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LVwG-AV-810/002-2025•LVwG N LVwG-AV-810/002-2025
LVwG-AV-810/002-2025Tribunal administratif régional12 nov. 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Nutzungsverbot; Trockensteinmauer;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des C, beide ***, ***, beide vertreten durch B Rechtsanwälte, Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 2. Juni 2025, Zl. ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 10. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 und eines Nutzungsverbotes gemäß § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, keine Folge gegeben wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des Bescheides des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 10. Dezember 2024, Zl. ***, in den Spruchpunkten I. und II. jeweils das Wort „südlichen“ durch das Wort „südöstlichen“ ersetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 35 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 10. Dezember 2024, Zl. ***, wurde seitens der Baubehörde I. Instanz gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 ein baupolizeilicher Abbruchauftrag der entlang der südlichen Grundgrenze verlaufenden Stützmauer in Form einer trockengeschlichteten Natursteinmauer, im Bereich des Eigengartens des Reihenhauses ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gegenüber den Beschwerdeführern erteilt und eine Leistungsfrist von vier Monaten ab Rechtskraft des Abbruchbescheides festgesetzt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 die Nutzung der angeführten Stützmauer verboten (Spruchpunkt II.) sowie Kosten in der Höhe von 59,26 Euro vorgeschrieben (Spruchpunkt III.).
Begründend führte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau zusammengefasst aus, dass mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 8. November 2006 (Zl. ***), abgeändert mit Bescheid vom 2. April 2008 (Zl. ***), der D Gesellschaft m.b.H. die Baubewilligung für die Errichtung von fünf Doppelhäusern auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt worden sei. In weiterer Folge seien die Doppelhäuser auf zehn Wohnungseigentumsobjekte mit südlich davon gelegenen Hausgärten aufgeteilt worden. Weitere Baubewilligungen betreffend das Objekt *** oder der zugehörigen Außenanlagen seien gemäß Aktenlage nicht erteilt worden.
Am 18. November 2024 sei ein baupolizeilicher Lokalaugenschein zur Überprüfung der Bauwerke durchgeführt worden. Dabei sei bei dem Objekt ***insbesondere eine trockengeschlichtete Natursteinmauer, welche als Stützmauer fungiert und entlang der südlichen Grundgrenze verläuft, festgestellt worden. Es handle sich hierbei um ein Bauwerk, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und welches mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei. Es liege demnach eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 6 NÖ BO 2014 vor, deren Errichtung eine Baubewilligung bedürfe. Da eine Baubewilligung nicht vorliege, sei spruchgemäß mit der Anordnung des Abbruches dieses Bauwerkes vorzugehen gewesen. Da die weitere Nutzung der Trockensteinmauer nicht ohne Risiken für Personen und/oder Sachen möglich sei, sei zudem durch die Baubehörde auch jede Nutzung zu verbieten gewesen.
1.2. In der fristgerecht gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 10. Dezember 2024 erhobenen Berufung vom 26. Dezember 2024 beantragten die Beschwerdeführer insbesondere, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Begründend führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass im rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom 2. April 2008, ***, festgehalten worden sei, dass die gesamte Grundstücksfläche als Bauland-Wohngebiet gewidmet sei. Die gesamte Grundfläche umfasse auch die Stützmauer. Mit Schreiben der Baubehörde vom 19. Jänner 2009 sei ausdrücklich bestätigt worden, dass das Bauvorhaben entsprechend dem bewilligten Konsens ausgeführt und fertiggestellt worden sei. Unmittelbar anschließend an die regionaltypische trockengeschlichtete Natursteinmauer liege ein landwirtschaftlich genutzter Teil, nämlich ein Servitutsweg, der ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke des südlichen Anrainers zur Verfügung stehe. Die Steinmauer verhindere ein Abschwemmen des Erdreiches und diene der ungehinderten Bewirtschaftung der Weingärten. Am landwirtschaftlichen Zweck ändere auch nichts daran, dass die Mauer auch der Nutzung des Gartens der Beschwerdeführer diene. Der Teil des Grundstückes, auf dem die Mauer situiert sei, werde ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Es liege die Ausnahmebestimmung des § 17 Z 18 NÖ BO 2014 vor.
1.3. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 2. Juni 2025, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Begründend führte dazu die belangte Behörde als Baubehörde II. Instanz und demnach als Berufungsbehörde nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich die Widmungsgrenze nicht mit der Grundstücksgrenze decken würde. Die verfahrensgegenständliche Stützmauer oder eine andere Baulichkeit sei mangels Existenz in den Einreichunterlagen nicht baubewilligt worden. Ein Baubewilligungsverfahren sei ein Projektgenehmigungsverfahren und es sei ausschließlich das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen.
