LVwG N LVwG-M-42/001-2024

LVwG-M-42/001-2024Tribunal administratif régional30 oct. 2025

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annährungsverbot; ex-ante Betrachtung; Gefährlichkeitsprognose; Dokumentation; Korrektur;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-42/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.42.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen ein am 17. Juni 2024 von Beamten der Landespolizeidirektion Niederösterreich ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. März 2025 zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Unstrittiger Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau (der Zeugin C) im Obergeschoß eines Bauernhauses in ***, ***, wo er eine Landwirtschaft betreibt.

Das Erdgeschoß dieses Hauses wurde am hier maßgeblichen 17. Juni 2024 von den Eltern des Beschwerdeführers und seiner Schwester (der Beteiligten D) bewohnt (der Vater ist mittlerweile im Jänner 2025 verstorben). Die Eltern hatten den Hof schon vor vielen Jahren an den Beschwerdeführer übergeben.

2. Am 17. Juni 2024 um ca. 11:00 Uhr waren die Eltern nicht in ihrer Wohnung, es befand sich jedoch die in ***, *** (etwa 150 m vom Bauernhaus entfernt), wohnhafte Beteiligte auf der Liegenschaft. Diese verständigte um 11:44 Uhr den Polizeinotruf und behauptete nach dem Eintreffen der Polizei, konkret der beiden Zeugen E (damals bei der Polizeiinspektion [PI] *** tätig) und F (damals bei der PI *** tätig), der Beschwerdeführer habe sie am rechten Arm gepackt und ihr eine Ohrfeige auf die rechte Wange versetzt. Nach Befragung der Beteiligten und des Beschwerdeführers wurde vom Zeugen E gegenüber dem Beschwerdeführer um 12:15 Uhr ein Betretungsverbot für die Wohnung in ***, ***, verbunden mit einem Annäherungsverbot an die Beteiligte, ausgesprochen.

3. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 26. Juli 2024, die am 29. Juli 2024 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einlangte und das Begehren enthält, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und den Bund zum Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten.

Der Beschwerde angeschlossen war ein vom Zeugen E am 1. Juli 2024 verfasster Abschlussbericht gemäß § 100 Abs. 2 Z 4 StPO an die Staatsanwaltschaft *** (ohne Beilagen, auf die in dem Bericht verwiesen wird). In diesem heißt es insbesondere der Beschwerdeführer solle im Zuge einer Diskussion mit der Beteiligten darüber, dass diese am Grundstück kein Wohngebrauchsrecht besitze, am rechten Oberarm gepackt und ihr eine Ohrfeige auf die rechte Wange versetzt haben.

4. Die belangte Behörde legte am 4. September 2024 eine Kopie des von ihr auf Grund der Beschwerde angelegten elektronischen Verwaltungsaktes vor, der zusätzlich zu den bisher schon vorliegenden Unterlagen die vom Zeugen E erstellte „Dokumentation gemäß § 38a SPG“ sowie eine von ihm am 29. August 2024 verfasste Stellungnahme enthielt.

Nach Punkt III. dieser Dokumentation („Chronologische Darstellung des Einschreitens“) gab die Beteiligte bei der Verständigung des Polizeinotrufs (abgesehen von den bereits oben unter 1. festgestellten unstrittigen Tatsachen) an, sie sei soeben vom Beschwerdeführe geschlagen worden. Wegen der Betreuung der Eltern habe es schon in der Vergangenheit Konflikte gegeben, weshalb sie kaum Kontakt zum Bruder habe, zu den Eltern aber schon. Sie habe am 17. Juni 2024 für ihren Vater vorkochen wollen, da ihre Mutter auf Kur sei, darum sei sie zum Hof gegangen. Im Garten des Anwesens habe sie ihren Bruder A dann zur Rede gestellt, der sie dann am rechten Unterarm gepackt und ihr zu verstehen gegeben, dass sie hier nichts verloren habe. Im Zuge dieser Unterhaltung habe er ihr auch eine Ohrfeige verpasst. Zu weiteren Übergriffen sei es danach nicht mehr gekommen. Da es der erstmalige Übergriff ihres Bruders gewesen sei, habe sie die Situation nicht einordnen können und daher die Polizei verständigt.

Noch am selben Tag um 15:15 Uhr nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes sei die Beteiligte aus eigenem Antrieb zur Polizeiinspektion *** (PI) gekommen und habe ein Hämatom am rechten Oberarm vorgezeigt. Sie habe vorab keine Aussage gegen ihren Bruder machen wollen.

