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LVwG-S-1991/001-2025•LVwG N LVwG-S-1991/001-2025
LVwG-S-1991/001-2025Tribunal administratif régional29 oct. 2025
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Geschwindigkeit; Überschreitung; Gemeindestraße; Tatbildirrtum;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch RA B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 8.9.2025, ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 8.9.2025, ***, wurde Frau A angelastet, dass sie am 13.8.2024 um 14:01 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, Fahrtrichtung *** als Lenkerin des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten habe, indem sie nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz 42 km/h gefahren sei.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z. 10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verhängt und ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Höhe von EUR 10,- vorgeschrieben.
Dagegen hat Frau A, vertreten durch RA B, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge das Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 20.1.2025 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass gemäß § 2 der Verordnung der Gemeinde *** vom 27.6.2022 von der Festlegung des § 1 die Landesstraße *** und die Landesstraße *** südlicher Ast (Kreuzung mit der *** Richtung ***) ausgenommen seien, da gemäß dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderats der Gemeinde *** vom 23.3.2022 ein Teilstück der *** von Kilometer *** (Kreuzung ***) bis Kilometer *** (Kreisverkehr) als Landesstraße aufgelassen und als Gemeindestraße in die Erhaltung und Verwaltung und somit ins Eigentum der Gemeinde *** übertragen worden sei. Dies bedeute, dass 666 m der *** keine Landesstraße mehr seien, sondern eine Gemeindestraße, für welche gemäß Verordnung der Gemeinde *** vom 27.6.2022 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h gelten solle.
Tatsächlich sei jedoch die für diese Strecke geltende Geschwindigkeitsbeschränkung in keiner Weise aus den zum Tatzeitpunkt kundgemachten Straßenverkehrszeichen erkennbar gewesen, es habe sich auch kein Hinweis darauf finden lassen, dass 666 m der ***, welche grundsätzlich von der 30 km/h Beschränkung ausgenommen gewesen sei, doch eine Gemeindestraße sei.
Aus den mit der Stellungnahme vom 20.1.2025 vorgelegten Fotos, die den damaligen Zustand wiedergeben würden, lasse sich nicht entnehmen, dass die *** im Verlauf von 666 m eine Gemeindestraße sei. Tatsächlich habe sich die Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h zum Tatzeitpunkt aus den kundgemachten Straßenverkehrszeichen in keiner Weise ergeben.
Die zum damaligen Tatzeitpunkt am Ortsanfang und Ortsende von *** angebrachte Zusatztafel „ausgenommen Landesstraßen *** und ***“ könne nur so verstanden werden, dass eben auf der *** und der *** diese Beschränkung nicht gültig sei und sei in keiner Weise damals erkennbar gewesen, dass 666 m der *** als Gemeindestraße gelten, wofür die 30 km/h Beschränkung doch gültig sei.
Gemäß § 44 Abs. 4 StVO seien Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken ließen und für ein gesamtes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten würden, mit den entsprechenden Vorschriftszeichens und der erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel“ kundzumachen.
Gemäß § 51 Abs. 5 StVO sei für den Fall, dass in einem Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht seien, eine andere Straße einmünde, auf diese Beschränkungen auch bei der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel und mit Pfeilen hinzuweisen. Solche Zeichen seien im Ortsgebiet höchstens 20 m, auf der Freilandstraße höchstens 50 m vor der Einmündung anzubringen, auch ein solcher Hinweis habe damals im Ortsgebiet von *** völlig gefehlt.
Zum Tatzeitpunkt sei weder bei der Kreuzung / aus Fahrtrichtung *** von *** kommend ein solcher Hinweis erkennbar gewesen, noch sei bei Beginn/Ende der Gemeindestraße eine 30 km/h Hinweistafel angebracht oder der Hinweis „Achtung Gemeindestraße“ angebracht gewesen. Tatsächlich seien diese Tafeln erst im Dezember 2004 angebracht worden, auch die Straßenbezeichnung „***“ sei im August 2004 nicht vorhanden gewesen.
An der Kreuzung / sei erst im Dezember 2024 die Pfeilspitze Richtung *** übermalt worden.