Von der Ausnahmebestimmung nach § 17 Z 18 NÖ BO 2014 seien lediglich Trockensteinmauern erfasst, die tatsächlich landwirtschaftlich verwendet werden. Die Steinmauer werde dazu verwendet, um eine Böschung als Abgrenzung zwischen Garten und Weg zu befestigen, wobei aufgrund der Befestigung eine größere Fläche zur Gartenverwendung zur Verfügung stehe. Eine tatsächlich landwirtschaftliche Verwendung sei gegenständlich nicht zu erkennen. Der als Bauland gewidmete Grundstücksteil werde zu Wohnzwecken, die als Grünland gewidmete Fläche werde rein zu Freizeitzwecken als Gartenbereich genutzt. Die Beschwerdeführer seien keine Landwirte und würden die Trockensteinmauer nicht selbst zu landwirtschaftlichen Zwecken benutzen. Die Trockensteinmauer selbst werde nicht landwirtschaftlich verwendet, sondern diene dazu, den Gartenbereich von einem Weg mit unterschiedlichem Niveau abzugrenzen bzw. zu befestigen. Der Weg werde von Landwirten nur genutzt, um zu ihren Weingärten zu gelangen. Eine tatsächliche landwirtschaftliche Verwendung der Trockensteinmauer (platzsparende Abgrenzung zwischen Weingartenzeilen, Funktion als Wärme- und Feuchtigkeitsspeicher) liege nicht vor.
Luftbildmaterial mache deutlich, dass die Natursteinmauer im Zeitraum zwischen 1999 und 2012 errichtet worden sein müsse. Eine Bewilligungspflicht ergebe sich sowohl aus den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 als auch aus den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 lägen daher vor und sei der Abbruchauftrag zu Recht ergangen.
Weiters habe die Baubehörde gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 die Nutzung eines nicht bewilligten Bauwerks zu verbieten. Bei dieser Bestimmung bestehe für die Behörde kein Spielraum und die Nutzungsuntersagung sei daher zu bestätigen.
2.1. In der mit Schriftsatz vom 18. Juni 2025 fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Berufung der Beschwerdeführer stattgegeben werden solle und dieser Bescheid sowie der Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an Donau vom 10. Dezember 2024 ersatzlos behoben werden solle, in eventu, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben werden solle und der Behörde aufgetragen werde, die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (insbesondere hinsichtlich der exakten Grenzen der Widmungsgrenze) und neuerliche Entscheidung zu veranlassen. Weiters wurde beantragt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden solle.
2.2. Begründend führten die Beschwerdeführer nach Wiederholung der Argumente in der Berufung zusammengefasst aus, dass ein Projektgenehmigungsverfahren nicht nur durch Pläne, sondern auch verbal beschrieben werde. Eine Bauprojekt umfasse daher den gesamten Bereich eines Baugrundstückes und somit auch die trockengeschlichtete Natursteinmauer. Die Trockensteinmauer diene auch der ungestörten Ausübung des landwirtschaftlichen Betriebs des südlichen Anrainers und ermögliche erst die ungehinderte Benutzung der angrenzenden Weingärten. Durch ständiges Abschwemmen werde andernfalls der Weg von Erdreich verlegt und ein Zu- und Abfahren von und zu den Weingärten erheblich behindert bis verhindert. Die Stützmauer stehe zwar im Miteigentum der Beschwerdeführer, aber jener Teil des Grundstückes, auf dem die Stützmauer stehe, werde ausschließlich landwirtschaftlich verwendet. Ausschlaggebend sei, dass ein Bauwerk landwirtschaftlichen Zwecken diene; diese würden durch einen nicht-landwirtschaftlichen Nebeneffekt nicht beseitigt. Die Ausnahmebestimmung des § 17 Z 18 NÖ BO 2014 liege daher vor.
Der überwiegende Teil der Mauer liege im Bauland-Wohngebiet und nur ein ganz geringfügiger Teil befinde sich im Grünland. Eine Vermessung des Geländes habe bislang nicht stattgefunden. Eine Vermessung wäre aber Aufgabe der Baubehörde gewesen, weil diese eine Errichtung teilweise im Grünland beanstandet habe. Eine Vermessung würde ergeben, dass ein Abbruch der Stützmauer unter den gegebenen Umständen unangemessen gewesen wäre.
