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LVwG-S-738/001-2025•LVwG N LVwG-S-738/001-2025
LVwG-S-738/001-2025Tribunal administratif régional5 nov. 2025
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Vorrangstraße; Ortsgebiet; Parkfläche; Umkehren;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 09.04.2025, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,- zu leisten.
3. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50, 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 70,- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Verwaltungsbehördliches Verfahren und Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 09.04.2025, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe folgende Verwaltungsübertretung begangen:
„Zeit: 13.10.2024, 13:55 Uhr
Ort:Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***
Fahrzeug:*** (Österreich), Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet, außerhalb einer geregelten Kreuzung, umgekehrt.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
„§ 14 Abs.2 lit.d idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über ihn folgende Strafe verhängt:
„Geldstrafe von € 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960, idF. BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023“.
Ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), von 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro, wurde mit € 10,- vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis vom 09.04.2025 richtet sich die mit E-Mail am 10.04.2025 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass die Fahrtrichtungsänderung nicht auf der Vorrangstraße selbst erfolgt sei. Von einem Parkplatz mit baulicher Trennung auf der linken Straßenseite sei er auf einen ebenfalls baulich getrennten Parkplatz auf der rechten Straßenseite gefahren und habe das Fahrzeug dort abgestellt. Die Änderung der Fahrtrichtung sei nicht auf der Vorrangstraße, sondern lediglich durch einmaliges Queren derselben erfolgt. Die benutzten Parkflächen seien durch abgesenkte Bordsteine, Gehsteigpflaster und Randsteine deutlich von der Fahrbahn getrennt. Das Wendemanöver habe nicht auf der Vorrangstraße selbst stattgefunden.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Die Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten legte diese Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 10.04.2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vollständig vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
Folgendes konnte festgestellt werden:
Der Beschwerdeführer lenkte am 13.10.2024 um 13:55 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Er fuhr zunächst in Fahrtrichtung *** und hielt das Fahrzeug auf einem Längsparkplatz neben der Fahrbahn. Dann fuhr er quer über die Fahrbahn, um sein Fahrzeug in Fahrtrichtung *** auf einem Längsparkplatz neben der Fahrbahn bei der *** einzuparken.
Bei der *** in *** handelt es sich um eine Vorrangstraße im Ortsgebiet.
3. Anzuwendende Rechtsgrundlagen:
3.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 42. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
…
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
…
§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
(…)
3.2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG:
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. …
§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(…)
3.3. Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO:
§ 14. Umkehren und Rückwärtsfahren.
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf mit diesem nur umkehren, wenn dadurch andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden.
(2) Das Umkehren ist verboten:
…
d) auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet, ausgenommen auf geregelten Kreuzungen,
...
§ 99. Strafbestimmungen
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, (…)
3.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 13.10.2024 um 13:55 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** lenkte. Er fuhr zunächst in Fahrtrichtung *** und hielt das Fahrzeug auf einem Längsparkplatz neben der Fahrbahn. Dann fuhr er quer über die Fahrbahn, um sein Fahrzeug in Fahrtrichtung *** auf einem Längsparkplatz neben der Fahrbahn bei der *** einzuparken.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe er nicht auf der Vorrangstraße umgekehrt, sondern sei nur von einem baulich getrennten Parkplatz quer über die Fahrbahn zu einem anderen baulich getrennten Parkplatz zugefahren. Die Fahrtrichtungsänderung sei nicht auf der Vorrangstraße selbst erfolgt.
Bei einer Straße handelt es sich um eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.
Zur Straße gehören im Fall der *** in *** die Fahrbahn, der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße, sowie auch der Gehsteig, der für den Fußgängerverkehr bestimmte, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzte Teil der Straße.
Die Fahrbahn besteht aus zwei Fahrstreifen mit jeweils entgegengesetzter Fahrtrichtung. Zwischen den Fahrstreifen und dem Gehsteig befinden sich beidseits Längsparkflächen, die – anstelle von Leitlinien – durch eben in die Fahrbahn eingelassene Pflastersteine optisch von den Fahrstreifen getrennt sind. Eine Abtrennung der Parkplätze durch bauliche Einrichtungen wie etwa Gehsteigkanten, die das Überfahren verhindern, liegt jedoch nicht vor. Jedenfalls sind die Parkflächen Bestandteil der Fahrbahn (vgl. § 2 StVO, § 4 NÖ Straßengesetz 1999).
Die Straße umfasst die gesamte Grundfläche, die dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dient, einschließlich Fahrbahn, Parkplätzen, Gehsteig, Abstellflächen, Haltestellen, Banketten, Straßengräben, usw..
Der Vorgang des Wendens, der Änderung der Fahrtrichtung, ist im gegenständlichen Fall zur Gänze auf der Fahrbahn selbst, zu der auch die Parkflächen gehören, jedenfalls auf der Vorrangstraße, erfolgt.
Indem der Beschwerdeführer – wie festgestellt – dem oben angeführten Verbot der StVO zuwidergehandelt hat, wurde der objektive Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Es handelt sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt und wird bei der Übertretung derartiger Normen nicht vorausgesetzt, dass auch eine konkrete Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer tatsächlich eingetreten ist.
Die jeweilige Verkehrslage ist ohne Bedeutung (VwGH 1778/73).
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Verschulden kann daher gemäß § 5 VStG vermutet werden. Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht (zumindest fahrlässiges Verhalten) zu verantworten.
Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Dem Beschwerdeführer war zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten, da ihm die Einhaltung der Vorschriften nach der StVO jedenfalls zumutbar und möglich gewesen wäre. Der Unrechtsgehalt der Tat ist nicht gering. Die StVO verfolgt als Schutzzweck die Verkehrssicherheit, den Schutz von Leib und Leben des Lenkers und anderer Straßenverkehrsteilnehmer.
§ 99 Abs. 3 lit.a StVO sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 726,-, im Nichteinbringungsfall Arrest bis zu zwei Wochen vor.
Erschwerend war in beiden Fällen nichts zu werten, mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit.
Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von einem monatlichen Einkommen von € 1.400,- netto, keinem Vermögen und einer Sorgepflicht ausgegangen. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Ausgehend davon, dass die belangte Behörde die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesetzt hat, kam eine Herabsetzung der Strafhöhe, aufgrund der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, der Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie aufgrund des erheblichen Verschuldens, aber selbst unter der Annahme ungünstigster allseitiger Verhältnisse nicht in Betracht.
Die von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe war aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da eine solche nicht beantragt wurde und mit dem angefochtenen Straferkenntnis keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
4.2. Zu Spruchpunkt 2 - Kosten:
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag ergibt sich aus der verhängten Geldstrafen (€ 50,-), dem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (€ 10,-) und dem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (€ 10,-).
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
4.3. Zu Spruchpunkt 3 – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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