Darüber hinaus würden auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Geschwindigkeitsbeschränkung im Sinne des § 43 Abs. 4 StVO und § 43 Abs. 5 StVO nicht vorliegen. Es fehle auch jegliche Bezeichnung der Änderung von *** auf *** (Gemeindestraße). Dieser Umstand sei zum damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen, ebenso wenig sei erkennbar gewesen, dass ein verkehrswichtiger Umstand ab dem Ortsschild eintrete, aus dem Zusatzschild „ausgenommen *** und ***“ sei nicht erkennbar gewesen, ob man sich auf einer Gemeinde- oder einer Landesstraße befindet.
Weiters habe es die Behörde unterlassen zu überprüfen, ob die kundgemachten Verkehrszeichen ihrer Höhe der Kennzeichnungspflicht nach BGBl. 2 Nr. 292/2013 entsprechen und seien die nachträglich angebrachten Hinweiszeichen mit dem Zusatz „Achtung Gemeindestraße“ und die Bezeichnung „***“ zum Tatzeitpunkt nicht vorhanden gewesen, sodass für sie in keiner Weise erkennbar gewesen sei, dass die 30 km/h Beschränkung im gegenständlichen Straßenabschnitt tatsächlich gültig gewesen sei.
Sohin sei die Geschwindigkeitsbeschränkung offenkundig nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, sodass das angefochtene Straferkenntnis rechtswidrig sei.
Mit Schreiben vom 8.10.2025 hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsstrafakt zur Zahl ***, in dem auch die Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde *** vom 22.6.2022 betreffend die Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf allen Gemeindestraße im Ortsgebiet der Gemeinde *** mit Ausnahme der Landesstraße *** und der Landesstraße *** südlicher Ast (Kreuzung mit der *** Richtung ***) samt dem Aktenvermerk über die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung vom 29.9.2022 enthalten ist.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen sind entscheidungswesentlich:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist wohnhaft in *** in ***. Am 13.8.2024 hat sie um 14:01 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, Fahrtrichtung *** als Lenkerin des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h dadurch überschritten, dass sie nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz 42 km/h gefahren ist.
Im April 2022 wurde der nördliche Ast der *** von Kilometer *** bis Kilometer *** (***) nach Auflassung als Landesstraße von der Gemeinde *** als Gemeindestraße in die Erhaltung und Verwaltung und somit ins Eigentum übernommen.
Mit Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde *** vom 22.6.2022 wurde auf allen Gemeindestraßen im Ortsgebiet der Gemeinde *** die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 30 km/h festgelegt, wobei gemäß § 2 der Verordnung von dieser Festlegung die Straßenabschnitte der Landesstraße *** und der Landesstraße *** (***) südlicher Ast (Kreuzung mit der *** Richtung ***) im Ortsgebiet ausgenommen sind.
Diese Verordnung ist gemäß § 44 StVO 1960 durch die Anbringung der Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 10a „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ mit dem Inhalt „30“ und Z. 10b. StVO 1960 mit dem Zusatztext „ausgenommen Landesstraßen *** und ***“ in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel“ bzw. „Ortsende“ in Kraft getreten. Die ordnungsgemäße Kundmachung mit dem Anbringungszeitpunkt wurde durch einen Aktenvermerk vom 29.9.2022 festgehalten.
Die Landesstraße *** verläuft im Ortsgebiet *** lediglich auf der *** und endet mit der Querung der ***, ab der Querung mit der *** wird die *** zur ***, welche eine Gemeindestraße ist. Die *** besitzt als Gemeindestraße keine Straßennummerierung, die Zusatztafel *** ist auf der *** nicht angebracht, diese Zusatztafel befindet sich ausschließlich auf der ***.
Zum Tatzeitpunkt war bei der Kreuzung / in Fahrtrichtung *** von *** kommend kein Hinweis erkennbar, dass die Fortsetzung der *** nach der Kreuzung eine Gemeindestraße ist. Diesbezüglich fand sich weder beim Beginn noch beim Ende der Gemeindestraße eine Hinweistafel noch der Hinweis „Achtung Gemeindestraße“. Diese Tafeln wurden erst im Dezember 2024 angebracht, auch die Straßenbezeichnung „“ war im August 2024 nicht vorhanden. Erst im Dezember 2024 wurde ein 30 km/h Gebotszeichen mit der Zusatztafel „Achtung Gemeindestraße“ und dem Straßenschild „“ angebracht. An der Kreuzung / (***) wurde ebenfalls erst im Dezember 2024 der Wegweiser, der im Bereich der Kreuzung die Richtung anzeigt, in der *** liegt, mit einem Vorschriftszeichen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung „30 km/h“ ergänzt.