In der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2025 zogen die Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** (Berufungsakt und Verwaltungsakt zur Zl. ***) mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2025 mit Verlesung des gesamten verwaltungsgerichtlichen Aktes und Einvernahme des E.
4.1. Die Beschwerdeführer A und C sind je zu einem Anteil von 384/7692 Miteigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***. Auf diesem Grundstück wurden gemäß der Baubewilligung vom 8. November 2006 (Zl. ***), abgeändert mit Bescheid vom 2. April 2008 (Zl. ***), jeweils des Magistrates der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz, fünf Doppelhäuser durch die Firma D errichtet, welche in weiterer Folge in zehn Wohnungseigentumsobjekte jeweils mit Eigengartenflächen aufgeteilt wurden. Die Beschwerdeführer bewohnen das Wohnungseigentumsobjekt mit der Adresse ***, ***.
4.2. Südöstlich an das Reihenhaus der Beschwerdeführer grenzt deren (Eigen-)Garten an. Im Bereich der südöstlich gelegenen Grenze des Gartens wurde etwa im Jahr 2008 zwecks Überwindung des Höhenunterschiedes zu den daran angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken im Zusammenhang mit der Bauausführung durch die Firma D auf dem von den Beschwerdeführern genutzten Grundstücksteil bzw. Garten eine Natursteinmauer mit einer Höhe von bis zu fünf Metern errichtet. Die Natursteinmauer besteht aus Wurfsteinen und wurde unter Zuhilfenahme eines Baggers errichtet.
4.3. Für die fachgerechte Errichtung einer derartigen mit dem Boden kraftschlüssig verbundenen Natursteinmauer ist ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich. Für die Errichtung dieser Natursteinmauer wurde vor deren Errichtung nicht die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung beantragt und liegt eine baubehördliche Bewilligung bis dato nicht vor.
4.4. Im Bereich der südöstlich gelegenen Grenze des Gartens verläuft zwischen der Natursteinmauer und der Grundgrenze ein Servitutsweg zugunsten des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Die Beschwerdeführer üben andere Berufe als die Landwirtschaft aus und nutzen den Garten zur Freizeitgestaltung. Die Natursteinmauer wurde im Zuge der Bauausführung zum Zweck der Vergrößerung des Gartens und nicht aufgrund landwirtschaftlicher Erfordernisse errichtet.
5.1. Die Miteigentumsanteile der Beschwerdeführer an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ergeben sich aus dem im Behördenakt befindlichen Grundbuchsauszug.
5.2. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer das Wohnungseigentumsobjekt mit der Adresse ***, ***, bewohnen und dass für die Reihenhausanlage eine Baubewilligung vorliegt (vgl. den Baubewilligungsbescheid vom 8. November 2006, Zl. ***, sowie den Bescheid zur Änderung dieser Baubewilligung vom 2. April 2008, Zl. ***).
5.3. Unstrittig ist weiters, dass im Bereich der südöstlichen Grundstücksgrenze auf dem von den Beschwerdeführern genutzten Grundstücksteil bzw. Garten eine Natursteinmauer errichtet wurde; dies ergibt sich schon aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer und ist auch eindeutig auf den vorliegenden Lichtbildern zu erkennen. Die Höhe der Natursteinmauer ergibt sich aus den Angaben des E in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die exakte Höhe bzw. der Verlauf ist jedoch für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen nicht von Relevanz. Der Errichtungszeitpunkt etwa im Jahr 2008 ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerde, wonach die Firma D im Jahr 2008 „im Auftrag der Beschwerdeführer“ eine Doppelhaushälfte und eine Befestigung der südostseitigen Böschung mit Steinschlichtung errichtet hat; dies deckt sich auch mit den Angaben des E in der mündlichen Verhandlung, wonach der Kaufvertrag mit der Firma D im Jahr 2007 abgeschlossen worden sei und zu dieser Zeit eine Mauer noch nicht zu sehen gewesen sei. Aufgrund der auf den Lichtbildern erkennbaren Größe der einzelnen Wurfsteine bedurfte es für die Herstellung dieser Natursteinsteinmauer den Einsatz eines Baggers bzw. vergleichbarer Maschinen.
5.4. Die Natursteinmauer ist aufgrund der Ausmaße unzweifelhaft ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert, dies ist alleine aus statischen Gründen offenkundig. Die Natursteinmauer ist aufgrund ihres Eigengewichtes zudem unzweifelhaft kraftschlüssig mit dem Boden verbunden.
