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LVwG-AV-678/001-2025•LVwG N LVwG-AV-678/001-2025
LVwG-AV-678/001-2025Tribunal administratif régional14 nov. 2025
Lebensmittelrecht; Maßnahmen; Untersagung; Vermarktung; ökologisch/biologische Produktion; Tierhaltung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, als Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 12.05.2025, Zl. ***, betreffend Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625, EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend abgeändert, als die Wortfolge „wegen Nichteinhaltung der Weidevorgaben für Rinder und fehlendem Antrag auf temporäre Anbindehaltung“ zu entfallen hat.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit Evaluierungsbericht - Jahresevaluierung vom 19.12.2024, ***, zeigte die zuständige Kontrollstelle C Ges.m.b.H. der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer auf seinem Betrieb in ***, ***, 14 Rinder seit 21.10.2024 in Anbindehaltung ohne 2x wöchentlichem Auslauf halte, eine Genehmigung für die Anbindehaltung nicht vorliege.
Der Beschwerdeführer habe bereits für das Jahr 2024 keine Bio-Zertifizierung erhalten. Entsprechend dem Sanktionskatalog Sanktionsstufe 4 wurde als Maßnahme A die Entfernung des Hinweises auf die biologische Produktion von allen Rindern und deren Erzeugungen bis zum Ende der Frist gemäß Maßnahme B und ggf. Maßnahme B die Untersagung der Vermarktung mit dem Bezug auf die biologische Produktion aller Rinder und deren Erzeugungen bis zur Herstellung des verordnungskonformen Zustandes (= der Tag, an dem ein Bescheid, mit welchem dem Antrag auf Genehmigung der temporären Anbindehaltung stattgegeben wird, zugestellt wurde oder der Tag, an dem die Anbindehaltung am Betrieb aufgelassen wird entweder durch Umstellung auf vollständige Laufstallhaltung oder durch den Verkauf der Tiere), angeregt.
Mit Schreiben vom 06.02.2025, ***, wahrte die belangte Behörde bezogen auf die beabsichtigten Maßnahmen Parteigehör und hielt der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 30.04.2025 fest, dass die Weidevorgaben sowie die sonstigen Vorschriften umfassend eingehalten würden, ein Vermarktungsverbot unberechtigt, unangemessen und unverhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer habe einen entsprechenden Antrag gestellt und erfülle sämtliche Voraussetzungen für den gestellten Antrag.
Auch sei eine Untersagung für weitere 6 Monate ab Wiederherstellung des verordnungskonformen Zustandes gleichermaßen unberechtigt, unangemessen und unverhältnismäßig.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.05.2025, ***, verfügte die belangte Behörde, dass dem Betrieb A, ***, ***, für den landwirtschaftlichen Betrieb mit der Betriebsnummer ***, wegen Nichteinhaltung der Weidevorgaben und fehlendem Antrag auf temporäre Anbindehaltung
1. die Vermarktung aller Tiere der betroffenen Tierart und deren Erzeugungen mit dem Bezug auf die biologische Produktion untersagt ist und
2. die Vermarktung aller Tiere der betroffenen Tierart und deren Erzeugungen konventionell zu erfolgen hat.
Weiters wurde die Vermarktung mit Bezug auf die biologische Produktion für weitere 6 Monate nach Wiederherstellung des verordnungskonformen Zustands für Tiere und für deren Erzeugnisse untersagt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Rinder des Beschwerdeführers ohne entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde in Anbindung gehalten würden, diese Anbindung zusätzlich ungenügend ausgeführt gewesen sei. Es sei unstrittig, dass die Tiere laut Dokumentation seit 21.10.2024 nicht geweidet worden seien. Die Tiere seien mit dem Status konventionell zertifiziert. Seit dem Jahr 2024 habe keine biologische Vermarktung von Tieren stattgefunden.
Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Argumente wiederholt.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Vernehmung der Zeuginnen D sowie E.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer war ein gemäß Art. 35 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 zertifizierter Unternehmer, in den Jahren 2024 und 2025 erhielt er kein Biozertifikat. Der Betrieb verkauft seine Tiere ohne Hinweis auf die biologische Produktion.
Es besteht ein Kontrollvertrag mit der C GesmbH.