Auch bei gebotener Sorgfalt war für die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt nicht erkennbar, dass ab der Kreuzung *** auf dem nördlichen Ast der ehemaligen Landesstraße ***, welcher nunmehr aufgrund der Vereinbarung mit dem Land Niederösterreich eine Gemeindestraße ist, 30 km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen aufgrund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsstrafakt, in dem auch die Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde *** vom 22.6.2022 betreffend die Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf allen Gemeindestraßen im Ortsgebiet der Gemeinde *** mit Ausnahme der Landesstraße *** und der Landesstraße *** südlicher Ast (Kreuzung mit der *** Richtung ***) samt dem Aktenvermerk über die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung vom 29.9.2022 enthalten ist. Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde wurden von der Beschwerdeführerin Fotos der Kreuzung der *** mit der *** vorgelegt, woraus zweifelsfrei hervorgeht, dass zum Tatzeitpunkt keinerlei Hinweiszeichen darauf vorgelegen sind, dass auf dem nördlichen Ast der , welcher eben nunmehr eine Gemeindestraße ist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt. Dazu wurde vorgebracht, dass die entsprechende 30 km/h Hinweistafel mit der Zusatztafel „Achtung Gemeindestraße“ und der Straßenbezeichnung „“ im August 2024 eben nicht vorhanden waren, was durch die vorgelegten Fotos auch zweifelsfrei dokumentiert wurde. Diese Fotos waren bereits dem Einspruch der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung vom 31.10.2024 angeschlossen, die Gemeinde *** ist in ihrer Stellungnahme zum Einspruch der nunmehrigen Beschwerdeführerin dem nicht entgegengetreten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daher keinerlei Veranlassung, die Richtigkeit der Fotos anzuzweifeln bzw. anzuzweifeln, dass eben zum Tatzeitpunkt die entsprechenden Hinweise auf den weiteren Verlauf der *** nach der Kreuzung mit der *** als Gemeindestraße mit dem Hinweis auf die dort geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h nicht vorhanden waren.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat rechtlich dazu wie folgt erwogen:
Folgende Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
§ 45 Abs. 1 VStG lautet:
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
§ 44 Abs. 1 und 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lauten:
(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen „Autobahn“, „Ende der Autobahn“, „Autostraße“, „Ende der Autostraße“, „Einbahnstraße“, „Ortstafel“, „Ortsende“, „Internationaler Hauptverkehrsweg“, „Straße mit Vorrang“, „Straße ohne Vorrang“, „Straße für Omnibusse“ und „Fahrstreifen für Omnibusse“ in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.
[…]
(4) Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel“ gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren.
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 lautet:
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
Die Beschwerdeführerin hat unter Hinweis auf die Bestimmung des § 44 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 eingewendet, dass die Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde *** nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei, da ein Hinweiszeichen auf den Abschnitt der ***, welcher als Landesstraße aufgelassen und durch die Gemeinde *** als Gemeindestraße in die Erhaltung und Verwaltung und somit ins Eigentum übernommen worden sei, gefehlt habe.
Die Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde *** betreffend die Festlegung der im Ortsgebiet der Gemeinde *** zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h wurde am 29.9.2022 durch Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen ordnungsgemäß kundgemacht. Die Beschwerdeführerin hat sich auf die Bestimmung des § 44 Abs. 4 StVO berufen, wonach Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb des Ortsgebiets gelten, mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel“ gehörig kundgemacht werden, wobei solche Verordnungen im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren sind. Abgesehen davon, dass die gegenständliche Verordnung eben nicht für das ganze Ortsgebiet der Gemeinde *** gilt, sondern von der Festlegung des § 1 die Straßenabschnitte der Landesstraße *** und der Landesstraße *** südlicher Ast (Kreuzung mit der *** Richtung ***) im Ortsgebiet ausgenommen sind, erfordert die gesetzliche Bestimmung auch nicht die Verlautbarung durch Hinweistafeln, sondern eine ortsübliche Verlautbarung.