5.5. Von den Beschwerdeführern wird vorgebracht, dass in den oben genannten Baubewilligungsbescheiden vom 8. November 2006 und vom 2. April 2008 die verfahrensgegenständliche Natursteinmauer mitbewilligt worden sei. Diese Rechtsfrage wird in den rechtlichen Erwägungen behandelt.
5.6. An der südöstlich gelegenen Grenze des Gartens verläuft gemäß dem Vorbringen der Beschwerdeführer und dem Grundbuchsauszug ein Servitutsweg zugunsten des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Von den Beschwerdeführern wird selbst vorgebracht, dass sie andere Berufe als die Landwirtschaft ausüben (vgl. Beilage ./7 des Schriftsatzes vom 25. August 2025); daraus ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführer den Garten nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken nutzen.
5.7. Die Feststellung, dass die verfahrensgegenständliche Natursteinmauer zum Zweck der Vergrößerung des Gartens und nicht aufgrund landwirtschaftlicher Erfordernisse errichtet wurde, ergibt sich zum einen aus den diesbezüglichen Angaben des E in der mündlichen Verhandlung („Die Funktion der Mauer bestand darin, das Grundstück für die Gartennutzung nutzbar zu machen.“). Zum anderen ergibt sich dies aus dem Umstand, dass die Natursteinmauer erst im Zuge der Bauausführung errichtet wurde und vorher offensichtlich kein Bedarf für eine derartige Natursteinmauer aus landwirtschaftlicher Sicht bestanden hat.
Die relevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2024 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2025, lauten:
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[…]
[…]
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
[…]
[…]
Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:
[…]
[…]
[…]
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“
7.1. Zur Bestätigung des Abbruchauftrages wird wie folgt erwogen:
7.1.1. Nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
7.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (z.B. VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe z.B. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Behörde (entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996) daher sofort einen Abbruchauftrag zu erlassen, wenn keine Baubewilligung oder Bauanzeige vorliegt, sodass für die Baubehörde eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist.
7.1.3. Dementsprechend ist auch die Konsensfähigkeit des Bauwerks nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens, womit im gegenständlichen Verfahren auch nicht zu prüfen war und ist, ob die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten überhaupt errichtet werden durften bzw. dürften und ob sie dem Flächenwidmungsplan entsprechen. Die Konsensfähigkeit wäre allenfalls in einem (gesonderten) baubehördlichen Bewilligungsverfahren zu klären.
7.1.4. Im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren ist jedoch zu prüfen, ob hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, sondern auch zum Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeiten eine baubehördliche Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht bestanden hat.
7.1.5. Die verfahrensgegenständliche Natursteinmauer entlang der südöstlichen Grundgrenze in Form einer trockengeschlichteten Natursteinmauer ist zweifellos ein „Bauwerk“ im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014, weil die fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und weil diese durch das Eigengewicht mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Gemäß § 4 Z 6 NÖ BO 2014 sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind, bauliche Anlagen. Gemäß § 14 Z 2 NÖ BO 2014 ist für die Errichtung einer baulichen Anlage eine Baubewilligung erforderlich. Auch die NÖ Bauordnung 1996 hat stets eine Bewilligungspflicht für bauliche Anlagen wie jene im vorliegenden Fall vorgesehen, zumal durch die verfahrensgegenständliche Natursteinmauer aufgrund ihrer Ausmaße Gefahren für Personen und Sachen entstehen können (vgl. § 14 Z 2 NÖ Bauordnung 1996).
Aus den Einreichunterlagen (Einreichpläne und Baubeschreibungen) der Baubewilligungsbescheide (Baubewilligung vom 8. November 2006, Zl. ***, abgeändert mit Bescheid vom 2. April 2008, Zl. ***) ergibt sich unzweifelhaft, dass für die verfahrensgegenständliche Natursteinmauer keine Baubewilligung vorliegt. Am Nichtbestehen des Konsenses ändert auch das Schreiben der Baubehörde vom 19. Jänner 2009 nichts, wonach bestätigt werde, dass das Bauvorhaben entsprechend dem bewilligten Konsens ausgeführt und fertiggestellt worden sei, zumal für die verfahrensgegenständliche Natursteinmauer eben kein Konsens bestand und besteht.
