LVwG N LVwG-S-1805/001-2025

LVwG-S-1805/001-2025Tribunal administratif régional8 oct. 2025

Regest

Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Bescheid; Zustellung; Ausland; Beschwerde; Verspätung; Zurückweisung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1805/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1805.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 04.12.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.12.2024 wurde A (im Folgenden: Beschwerdeführer) für zwei Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 bestraft.

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde postalisch übermittelt. Die Annahme des Schriftstücks wurde durch den Beschwerdeführer am 10.12.2024 verweigert.

1.3. Mit Schreiben vom 24.08.2025 erging seitens des Beschwerdeführers eine Eingabe, welche die belangte Behörde als Beschwerde wertete und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorlegte.

1.4. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.09.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob das Schreiben eine Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG darstellt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerde offenbar verspätet eingebracht wurde und die Gelegenheit eingeräumt, hierzu Stellung zu beziehen.

1.5. Mit E-Mail vom 06.10.2025 langte folgende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein (Originalwortlaut):

„Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 23.09.2025, wohingegen ich innerhalb 2 Wochen eine Möglichkeit zur Äusserung habe, nun meine Stellungnahme.

Evtl. ist Ihnen bekannt, dass sich dieser *angebliche" Vorfall bis in den Herbst 2023 zieht, also vor etwa 2 Jahren.

Bereits im November 2023, ist man an meiner damaligen Arbeitsstätte (in der Nähe von ***) aufgetaucht, das war zu diesem Zeitpunkt die örtliche Polizei und wollte eine Aussage zum Thema Kollision mit einem Fremdfahrzeug eruieren.

Dies war aber insofern schwieirg, da das Fahrzeug aus dem Jahr 2009 ist und ich an der ganzen vorderen Front diverse Parkschäden auf Grund von Parkhäusern, die in *** oder *** sehr eng gebaut sind.

Auch im November 2023 erhielt ich ein Schreiben von unserer Versicherung, wegen eines Schadens im Ausland, dies war mir nicht bekannt, und wir forderten die Versicherung auf, diese Meldung zu ignorieren, wie unsere Versicherung zu dieser Erkenntnis kam oder durch, bleibt bi heuter ein Rätsel, ein Privatperson ist in Deutschalnd oder Österreich nicht in der Lage den Versicherungsgeber ausfindig zu machen, ohne mein Wissen.

Mehrmals habe ich die Bezirkshauptmannschaft gebeten, mir diesbezüglich Auskunft zu geben, was nie passiert ist.

Dann wiederum etwa 1 Jahr später, erhielt ich ein Schreiben, in dem man mir vorwarf, dass ich im Oktober 2023, ein anderes Fahrzeug touchiert hätte, an dem Fremdfahrzeug einen Schaden hinterlassen habe und ich mich von dem Ort unrechtmässig entfernt hätte.

Etwa 5 x habe ich geschrieben, dass, wenn dem so wäre, ich ja eine Versicherung hätte, die diese Schäden abdecken würde, aber ich möchte doch gerne einen Beweis für diesen Vorwurf haben.

Wiederum ein paar Monate später erhielt ich einen Brief worin stand, dass offenbar ein Videobeweis vorlag, von der Kamera vom B in ***, der das ganze aufgezeichnet hätte.

Ich dachte mir noch, wunderbar, endlich haben wir etwas greifbares, wenn ich das getan habe, und klar auf der Hand liegt, was ich vielleicht unwissentlich getan habe, kann ich das der Versicherung vorlegen.

Ich bat um die Zusendung der Fotoaufnahmen oder dieses Videobeweises.

Wiederum eine gewisse Zeit später, schrieb man mir, dass der Winkel der Kamera von B in ***, nicht so eingestellt war, dass man den Vorfall hätte nachweisen können,

aber, ..... es ist davon auszugehen......

Das sitnkt alles zum Himmel, irgendjemand will sich hier auf Kosten eines auslkändischen Verkehrsteilnehmerseinen Schaden richten lassen, und die Behörde hilft mit, denn ich werfe und warf der Bezirkshauptmannschaft, resp. der Polizei vor, hier Amtsmissbrauch betrieben zu haben, da nur die Behörde einen Zugang zu meinen Versicherungsdaten hatte.

Irgendwann kam dann ein Schreiben, dass das Urteil rechtsgültig wäre ?????

Von war reden wir hier ?

Eine Rechtsgültigkeit eines Vorfalles, der dem Beteiligten niemals nachgewiesen werden konnte ?

Damit bin ich nicht einverstanden, sorry, daraufhin habe ich die weiteren Schreiben von der BH abgelehnt, denn dies ist und war eine fingierte, inszenierte Angelegenheit und es wurden mir zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Beweismittel vorgelegt.

Deswegen lehne ich das ab.

Evtl. können Sie meine Sicht der Dinge verstehen und ich für meinen Teil, betrachte diese Angelegenheit als

erledigt.

Mit freundlichen Grüßen

A“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Diese Feststellungen beruhen auf dem eindeutigen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes.

2.2. Die Feststellung hinsichtlich der Annahmeverweigerung ergibt sich einerseits aus dem Rücksendevermerk des Schriftstückes, andererseits wurde die Annahmeverweigerung vom Beschwerdeführer selbst in einem E-Mail vom 18.03.2025 eingeräumt.

3. Rechtslage und Erwägungen:

3.1. Aus dem Inhalt des E-Mails vom 06.10.2025 ist erahnbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Bescheidbeschwerde erheben wollte. Zumindest kann die Aussage „Deswegen lehne ich das ab“ als Beschwerdebegehren zur Aufhebung des Straferkenntnisses gedeutet werden. Als Beschwerdebegründung lässt sich im Wesentlichen herauslesen, dass keine ausreichenden Beweise für eine Bestrafung vorliegen würden. Das Schreiben vom 24.08.2025 kann somit als Beschwerde gedeutet werden. Diese ist jedoch verspätet eingebracht:

3.2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) vier Wochen.

3.3. § 11 Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz), BGBl. Nr. 200/1982, idF. BGBl I Nr. 205/2022 lautet:

§ 11. (1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

3.4. Artikel 41 des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit bezieht sich auf Zuwiderhandlungen gegen straßenpolizeiliche und kraftfahrrechtliche Vorschriften und lautet:

„Amtliche Schriftstücke im Sinne dieses Kapitels dürfen direkt an die betroffene Person übermittelt werden. Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, unkundig ist, so ist dieses – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in die Sprache des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen.[…]“

3.5. Gemäß der Zustellfiktion des Art. 20 des Schweizer Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt eine Mitteilung, somit auch ein Strafbefehl, als spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt.

3.6. Somit gilt das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 04.12.2024 nach dem gemäß § 11 Zustellgesetz anwendbaren Schweizer Zustellrecht mit 17.12.2024 (sohin 7 Tage nach der Annahmeverweigerung) als zugestellt. Damit wurde die vierwöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG ausgelöst und endete am 14.01.2025. Deshalb ist die Einbringung der Beschwerde vom 24.08.2025 (Poststempel vom 26.08.2025) jedenfalls als verspätet zu qualifizieren.

3.7. Die eingebrachte Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen. Bei verspäteter Einbringung ist es dem Gericht verwehrt, auf das Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen

4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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