LVwG N LVwG-AV-488/002-2025

LVwG-AV-488/002-2025Tribunal administratif régional10 oct. 2025

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Familienangehöriger; Inlandsantragstellung; Zulassung; Verfahrensrecht; Antrag; Inhalt; Erklärungswert;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-488/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.488.002.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA. Irak, vertreten durch Herrn B., Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 1. April 2025, *** und ***, betreffend einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ sowie einen Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze, soweit es Spruchpunkt II. betrifft, ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 1.4.2025, *** und ***, wurde unter Spruchpunkt II. der Antrag vom 16.9.2024 auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß § 21 Abs. 1 NAG, § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen. Unter Spruchpunkt I. wurde der am 16.9.2024 gestellte Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG, § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen und unter Spruchpunkt III. das aufgrund der Säumnisbeschwerde vom 24.3.2025 geführte Verfahren zur Zahl *** gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, C, Ende April 2024 allein bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vorgesprochen habe, wobei sie mitgeteilt habe, dass es sich um einen Aufenthaltstitel für ihren Ehemann handle.

Die Absicht zur Einbringung eines Antrages sei nicht eindeutig erkennbar gewesen und sei der Ehegattin dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer nach freiwilliger Ausreise einen Antrag gemäß § 47 NAG bei der österreichischen Botschaft im Ausland stellen könne und die Möglichkeit bestehe, eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu beantragen.

Mit Schreiben vom 4.7.2024 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin mündlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd gestellt habe. Beantragt sei in diesem Schreiben unter anderem die Erlassung eines Zurückweisungsbescheides bezüglich dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG worden.

Mit Schreiben des Beschwerdeführervertreters vom 8.7.2024 sei die Erlassung eines Zurückweisungsbescheides bezüglich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG vom 25.4.2024 wiederholt worden. Diesem Schreiben sei erstmals ein ausgefüllter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger gemäß § 47 NAG datiert mit 24.4.2024, sowie die Geburtsurkunde, ein Staatsbürgerschaftsnachweis und ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des Sohnes des Beschwerdeführers, D, geb. ***, angeschlossen gewesen.

Mit Verbesserungsauftrag vom 5.9.2024 sei der Beschwerdeführer ersucht worden, Daten zu konkretisieren bzw. richtigzustellen und sei auf die Möglichkeit eines Zusatzantrages gemäß § 21 Abs. 3 NAG hingewiesen worden.

Mit Schreiben vom 16.9.2024 seit die aufgetragene Verbesserung übermittelt worden und habe er die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie einen Eventualantrag im Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG und einen Eventualantrag auf Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG gestellt.

Am 23.10.2024 sei die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen worden.

Die Niederschrift über die Zeugeneinvernahme sei dem Beschwerdeführervertreter mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.10.2024 zugestellt worden.

In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28.10.2024 mit Bezug zu *** eine Säumnisbeschwerde wegen des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG vom 25.4.2024 sowie einen Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd eingebracht.

Mit E-Mail vom 5.11.2024 habe der Beschwerdeführervertreter darauf hingewiesen, dass beachtet werden möge, dass sich die Säumnisbeschwerde vom 28.10.2024 auf den Antrag vom 25.4.2024 beziehe.

Ebenso am 5.11.2024 habe der Beschwerdeführervertreter per E-Mail die Anfrage gestellt, auf welchen Antrag sich die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme beziehe und worin konkret das Ergebnis der Beweisaufnahme bestehe.

Mit E-Mail vom 13.11.2024 habe der Beschwerdeführervertreter vorgebracht, dass es nicht nachvollziehbar sei, wieso die Bezirkshauptmannschaft Gmünd nicht offenlege, auf welchen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG sich die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Möglichkeit zur Stellungnahme vom 29.10.2024 beziehe.

Am 14.11.2024 sei dem Beschwerdeführervertreter seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmünd mitgeteilt worden, dass die Stellungnahmemöglichkeit zum Ergebnis der Beweisaufnahme (Niederschrift über die Vernehmung einer Zeugin) den Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG vom 16.9.2024 im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG (***), welches angesichts eines mit 24.4.2024 datierten, erstmals mit E-Mail vom 8.7.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd eingebrachten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ eingeleitet worden sei, betreffe.

Der Beschwerdeführer habe dazu eine Stellungnahme vom 14.11.2024 abgegeben, welche in Volltext in die Begründung der angefochtenen Entscheidung übernommen wurde. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass es Fakt sei, dass Frau C am 25.4.2024 das von ihrem Ehemann ausgefüllte Antragsformular auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG bei einer Dame rechts im Erdgeschoß der BH Gmünd abgegeben habe. Der Antrag sei daher am 25.4.2024 rechtswirksam gestellt worden.

Daher stelle sich eine spätere Antragstellung des Beschwerdeführers gar nicht.

