ins Leere, da dieses im gegenständlichen Zusammenhang (abgesehen vom Ausschluss der Ersitzungsmöglichkeit) keine eigentumsrechtlichen Regelungen trifft und insbesondere auch nicht angibt, wo die Grenzen von Straßengrundstücken verlaufen. Auch durch die Vorlage eines – vom Erstbeschwerdeführer übrigens inhaltlich bestrittenen – Vermessungsplans, der überdies nicht Teil des genehmigten Projekts wurde, ist nicht in geeigneter Weise dargetan worden, dass eine projektsbedingte Inanspruchnahme von Grundeigentum des Erstbeschwerdeführers ausgeschlossen wäre, liegen doch auch diesem Vermessungsplan offensichtlich die nicht verbindlichen Mappengrenzen zugrunde und nicht der – gar nicht festgestellte – Grenzverlauf in der Natur. Die Entscheidung über den „richtigen“ Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken kommt auch nicht dem eine Vermessung durchführenden Geometer zu, sondern bedarf es der zivilgerichtlichen Klärung, wenn bei einer Grenzverhandlung keine Einigkeit erzielt wird. Im Verwaltungsverfahren stellt die Frage nach dem (für die Parteistellung eines Beteiligten maßgeblichen) Eigentum an einem bestimmten Grundstück(steil) eine Vorfrage iSd § 38 AVG dar.

3.2.8. An einer Parteistellung des Erstbeschwerdeführers aus dem Grunde der behaupteten und denkmöglichen Beeinträchtigung seines Grundeigentums im Bereich der Grundstücke Nr. *** bis ***, KG ***, kann nach Auffassung des Gerichts sohin kein Zweifel bestehen. Dem argumentum ad absurdum der Beschwerdegegnerin, wonach bei dieser Sichtweise automatisch jedem Grundnachbarn eines nicht im Grenzkataster eingetragenen Grundstückes Parteistellung im Wasserrechtsverfahren zukommen würde, ist entgegenzuhalten, dass nur solche Behauptungen eine denkmögliche Eigentumsverletzung dartun und eine Parteistellung vermitteln, welche nach Lage des Einzelfalls innerhalb der möglichen „Bandbreite“ bei Unsicherheiten des Grenzverlaufs liegen; dies wäre etwa in vorliegender Angelegenheit beispielsweise nicht der Fall, wäre die Leitungsverlegung projektsgemäß unter der asphaltierten Fahrbahn bzw. auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorgesehen.

3.2.9. Was das Verhältnis von (für das Bewilligungsverfahren maßgeblicher) Planung und (im Kollaudierungsverfahren zu überprüfender) Ausführung angeht, ist festzuhalten, dass bereits im Bewilligungsverfahren die vorgesehene Lage der Anlagen in der Natur (auch in Bezug auf die maßgeblichen Eigentumsverhältnisse) so festzulegen ist, dass im Überprüfungsverfahren die „lagerichtige“ Ausführung bloß tatsächlich festgestellt werden kann. Eine Verlagerung der Prüfung der eigentumsrechtlichen Verhältnisse ins Überprüfungsverfahren, nämlich in der Weise, dass erst in diesem der richtige Grenzverlauf festgestellt würde und je nach dem Ergebnis dieser rechtlichen Feststellung die errichtete Anlage konsensgemäß oder konsenswidrig wäre, kommt nicht in Betracht. Nach Lage des Falles hätte die belangte Behörde konkret festzustellen gehabt, wo bei Übertragung der katasterbasierten Planung in die Natur der vorgesehene Leitungsverlauf in der Natur verläuft und wem die so betroffene Liegenschaft gehört. An diesen Feststellungen wäre der Erstbeschwerdeführer als Verfahrenspartei beizuziehen gewesen.

3.2.10. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Erstbeschwerdeführer aus den genannten Gründen im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukam, weshalb die belangte Behörde seine Einwendungen insoweit nicht zurückweisen hätte dürfen, sondern – auf Basis geeigneter Sachverhaltsfeststellungen - eine Sachentscheidung treffen hätte müssen.

Deshalb war der Beschwerde des A insofern stattzugeben, als der angefochtene Bescheid zur Gänze (einschließlich der Kostenentscheidung infolge Akzessorietät im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG) zu beheben war. Eine inhaltliche Entscheidung über die Einwendungen des Beschwerdeführers und die Recht-mäßigkeit der erteilten Bewilligung war dem Gericht verwehrt.