Diese Verordnung wurde gemäß § 44 StVO 1960 durch die Anbringung der Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 10a „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ mit dem Inhalt „30“ und Z. 10b. StVO 1960 mit dem Zusatztext „ausgenommen Landesstraßen *** und ***“ in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel“ bzw. „Ortsende“ kundgemacht. Die ordnungsgemäße Kundmachung mit dem Anbringungszeitpunkt wurde durch einen Aktenvermerk vom 29.9.2022 festgehalten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt daher keine Zweifel an der gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung.
Das Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass die Beschwerdeführerin am 13.8.2024 um 14:01 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, Fahrtrichtung *** als Lenkerin des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h dadurch überschritten hat, dass sie nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz 42 km/h gefahren ist.
Damit hat sie die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der Bestimmung des § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG.
Auch im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens gibt es die Rechtsfigur des entschuldbaren Tatbildirrtumes (vgl. VwGH 5.6.1978, 2599/77).
Aus dem Wesen des Tatbildirrtums als „Negation des Vorsatzes“ folgt, dass bei einem Tatbildirrtum eine Bestrafung wegen eines Vorsatzdeliktes in keinem Fall in Betracht kommt. Bei einem Tatbildirrtum hinsichtlich eines Fahrlässigkeitsdeliktes ist der Täter aber dann strafbar, wenn der Tatbildirrtum auf Fahrlässigkeit beruht (vgl. VwGH 21.4.1997, 96/17/0097 mit Hinweis auf Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB3 119).
Folgt man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, so lag der Irrtum in der falschen Vorstellung von der am Tatort geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung. Ob der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gelungen ist, hängt davon ab, ob der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht.
Fahrlässiges Verhalten setzt das Außerachtlassen zumutbarer Sorgfalt voraus. Für das Ausmaß der objektiven Sorgfaltspflicht ist auf einen einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters - der sich in der konkreten Situation des Täters befindet - abzustellen.
Dazu wurde festgestellt, dass im April 2022 der nördliche Ast der *** von Kilometer *** bis Kilometer *** (***) nach Auflassung als Landesstraße von der Gemeinde *** als Gemeindestraße in die Erhaltung und Verwaltung und somit ins Eigentum übernommen.
Die Landesstraße *** verläuft im Ortsgebiet *** lediglich auf der *** und endet mit der Querung der ***, ab der Querung mit der *** wird die *** zur ***, welche eine Gemeindestraße ist. Die *** besitzt als Gemeindestraße keine Straßennummerierung, die Zusatztafel *** ist auf der *** nicht angebracht, diese Zusatztafel befindet sich ausschließlich auf der ***.
Zum Tatzeitpunkt war bei der Kreuzung / in Fahrtrichtung *** von *** kommend kein Hinweis erkennbar, dass die Fortsetzung der *** nach der Kreuzung eine Gemeindestraße ist. Diesbezüglich fand sich weder beim Beginn noch beim Ende der Gemeindestraße eine Hinweistafel noch der Hinweis „Achtung Gemeindestraße“. Diese Tafeln wurden erst im Dezember 2024 angebracht, auch die Straßenbezeichnung „“ war im August 2024 nicht vorhanden. Erst im Dezember 2024 wurde ein 30 km/h Gebotszeichen mit der Zusatztafel „Achtung Gemeindestraße“ und dem Straßenschild „“ angebracht. An der Kreuzung / (***) wurde ebenfalls erst im Dezember 2024 der Wegweiser, der im Bereich der Kreuzung die Richtung anzeigt, in der *** liegt, mit einem Vorschriftszeichen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung „30 km/h“ ergänzt. Auch bei gebotener Sorgfalt war für die Beschwerdeführerin, die selbst nicht in *** wohnhaft ist, zum Tatzeitpunkt nicht erkennbar, dass ab der Kreuzung *** auf dem nördlichen Ast der ehemaligen Landesstraße ***, welcher nunmehr aufgrund der Vereinbarung mit dem Land Niederösterreich eine Gemeindestraße ist, 30 km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist.
Damit ist der Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung subjektiv nicht vorwerfbar. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 44 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Rechtsfigur des entschuldbaren Tatbildirrtum liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, von der nicht abgewichen wurde. Im Hinblick auf § 25a Abs. 4 VwGG ist für die Beschwerdeführerin eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
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