Da die BH Gmünd bis dato die Antragstellung vom 25.4.2024 bestritten habe, sei die Säumnisbeschwerde vom 25.10.2024 unverzüglich dem LVwG NÖ vorzulegen. Die Säumnisbeschwerde beziehe sich ausschließlich auf den Antrag vom 25.4.2024. Weiters sei darin ausgeführt worden, dass sich nachfolgende Stellungnahme auf den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG vom 25.4.2024 beziehe. Soferne eine Entscheidung über einen Antrag ergehe, den der Beschwerdeführer nicht gestellt habe, läge eine Verletzung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG vor.

Über Ersuchen durch die Bezirkshauptmannschaft Gmünd habe das Landesamt für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung am 22.11.2024 mitgeteilt, dass gegen den Antragsteller eine Verwaltungsvormerkung betreffend Übertretung des § 120 Abs. 1b FPG iVm §§ 52, 52a Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz vorliege.

Im Hinblick auf das mit E-Mail vom 28.11.2024 unter anderem vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 28.11.2024 sei eine Stellungnahme des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Gmünd eingeholt worden, welcher mitgeteilt habe, dass im Hinblick auf das junge Lebensalter von D festgehalten werden könne, dass eine seriöse Entwicklungsdiagnostik in psychischer Hinsicht erst ab dem dritten Lebensjahr möglich sei.

Mit Bescheid vom 3.12.2024, *** und ***, habe die Bezirkshauptmannschaft Gmünd den am 16.9.2024 gestellten Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung sowie den Antrag vom 8.7.2024 auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG abgewiesen und die Säumnisbeschwerde vom 28.10.2024 zurückgewiesen.

Dagegen habe der Antragsteller Beschwerde erhoben, welche dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden sei.

Mit E-Mail vom 23.12.2024 habe der Antragsteller einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG wegen geänderten Sachverhalts einschließlich eines Eventualzusatzantrags auf Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG gestellt. Diesbezüglich habe die Bezirkshauptmannschaft Gmünd das Verfahren zur Zahl *** eingeleitet.

Am 22.1.2025 habe der Antragsteller persönlich gemeinsam mit seiner Ehegattin auf der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vorgesprochen und einen mit 22.1.2025 datierten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vorgelegt. Mit E-Mail vom 22.1.2025 habe der Rechtsvertreter mitgeteilt, dass sich diese Antragseinbringung auf sämtliche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 NAG, die der bisher bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd persönlich bzw. vertreten durch seine Ehefrau, vertreten per E-Mail durch den Rechtsvertreter bis dato gestellt habe, beziehe.

Mit Erkenntnis vom 30.1.2025 habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Verfahren zur Zahl LVwG-AV-1530/002-2024 der Beschwerde Folge gegeben und den Bescheid vom 3.12.2024 zur Gänze, soweit es die Spruchpunkte II. und III. betreffe, ersatzlos behoben sowie die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ausgeschlossen. Dies sei damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 8.7.2024 keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG stellen habe wollen und gestellt habe, somit sei über einen nicht gestellten Antrag abgesprochen worden, sodass die Entscheidung ersatzlos zu beheben sei, wodurch die Entscheidung der Behörde über einen Antrag nach § 21 Abs. 3 NAG keinen selbständigen Bestand haben könne. Im Hinblick auf die Säumnisbeschwerde sei die Bezirkshauptmannschaft Gmünd zur Entscheidung funktional unzuständig gewesen.

Mit Schreiben vom 3.2.2025 sei die Säumnisbeschwerde vom 28.10.2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10.2.2025 in den Verfahren zu LVwG-AV-149/001-2025 und LVwG-AV-149/002-2025 sei die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abgewiesen worden. Dies sei damit begründet worden, dass am 25.4.2024 kein Antrag gestellt worden sei und daher auch keine Entscheidungspflicht bestanden habe, sodass die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

Mit Schreiben vom 1.2.2025 habe der Antragsteller durch seinen Rechtsvertreter sämtliche Anträge auf bescheidmäßige Feststellung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV zurückgezogen, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 4.2.2025, LVwG-AV-1354/002-2024, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 24.10.2024, ***, aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben habe.

Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen gehe die Bezirkshauptmannschaft Gmünd nunmehr davon aus, dass der im durch den Rechtsvertreter in Entsprechung des Verbesserungsauftrages ergangene Schriftsatz vom 16.9.2024 gestellte Eventualantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG sowie der Eventualantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG bis dato unentschieden seien.

Da durch den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1.2.2025 sämtliche Anträge auf bescheidmäßige Feststellung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV zurückgezogen worden seien und somit die Entscheidung über den am 16.9.2024 gestellten Hauptantrag entfallen sei, bestehe seither auch eine Entscheidungspflicht der Bezirkshauptmannschaft Gmünd im Hinblick auf die am 16.9.2024 gestellten Eventualanträge.

Angesichts des im Zuge des am 23.12.2024 eingebrachten neuerlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger gemäß § 47 NAG vorgebrachten geänderten Sachverhalts und der gestellten Beweisanträge sei die Mutter der Ehefrau des Antragstellers, Frau E, am 11.3.2025 als Zeugin einvernommen worden.