Der Beschwerdeführer hielt am 19.12.2024 16 Rinder, die Tiere des Beschwerdeführers werden im Frühling, Sommer und Herbst auf der Weide gehalten, im Winter in Anbindehaltung im Stall.
Bei der am 19.12.2024 stattgefundenen Jahresevaluierung wurde festgestellt, dass 9 Mutterkühe und 3 Kalbinnen (1-2 Jahre) im Selbstfangrahmen sowie zusätzlich mit Halsband und je 2 Ketten festgebunden waren, zwei Tiere mit Ketten bzw. Strick um die Hörner angebunden waren.
Eine behördliche Genehmigung für die Anbindehaltung lag und liegt nicht vor.
Weiters wurde festgestellt, dass die Rinder seit 21.10.2024 nicht mehr in einem Auslauf oder auf einer Weide waren (keinen Zugang zu Freigelände hatten).
Auch in der Wintersaison 2023/2024 wurde beanstandet, dass die Rinder in nicht genehmigter Anbindehaltung und ohne zweimal wöchentlichen Zugang zum Freigelände gehalten wurden.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den vorliegenden unbedenklichen Akt der belangten Behörde sowie die glaubwürdigen Angaben der Zeuginnen.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Auf den vorliegenden Sachverhalt finden folgende Rechtsvorschriften Anwendung:
Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG), BGBl I 2015/130 i.d.F. BGBl. I 2021/251. Dieses lautet auszugsweise wie folgt:
„Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten: […]
2. Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. Nr. 150 vom 14. Juni 2018 S. 1,
[…]
Kontrollsystem
§ 3. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625. Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, vom Landeshauptmann durchzuführen.
(2) Die Kontrolle der Einhaltung der
1. Produktspezifikation gemäß Art. 36 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,
2. Produktspezifikation gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/787,
3. Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848
und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (§ 9) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß § 4 zugelassen wurden, soweit in Bezug auf Z 3 in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
[…]
Durchführung der amtlichen Kontrolle
§ 6. (8) Der Landeshauptmann hat im Falle eines festgestellten Verstoßes die nach Art des Verstoßes erforderlichen und geeigneten Maßnahmen gemäß Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 zu ergreifen.“
Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) lautet auszugsweise wie folgt:
„Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck […]
4. ‚Kontrollbehörde für ökologische/biologische Produktion‘ eine öffentliche Verwaltungsorganisation eines Mitgliedstaats für ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Produkte, der die zuständigen Behörden ihre Aufgaben in Verbindung mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ganz oder teilweise übertragen haben, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes oder die entsprechende in einem Drittland tätige Behörde;
[…]
Artikel 138
Maßnahmen im Fall eines festgestellten Verstoßes
(1) Wenn ein Verstoß festgestellt wird, ergreifen die zuständigen Behörden
a)die erforderlichen Maßnahmen, um Ursprung und Umfang des Verstoßes sowie die Verantwortung des Unternehmers zu ermitteln und
b)geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert.
Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften.
