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LVwG-AV-781/001-2025•LVwG N LVwG-AV-781/001-2025
LVwG-AV-781/001-2025Tribunal administratif régional6 nov. 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Baugebrechen; Abbruchauftrag; bewilligungspflichtige Bauvorhaben; Erfüllungsfrist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der B, beide vertreten durch RAe C KG, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 2. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend baupolizeilicher Auftrag, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages mit vier Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung festgesetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** (im Folgenden: Baubehörde I. Instanz) vom 26. Jänner 2024 wird den nunmehrigen Beschwerdeführern als Wohnungseigentümer des Grundstückes GSt-Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, unter Spruchpunkt I. gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 die Behebung näher umschriebener Baugebrechen und unter Spruchpunkt II. gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 der Abbruch eines näher umschriebenen Objektes vorgeschrieben:
1.1.1. Unter Spruchpunkt I. des Bescheides wird den Beschwerdeführern die Behebung der – im Bescheid dargestellten – Baugebrechen, nämlich eines zusätzlich eingebauten Fensters und der diesbezügliche Öffnung in der Außenwand des Gebäudes (im Folgenden: Objekt 1) und einer konsenslos errichteten „Holzflugdachkonstruktion“ (im Folgenden: Objekt 3) binnen einer Frist von 16 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.
1.1.2. Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wird den Beschwerdeführern der Abbruch des – im Bescheid näher dargestellten – als Technikraum bezeichneten Objektes (im Folgenden: Objekt 2) und der konsenslos errichteten „Holzflugdachkonstruktion“ (Objekt 3) binnen einer Frist von 16 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides vorgeschrieben.
1.2. In ihrer rechtzeitigen Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es „seit ca. 12 Jahren eine vollständig erstattete Fertigstellungsanzeige der Errichterfirma“ gebe. Zudem seien die vom Bescheid umfassten Objekte gemäß § 17 NÖ BO 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben: Das Fenster (Objekt 1) sei ein Vorhaben gemäß § 17 Z 3 NÖ BO 2014 und zudem im Bestandsplan eingetragen, weil der Grundriss „als Schnitt in einer Höhe von 1,0 Meter geführt wird, kann ein Fenster mit einer Brüstungshöhe von 1,50m auch nicht im Grundriss sichtbar sein“. Das Holzflugdach (Objekt 3) sei ein Vorhaben gemäß § 17 Z 9 „und“ Z 16 NÖ BO 2014. Im Hinblick auf die Gerätehütte (Objekt 2) führen die Beschwerdeführer aus, dass „[e]vident ist, dass der Technikraum nicht ausgeführt wurde“, es sei jedoch eine „Gerätehütte“ im Sinne des § 17 Z 8 NÖ BO 2014 errichtet worden.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: Baubehörde II. Instanz) vom 2. Dezember 2024, Zl. ***, wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Abbruch der gegenständlichen, konsenslosen Objekte gemäß §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 vorgeschrieben.
1.3.1. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird eingangs ausgeführt, dass es sich bei den drei Objekten um bewilligungspflichtige Vorhaben handle, für die weder eine Baubewilligung vorliege noch bewilligungspflichtige Abänderungen mit Erstattung einer vollständigen Fertigstellungsanzeige miterledigt worden seien.
1.3.2. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen zu Objekt 1 (Fenster) führt die Baubehörde II. Instanz aus, dass eine bewilligungspflichtige Abänderung, für die keine Bewilligung vorliege, nicht im Rahmen der Fertigstellungsanzeige, durch Vorlage der vom Einreichplan abweichenden Bestandspläne miterledigt bzw. bewilligt werden könne. Darüber hinaus stelle die gegenständliche, weitgehende bauliche Veränderung keine Instandsetzung im Sinne des § 17 Z 3 NÖ BO 2014 dar.