Mit Schreiben vom 11.3.2025 sei die aufgenommene Niederschrift dem Rechtsvertreter des Antragstellers zur Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt worden.

Am 24.3.2025 habe der Rechtsvertreter des Antragstellers Säumnisbeschwerde erhoben und einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Begründend sei ausgeführt worden, dass am 16.9.2024 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG gestellt worden sei und auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10.2.2025 verwiesen worden. Über den Antrag sei noch nicht entschieden worden, weshalb eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege. Weiters wurden Ausführungen zur Zulässigkeit der Inlandsantragsstellung gemacht.

Angesichts der Säumnisbeschwerde habe die Bezirkshauptmannschaft Gmünd das Verfahren *** eingeleitet.

Mit Stellungnahme vom 24.3.2025 wurden im Hinblick auf die Zeugeneinvernahme von E ergänzende Beweisanträge gestellt und neuerlich ein Vorbringen zur Zulässigkeit der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. Abs. 3 NAG erstattet.

Die Abweisung des Antrages nach § 47 NAG und des Zusatzantrages auf Inlandsantragstellung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen worden sei, welche ein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 NAG darstelle.

In Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Zulässigkeit des Eingriffs in das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK seien die strafrechtliche Unbescholtenheit sowie das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und das damit einhergehende Kindeswohl für das Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich zu werten. Die weiteren Kriterien des § 11 Abs. 3 NAG würden jedoch dagegen sprechen, zumal der Beschwerdeführer sich seit Beginn an rechtswidrig in Österreich aufhalte, der Grad der Integration keinesfalls ein Ausmaß erreicht habe, welches nach einem Aufenthalt von über neun Jahren möglich wäre, angesichts seiner vermutlich aufrechten Ehe im Irak, seines dort lebenden minderjährigen Sohnes sowie seiner Eltern und Geschwister jedenfalls Bindungen zum Heimatstaat bestehen würden, der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig wegen Verstößen gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizeirechtes bestraft worden sei und auch das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand sei, in dem sich sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Ehegattin des unsicheren bzw. rechtswidrigen Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien.

Es überwiege somit das öffentliche Interesse, sodass ihm die Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung sehr wohl möglich bzw. zumutbar sei, da die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK diesem nicht entgegenstehe.

Hinsichtlich des Kindeswohls wurde ausgeführt, dass im Hinblick darauf, dass lediglich von einer vorübergehenden Ausreise des Antragstellers zum Zweck der Antragstellung ausgegangen werde, dies für sich allein keinen im Nachteil des Kindeswohls zu wertenden Umstand darstelle, da die Versorgung und Betreuung des Sohnes jedenfalls auch anderwärtig möglich sei und somit eine vorrübergehende Trennung vom Vater und die alleinige Betreuung durch die Mutter auch im Sinne des Kindeswohls zumutbar wäre. Es dürfe auch nicht außer Betracht gelassen werden, dass weder das Kindeswohl noch das Familienleben für sich allein maßgebend für die Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG sei.

Da die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 NAG somit nicht vorliegen würden, sei der Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung abzuweisen und der Antrag auf Erteilung eines erstmaligen Aufenthaltstitels wegen der gemäß § 21 Abs. 1 NAG erforderlichen, jedoch nicht erfolgten Antragsstellung vom Ausland aus abzuweisen.

Hinsichtlich der unter Spruchpunkt III. verfügten Einstellung des aufgrund der Säumnisbeschwerde vom 24.3.2025 geführten Verfahrens wurde ausgeführt, dass die Entscheidungspflicht der Behörde zum Antrag auf Erteilung gemäß § 27 NAG erst mit der Zurückziehung des Antrags auf bescheidmäßige Feststellung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV entstanden sei. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG hätte somit am 16.3.2025 geendet, bei welchem Tag es sich um einen Sonntag handle, sodass das Ende der Frist gemäß § 33 Abs. 2 AVG auf den nächsten Tag, sohin auf den 17.3.2025 falle. Mit Schreiben vom 24.3.2025 sei die gegenständliche Säumnisbeschwerde erhoben worden. Da mit der gegenständlichen Entscheidung jedoch innerhalb der gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen Frist von drei Monaten der Bescheid erlassen worden sei, sei das Verfahren anlässlich der eingebrachten Säumnisbeschwerde entsprechend § 16 Abs. 1 letzter Satz VwGVG einzustellen gewesen.

Dagegen hat Herr A, vertreten durch Rechtsanwalt B, fristgerecht Beschwerde erhoben und einen Verfahrenshilfeantrag gestellt.

Zum Verfahrenshilfeantrag wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Einkünfte verfüge und daher die Beschwerdegebühr nicht aus eigenen Mitteln tragen könne. Der Beschwerdeführer befinde sich auf der roten Liste des BFA für prioritäre Abschiebungen, es drohe ihm daher jederzeit die EMRK- und unionsrechtswidrige Schubhaftnahme und Abschiebung in den Irak. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe sei somit aufgrund von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten und sei die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos anzusehen.