Unter Punkt IV. („Dokumentation zum Gefährder“) wird das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Beamten während der gesamten Amtshandlung als ruhig und gefasst beschrieben, er habe sich kooperativ und ruhig gezeigt und keine Verletzungen oder Beschädigungen an der Kleidung aufgewiesen. Er habe angegeben, es bestehe schon länger ein Konflikt innerhalb der Familie hinsichtlich der Betreuung der Eltern. Am Tag des Vorfalls habe er die Schwester im Garten gesehen, obwohl er wusste, dass von den Eltern niemand zu Hause sei. Deswegen habe er sie zur Rede gestellt, sei aber zu keiner Zeit übergriffig geworden. Der Beschwerdeführer sei über das vorläufige Waffenverbot informiert worden, ihm seien Schusswaffen, Munition und/oder waffenrechtliche Urkunden abgenommen worden. Ihm sei ein Informationsblatt ausgefolgt worden.

Das Verhalten der Beteiligten gegenüber den einschreitenden Beamten wird unter Punkt V. („Dokumentation zur gefährdeten Person“) bei Eintreffen der Beamten als weinerlich und aufgelöst beschrieben. Sie habe sich während der Anwesenheit der Beamten beruhigt. Sie habe dem Bruder nichts Schlechtes gewollt, habe aber im Moment mit der Situation nicht umgehen können. Sie habe ein Hämatom am rechten Oberarm aufgewiesen, eine Verletzung im Gesicht sei nicht ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer und die Beteiligte seien räumlich voneinander getrennt und auch getrennt befragt worden. Ihre Angaben zum Vorfall decken sich mit jenen unter Pkt. III.

Unter Punkt VI. „(Gefährdungsprognose“) sind die wesentlichen Angaben der Beteiligten nochmals als „aktueller Vorfall“ angeführt. Als zusätzliche Indikatoren, aufgrund derer ein gefährlicher Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person zu erwarten ist, werden eine Eskalation (weil es sich um den ersten körperlichen Übergriff bei einem bestehenden Familienkonflikt handle) sowie die Verharmlosung von Gewalt (weil der Beschwerdeführer die Ohrfeige bestritten habe) angeführt. Der durch die Verhängung des Betretungsverbots erfolgte Eingriff in das Privatleben des Gefährders sei verhältnismäßig, da er zur Durchsetzung des Rechts der gefährdeten Person auf ein gewaltfreies Leben erforderlich ist.

Weitere Maßnahmen (zB Schlüsselabnahme) wurden laut den weiteren Punkten der Dokumentation nicht gesetzt, weil der Beschwerdeführer nicht im Haushalt, für den das Betretungsverbot ausgesprochen wurde, wohne. Minderjährige würden an der Adresse nicht wohnen, es habe auch keine weiteren Zeugen des Vorfalls gegeben.

Der Zeuge F wird in der Dokumentation an keiner Stelle erwähnt.

5. Dem Beschwerdeführer wurde seinem Ersuchen entsprechend am 4. März 2025 eine Aktenkopie übermittelt. Ebenfalls wurde seinem am 5. März 2025 wiederholten Beweisantrag entsprochen und C als weitere Zeugin zur mündlichen Verhandlung geladen.

6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 26. März 2025 in seiner Außenstelle in Wiener Neustadt eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und D als Beteiligte, E und F als Zeugen sowie C als Zeugin einvernommen. Die anwesenden Parteienvertreter verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung, begehrten jedoch eine Übermittlung der in Vollschrift übertragenen Verhandlungsschrift.

7. Am 8. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Übertragung in Vollschrift.

8. Der bisher festgestellte Sachverhalt bzw. der Verfahrensgang ergeben sich widerspruchsfrei aus der Beschwerde, dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt und erwiesen sich in der mündlichen Verhandlung als unstrittig. Auf die Richtigkeit der Ausführungen in der Dokumentation wird sogleich unter Pkt. II. näher eingegangen.

II.Weitere Sachverhaltsfeststellungen

1. Der Zeuge F traf am 17. Juni 2024 einige Minuten nach dem Zeugen E, der die Amtshandlung leitete, auf der Liegenschaft ** ein. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Zeuge E bereits in der Wohnung der Eltern im Erdgeschoß im Gespräch mit der Beteiligten, die sich einen Eisbeutel an die Wange hielt. Der Zeuge F übernahm sodann die Befragung des Beschwerdeführers, welche auf dessen Wunsch im Garten der Liegenschaft stattfand. Nach Abschluss dieser Befragung ging der Zeuge F mit dem Beschwerdeführer ebenfalls in die Wohnung der Eltern, wo dann nach einer Besprechung zwischen den beiden Zeugen (Polizeibeamten) das Betretungs- und Annäherungsverbot vom Zeugen E ausgesprochen wurde.

