LVwG N LVwG-AV-1169/001-2025

LVwG-AV-1169/001-2025Tribunal administratif régional5 nov. 2025

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Naturdenkmal; Voraussetzungen; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1169/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1169.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 9. Juli 2025, Zl. ***, betreffend Erklärung einer Sommerlinde zum Naturdenkmal, den

BESCHLUSS

1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister der Stadt St. Pölten zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 B-VG – Bundes-Verfassungsgesetz

Begründung:

1. Sachverhalt:

A ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Das Grundstück befindet sich mitten im Ortsgebiet. Auf diesem Grundstück stockt direkt an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***, eine Sommerlinde. Das Nachbargrundstück steht im Eigentum von B. Ein Großteil der Krone der Sommerlinde ragt auf das Nachbargrundstück und das drauf gebaute einstöckige Haus von B hinüber. Ein kleiner Teil der Krone der Sommerlinde ragt auch auf den Gehsteig der am Grundstück vorbeiführenden Landesstraße *** (Eigentümerin: Land Niederösterreich).

Das von der belangten Behörde eingeholte, mit 19. März 2024 datierte, „naturschutzrechtliche Gutachten“ hat lediglich folgenden Inhalt:

„Am 06.03.2024 wurde der beantragte Baum besichtigt. Es wurde festgestellt, dass er einen vitalen Eindruck macht. [Foto]. Der Baum stockt auf Privatgrund und ist weithin sichtbar. Ein Großteil der Krone ragt über das Nachbargrundstück und das darauf gebaute Haus. Geringfügig sind einige dünne Totäste sichtbar.

Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden.

Aufgrund ihrer Lage und dem Gepräge und der Dominanz des Baumes in seiner Umgebung sollte der Baum nach Ansicht des ASV für Naturschutz zum Naturdenkmal erklärt werden. Vorher sollte das Einverständnis des Grundstückseigentümers eingeholt werden.

Der Bezirksforsttechniker“

Weitere Ermittlungsschritte erfolgten nicht. Es wurde auch keine Ergänzung dieses „Gutachtens“ beauftragt.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2025, Zl. ***, erklärte die belangte Behörde die Sommerlinde auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zum Naturdenkmal. Die belangte Behörde begründete die Naturdenkmalerklärung damit, dass die Ausweisung der Sommerlinde als Naturdenkmal von Dritten angeregt wurde, der naturschutzfachliche Amtssachverständige die „Erklärung der gegenständlichen Baumgruppe [sic!] zum Naturdenkmal begrüße“ und der Eigentümer dagegen keine Einwendungen erhoben hat. Weitere Feststellungen enthält der angefochtene Bescheid nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob A rechtzeitig eine Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er die Erklärung der Sommerlinde zum Naturdenkmal nicht befürworte und er auch von der belangten Behörde nicht gehört worden wäre.

Die Eigentümer der Nachbargrundstücke, auf die die Krone der Sommerlinde reicht, wurden von der belangten Behörde nicht zum Verfahren beigezogen.

2. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, darin inliegend die oben angeführten Schriftstücke und von der belangten Behörde gesetzten Verfahrensschritte. Wie unten ausgeführt, reichen die von der Behörde getroffenen Feststellungen für eine Sachentscheidung nicht aus.

3. Rechtslage:

Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 können Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden.

Zu den fehlenden Feststellungen:

Voraussetzung für die Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal ist, dass das in Rede stehende Naturgebilde sich durch seine Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnet oder der Landschaft ein besonderes Gepräge verleiht oder eine besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung aufweist. Zur Klärung dieser Frage ist ein naturschutzfachliches (kein naturschutzrechtliches) Gutachten einzuholen. Die Rechtsfrage ist von der Behörde selbst zu lösen. Im gegenständlichen Fall fehlt im eingeholten Gutachten insbesondere eine detaillierte Beschreibung bzw. Erhebung (insbesondere bzgl. Alter, Höhe, Stammumfang, Krone, Verortung des Baumes in der Landschaft) und eine fachliche nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Naturgebilde. Im Bescheid erfolgte keinerlei Begründung, weshalb das Naturgebilde unter Naturdenkmalschutz gestellt wird. Auf die Tatbestandsmerkmale wie Seltenheit, Eigenart, etc. wird keinerlei Bezug genommen. Die Seltenheit eines Baumes könnte sich etwa durch dessen außergewöhnliches Alter oder dessen urtümlichen Charakter ergeben; dazu gibt es aber im Verwaltungsakt keine Hinweise. Eine Eigenart eines Naturgebildes liegt dann vor, wenn das Naturgebilde besondere Merkmale aufweist, die bei vergleichbaren Naturgebilden seiner Art nicht vorkommen; auch dazu gibt es im Verwaltungsakt keine nachvollziehbaren Hinweise. Verleiht ein Naturgebilde der Landschaft ein besonderes Gepräge, so stellt dies ebenso einen Unterschutzstellungsgrund dar, welcher näher zu begründen wäre. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein, ob überhaupt eine der Voraussetzungen zur Erklärung der Sommerlinde zum Naturdenkmal vorliegt.

Zu den übergangenen Parteien:

Ein Teil der Krone des Naturgebildes reicht auf die Nachbargrundstücke, dessen Eigentümer B bzw. das Land Niederösterreich sind. Diesen kommt damit Parteistellung zu, da sie eine Unterschutzstellung des Naturgebildes als Grundstückseigentümer beeinträchtigt, vom Recht gemäß § 422 ABGB Gebrauch zu machen. § 422 ABGB beinhaltet das Recht des Grundnachbarn, vom Nachbargrund in seinen Grund eindringende Wurzeln aus dem Boden zu reißen und die über seinen Luftraum hängenden Äste abzuschneiden. Ein Bescheid gemäß § 12 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 untersagt einem Grundeigentümer von diesem Recht Gebrauch zu machen. Er greift somit in die Rechtssphäre jener Nachbarn ein, auf deren Grundstück ein Teil der Krone reicht. Die Grundstückseigentümer auf deren Grundstück zumindest ein Teil der Krone reicht, sind daher Parteien des Verfahrens im Sinne des § 8 AVG und schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren beizuziehen (vgl. VwGH 27.08.2002, 2002/10/0113).

Zu den Nicht-Parteien:

Weder der Verein „C“, noch die Forschungsgemeinschaft D, noch die politische Partei „E“, auf deren Anregung das verwaltungsbehördliche Verfahren zur Unterschutzstellung der Sommerlinde eingeleitet wurde, sind Partei des Verfahrens. Somit ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahrensrecht nicht, dass ihnen der Bescheid „zur Kenntnis“ zuzustellen wäre.

Zur Zurückverweisung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 23.4.2023, Ra 2019/06/0161, mwN, insbesondere auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier vor: Wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt, hat es die belangte Behörde unterlassen, in zentralen Bereichen die dafür erforderlichen Sachverhaltsermittlungen anzustellen. Das erkennende Gericht hätte somit nicht bloß geringfügige ergänzende Ermittlungen durchzuführen, sondern diese selbst umfassend durchzuführen. Es müsste ein komplett neues naturschutzfachliches Gutachten einholen und darüber hinaus die beiden von der belangten Behörde übergangenen Parteien erstmalig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beiziehen.

Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist weder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden noch im Interesse der Raschheit geboten. Die Angelegenheit wird daher zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.

4. Zur Nichtdurchführung einer Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung der – gar nicht beantragten – mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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