In der Sache wurde vorgebracht, dass der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.11.2015 mit Bescheid des BFA vom 10.11.2017 abgewiesen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe der Beschwerde gegen die Abweisung keine Folge gegeben, weshalb auch die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen sei. Der Rückkehrentscheidung des BFA sei durch die nachfolgende Rückkehrentscheidung des BFA vom 9.12.2021 derogiert worden. Diese Rückkehrentscheidung sei formal noch in Geltung, deren Rechtskraft erfasse jedoch nicht den geänderten Sachverhalt.

In weiterer Folge habe sich zwischen dem Antragssteller und Frau C, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, eine Beziehung entwickelt, am 26.9.2022 hätten beide geheiratet. Am 2.3.2024 sei der gemeinsame Sohn D geboren worden, welcher ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft und damit die Unionsbürgerschaft im Sinne von Art. 20 AEUV besitze.

Müsste der Antragsteller in den Irak zurückkehren, wäre auch D gezwungen, seinem Vater gemeinsam mit seiner Mutter in den Irak nachzufolgen und somit das Hoheitsgebiet der EU zu verlassen, da die Mutter nicht in der Lage sei, ihren Sohn alleine aufzuziehen und seinen Unterhalt alleine zu tragen. Der Beschwerdeführer sei zur Pflege und Erziehung von D unentbehrlich. In weiterer Folge wurde ein umfangreiches Vorbringen zum Tagesablauf des Beschwerdeführers bzw. zum gemeinsamen Familienleben erstattet und vorgebracht, dass die Großmutter E zwar bereit sei, D zu betreuen, wenn Not am Mann sei. Eine ständige Betreuung des Enkelkindes sei ihr jedoch nicht möglich. D sei auch auf den Unterhalt des Antragsstellers angewiesen, wenn ihm seitens der Behörden eine Erwerbstätigkeit erlaubt wäre, da die Großeltern D finanziell nicht unterstützen könnten.

Durch die nach Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung begründete Familienbeziehung des Antragstellers zu Frau C und dem gemeinsamen Sohn D sei die Rechtskraft der Rückkehrentscheidung des BFA nicht mehr auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar und sei die Rückkehrentscheidung daher nicht mehr durchsetzbar. Daher stehe dem Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 NAG das Recht auf Inlandserstantragsstellung zu.

Lediglich in eventu habe der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18.9.2024 unter Bezugnahme auf seine Familienbeziehung zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn und seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet den Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG gestellt, da ihm die Ausreise zum Zweck der Antragstellung nachweislich weder möglich noch zumutbar sei.

Zum Gang des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens wurde darauf hingewiesen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers am 25.4.2024 das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Antragsformular auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG bei einer Dame rechts im Erdgeschoß der Bezirkshauptmannschaft Gmünd abgegeben habe. Diese Dame habe das Antragsformular an sich genommen und habe gesagt, dass sie sich damit nicht auskenne und dass sie Herrn F fragen müsse. In der Folge habe sie Herrn F das Antragsformular gegeben. Dieser habe es an sich genommen und gesagt, dass der Beschwerdeführer in den Irak zurückkehren und von dort einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen müsse.

Mit Schriftsatz vom 4.7.2024 habe der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Berufung auf Art. 20 AEUV und die EuGH-Rechtsprechung zur Rechtssache Zambrano ua die bescheidmäßige Feststellung seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV beantragt.

Mit Schriftsatz vom 5.9.2024 habe der Beschwerdeführer seine Anträge an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd dahingehend abgeändert, dass primär die bescheidmäßige Feststellung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV und in eventu die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG beantragt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe in sämtlichen Eingaben an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er von einer Antragsstellung gemäß § 47 NAG vom 25.4.2024 ausgehe. Der Beschwerdeführer habe in zahlreichen Eingaben das am 25.4.2024 abgegebene ausgefüllte Antragsformular gemäß § 47 NAG übermittelt – damit habe aber der Beschwerdeführer bei objektiver Auslegung seiner Eingaben keinesfalls seinen Willen zum Ausdruck gebracht, einen – neuerlichen – Antrag gemäß § 47 NAG einzubringen. Dies habe der Beschwerdeführer auch in zahllosen Eingaben an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd klar zum Ausdruck gebracht. Dies gelte insbesondere auch für die E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 8.7.2024.

Der Beschwerdeführer habe daher am 8.7.2024 eindeutig keinen (neuerlichen) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG gestellt.

Mit Bescheid vom 24.10.2024 habe die belangte Behörde den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.10.2024 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben, dieses Beschwerdeverfahren sei zur Zahl LVwG-AV-1354/001-2024 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig.

Am 28.10.2024 habe der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde bezüglich des Antrags vom 25.4.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG eingebracht.