Die Zeugin C kam erst kurz danach auf die Liegenschaft und war bei der Abnahme der Waffen des Beschwerdeführers (durch den Zeugen F) anwesend. Sie bot der Beteiligten an, sie ins Krankenhaus zu bringen, was diese jedoch ablehnte.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, der Beteiligten und der drei Zeugen in der mündlichen Verhandlung, die insoweit nicht zueinander im Widerspruch stehen.

2. Anders als in der Dokumentation wiedergegeben hat die Beteiligte gegenüber dem Zeugen E nach dessen Eintreffen am 17. Juni 2024 nicht angegeben, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber im Garten gewalttätig geworden sei. Auch sonstige Anhaltspunkte für eine Gewaltanwendung durch den Beschwerdeführer gegenüber der Beteiligten im Garten lagen weder für den Zeugen E noch für den Zeugen F vor. Vielmehr gaben der Beschwerdeführer und die Beteiligte bei ihren Einvernahmen insoweit einheitlich an, dass zunächst die Beteiligte vom Beschwerdeführer im Garten lediglich bemerkt und angesprochen (zur Rede gestellt) worden sei. Erst als die Beteiligte sich in die Wohnung der Eltern begab und auch der Beschwerdeführer ihr dort nochmals begegnete, kam es nach den Angaben der Beteiligten zur Gewaltanwendung (Packen am Arm und anschließende Ohrfeige) durch den Beschwerdeführer.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, der Beteiligten und des Zeugen E in der mündlichen Verhandlung, die miteinander nicht in Widerspruch stehen. Zwar widersprechen einander die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beteiligten hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer der Beteiligten gegenüber tatsächlich gewalttätig wurde (dass in der Wohnung der Eltern eine zweite Begegnung stattfand, ist hingegen unstrittig), die getroffene Feststellung betrifft aber nicht diese Frage, sondern lediglich die Frage, was die Beteiligte gegenüber dem Zeugen E vorbrachte. Es ist kein Grund zu erkennen, warum der Beschwerdeführer und die Beteiligte den Ablauf damals gegenüber dem Zeugen anders geschildert haben sollten als in der Verhandlung, zumal auch der Zeuge in seiner Aussage die Abfolge der Ereignisse entsprechend bestätigte.

3. Auch sprach die Beteiligte bei ihrer Befragung durch den Zeugen E am 17. Juni 2024 nicht von Schmerzen am rechten Unterarm, sondern vielmehr am rechten Oberarm, an dem sie der Beschwerdeführer (in der Wohnung der Eltern) gepackt habe. Hinweise auf Verletzungen waren damals (weder an der Wange noch an ihren Armen) zu erkennen. Die Beteiligte hielt sich damals lediglich einen Eisbeutel an die rechte Wange.

Erst am Nachmittag des 17. Juni 2024 kam die Beteiligte auf die PI *** und wies ein Hämatom am rechten Oberarm vor, das auch durch ein Foto dokumentiert wurde.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aussage der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, die mit der Niederschrift über ihre Vernehmung als Zeugin am 20. Juni 2024 (also zeitnah zum Vorfall) durch den Zeugen E und dem von letzterem erstellten Abschlussbericht vom 1. Juli 2024 insoweit im Einklang steht. Dass die Beteiligte bei ihrer Befragung jemals Schmerzen am rechten Unterarm behauptet hätte, ergibt sich aus keinem dieser Beweismittel, vielmehr ist überall nur von Schmerzen am rechten Oberarm die Rede. Somit ist davon auszugehen, dass es sich bei der Erwähnung des rechten Unterarms in Pkt. III. der Dokumentation um einen Fehler handelt.