1.3.3. Hinsichtlich des Vorbringens in der Berufung zu Objekt 2 (Technikraum) führt die Baubehörde II. Instanz aus, dass dieses in massiver Bauweise errichtete Objekt keine Gerätehütte im Sinne des § 17 Z 8 NÖ BO 2014 darstelle, weil sich bereits dem Motivenbericht zur 8. Novelle der NÖ BO 2014 entnehmen lasse, dass „es sich bei den von den Ausnahmen betroffenen Gerätehütten und Gewächshäusern um eher kurzlebige Objekte“ handle. Das gegenständliche massive Objekt 2 sei sohin nach der Intention des Gesetzgebers nicht von diesem Ausnahmetatbestand umfasst.
1.3.4. Zu den Ausführungen der Berufung betreffend Objekt 3 (Holzflugdachkonstruktion) stellt die Baubehörde II. Instanz fest, dass es sich hierbei um eine bauliche Anlage handle und auch die Berufungswerber nicht ausführten, welcher Ausnahmetatbestand gemäß § 17 Z 9 NÖ BO 2014 vorliege. Objekt 3 stelle aufgrund seiner Ausführung einen Zubau zum Gebäude der Beschwerdeführer dar. Eine Lagerung von Brennholz sei nicht Gegenstand des Bescheides der Baubehörde I. Instanz, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen gewesen sei.
2.1. In ihrer rechtzeitigen Beschwerde führen die nunmehrigen Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid der Baubehörde II. Instanz inhaltlich und verfahrensrechtlich rechtswidrig sei, weil die Fertigstellungsanzeige bereits vor rund zwölf Jahren ordnungsgemäß erfolgt sei und keine Verbesserungsaufträge erteilt worden seien. Weiters habe die Baubehörde II. Instanz die Fertigstellungsanzeige zu Unrecht ignoriert, was einen groben Verfahrensmangel darstelle.
2.2. Zu Objekt 1 wird ausgeführt, dass die Baubehörde II. Instanz zu Unrecht angenommen habe, dass das Fenster nicht bewilligt sei. Es sei bereits in der Fertigstellungsanzeige dargestellt; mangels Bemängelung gelte diese als rechtskräftig. Zudem sei das Fenster im Grundriss wegen der Schnitthöhe nicht sichtbar, aber in der Ansicht dargestellt.
2.3. Zu Objekt 2 bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Baubehörde II. Instanz die Gerätehütte als bewilligungspflichtig bewertet habe, weil sie massiv gebaut sei. Dabei stütze sie sich jedoch unzulässigerweise auf den Motivenbericht von 2021, der keine Rechtswirkung habe. Nach § 17 Z 8 NÖ BO 2014 sei eine Gerätehütte bis 10 m² und 3 m Höhe bewilligungsfrei; Materialvorschriften gebe es nicht.
2.4. Im Hinblick auf Objekt 3 wird in der Beschwerde vorgebracht, dass auch dieses Objekt nach § 17 NÖ BauO bewilligungs-, anzeige- und meldefrei sei. Eine Regelung zur Ausführung eines Holzflugdaches existiere nicht, weshalb die Begründung der Baubehörde II. Instanz rechtswidrig sei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
3.2. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Sachverhalt erläutert und unter anderem der Zweck und die Nutzung von Objekt 2 erörtert wurde. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass der „Geräteschuppen“ ausschließlich für die technischen Einrichtungen des Hauses der Beschwerdeführer verwendet werde. Konkret seien dies die Wohnraumlüftung, der Wechselrichter für die Photovoltaikanlage und die zentrale Staubsaugeranlage.
3.3. Schließlich wurde auf der gegenständlichen Liegenschaft ein Ortsaugenschein durchgeführt.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Die Beschwerdeführer sind jeweils Hälfteeigentümer der Wohnungseigentumsanteile des Grundstückes mit der Liegenschaftsadresse ***, GSt. Nr. ***, EZ ***, KG *** (im Folgenden: Haus ***).