Der Beschwerdeführer habe in zahllosen Eingaben an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd klargestellt, dass sich seine Säumnisbeschwerde vom 28.10.2024 ausschließlich auf seinen Antrag vom 25.4.2024 beziehe. Obwohl die Bezirkshauptmannschaft Gmünd über Monate zum Ausdruck gebracht habe, von keiner Antragsstellung am 25.4.2024 auszugehen, habe sie verweigert, die Säumnisbeschwerde vom 28.10.2024 unverzüglich dem LVwG Niederösterreich vorzulegen. Dies habe die Bezirkshauptmannschaft Gmünd bezüglich des Antrags vom 25.4.2024 und bezüglich der sich ausschließlich auf den Antrag vom 25.4.2024 beziehenden Säumnisbeschwerde bis dato unterlassen.

Mit gegenständlichem Bescheid entscheide die belangte Behörde nicht über den Antrag vom 25.4.2024, sondern ausschließlich über einen nicht gestellten Antrag vom 8.7.2024, - dies, obwohl der Beschwerdeführer in zahllosen E-Mails seines Rechtsvertreters an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd klargestellt habe, dass er nur am 25.4.2024 einen Antrag gemäß § 47 NAG an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd gestellt habe.

Weiters beziehe die Bezirkshauptmannschaft Gmünd, wie bereits erwähnt, die Säumnisbeschwerde vom 28.10.2024 auf einen nicht gestellten Antrag vom 8.7.2024. Es liege daher eine mehrfache sachliche Unzuständigkeit der belangten Behörde bzw. eine mehrfache Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter vor.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides („Abweisung eines angeblichen Antrages vom 16.9.2024“) wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seiner Meinung nach nur am 25.4.2024 und nicht auch am 8.7.2024 einen Antrag gemäß § 47 NAG gestellt habe. Daher stelle die Entscheidung der belangten Behörde eine sachliche Unzuständigkeit bzw. eine Verletzung auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG dar.

Betreffend Spruchpunkt III. (Abweisung einer angeblichen Säumnisbeschwerde bezüglich eines angeblichen Antrags vom 24.3.2025) wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine Säumnisbeschwerde bezüglich eines angeblichen Antrags vom 8.7.2024 erhoben habe, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde eine sachliche Unzuständigkeit bzw. eine Verletzung auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG darstelle.

Weiters wurde vorgebracht, dass die Behörde Beweisanträge des Beschwerdeführers ignoriert habe, sodass eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung vorliege. Die Unterlassung der Einholung der genannten Beweismittel stelle einen wesentlichen Ermittlungsfehler und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Weiters habe die Behörde gegen den Grundsatz des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG verstoßen, indem sie eine angeblich eingeholte Stellungnahme des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Gmünd nicht vorgelegt habe.

Es wurde die Abänderung des bekämpften Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise dahingehend beantragt, dass die Inlandsantragstellung zugelassen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG erteilt werde. Weiters wurde die ersatzlose Behebung von Spruchpunkt III. beantragt, in eventu die Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch die belangte Behörde.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd die Beschwerde vom 2.5.2025 sowie den bezughabenden Verwaltungsakt und den Antrag auf Verfahrenshilfe dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Unter Einem wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zu den Zahlen *** bzw. ***. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in das beigeschaffte Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 4.2.2025,LVwG-AV-1354/002-2024.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat am 25.4.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd für ihren Ehemann, den nunmehrigen Beschwerdeführer, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG stellen wollen und hat das entsprechende, vom Beschwerdeführer ausgefüllte, mit 24.4.2024 datierte Antragsformular bei sich gehabt. Dieses Antragsformular ist jedoch nicht bei der Bezirkshauptmannschaft verblieben, sondern hat es die Ehegattin wieder mitgenommen.

Mit Schreiben vom 4.7.2024, 13:14 Uhr, hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass er mündlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG gestellt habe. Da die Bezirkshauptmannschaft Gmünd die Annahme des Antrages verweigert und mitgeteilt habe, dass sie für diesen Antrag unzuständig sei, beantrage der Beschwerdeführer hiermit die Erlassung eines Zurückweisungsbescheides bezüglich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG.

Mit einem weiteren Schreiben vom 4.7.2024, 14:58 Uhr, beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung des Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV.

Mit Schreiben des Beschwerdeführervertreters vom 8.7.2024 an die belangte Behörde wurde unter anderem ausgeführt, dass seine „Mandantin“ am 25.4.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vorgesprochen habe und beiliegenden Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG habe abgeben wollen. Die Annahme des Antrages sei verweigert worden. Der Beschwerdeführer wiederhole daher hiermit die Erlassung eines Zurückweisungsbescheides bezüglich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG vom 25.4.2024.

Diesem Schreiben war unter anderem das genannte Antragsformular zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG, datiert mit 24.4.2024, beigelegt.

Am 5.9.2024 erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmünd ein Ersuchen um Konkretisierung bzw. Richtigstellung der Daten des nunmehrigen Beschwerdeführers.