(2) Wenn die zuständigen Behörden im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels tätig werden, ergreifen sie alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten; dazu gehören, jedoch nicht ausschließlich, die folgenden Maßnahmen:
a)Sie ordnen die Behandlung von Tieren an, oder sie führen sie selbst durch;
b)Sie ordnen an, Tiere auszuladen oder auf ein anderes Transportmittel umzuladen,
sie unterzustellen oder zu betreuen; sie legen Quarantänezeiträume fest; sie ordnen an, die Schlachtung zu verschieben; sie ordnen soweit erforderlich an, dass für eine tierärztliche Behandlung gesorgt wird;
c)sie ordnen an, Waren zu behandeln, die Kennzeichnung zu ändern oder den Verbrauchern berichtigte Informationen bereitzustellen;
d)sie beschränken oder verbieten das Inverkehrbringen, die Verbringung, den Eingang in die Union oder die Ausfuhr von Tieren und Waren und sie verbieten ihre Rückkehr in den versendenden Mitgliedstaat, oder sie ordnen ihre Rückkehr in den versendenden Mitgliedstaat an;
e)sie ordnen an, dass der Unternehmer die Häufigkeit der Eigenkontrollen erhöht;
f)sie ordnen an, dass bestimmte Tätigkeiten des Unternehmers verstärkten oder systematischen amtlichen Kontrollen unterliegen;
g)sie ordnen den Rückruf, die Rücknahme, die Beseitigung und die Vernichtung von Waren an, sie gestatten gegebenenfalls die Verwendung von Wren für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke;
h)sie ordnen an, dass das ganze Unternehmen oder ein Teil des Unternehmens des betreffenden Unternehmers oder seine Betriebe, seine Haltungsbetriebe oder sein sonstiges Betriebsgelände für einen angemessenen Zeitraum isoliert oder geschlossen werden;
i)sie ordnen an, dass für einen angemessenen Zeitraum alle oder ein Teil der Tätigkeiten des betreffenden Unternehmers ausgesetzt oder gegebenenfalls die von dem Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetseiten abgeschaltet werden;
j)sie ordnen die Aussetzung oder den Entzug der Registrierung oder Zulassung des betreffenden Betriebs, Werks, Haltungsbetriebs, Transportmittels oder Transportunternehmers oder des Befähigungsnachweises des Fahrers an;
k)sie ordnen die Schlachtung oder Tötung von Tieren an, sofern diese Maßnahme am ehesten geeignet ist, die Gesundheit von Menschen und Tieren zu schützen sowie den Tierschutz zu wahren.“
Die VO (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) 834/2007 des Rates lautet auszugsweise wie folgt:
„Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…]
74. ‚Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse‘: bei dem Erzeugnis liegen keine Verstöße vor, die
a) die Merkmale, die das Erzeugnis als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder als Umstellungserzeugnis kennzeichnen, auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs beeinträchtigen; oder
b) wiederholt oder beabsichtigt sind;
[…]
Anhang II
Detaillierte Produktionsvorschriften gemäß Kapitel III
Teil II: Vorschriften für die Tierproduktion
Tierschutz
Die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise zu Weideland, haben, auf dem sie sich bewegen können, wann immer die Witterungsbedingungen und jahreszeitlichen Bedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben, es sei denn, es gelten mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.
Anbindung oder Isolierung der Tiere ist untersagt, außer wenn dies bei einzelnen Tieren aus tierärztlichen Gründen gerechtfertigt und zeitlich begrenzt ist. Eine Isolierung von Tieren kann für einen begrenzten Zeitraum nur dann genehmigt werden, wenn die Arbeitssicherheit gefährdet ist oder es aus Tierschutzgründen erforderlich ist. Eine Isolierung von Tieren kann für einen begrenzten Zeitraum nur dann genehmigt werden, wenn die Arbeitssicherheit gefährdet ist oder es aus Tierschutzgründen erforderlich ist. Die zuständigen Behörden können genehmigen, dass Rinder in landwirtschaftlichen Betrieben mit höchstens 50 Tieren (ausgenommen Jungtiere) angebunden werden, wenn es nicht möglich ist, die Rinder in Gruppen zu halten, deren Größe ihren Verhaltensbedürfnissen gerecht wird, sofern die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland und mindestens zweimal in der Woche Zugang zu Freigelände haben, wenn das Weiden nicht möglich ist.
Artikel 37
Verhältnis zur Verordnung (EU) 2017/625 und zusätzliche Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Produktion und der Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
Die spezifischen Vorschriften dieses Kapitels gelten — zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/625, soweit in Artikel 40 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist, und zusätzlich zu Artikel 29 der vorliegenden Verordnung, soweit in Artikel 41 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist — für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, mit denen auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs im gesamten Prozess überprüft wird, ob die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse unter Einhaltung der vorliegenden Verordnung produziert wurden.
[…]
Artikel 42
Zusätzliche Vorschriften über Maßnahmen bei Verstößen
(1) Bei Verstößen auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs, die die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen, weil beispielsweise nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe verwendet oder nicht zugelassene Verfahren angewandt wurden, oder eine Vermischung mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen stattfand, stellen die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder die Kontrollstellen sicher, dass zusätzlich zu den gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 zu ergreifenden Maßnahmen bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung nicht auf die ökologische/biologische Produktion Bezug genommen wird.