Beweiswürdigung:
Die unbestrittenen Eigentumsverhältnisse wurden aufgrund eines vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Auszuges aus dem öffentlichen Grundbuch festgestellt.
4.2. Mit rechtskräftigem Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 9. September 2010, Zl. ***, wurde die Baubewilligung für den Neubau eines Wohngebäudes mit drei Wohneinheiten erteilt. Die Niederschrift der Begutachtung durch den bautechnischen Amtssachverständigen vom 20. August 2010 ist dem Bescheid als Beilage angefügt und bildet einen Bestandteil desselben.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen wurden aufgrund des unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhaltes des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde getroffen.
4.3. Der Einreichplan („für ein Wohngebäude mit drei Wohneinheiten der Firma D GmbH […]“; „Datum: Juli 2010“) wurde der Begutachtung vom 20. August 2010 zugrunde gelegt und von der Baubehörde I. Instanz genehmigt. Auf diesem Einreichplan ist folgender „Technikraum“ eingezeichnet bzw. projektiert (Hervorhebung durch Einkreisung nicht im Original):
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Mit Eingabe vom 26. Jänner 2012 wurde die Fertigstellung des Bauvorhabens durch den Bauführer (E GmbH) angezeigt. Beilage dieser Fertigstellungsanzeige war folgender Lageplan (Hervorhebung durch Einkreisung nicht im Original):
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Im Hinblick auf die tatsächliche Ausführung wurde von den Beschwerdeführern auf folgenden „Bestandsplan-Ausschnitt 20.08.2012“ verwiesen:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen wurden jeweils aufgrund des unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhaltes des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde sowie der Eingabe er Beschwerdeführer vom 18. September 2025 getroffen.
4.4. Der Fertigstellungsanzeige vom 26. Jänner 2012 mit der Beilage des Lageplanes ist die Bescheinigung des Bauführers (E GmbH) vom 26. Jänner 2012, wonach das mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 9. September 2010, Zl. ***, „ordnungsgemäß plan- und beschreibungsgemäß“, unter Einhaltung der jeweils geltenden NÖ Bauordnung errichtet worden sei, angeschlossen.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen wurden aufgrund des unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhaltes des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde getroffen.
4.5. Die Beilage (Lageplan) der Fertigstellungsanzeige sowie die Bescheinigung des Bauführers (E GmbH) vom 26. Jänner 2012, wonach das mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 9. September 2010, Zl. ***, „ordnungsgemäß plan- und beschreibungsgemäß“, unter Einhaltung der jeweils geltenden NÖ Bauordnung errichtet worden sei, entsprichen nicht der tatsächlichen Ausführung des Bauvorhabens.
4.6. Auf dem genehmigten Einreichplan vom Juli 2010 ist an der südöstlichen Grundstücksgrenze ein „Technikraum“ mit einer Grundfläche von 12,92 m² eingezeichnet bzw. projektiert. Tatsächlich wurden an Ort und Stelle des projektierten Technikraumes mit einer bewilligten Grundfläche von 12,92 m² folgende Objekte errichtet:
4.6.1. Objekt 1: Fenster in der östlichen Außenwand von Haus ***
-An der östlichen Außenwand von Haus *** erfolgte eine Öffnung der Außenwand und der Einbau eines Fensters mit den Abmessungen 70 cm x 100 cm.
-Durch den Einbau von Objekt 1 in die Außenwand des Gebäudes kann die Standsicherheit tragender Bauteile und der Brandschutz beeinträchtigt werden.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellung wurde aufgrund des Umstandes getroffen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass durch die Umgestaltung einer Mauer eines Hauses durch den Einbau eines Fensters in eine Außenwand ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 14 Z 3 NÖ BO 2014 vorliegt, weil dadurch die Standsicherheit und der Brandschutz beeinträchtigt werden kann (vgl. VwGH 20.12.2002, 2002/05/0982).