Mit Schriftsatz vom 16.9.2024 hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in Entsprechung des behördlichen Auftrags laut Schreiben vom 5.9.2024 die aufgetragene Verbesserung hinsichtlich des Namens und der Sozialversicherungsnummer erstattet. Weiters erfolgte unter dem Punkt II. eine „Präzisierung der Anträge“ und wurde die „folge der an die BH Gmünd gerichteten Anträge wie folgt“ klargestellt:

„Primär wird die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Antragstellers aufgrund seiner Vaterschaft zu seinem Sohn D unmittelbar aufgrund dessen Unionsbürgerschaft gestützt auf Art. 20 AEUV beantragt.

Das genuin österreichische Recht enthält keine „Durchführungsbestimmung“ dazu.

Daher ist der einzige rechtliche Weg zur Feststellung dieses unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts die Erlassung eines Feststellungsbescheides.

Das BFA vertritt, wie wir aus einer anderen Causa wissen, die Rechtsauffassung, dass nicht das BFA, sondern die NAG-Behörde, zur Feststellung dieses Aufenthaltsrechts zuständig ist.

Daher wendet sich mein Mandant an die BH Gmünd als zuständige NAG-Behörde.

Gerne kann Ihnen – anonymisiert – ein Bescheid des BFA in einem Parallelverfahren übermittelt werden.

Lediglich in eventu wird die Erteilung des Aufenthaltstitels Familienangehöriger gemäß § 47 NAG aufgrund der Familienbeziehung zur Ehefrau C sowie zu gemeinsamen Sohn D beantragt“.

Unter Punkt III. wurde in eventu ein Antrag auf Zulassung der Inlandsantragsstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG gestellt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 24.10.2024, Zl. ***, wurde der am 4.7.2024 gestellte Antrag auf Feststellung des Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV als unzulässig zurückgewiesen.

Aufgrund der dagegen eingebrachten Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 27.1.2025,LVwG-AV-1354/002-2024, das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-130/24 über das mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 16.01.2024, Zl. 8 K 8657/22, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 25.10.2024 hat der Beschwerdeführer unter anderem eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Darin führt der Beschwerdeführer unter anderem aus:

„[…]

Fakt ist, dass Frau C am 25.04.2024 das vom BF ausgefüllte Antragsformular auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG bei einer Dame rechts im Erdgeschoß der BH Gmünd abgegeben hat. Diese Dame hat das Antragsformular an sich genommen und hat gesagt, dass sie sich damit nicht auskenne und dass sie Herrn F fragen müsse. In der Folge gab sie Herrn F das Antragsformular. Dieser nahm es an sich und sagte Frau C, dass der BF in den Irak zurückkehren und von dort einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen müsse.

Der Antrag wurde daher rechtswirksam gestellt.

[…]

Über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG vom 25.04.2024 wurde noch nicht entschieden.

Es liegt daher eine Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 Abs 1 VwGVG vor.

[…]“

Beantragt wurde unter anderem, dass über den Antrag vom 25.4.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst entscheiden möge.

Nach Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers am 23.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2024 das Ergebnis des Beweisverfahrens unter Anschluss des Einvernahmeprotokolls zum Parteiengehör übermittelt.

Auf Nachfrage des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 5.11.2024, worauf sich die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme beziehe, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit Schreiben vom 5.11.2024 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich auf den Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG vom 16.9.2024 im Verfahren zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG (***) beziehe.

Mit Schreiben vom 13.11.2024 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde nochmals angefragt, auf welchen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG sich die Bezirkshauptmannschaft Gmünd beziehen würde. Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd habe die Säumnisbeschwerde vom 28.10.2024 unverzüglich an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiterzuleiten, wenn sie der Meinung sei, dass am 25.4.2024 kein Antrag gestellt worden sei. Die Säumnisbeschwerde beziehe sich ausschließlich auf den Antrag vom 25.4.2024.

Sofern eine Entscheidung über einen Antrag ergehe, der nicht gestellt worden sei, läge eine Verletzung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG vor.

Mit Schreiben vom 14.11.2024 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Stellungnahmemöglichkeit zum Ergebnis der Beweisaufnahme (Niederschrift über die Vernehmung einer Zeugin) den Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG vom 16.9.2024 im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG (***) betreffe, welches angesichts eines mit 24.4.2024 datierten, erstmals mit E-Mail vom 8.7.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd eingebrachten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ eingeleitet worden sei.

Mit Schreiben vom 14.11.2024 hat der Beschwerdeführer dazu der Bezirkshauptmannschaft Gmünd mitgeteilt, dass der Antrag am 25.4.2024 rechtswirksam gestellt worden sei. Daher stelle sich eine spätere Antragstellung gar nicht.

Da die BH Gmünd bis dato die Antragstellung vom 25.4.2024 bestritten habe, sei die Säumnisbeschwerde vom 25.10.2024 unverzüglich dem LVwG NÖ vorzulegen. Die Säumnisbeschwerde beziehe sich ausschließlich auf den Antrag vom 25.4.2024.