Dass die Beteiligte bei ihrer Befragung keine sichtbaren Verletzungen aufwies, ergibt sich übereinstimmend aus ihrer eigenen Aussage sowie jener des Beschwerdeführers und der Zeugen E und F. Auch die Zeugin C, konnte etwas später bei der Beteiligten keine Verletzungen (insbesondere nicht an einem Arm) wahrnehmen. Der Zeuge E hat bei seiner Befragung eingeräumt, dass die Aussage unter Pkt. V. der Dokumentation, die Beteiligte habe ein Hämatom am rechten Oberarm aufgewiesen und es sei hievon eine Fotodokumentation angefertigt worden, auf seine (unter Pkt. III. der Dokumentation angeführten) Wahrnehmungen am Nachmittag des 17. Juni 2025 auf der PI *** (also nicht bei der Befragung) zurückgeht.

4. Der Beschwerdeführer erwähnte bei seiner Befragung durch den Zeugen F als Grund der Streitigkeiten mit seiner Schwester (der Beteiligten) keine Konflikte über die Betreuung der Eltern. Vielmehr erwähnte er gegenüber dem Zeugen nur Meinungsverschiedenheiten über die Weitergabe des elterlichen Vermögens (insbesondere von Grundstücken), bei der sich die Beteiligte benachteiligt gefühlt habe, und dessen nunmehrige Nutzung. Die Beteiligte erwähnte bei ihrer Befragung in erster Linie ebenfalls die Meinungsverschiedenheiten über die Nutzung von Grundstücken, aber auch, dass sie den Vater unterstütze, damit die Mutter auf Kur fahren könne.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers bzw. der Beteiligten (betreffend ihre Angaben bei der jeweiligen Befragung durch die Polizeibeamten) in der mündlichen Verhandlung, die insoweit mit der Aussage des Zeugen E im Einklang stehen. Auch der Zeuge F erwähnte bei seiner Aussage lediglich vom Beschwerdeführer angesprochene Meinungsverschiedenheiten darüber, inwiefern die Beteiligte die Liegenschaft *** betreten dürfe („nicht einmal in meinen Kuchlgarten“). Auf Grund dessen ist davon auszugehen, dass die Darstellung in der Dokumentation, wo nur Konflikte wegen der Betreuung der Eltern erwähnt werden, verkürzt ist.

5. Beim mündlichen Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes nannte der Zeuge E zunächst die Adresse *** als Geltungsbereich des Betretungsverbotes. Nachdem sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge F und die Beteiligte klargestellt hatten, dass die Beteiligte dort nicht wohne, korrigierte der Zeuge E dies sogleich und bestimmte die Adresse *** (also die Wohnung der Beteiligten) als Geltungsbereich des Betretungsverbotes. Auch das dem Beschwerdeführer ausgefolgte Informationsblatt enthielt nur diese Adresse.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen E in der mündlichen Verhandlung. Sie steht auch mit dem Beschwerdevorbringen im Einklang.

6. Abgesehen von den unter den Punkten 1. bis 5. Getroffenen abweichenden bzw. klarstellenden Feststellungen gibt die Dokumentation den Sachverhalt beim Ausspruch des angefochtenen Betretungs- und Annäherungsverbot richtig wieder.

Beweiswürdigung: Zu allen vom Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung behaupteten Fehlern bzw. Unvollständigkeiten der Dokumentation wurden unter 1. bis 5. Feststellungen getroffen. Anhaltspunkte für sonstige Mängel der Dokumentation sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

III.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

[…]

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

[…]

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. […]

[…]“

2. Die §§ 14 und 43a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 88/2023, lauten auszugsweise:

„Niederschriften

§ 14. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.

[…]

(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.

[…]

(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. […]

[…]

§ 43a. (1) Über jede mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift nach den §§ 14 und 15 aufzunehmen.

[…]“

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. 566/1991 in der im Zeitpunkt des Ausspruchs der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geltenden Fassung BGBl. I 147/2022, lauten:

„[…]

Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

§ 16. […]

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, […]

[…]

handelt.

[…]

Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

[…]

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

[…]

(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsver-bots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. […]

[…]“

4. Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz des Waffengesetzes (WaffG), BGBl. I 12/1997 idF BGBl. I 211/2021, gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen.

IV.Rechtliche Beurteilung

1. Der Verwaltungsgerichtshof fasste seine bisherige Rechtsprechung zu Betretungsverboten nach § 38a SPG im Erkenntnis vom 4. Dezember 2020, Ra 2019/01/0163, folgendermaßen zusammen:

„10Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betretungsverbot (ebenso wie eine Wegweisung) an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa VwGH 7.9.2020, Ro 2019/01/0005, Rn. 13; 22.6.2018, Ra 2018/01/0285, Rn. 7, jeweils mwN).

11Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen (vgl. zur ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN). Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der in Rn. 10 dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, mit Verweis auf VwGH 29.7.1998, 97/01/0448, zur Vertretbarkeit der Annahme der Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs. 1 SPG, sowie VwGH 8.9.2009, 2008/17/0061).

12Dafür ist ein vorangegangener gefährlicher Angriff nicht notwendig, bildet aber ex lege ein Indiz für einen möglicherweise bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit (arg.: „insbesondere“). Die Gefahrenprognose iSd § 38a Abs. 1 SPG setzt somit weder einen solchen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen. Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ iSd § 38a Abs. 1 SPG in Frage kommen können (vgl. VwGH 24.2.2004, 2002/01/0280, mwN). So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen (vgl. etwa Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm. 4 und 5 zu § 38a). Bei der Gesamtsituation beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Ausspruch des Betretungsverbots weist der Gesetzgeber auf die maßgeblichen Umstände „Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente“ hin (vgl. die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 1151 BlgNR 25. GP, 3).

13Bei der Gefährdungsprognose ist insbesondere zu beachten, dass nach der Intention des Gesetzgebers die sicherheitspolizeiliche Intervention bereits greifen soll, bevor eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt wird. Nur so kann der Zweck des § 38a SPG als vorbeugende Schutzmaßnahme Sinn ergeben (vgl. aus dem Vorblatt zur RV 252 BlgNR 20. GP, 5, sowie die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 252 BlgNR 20. GP, 11f, wobei sich der Gesetzeszweck des Schutzes vor Gewalt bereits aus dem Titel des Gesetzes „Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie - GeSchG“ ergibt; Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm. 4 und 5 zu § 38a, mwN). Mit der - in der vorliegenden Rechtssache anzuwendenden - Präventionsnovelle 2016, BGBl. I Nr. 61/2016, wollte der Gesetzgeber diesen wesentlichen Gesetzeszweck („in erster Linie die präventiven Instrumente im Bereich des Schutzes vor Gewalt“) zusätzlich verbessern (vgl. aus dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen RV 1151 BlgNR 25. GP, 1) und sah in § 38a SPG Neuerungen vor, „die den Schutz vor Gewalt erhöhen sollen“. So kann, sofern das Betretungsverbot nicht gemäß Abs. 6 aufzuheben ist, die Sicherheitsbehörde den Gefährder gemäß dem mit dieser Novelle in Kraft getretenen Abs. 6a während eines aufrechten Betretungsverbots vorladen, um diesen über rechtskonformes Verhalten nachweislich zu belehren, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders (dessen Verhalten bei der Anordnung des Betretungsverbots, erkennbare Gewaltbereitschaft, Gefährdungsprognose, einschlägige Vorfälle in jüngster Vergangenheit) oder der Umstände (Gesamtsituation) beim Einschreiten (Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente) erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung; vgl. die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 1151 BlgNR 25. GP, 3f). Dieses Ziel der Prävention wurde im Übrigen vom Gesetzgeber auch als (ein) Hauptgesichtspunkt des (vorliegend noch nicht zur Anwendung kommenden) Gewaltschutzgesetzes 2019 betont (vgl. die Erläuterungen in IA 970/A BlgNR 26. GP, 23).

14Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist daher, ob für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes und ausgehend vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd § 38a SPG vorlagen. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht seine eigene Beurteilung des sich den einschreitenden Organen bietenden Gesamtbildes und seine[n] eigenen Wissensstand an die Stelle des Blickwinkels der Beamten zu setzen. Die Annahme der Beamten eines bevorstehenden vom Gefährder ausgehenden gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit ist somit nicht bereits dann unvertretbar und das verhängte Betretungsverbot rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Gefährdungslage an Hand des sich den eingeschrittenen Beamten gebotenen Gesamtbildes anders einschätzt.“

2. Dieser Prüfungsmaßstab entspricht nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes dem Charakter einer Prognoseentscheidung und steht mit Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG im Einklang. Das Verfahren gemäß § 38a SPG stellt jedenfalls sicher, dass die Kontrolle der vom Sicherheitsorgan verhängten Maßnahme dahingehend erfolgt, ob dessen Entscheidung dem Zweck des Gesetzes entsprechend (Gewaltprävention) und unter Einhaltung der im § 38a SPG vorgegebenen Verfahren und deren Dokumentation – also rechtmäßig – erfolgt ist (VfSlg. 20.653/2023).

3. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich zunächst, dass erst nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes hervorgekommene Umstände für dessen Rechtmäßigkeit ohne Relevanz sind. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere für die (nach den oben unter II.3. getroffenen Feststellungen) erst nachträglich von der Beteiligten vorgewiesenen Verletzungen sowie das Ergebnis anschließender Ermittlungen durch die PI *** bzw. die Staatsanwaltschaft *** im Hinblick auf die Verwirklichung einer gerichtlich (insbesondere nach § 83 StGB) strafbaren Handlung.

4. Nach dem vom Zeugen E (also jenem Beamten, der das angefochtene Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen hat) dokumentierten bzw. dem unter II. festgestellten Sachverhalt ergab sich für die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungs- und Annäherungsverbotes ein Gesamtbild, wonach die – stark verängstigt wirkende – Beteiligte behauptete, vom Beschwerdeführer, mit dem das Verhältnis seit längerer Zeit von Konflikten geprägt war, erstmals (durch Packen am rechten Oberarm und das Versetzen einer Ohrfeige) körperlich angegriffen worden zu sein. Der Beschwerdeführer erwähnte die Konflikte (über das von den gemeinsamen Eltern weitergegebene Vermögen, insbesondere die Liegenschaften) ebenso und bestritt auch nicht ein „zur Rede stellen“ der Beteiligten (im Garten). Er bestritt allerdings, dieser gegenüber körperliche Gewalt angewendet zu haben.

5. Im Hinblick auf die dokumentierten bzw. festgestellten Umstände zum Blickwinkel der beiden Beamten im Zeitpunkt ihres Einschreitens, insbesondere auf den demnach von ihr vermittelten verängstigten Eindruck und den Umstand, dass sie den Polizeinotruf gewählt hat (vgl. zur Relevanz dieser Umstände für das Gesamtbild insbesondere VwGH 10.05.2023, 2023/01/0038), erscheint es jedenfalls vertretbar, dass der Zeuge E den Angaben der Beteiligten Glauben schenkte. Somit hatte der Zeuge als einer der damals einschreitenden Beamten Tatsachen vorliegen, die in vertretbarer Weise die Annahme rechtfertigten, der Beschwerdeführer würde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der Beteiligten begehen.

Dass (unbestritten) das Gesamtbild im Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungs- und Annäherungsverbotes keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Versuch oder die Verwirklichung einer gerichtlich strafbaren Handlung (insbesondere nach § 83 StGB) und damit die Begehung eines (aktuellen oder früheren) gefährlichen Angriffs durch den Beschwerdeführer lieferte, ändert nach der zitierten Rechtsprechung daran nichts. Die vom Zeugen E nach § 38a Abs. 1 SPG getroffene Prognoseentscheidung kann sich im vorliegenden Fall auf Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs stützen, nämlich das (von den Beamten vertretbar als glaubwürdig erachtete) Packen am rechten Oberarm und das Versetzen einer Ohrfeige.

Somit lagen zum alleine maßgeblichen Zeitpunkt des Ausspruches des angefochtenen Betretungs- und Annäherungsverbotes die Voraussetzungen hiefür nach § 38a Abs. 1 SPG vor.

6. Dem Beschwerdeführer ist freilich zuzugestehen, dass die – nach § 38a Abs. 6 SPG gebotene – Dokumentation nach den getroffenen Feststellungen das vom Zeugen E bei seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Gesamtbild in einzelnen Punkten unrichtig bzw. unvollständig bzw. widersprüchlich wiedergibt. Dies beginnt damit, dass in der Dokumentation der Zeuge F, der während des Großteils der Amtshandlung anwesend war, nicht erwähnt wird. Die Gewaltanwendung durch den Beschwerdeführer fand auch unter Zugrundelegung der Angaben der Beteiligten nicht – wie in der Dokumentation ausgeführt – im Garten der Liegenschaft, sondern in der Wohnung der Eltern statt. Die wesentliche Ursache des Konflikts zwischen dem Beschwerdeführer und der Beteiligten lag nach den Angaben beider nicht in der Betreuung der Eltern, sondern in Streitigkeiten über die Nutzung der von den Eltern an den Beschwerdeführer bzw. die Beteiligte weitergegebenen Liegenschaften (was nicht dokumentiert wurde). Im – für die Dokumentation nach § 38a Abs. 6 SPG maßgeblichen – Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungs- und Annäherungsverbots klagte die Beteiligte zwar über Schmerzen, es waren jedoch an ihrem Körper keine Verletzungen wahrnehmbar (was aber auf Grund der von der Beteiligten erst am Nachmittag des 17.06.2024 vorgewiesenen Verletzung unter Punkt V. dokumentiert wurde). Schließlich klagte die Beteiligte über Schmerzen am rechten Oberarm (und nicht, wie unter Punkt III. zunächst dokumentiert, am rechten Unterarm).