4.6.2. Objekt 2: Technikraum an der östlichen Außenwand von Haus ***
-Objekt 2 ist von der südlichen Grundstücksgrenze mit einem Abstand von ca. 1,90 m abgerückt. Die Abmessungen betragen ca. 3,63 m x 1,95 m. Das Objekt ist an der niedrigeren, vorderen Seite ca. 2,62 m und an der höheren, hinteren Seite ca. 2,90 m hoch.
-Objekt 2 hat ostseitig eine Tür und verfügt über kein Fenster.
-Objekt 2 hat mehr als zwei Wände und ein Dach. Es kann von Menschen betreten werden und ist dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
-Die fachgerechte Herstellung von Objekt 2 erfordert ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen; es ist mit dem Boden kraftschlüssig verbunden.
-Objekt 2 verfügt über einen Stromanschluss, dient zu Lagerzwecken und außerdem sind darin eine Wohnraumlüftung, der Wechselrichter für die Photovoltaikanlage und die zentrale Staubsaugeranlage installiert. Sämtliche dieser technischen Anlagen dienen ausschließlich den Zwecke der Wohneinheit der Beschwerdeführer.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen wurden aufgrund des unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhaltes des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde sowie des durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Ortsaugenscheines getroffen. Weiters führte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst aus, dass sich die genannten technischen Anlagen in Objekt 2 befinden und ausschließlich der Wohneinheit der Beschwerdeführer dienen.
4.6.3. Objekt 3: Holzflugdachkonstruktion an der östlichen Außenwand von Haus *** und der südlichen Stahlbetonwand
-Objekt 3 verfügt über ein Dach, welches auf vier, kraftschlüssig mit dem Boden verbundenen, Stehern befestigt ist. Das Objekt ist mit der östlichen Außenwand des Gebäudes der Beschwerdeführer und der sich im Süden befindlichen Wand statisch verbunden. Die Ableitung des Regenwassers auf diesem Dach erfolgt durch ein Fallrohr auf den Grund der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.
-Die fachgerechte Herstellung von Objekt 3 erfordert ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen, es ist mit dem Boden kraftschlüssig verbunden.
-Objekt 3 dient als Lagerbereich und Unterstand für Hausrat.
-Objekt 3 gewährt keinen Pflanzen Halt als Rankgerüst in einer Gartenanlage und ist nach oben geschlossen.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen wurden aufgrund des unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhaltes des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde sowie des durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Ortsaugenscheines getroffen. Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines wurde etwa ein Holzkohle-Kugelgrill, ein Schlauchwagen sowie diverse Kisten und Kartons gelagert. Bereits aufgrund der Größe des Daches, dem Gewicht der Konstruktion sowie der Befestigung an einer tragenden Außenwand ist davon auszugehen, dass für dessen Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist und dieses kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist.
4.7. Für die Objekte 1, 2 und 3 liegt jeweils keine Baubewilligung vor.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen wurden aufgrund des unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhaltes des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde getroffen. Dieser Umstand wurde zudem von den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren nicht bestritten.
4.8. Eine Leistungsfrist von vier Monaten zur Erfüllung des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages ist im vorliegenden Fall angemessen.
Beweiswürdigung:
Die Angemessenheit der von der belangten Behörde gesetzten Frist von sechszehn Wochen wurde von den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren nicht bestritten. Darüber hinaus wurde nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sogar eine etwas längere Frist eingeräumt.
5.1. Als Voraussetzung für einen baupolizeilichen Auftrag muss die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages gegeben sein (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0050, mwN). Der Abbruchauftrag hat zudem ausreichend konkretisiert zu sein und daher der Spruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst zu sein, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (vgl. VwGH 13.12.2011, 2008/05/0193, mwN), wobei ein behördlicher Auftrag bereits dann ausreichend konkretisiert ist, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind (vgl. VwGH 06.09.2011, 2009/05/0348, mwN).