Nachfolgende Stellungnahme beziehe sich auf den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG vom 25.4.2024.

Soferne eine Entscheidung über einen Antrag ergehe, den sein Mandant nicht gestellt habe, läge eine Verletzung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG vor.

Am 22.1.2025 holte der nunmehrige Beschwerdeführer seinen bereits gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG persönlich nach. Mit E-Mail des Rechtsvertreters vom 21.1.2025 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich das Datum des Antrags offenlassen werde, auf den sich die morgige Verbesserung beziehe.

Mit Schreiben vom 1.2.2025 hat der Antragsteller durch seinen Rechtsvertreter sämtliche Anträge auf bescheidmäßige Feststellung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV zurückgezogen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 4.2.2025, LVwG-AV-1354/002-2024, wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 24.10.2024, ***, aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben.

Am 24.3.2025 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd ein Antrag auf Verfahrenshilfe sowie eine Säumnisbeschwerde ein. Dazu wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den Antrag bei der belangten Behörde am 16.9.2024 gestellt habe, sodass die sechsmonatige Entscheidungsfrist spätestens am 16.9.2024 begonnen habe und die Sechsmonatefrist sohin spätestens mit 16.3.2025 abgelaufen sei.

Unter Punkt 2.4. „Gang des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens“ wurde folgendes ausgeführt:

„Am 16.09.2024 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG.

Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des LVwG NÖ. vom 1.02.2025 zur GZ. LVwG-AV-149/001-2025 und LVwG-AV-149/002-2025 zu verweisen.

Über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG vom 16.09.2024 wurde noch nicht entschieden.

Es liegt daher eine Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 Abs.1 VwGVG vor.“

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14.7.2025, LVwG-AV-488/001-2025, wurde dem Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend stattgegeben, dass der Antragsteller einstweilig von der Entrichtung der Beschwerdegebühr und vom Ersatz von anfallenden Barauslagen, insbesondere vom Ersatz der bei einer allfälligen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anfallenden Dolmetschgebühren sowie der Gebühren für allfällige Sachverständige befreit wird.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl *** bzw. ***, in dem auch die genannten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zu den Zahlen LVwG-AV-149/002-2024 und LVwG-AV-149/001-2024 sowie LVwG-AV-1530/002-2024 enthalten sind. Die Feststellungen zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 4.2.2025, LVwG-AV-1354/002-2024, beruhen auf eben diesem.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)

§ 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauet:

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

§ 21 Abs. 1, 3 und 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:

(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

[…]

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 NAG ist ein antragsbedürftiges Verfahren.

Als Anbringen werden jene Anbringen qualifiziert, die einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde auslösen. Zunächst bedarf jedes Anbringen schon insofern der Auslegung, als die Behörde festzustellen hat, ob damit eine Verpflichtung zum Tätigwerden geltend gemacht werden soll oder nicht, ob es sich also um einen Antrag oder um ein sonstiges Anbringen handelt (Henstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 38; vgl. auch VwSlg 10.287 A/1980; VwGH 28.3.2003, 2002/02/0184). Die Feststellung des Inhalts eines Antrags ist darüber hinaus für die Sache des Verwaltungsverfahrens und damit für den Umfang der Entscheidungspflicht, bei antragsbedürftigen Bescheiden auch für den Umfang der Entscheidungskompetenz der Behörde von maßgebender Bedeutung (vgl. VwGH 19.11.1998, 98/19/0132; 21.4.2004, 2001/08/0077).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Parteienerklärungen, also auch Anbringen, im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. auch VwGH 6.11.2006, 2006/09/0094; 5.9.2008, 2005/12/0068; 3.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung (vgl .VwGH 28.7.2000, 94/09/0308; 28.1.2003, 2001/14/0229; 30.6.2004, 2004/04/0014) unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 24.1.1994, 93/10/0192; 6.11.2001, 97/18/0160; 19.1.2011, 2009/08/0058; vgl. auch VfSlg 17.082/2003). Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind hingegen davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich (vgl. VwGH 20.12.1995, 95/03/0310) ohne Belang (vgl. VwGH 18.6.1996, 94/04/0183; 21.12.2000, 2000/01/0057; 19.1.2011, 2009/08/0058; 19.3.2013, 2012/21/0082; ferner VwGH 29.1.1996, 94/16/0158; 20.2.1998, 96/15/0127; 30.6.2004, 2004/04/0014). Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag (VwSlg 10.179 A/1980; VwGH 20.10.2004, 2004/04/0105; 20.10.2011, 2009/11/0269; vgl. auch VwGH 12.9.1996, 96/20/0530; 6.11.2006, 2006/09/0094; 3.10.2013, 2012/06/0185).