Dennoch reichen die abseits dieser Fehler bzw. Unvollständigkeiten dokumentierten Tatsachen aus, um den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbot zu rechtfertigen, zumal die Fehler lediglich Details (zB Unterarm statt Oberarm, Garten statt Wohnung) betreffen und in der Dokumentation keine für die Darstellung des Beschwerdeführers sprechenden Beweismittel oder Tatsachen fehlen. Im Hinblick auf die unter Punkt V. dokumentierte Verletzung Übrigen bzw. die dort angeführte Fotodokumentation ist im Übrigen im Kontext mit Punkt. III. zu erschließen, dass die Verletzung erst im Nachhinein vorgewiesen wurde. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass nicht bzw. fehlerhaft dokumentierte Teile des „Gesamtbildes“, die zu keiner anderen Beurteilung führen würden, nicht zur Rechtswidrigkeit der Dokumentation nach § 38a Abs. 6 SPG und damit des Betretungs- und Annäherungsverbotes als Ganzes führen.

7. Ähnliches gilt für die am 8. April 2025 gemäß § 17 VwGVG iVm § 14 Abs. 3 und 7 AVG erhobenen Einwendungen gegen die Verhandlungsniederschrift vom 26. März 2025:

Die Punkte 1. bis 3. dieser Einwendungen betreffen behauptete Fehler bzw. Unvollständigkeiten in der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wobei es in Punkt 1. um die zu ihm gesagten Worte der Beteiligten geht, bevor diese (nach der Darstellung des Beschwerdeführers grundlos) den Polizeinotruf anrief. Mit Punkt 2. rügt der Beschwerdeführer, es sei nicht protokolliert worden, dass er seine Frau (die Zeugin C) noch ein zweites Mal angerufen habe, als die Polizei eintraf. Punkt 3. betrifft die behauptete fehlende Protokollierung der Worte der Beteiligten, als der Beschwerdeführer im September 2024 erneut im Garten seiner Liegenschaft mit der Beteiligten zusammentraf.

Mit Punkt 4. wird schließlich eine unrichtige Protokollierung der Aussage der Zeugin C im Hinblick auf das erste von ihr mit dem Beschwerdeführer geführte Telefonat behauptet. Dabei habe der Beschwerdeführer gesagt, er sei (nach dem ersten Zusammentreffen mit seiner Schwester im Garten) in die Wohnung der Schwiegereltern hinuntergegangen, um nachzuschauen, ob sein Vater schon aus dem Wald zu Hause sei (und nicht um seine Schwester zur Rede zu stellen).

Auch wenn die Niederschrift in allen diesen Punkten unrichtig bzw. unvollständig wäre, würde dies unter Zugrundelegung des nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes maßgeblichen Prüfungsmaßstabes (vertretbare Entscheidung des Zeugen E bei objektiver ex-ante Betrachtung aus dem Blickwinkel der beiden einschreitenden Beamten, nicht jedoch die eigene Einschätzung der Situation durch das Landesverwaltungsgericht) nichts an der Rechtmäßigkeit des Ausspruches des Betretungs- und Annäherungsverbotes durch den Zeugen E ändern, weil keiner der behaupteten Fehler bzw. Unrichtigkeiten Auswirkungen auf die Beurteilung der Vertretbarkeit seines Handelns (insbesondere, dass er der Darstellung des Vorfalls durch den Beschwerdeführer keinen Glauben schenkte) hatte.

Das in Punkt 3. angesprochene Zusammentreffen ereignete sich Monate nach dem hier maßgeblichen Vorfall. Ob der Beschwerdeführer ein- oder zweimal mit seiner Frau telefonierte, ist für die Feststellung des Blickwinkels der einschreitenden Beamten im Zeitpunkt des Ausspruches des angefochtenen Betretungs- und Annäherungsverbotes ebensowenig maßgeblich, wie die Frage, was der Beschwerdeführer seiner Frau am Telefon konkret erzählte, zumal die Zeugin C erst (unmittelbar) nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes auf der Liegenschaft eintraf und somit ihre Wahrnehmungen nicht in die (alleine zu überprüfende ) Entscheidung des Zeugen E einfließen konnte. Schließlich kann es hiefür auch auf die Wortwahl der Beteiligten in der Darstellung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht ankommen, zumal damit nicht gesagt ist, dass er diese Wortwahl auch bei seiner Befragung durch den Zeugen F unmittelbar nach dem Vorfall genauso darstellte und im Übrigen Menschen nach der allgemeinen Lebenserfahrung (eigene wie fremde) Aussagen kaum jemals mit dem exakten Wortlaut wiedergeben können.