5.2. Allgemein kann sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Umstand, dass eine Baulichkeit lange Zeit von der Baubehörde unbeanstandet geblieben ist, kein baurechtlicher Konsens ergeben, zumal ein solcher durch ein konkludentes (stillschweigendes) Verhalten der Bauaufsichtsorgane weder begründet noch ersetzt werden kann. Auch der Umstand, dass eine Baulichkeit schon seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung besteht, vermag keine Rechtswidrigkeit eines Beseitigungsauftrages zu begründen (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0228, mwN).
5.3. Zu Objekt 1 (Fenster in der östlichen Außenwand von Haus ***):
5.3.1. Wie sich aus den unter Pkt. 4 getroffenen Feststellungen ergibt, war Objekt 1, welches sich tatsächlich im Bereich des projektierten Technikraumes befindet weder auf dem Einreichplan noch aufgrund der Fertigstellungsanzeige ersichtlich und nicht von der rechtskräftigen Baubewilligung der belangten Behörde vom 9. September 2010, Zl. ***, umfasst.
5.3.2. In ihrer Stellungnahme vom 9. September 2025 führen die Beschwerdeführer unter anderem aus, dass ein „Plan mit dem Zeitstempel 23.02.2011“ existiere, welcher das Fenster darstelle und auch als Basis für die Parifizierung am 20. August 2012 ein Bestandsplan herangezogen worden sei, der ebenfalls das Fenster darstelle. Dieses Vorbringen geht insofern ins Leere, als im bewilligten Einreichplan, der dem rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid der Baubehörde I. Instanz vom 9. September 2010, Zl. ***, zu Grunde lag, das gegenständliche Fenster nicht eingezeichnet bzw. projektiert ist und sohin auch nicht Gegenstand der Baubewilligung sein konnte.
5.3.3. Durch die Umgestaltung einer Mauer eines Hauses durch den Einbau eines Fensters in eine Außenwand liegt ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 14 Z 3 NÖ BO 2014 vor, weil dadurch die Standsicherheit und der Brandschutz beeinträchtigt werden kann (vgl. VwGH 20.12.2002, 2002/05/0982). Es ist insofern unbeachtlich, ob in weiterer Folge durch Vorlage von abweichenden Plänen eine „Anzeige“ der Errichtung von Objekt 1 erfolgt wäre, weil ein an sich bewilligungspflichtiges Vorhaben dadurch, dass eine Bauanzeige erstattet und von der Behörde als solche behandelt wird, nicht zu einem bloß anzeigepflichtigen Vorhaben wird (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/05/0118, mwN).
5.3.4. Da im vorliegenden Fall sohin die tatsächliche Ausführung durch Einbau von Objekt 1 nicht der rechtskräftigen Baubewilligung entspricht, erfolgte der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 zu Recht (vgl. hierzu allgemein VwGH 19.11.2024, Ra 2022/05/0101, mwN). Die Errichtung des Objektes unterlag sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung im Jahr 2012 als auch zum Entscheidungszeitpunkt der Bewilligungspflicht.
5.3.5. Die Erfüllungsfrist zur Durchführung eines baupolizeilichen Auftrages hat angemessen zu sein. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0076; 19.05.1994, 92/07/0067, jeweils mwN). Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Angemessenheit der von der belangten Behörde gesetzten Frist von sechszehn Wochen von den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde, erscheint im Rahmen einer einzelfallbezogenen Beurteilung die nunmehr festgelegte, etwas längere Frist als angemessen.
5.4. Zu Objekt 2 (Technikraum an der östlichen Außenwand von Haus ***):
5.4.1. Die Beschwerdeführer bringen im Hinblick auf dieses Objekt vor, dass es sich hierbei um eine „Gerätehütte“ handle, die gemäß § 17 Z 8 NÖ BO 2014 ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben darstelle. Von den Beschwerdeführern wurde im gesamten Verfahren die Bauwerkseigenschaft des Objektes nicht bestritten.