Eine Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit im Sinne des § 17 Z 18 NÖ BO 2014 (oder im Sinne ähnlicher Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996) liegt gegenständlich nicht vor. Die verfahrensgegenständliche Natursteinmauer hat die Funktion einer Stützmauer und verfolgt den Zweck, den Gartenbereich des nicht landwirtschaftlich genutzten Gartens der Beschwerdeführer zu vergrößern. Die Natursteinmauer dient daher ausschließlich privaten Zwecken und wurde nicht aus landwirtschaftlichen Erfordernissen errichtet. Dies zeigt insbesondere, dass die verfahrensgegenständliche Natursteinmauer erst im Zuge der Bauausführung der Reihenhäuser errichtet wurde und davor offensichtlich kein Bedarf an einer diesbezüglichen Stützmauer aus landwirtschaftlicher Sicht bestanden hat. Die Beschwerdeführer sind weder Landwirte noch wird der verfahrensgegenständliche Grünlandstreifen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, tatsächlich landwirtschaftlich verwendet. Es fehlt daher der Zusammenhang der Natursteinmauer mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit. Ein allfälliger indirekter Nutzen für einen Servitutsweg, der zu einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück führt, vermag daran nichts zu ändern. Überdies kann bei einer Mauer, die nur unter Zuhilfenahme von Maschinen hergestellt werden konnte, nicht von einer „Trockensteinmauern aus Naturstein mit regionaltypischem Erscheinungsbild“ ausgegangen werden (vgl. Kienastberger/ Stellner-Bichler, NÖ Baurecht3 (2022), S. 250, Anm. zu § 17 Z 18 NÖ BO 2014).
7.1.6. Zusammengefasst ergibt sich, dass sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung als zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt eine Baubewilligungspflicht bestand bzw. besteht und für die verfahrensgegenständliche Natursteinmauer keine Baubewilligung vorliegt. Eine allfällige Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit ergibt sich im vorliegenden Fall nicht. Es wurde daher der verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Auftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 zu Recht erteilt.
7.1.7. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist im Spruch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Den Beschwerdeführern ist somit eine angemessene Leistungsfrist für den Abbruch der verfahrensgegenständlichen Natursteinmauer einzuräumen (vgl. z.B. VwGH 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). Das von den Beschwerdeführern nicht beanstandete Fristausmaß von vier Monaten erscheint entsprechend den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen (vgl. die Niederschrift vom 18. November 2024) als angemessen und objektiv geeignet, die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Zumal seitens der Baubehörde I. Instanz die Frist mit „4 Monaten ab Rechtskraft des gegenständlichen Abbruchbescheides“ festgesetzt wurde und die Rechtskraft des Abbruchbescheides erst mit der gegenständlichen Entscheidung eintritt war eine neue Leistungsfrist gegenständlich nicht festzusetzen.
7.1.8. Bei dem verfahrensgegenständlichen Grundstücksteil der Beschwerdeführer verläuft die Grundgrenze in südwestlicher und südöstlicher Richtung. Die verfahrensgegenständliche Natursteinmauer ist im Bereich der südöstlichen Grundstücksgrenze gelegen, es war daher der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend zu präzisieren.
7.2. Zur Bestätigung des Nutzungsverbotes gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014:
Die von den Beschwerdeführern nicht substantiiert bestrittene Anordnung des Nutzungsverbotes gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 ergibt sich ex lege aus dieser Bestimmung und war daher nicht zu beanstanden.
7.3. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung seitens der Beschwerdeführer zurückgezogen. Überdies werden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Entscheidung in der Sache gegenstandslos (vgl. dazu VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174; 20.12.1995, 95/03/0288). Es konnte daher ein gesonderter Abspruch entfallen.
7.4. Eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend die Beilage ./B war nicht einzuräumen und den Beweisanträgen auf „ergänzende Einvernahme“ des F und der Beschwerdeführer, auf Einvernahme des G, auf Einvernahme des I sowie „weiterer für die Entscheidung maßgeblicher Personen“ der für die Umwidmung befassten Stellen, alle zum Beweis im Zusammenhang mit der Widmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, war nicht zu folgen, zumal die Frage der Widmung des Grundstückes für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz ist. Im vorliegenden Verfahren kommt es ausschließlich darauf an, ob für die verfahrensgegenständliche Natursteinmauer eine Baubewilligung vorliegt oder nicht und allenfalls, ob eine Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit gegeben ist. Es war den (Beweis-)Anträgen daher nicht zu folgen. Dem Antrag auf Vertagung der öffentlichen mündlichen Verhandlung zum Zweck der Einsicht in die von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakte (*** und ***) und auf Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme war ebenso nicht zu folgen, zumal die Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit zur Einsicht hatten und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die wesentlichen Unterlagen, insbesondere die Einreichpläne aus den Jahren 2006 und 2008, eingehend erörtert wurden.
7.5. Aus den oben genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem stützt sich die Entscheidung auf die klare Rechtslage und stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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