8. Was die festgestellte Korrektur des örtlichen Geltungsbereichs des Betretungsverbots (also eines untrennbaren Teils des angefochtenen Betretungs- und Annäherungsverbotes, vgl. VwGH 25.03.2025, Ro 2024/01/0008, mwN) durch den Zeugen E unmittelbar nach der mündlichen Aussprache (aber vor Übergabe des Informationsblattes, das unbestritten nur die Wohnadresse der Beteiligten enthielt) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Betretungs- und Annäherungsverbot um die Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, also um einen (verglichen mit einem Bescheid iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG relativ) formfreien Verwaltungsakt handelt. Dementsprechend können auch offenkundige Irrtümer bei der (zunächst mündlichen) Erteilung eines solchen Befehls, jedenfalls solange sich dadurch die Rechtsposition des Betroffenen nicht verschlechtert, noch korrigiert werden. Im vorliegenden Fall führte die Korrektur zu einem – wie insbesondere § 38a Abs. 3 SPG zeigt – deutlich weniger intensiven Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers, sodass darin keine Verletzung von dessen Rechten zu erkennen ist.

9. Die Zuerkennung von Aufwandersatz wurde von der belangten Behörde ausdrücklich nicht beantragt, sodass eine solche gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG auch nicht zu erfolgen hat.

V.Zur Zulässigkeit der Revision

1. Zunächst fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38a Abs. 6 SPG, konkret einerseits zum Verhältnis der Dokumentation zum ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbotes und andererseits zu den Anforderungen an die Dokumentation in inhaltlicher Hinsicht. Die Beantwortung dieser Fragen ergibt sich auch nicht klar aus dem Gesetzeswortlaut.

Es scheint insbesondere vorstellbar, die – nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls maßgebliche – Dokumentation als Modalität des Betretungs- und Annäherungsverbotes anzusehen. In diesem Fall wäre das Betretungs- und Annäherungsverbot rechtswidrig, wenn die Dokumentation den Anforderungen des § 38a Abs 6 SPG nicht entspricht (vgl. etwa VwGH 05.11.2024, Ra 2024/01/0128, mwN). Würde man anders als das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich grundsätzlich jeden Fehler bzw. jede Unvollständigkeit, die über bloße Ungenauigkeiten bzw. offenkundige Schreibfehler hinausgeht und somit das nach der zitierten Rechtsprechung maßgebliche Gesamtbild verzerrt, als Verstoß gegen § 38a Abs. 6 SPG ansehen (und nicht bloß Fehler, die für die Vertretbarkeit der Beurteilung des das Verbot aussprechenden Beamten von Relevanz sein können), so wäre im vorliegenden Fall auf Grund der dargelegten Fehler bzw. Unvollständigkeiten in der Dokumentation das angefochtene Betretungs- und Annäherungsverbot rechtswidrig.

2. Darüber hinaus fehlt auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit der Korrektur eines Betretungs- und Annäherungsverbotes, wie sie im vorliegenden Fall durch den Zeugen E (sogleich) erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer, die Beteiligte und der Zeuge F (zutreffend) eingewandt hatten, dass die Beteiligte an der ursprünglich als Geltungsbereich des Betretungsverbotes genannten Adresse (jener des Beschwerdeführers) gar nicht wohne. Auch die Beantwortung dieser Frage ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 38a SPG.

Würde man anders als das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jegliche Möglichkeit der Korrektur des Betretungs- und Annäherungsverbotes durch den Beamten, der es ausgesprochen hat, verneinen (was darauf hinausliefe, dass nur die Sicherheitsbehörde, der das Verbot zugerechnet wird, den Fehler im Rahmen des § 38a Abs. 7 SPG aufgreifen könnte) und in einer dann rechtswidrigen Korrektur eine Rechtsverletzung des Gefährders erblicken, so wäre das angefochtene Betretungs- und Annäherungsverbot ebenfalls rechtswidrig.

3. Es liegen somit zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, weshalb die (ordentliche) Revision zulässig ist.

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