5.4.2. Wie unter Pkt. 4 festgestellt, verfügt Objekt 2 über einen Stromanschluss, dient zu Lagerzwecken und außerdem befindet sich darin eine Wohnraumlüftung, der Wechselrichter für die Photovoltaikanlage und die zentrale Staubsaugeranlage.
5.4.3. Die Ausnahme des § 17 Z 8 NÖ BO 2014 für „Gerätehütten“ befand sich bereits in der Stammfassung der NÖ BO 2014 und wurde in weiterer Folge mit der Novelle LGBl. 50/2017 redaktionell adaptiert. Dem Wortlaut nach („Aufstellung einer Gerätehütte“) bestand diese Ausnahmebestimmung bereits in der NÖ BauO 1996. In den Materialien zur gleich lautenden Bestimmung des § 17 Z 9 NÖ BauO 1996 (nunmehr § 17 Z 8 NÖ BO 2014) handelt es sich hierbei nach dem subjektiven Willen des Gesetzgebers um „Gerätehütten, d.h. Hütten, die – mit neuen der Praxis angemessenen Abmessungen – lediglich die Einstellung von Gartengeräten dienen sollen und die nicht für den Aufenthalt von Personen vorgesehen sind (wie die in den Baumärkten angebotenen Gartenhäuschen) […]“ (s. Materialien zur NÖ BauO 1996, Ltg.-584-1/A-1/36-2010, S 5 f.)
5.4.4. § 17 Z 8 NÖ BO 2014 blieb im Wesentlichen seit seiner Einführung durch LGBl. 1/2015 unverändert. Für die Interpretation dieser Gesetzesbestimmung kann daher auch auf die Materialien zu LGBl. 32/2021 zurückgegriffen werden, wonach „es sich bei den von der Ausnahme betroffenen Gerätehütten und Gewächshäusern um eher kurzfristige Objekte [handelt]“, weil durch diese Erläuterungen keine inhaltliche Änderung der Bestimmung, sondern vielmehr eine Klarstellung des dieser Bestimmung zugrundeliegenden Verständnisses erfolgte.
5.4.5. Weiters ist aus dem verwendeten Begriff „Hütte“ erkennbar, dass es sich hierbei um ein eher einfaches Bauwerk handelt (vgl. VwGH 27.08.1996, 96/05/0080, wonach das Wort „Schuppen“ und „Hütte“ jeweils Idiome sind). Zudem ist aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach „die Aufstellung jeweils einer Geräthütte“, ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben darstellt, ableitbar, dass hierbei auf einen konkreten Verwendungszweck, nämlich der Lagerung von „Geräten“ abgestellt wird (vgl. hierzu auch Motivenbericht zur NÖ BO 2014, Ltg.-477/B-23/2-2014, S 18).
5.4.6. Das gegenständlich in massiver Ausführung errichtete Objekt 2, das über einen Stromanschluss verfügt und neben Lagerzwecken auch der Unterbringung der technischen Anlagen der Wohnraumlüftung, des Wechselrichters für die Photovoltaikanlage und der zentralen Staubsaugeranlage dient, kann daher nicht unter den Ausnahmetatbestand einer bloß aufgestellten „Gerätehütte“ gemäß § 17 Z 8 NÖ BO 2014 subsumiert werden. Vielmehr wurde das gegenständliche Objekt zum Zweck eines Technikraumes errichtet.
5.4.7. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Bewilligung erfordert. Ob ein aliud vorliegt, ist immer anhand eines bestimmten Projektes im Vergleich zu etwas anderem zu prüfen. Bei der Qualifikation, ob ein anderes (neues) Bauvorhaben vorliegt, kommt es ausschließlich auf die Unterschiede bzw. Identität zwischen dem ursprünglich bewilligten und dem errichteten Projekt an; Bezugspunkt für die Prüfung des Vorliegens eines aliuds ist die bereits erteilte Baubewilligung (vgl. VwGH 27.10.2023, Ra 2021/05/0135, mwN).