Die belangte Behörde hat über einen Antrag des Beschwerdeführers vom 16.9.2024 auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG abgesprochen, weil sie davon ausgegangen ist, dass dieser Erstantrag vom 16.9.2024 per E-Mail durch den Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd eingebracht und am 22.1.2025 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd gestellt worden sei (Seite 30 Mitte des angefochtenen Bescheides). Der genannte Schriftsatz vom 16.9.2024 ist jedoch ausdrücklich mit „Aufgetragene Verbesserung und Präzisierung der Anträge sowie in eventu Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG“ überschrieben, auf Seite 2 des Schriftsatzes wird unter Punkt II. „Präzisierung der Anträge“ klargestellt, dass hiermit „die folge der an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd gerichteten Anträge“ klargestellt werden soll, indem nämlich primär die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Antragsstellers aufgrund seiner Vaterschaft zu seinem Sohn unmittelbar aufgrund dessen Unionsbürgerschaft gestützt auf Art. 20 AEUV und lediglich in eventu die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG beantragt werde. Mit diesem Schriftsatz wird somit ausdrücklich die Folge der bereits zuvor an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd gerichteten Anträge klargestellt, wobei der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung des Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV erstmals im E-Mail vom 4.7.2024 gestellt wurde. Bezüglich des Antrags gemäß § 47 NAG geht der Beschwerdeführer in den Schriftsätzen immer wieder ausdrücklich und ausschließlich von einer Antragsstellung vom 25.4.2024 aus. Auch in der gegenständlichen Beschwerde wird ausdrücklich auf die Antragsstellung am 25.4.2024 durch die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd verwiesen, welche das Antragsformular habe abgeben wollen, wobei dieses jedoch wieder retourniert worden sei. Durch die Formulierung, wonach der Beschwerdeführer die Folge der an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd gerichteten Anträge klarstellen wolle, ergibt sich zweifelsfrei, dass mit diesem Schriftsatz nicht erstmals ein Antrag gestellt werden soll, sondern vielmehr die Reihenfolge bereits gestellter Anträge verdeutlicht werden soll, nämlich dahingehend, dass primär die Feststellung des Bestehens des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts beantragt werde, lediglich in eventu die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG. Dem Schreiben vom 8.7.2024 war das Antragsformular angehängt, aus der Zusammenschau des Vorbringens jedoch nur zur Verdeutlichung des Rechtsstandpunkts des Beschwerdeführers über eine rechtswirksame Antragsstellung vom 25.4.2024.

Lediglich in der am 24.3.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Säumnisbeschwerde verweist der Beschwerdeführer auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG. Diesbezüglich wird jedoch nicht auf den Schriftsatz vom 16.9.2024 Bezug genommen, womit die Folge der an die Behörde gerichteten Anträge klargestellt wurde, sondern vielmehr auf den vom Beschwerdeführer als Erkenntnis bezeichneten Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10.2.2025 zur Zahl LVwG-AV-149/001-2025 und LVwG-AV-149/002-2025, womit die Säumnisbeschwerde vom 25.10.2024 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Verweis auf die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung kann jedoch nicht einen Antrag ersetzen, der, wie oben ausgeführt, eben nicht am 16.9.2025 gestellt wurde.

Wie oben bereits ausgeführt, ist es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag.

Auch wenn aus Sicht der belangten Behörde der Beschwerdeführer am 25.4.2024 keinen Antrag gestellt hat oder ein solcher unzulässig ist, kann dem Schreiben vom 16.9.2024 in Zusammenschau mit dem übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde nicht der Wille unterstellt werden, er habe mit diesem Schreiben einen Antrag gemäß § 47 NAG stellen wollen.

Da die belangte Behörde somit über einen Antrag abgesprochen hat, der nicht gestellt wurde, war die angefochtene Entscheidung in seinem Spruchpunkt II. ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 21 Abs. 4 NAG hat die Behörde, wenn sie beabsichtigt, den Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Durch die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheids konnte im Grunde des § 21 Abs. 4 NAG die zurück- oder abweisende Entscheidung der Behörde über einen Antrag nach § 21 Abs. 3 NAG keinen selbständigen Bestand haben. (vgl. zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 19 Abs. 9 NAG VwGH vom 29.4.2010, 2009/21/0255).

Die Entscheidung über einen Antrag nach § 21 Abs. 3 NAG ist akzessorisch zur Entscheidung über den Hauptantrag, da zwei getrennte Rechtsmittelverfahren vermieden werden sollen.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls zu beheben.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde ist von einer Antragstellung am 16.9.2024 ausgegangen. Gemäß § 16 Abs.1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 3B-VG innerhalb einer Frist von bis zu 3 Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Die Säumnisbeschwerde wurde mit Schreiben vom 24.3.2025 eingebracht. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd innerhalb der gemäß § 16 Abs.1 VwGVG vorgesehenen Frist von 3 Monaten den Bescheid erlassen, weshalb sie das Verfahren entsprechend § 16 Abs.1 letzter Satz VwGVG eingestellt hat.

Da der gegenständlich angefochtene Bescheid allerdings spruchgemäß aufgehoben wurde, war auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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