(2) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder anhaltenden Verstößen sorgen die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Kontrollbehörden und die Kontrollstellen dafür, dass den betreffenden Unternehmern oder der betreffenden Unternehmergruppe zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sowie allen angemessenen Maßnahmen, die insbesondere gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 ergriffen werden, die Vermarktung von Erzeugnissen mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion für einen bestimmten Zeitraum untersagt und dass ihr Zertifikat gemäß Artikel 35 gegebenenfalls ausgesetzt oder zurückgenommen wird.“
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Zu Spruchpunkt 1:
Vorauszuschicken ist, dass die Vollziehung der hier interessierenden Teile der vorliegend anzuwendenden Unionsakte nach dem EU-QuaDG dem Landeshauptmann, im konkreten Fall der Landeshauptfrau von Niederösterreich obliegt.
Unbestrittenermaßen findet auf den gegenständlichen Sachverhalt auch die mit 1. Jänner 2022 an die Stelle der VO (EG) 834/2007 getretene VO (EU) 2018/848 Anwendung, deren Ziel es erklärtermaßen war, den Rechtsrahmen der Union für die ökologische/biologische Produktion dahingehend zu verbessern, dass Vorschriften vorgesehen wurden, die den hohen Erwartungen der Verbraucher gerecht werden und den Adressaten ausreichende Klarheit bieten (ErwG 9). Wie die Vorgängerverordnung enthält auch sie u.a. Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion und Vorschriften für diese Produktion.
Die ökologische/biologische Produktion ist Art. 5 lit. ji der VO (EU) 2018/848 zufolge ein nachhaltiges Bewirtschaftungssystem, das auf dem Grundsatz u.a. der Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung der artspezifischen Bedürfnisse beruht. Die Weidevorgabe für Pflanzenfresser stellt eine wesentliche Anforderung an ökologische/biologische Erzeugnisse dar, einen Grundsatz in der gesamten ökologischen/biologischen Lebensmittelkette. Diese Weidevorgabe folgt dem Prinzip, wonach die Tiere ständigen Zugang zu Freigelände und innerhalb der Weidezeit Zugang zu Weideland haben müssen, wann immer die Umstände dies gestatten.
Bei der vom Beschwerdeführer gewählten Haltungsform (temporäre Anbindehaltung für Rinder älter als sechs Monate) ist den Tieren während der Weidezeit (April bis Oktober) grundsätzlich täglicher Weidegang zu gewähren. In den Wintermonaten (November bis März) sowie temporär während der Weidezeit, immer wenn das Weiden umstandsbedingt nicht möglich ist, muss jedem Rind mindestens zweimal wöchentlich Zugang zu Freigelände gewährt werden. Die Anbindehaltung von Rindern (älter als 6 Monate) ist in landwirtschaftlichen Betrieben mit höchstens 50 Tieren ausnahmsweise zulässig, aber genehmigungspflichtig.
Eine derartige Genehmigung hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kontrolle am 19.12.2024 nicht inne. Auch während der Anbindehaltung im Winter 2023/2024 hatte der Beschwerdeführer eine Genehmigung für die Anbindehaltung nicht inne.
Dass die Rinder des Beschwerdeführers außerhalb der Weidesaison in den Wintersaisonen 2023 und 2024 in (nicht genehmigter) Anbindehaltung und ohne den verpflichtenden zweimal wöchentlichen Zugang zu Freigelände gehalten werden, ergibt sich aus der Aktenlage und den Aussagen der Kontrollorgane der Kontrollstelle C Ges.m.b.H. Wenn der Beschwerdeführer lediglich pauschal behauptet, „die Weidevorgaben sowie die sonstigen Vorschriften umfassend“ einzuhalten und dass bezüglich des Beschwerdeführers eine positive Zukunftsprognose bestehe, so führt dieses Vorbringen ins Leere. So gab es keinerlei Anhaltspunkte, die darauf schließen hätten lassen, dass der Beschwerdeführer seinen Tieren in der weidefreien Zeit mindestens zweimal wöchentlich Zugang zu Freigelände gewährt hat.
Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer aus den oben angeführten Gründen bereits für das Jahr 2024 kein Biozertifikat ausgestellt und vermarktete dieser folglich seine Tiere ohne Hinweis auf die biologische Produktion.
Der Sinn und Zweck der Regelung bringt es mit sich, dass es für die verfügten verwaltungspolizeilichen Maßnahmen unerheblich ist, wer die Integritätsbeeinträchtigung auf welcher Stufe (Produktion, Aufbereitung oder Vertrieb) verursacht hat, aber auch ob dies bewusst oder unbewusst, vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte (vgl. einmal mehr VwSlg 17.683 A/2009; weiters BVwG 26.8.2019, Zahl W270 2213624-1). Ausschlaggebend ist vielmehr einzig und allein, dass eine Integritätsverletzung vorliegt oder – bezogen auf Maßnahmen nach Art. 41 VO (EU) 2018/848 – ein diesbezüglicher Verdacht besteht. Liegt der Verdacht einer solchen Integritätsverletzung vor, hat die Behörde nach Art. 41 VO (EU) 2018/848, bestätigt er sich, nach Art. 42 VO (EU) 2018/848, vorzugehen.
Schlussendlich wendet der Beschwerdeführer die Unangemessenheit und Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme ein.
Zufolge Art. 42 Abs.1 VO (EU) 2018/848 hat die Behörde bei einem festgestellten Verstoß sicherzustellen, dass bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung nicht auf die ökologische/biologische Produktion Bezug genommen wird.
Diesbezüglich räumt der Uniongesetzgeber bei Integritätsverletzungen der Behörde keinerlei Ermessensspielraum ein, nimmt solcherart die Verhältnismäßigkeitsprüfung auf generell-abstrakter Ebene vorweg und streicht damit – was durch einen Blick auf Art. 42 Abs. 2 VO (EU) 2018/848 bestätigt wird – die Gravität einschlägiger Verstöße bezogen auf den Schutzzweck der Verordnung hervor. Der Unionsgesetzgeber lässt der Behörde solcherart (beabsichtigt) keinerlei Ermessensspielraum und steht den Interessen des Beschwerdeführers auf gleicher Ebene der Grundsatz eines hohen Verbraucherschutzniveaus gegenüber (Art. 38 GRC), dessen Verfolgung zulässigerweise negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann (EuGH 31.1.2013, C-12/11, Rz 48, McDonagh).
Die Untersagung der Vermarktung aller Tiere der betroffenen Tierart und deren Erzeugungen mit dem Bezug auf die biologische Produktion und die dazu korrelierende Anordnung, dass die Vermarktung aller Tiere der betroffenen Tierart und deren Erzeugungen konventionell zu erfolgen hat, ist daher rechtmäßig.
In Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer auch bereits in der Wintersaison 2023/2024 eine nicht genehmigte Anbindehaltung betrieben und zusätzlich keinen Zugang zu einem Freigelände mindestens 2x/Woche gewährt hat (und deshalb kein Bio-Zertifikat für das Jahr 2024 erhalten hat), diese Haltungsumstände auch in der Wintersaison 2024/2025 gewählt hat, welche einerseits schwerwiegende, andererseits wiederholte Verstöße darstellen, hat die Behörde zu Recht diese Maßnahmen (Untersagung der Vermarktung mit Bezug auf die biologische Produktion) auch für einen Zeitraum von weiteren sechs Monaten ab Wiederherstellung des verordnungskonformen Zustandes untersagt. Die Argumentation der belangten Behörde, dass diese Zeitdauer angemessen sei, indem ja ein Umstellungszeitraum existiere (Umstellung der Produktionseinheit von konventionell auf ökologisch/biologisch) ist nachvollziehbar und schlüssig. Indem der Umstellungszeitraum gemäß Anhang II Teil II 1.2.2. a) zwölf Monate für Rinder für die Fleischerzeugung und b) sechs Monate für Milch produzierende Tiere beträgt, ist die Untersagung für weitere sechs Monate nach Wiederherstellung des verordnungskonformen Zustandes angemessen.
Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.
Die Spruchkorrektur hatte zur Richtigstellung zu erfolgen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützt sowie auf den unmissverständlichen Wortlaut des Art. 42 Abs. 1 VO (EU) 2018/848.
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