Ein Vergleich des mit Baubewilligung vom 9. September 2010, Zl. ***, bewilligten „Technikraumes“ mit dem tatsächlich errichteten, unter Pkt. 4.8.2. festgestellten Objekt zeigt, dass letzteres wesentlich abweichend vom bewilligten Ausmaß, Lage und Ausgestaltung errichtet wurde. Die Errichtung des Objektes unterlag sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung im Jahr 2012 als auch zum Entscheidungszeitpunkt der Bewilligungspflicht. Der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 erging daher zu Recht.
5.4.8. Die Erfüllungsfrist zur Durchführung eines baupolizeilichen Auftrages hat angemessen zu sein. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0076; 19.05.1994, 92/07/0067, jeweils mwN). Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Angemessenheit der von der belangten Behörde gesetzten Frist von sechszehn Wochen von den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde, erscheint im Rahmen einer einzelfallbezogenen Beurteilung die nunmehr festgelegte, etwas längere Frist als angemessen.
5.5. Zu Objekt 3 („Holzflugdachkonstruktion“):
5.5.1. Von den Beschwerdeführern wird nicht näher begründet auf § 17 Z 9 und 16 NÖ BO 2014 verwiesen. Es sei „evident, dass auch das Objekt Nr. 3 nach der Regelung des § 17 NÖ BauO bewilligungs-, anzeige- und meldefrei“ sei.
5.5.2. In Hinblick auf den Verweis auf § 17 Z 9 NÖ BO 2014 durch die Beschwerdeführer kann dieses allgemeine Vorbringen nur dahingehend verstanden werden, dass es sich bei Objekt 3 um eine Pergola handle. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – mangels Definition des Begriffes – unter einer „Pergola“ (= Rankgerüst) im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist (vgl. VwGH 29.03.2017, Ro 2014/05/0009, mwN). Ob eine konkrete Anlage eine Pergola im Sinne des § 17 Z 9 NÖ BO 2014 darstellt oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2020/05/0257). Vor dem Hintergrund der unter Pkt. 4.8.3. getroffenen Feststellungen, handelt es sich bei Objekt 3 um keine Pergola im Sinne des § 17 Z 9 NÖ BO 2014, weil dieses insbesondere nach oben geschlossen ist, nicht als Rankgerüst in einer Gartenanlage dient und raumbildend an zwei Wänden montiert ist.
5.5.3. In Hinblick auf den Verweis auf § 17 Z 16 NÖ BO 2014 durch die Beschwerdeführer ist dieses allgemeine Vorbringen dahingehend zu verstehen, dass Objekt 3 eine „Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grund bestehendes Gebäude“ darstelle. Das als Überdachung von Hausrat dienende Objekt 3 bildet jedoch keine Nutzung einer Fläche zur Lagerung von Brennholz, sondern soll augenscheinlich die darunter gelagerten Gegenstände – worunter sich zudem kein Brennholz befindet – vor Witterung schützen. Die Konstruktion selbst stellt jedoch ein Bauwerk im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO dar, weil es sich – wie unter Pkt. 4.8.3. festgestellt, – um ein Objekt handelt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Die Errichtung des Objektes unterlag sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung im Jahr 2012 als auch zum Entscheidungszeitpunkt der Bewilligungspflicht. Der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 erging daher zu Recht.
5.5.4. Die Erfüllungsfrist zur Durchführung eines baupolizeilichen Auftrages hat angemessen zu sein. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0076; 19.05.1994, 92/07/0067, jeweils mwN). Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Angemessenheit der von der belangten Behörde gesetzten Frist von sechszehn Wochen von den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde, erscheint im Rahmen einer einzelfallbezogenen Beurteilung die nunmehr festgelegte, etwas längere Frist als angemessen.
5.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 11.01.2022, Ra 2021/05/0182; 28.09.2021, Ra 2020/05/0111, jeweils mwN), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
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