3.2.11. Zur weiteren Behauptung des Erstbeschwerdeführers, sein Eigentumsrecht wäre auch durch Aufnahme von ihm gehörenden Grundstücken in die Liste der zu beregnenden Flächen verletzt, und es käme ihm diesbezüglich Parteistellung zu, gelten in gleicher Weise die nachstehenden Ausführungen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin.

3.2.12. Die Zweitbeschwerdeführerin macht (lediglich) geltend, ihr Liegenschaftseigentum sei projektsgemäß insofern (unzulässigerweise) in Anspruch genommen, als die wasserrechtliche Bewilligung auch zur Beregnung dieser Flächen erteilt worden sei und sie damit zur Duldung der Beregnung verpflichtet worden wäre. Demgegenüber behauptet sie nicht, dass ihre Liegenschaften durch die Errichtung von Wasserbenutzungsanlagen beansprucht würde; insbesondere stellt sie nicht die Richtigkeit der der Planung zugrundeliegenden Katastergrenzen im Bereich der Zuleitung und des Hydranten, bei dem die Versorgungsleitung endet, infrage.

Dem Verständnis der Zeitbeschwerdeführerin hinsichtlich des Bescheidinhalts in jenem Punkt ist, wie auch die Beschwerdegegnerin vorgebracht hat, entgegenzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid ein Ausspruch nicht zu entnehmen ist, wonach die Zweitbeschwerdeführerin (ebenso wenig der Erstbeschwerdeführer) die Beregnung von Flächen zu dulden hätte, ganz abgesehen davon, dass eine Rechtsgrundlage für einen solchen Ausspruch nicht bestünde. Angesichts der ausdrücklichen Verneinung der Parteistellung der Zweitbeschwerdeführerin kann der belangten Behörde auch keine Absicht zu einem Ausspruch über eine Duldungsverpflichtung ihr gegenüber, und damit einer Entscheidung von Rechtspflichten einer vom Verfahren ausgeschlossenen Beteiligten, unterstellt werden. Zutreffend hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass mit der Anführung der Grundstücke „zur Feldberegnung“ nur der Zweck festgelegt wurde (mit der Wirkung, dass dieser gemäß § 21 Abs. 4 WRG 1959 nicht ohne Bewilligung geändert werden darf) und dass die Angabe der zu bewässernden Flächen dem Nachweis des Bedarfs dient. Die Angabe des beabsichtigten Verwendungszweckes auf einer Liegenschaft, die dem Antragsteller nicht gehört und mit der der Grundeigentümer nicht einverstanden ist, begründet jedoch keine Verletzung dessen Eigentumsrechtes; dies ist vergleichbar etwa mit dem Fall einer kommunalen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlage, als deren Zweck die Versorgung der Bewohner eines Siedlungsgebiets bzw. Entsorgung deren Abwässer angegeben wird. Auch in deren Eigentumsrecht wird durch eine solche wasserrechtliche Bewilligung nicht eingegriffen und auch keine Parteistellung begründet, selbst wenn daraus eine Anschlussverpflichtung resultieren sollte (vgl. VwGH 11.09.1997, 97/07/0150; 30.05.2017, Ra 2017/07/0034). Dass die belangte Behörde möglicherweise die beantragte wasserrechtliche Bewilligung nicht (in dem Ausmaß) erteilen hätte dürfen, weil mangels Zustimmung der Grundeigentümerin der Bedarf nicht belegt ist, verletzt nicht die wasserrechtlich geschützten Rechte der Zweit-beschwerdeführerin.

Diese hat somit auch keine denkmögliche (wasserrechtlich relevante) Rechtsverletzung behauptet; sie kann daher auch nicht mit Aussicht auf Erfolg ihre Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend machen.

3.2.13. Zusammenfassend ergibt sich also, dass aufgrund der Beschwerde des A der angefochtene Bescheid aufzuheben war; der Beschwerde der B konnte demgegenüber ein Erfolg nicht beschieden sein.

Die belangte Behörde wird in der Folge neuerlich über das Ansuchen der Beschwerdegegnerin zu entscheiden haben, wobei sie die Eigentumsverhältnisse im strittigen Bereich in der Natur festzustellen haben wird. Auf § 38 AVG sei hingewiesen.

3.2.14. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus den Gründen des § 24 Abs. 2 Z 1 bzw. Abs. 4 VwGVG nicht, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, bzw. hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin eine zurückweisende Entscheidung vorlag und bloß prozessuale Entscheidungen auch im Falle eines Antrags auf Durchführung einer Verhandlung eine solche nicht erfordern.

3.2.15. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine durch die Judikatur (vgl. die zitierten Beispiele) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen; auch ist die einzelfallbezogene Auslegung von Bescheiden in der Regel nicht revisibel. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

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