LVwG N LVwG-AV-1075/001-2025

LVwG-AV-1075/001-2025Tribunal administratif régional8 oct. 2025

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Beschränkungsvermerk; Exekutivdienst; Bedarf ex lege;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1075/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1075.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Baumgartner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid (Waffenpass) der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 21.08.2025, mit der Nr. ***, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, sodass der im (dem A am 21.08.2025 von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ausgestellten) Waffenpass mit der Nummer *** eingetragene Beschränkungsvermerk mit der Wortfolge „Beschränkt auf die Dauer eines aufrechten Dienstverhältnisses zum Bund“ ersatzlos zu entfallen hat.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid (Waffenpass) wurde dem Antrag des A (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B insoweit Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer am 21.08.2025 von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) ein Waffenpass mit der Nummer *** für zwei Schusswaffen der Kategorie B und dem Beschränkungsvermerk „Beschränkt auf die Dauer eines aufrechten Dienstverhältnisses zum Bund“ ausgestellt wurde.

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte darin die Löschung des im Waffenpass eingetragenen Beschränkungsvermerkes. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, mit der Ausübung des Berufes als Polizeibeamter sei eine erhöhte Gefahrenlage verbunden, weshalb einem Polizeibeamten ein Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk auszustellen sei.

1.3. Mit Schreiben vom 15.09.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, wobei auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung explizit verzichtet wurde.

1.4. Mit E-Mail vom 29.09.2025 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte der Beschwerdeführer den (sich bereits im Verwaltungsakt befindlichen) Schriftverkehr mit der belangten Behörde und brachte zu den Beschwerdegründen ergänzend vor, dass die Gefahren, Racheakte und Risiken, die mit seiner Tätigkeit als Exekutivbeamter verbunden seien, nicht mit dem Ende der aktiven Dienstzeit enden würden. Darüber hinaus hätten Kollegen unter denselben Bedingungen von anderen Bezirkshauptmannschaften und auch von der belangten Behörde Waffenpässe ohne Beschränkungsvermerke ausgestellt bekommen.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer wurde am *** in *** geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er steht in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Landespolizeidirektion , wo er als Polizeibeamter () bei der Polizeiinspektion *** beschäftigt ist. Im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit als Exekutivbeamter ist ihm eine Schusswaffe der Kategorie B als Dienstwaffe zugeteilt.

2.2. Am 10.07.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B. Als Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B gab der Beschwerdeführer im Antrag „Exekutivbeamter“ an.

2.3. Am 21.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Waffenpass mit der Nummer *** für zwei Schusswaffen der Kategorie B sowie mit dem Beschränkungsvermerk „Beschränkt auf die Dauer eines aufrechten Dienstverhältnisses zum Bund“ ausgestellt.

3. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und sind insoweit unstrittig.

4. Rechtslage:

4.1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 211/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

„Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21.

[…]

(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.

[…]

(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

[…]

Rechtfertigung und Bedarf

§ 22.

[…]

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

[…]

2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder

[…]“

4.2. Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 50/2025, lautet auszugsweise wie folgt:

„Besorgung des Exekutivdienstes

§ 5.

[…]

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

1. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,

[…]“

4.3. Nach § 21 Abs. 2 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen.

Gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG jedenfalls anzunehmen, wenn es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt. Demnach müssen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihre konkrete und qualifizierte Gefährdungslage nicht im Rahmen einer Einzelfallüberprüfung glaubhaft machen, sondern ist bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ex lege jedenfalls von einem Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG auszugehen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Polizeibeamten, sohin um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG iVm § 5 Abs. 2 Z 1 SPG. Der Beschwerdeführer hatte sohin im Verfahren keinen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen, da ein solcher nach § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG bei Exekutivbeamten ex lege angenommen wird.

Gegenständlich hat die belangte Behörde den beantragten Waffenpass mit dem Beschränkungsvermerk „Beschränkt auf die Dauer eines aufrechten Dienstverhältnisses zum Bund“ ausgestellt und richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen diesen Beschränkungsvermerk. Dazu ist rechtlich Folgendes auszuführen:

§ 21 Abs. 4 WaffG normiert, dass sofern ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken hat, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf.

Beschränkungsvermerke im Sinne dieser Bestimmung haben zur Folge, dass im Falle der Änderung (Berufswechsel) oder der Einstellung (Ruhestand) der im Vermerk bezeichneten Tätigkeit die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B automatisch wegfällt.

In § 22 Abs 2 Z 2 WaffG ist eine Beschränkung auf die Dauer der Berufsausübung bzw. auf die Dauer eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht vorgesehen.

Die Bestimmung des § 22 Abs. 2 WaffG dient nach den Erläuterungen (RV 1345 der Beilagen XXV. GP) vor allem der Verwaltungsvereinfachung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Waffenpässen für Organe es öffentlichen Sicherheitsdienstes, die regelmäßig zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind. Da die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Abwehr berufsspezifischer Gefahren in der Dienstzeit mit einer Dienstwaffe ausgestattet sind, kann sich diese Erleichterung für die Ausstellung eines Waffenpasses nur auf die Abwehr von berufsspezifischen Gefahren, die in den privaten Bereich greifen (kurz: außerberufliche Gefährdungen), beziehen. Dazu führen die Erläuterungen an, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Richtlinien-Verordnung BGBl 1993/266 – sofern verhältnismäßig und nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar – (als einzige Berufsgruppe) dazu verpflichtet sind, außerhalb ihres Dienstes einzuschreiten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit, der Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß notwendig ist. Auch anderen Berufsgruppen – so die Erläuterungen weiter – die wegen der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auch außerhalb der Dienstzeit etwa aufgrund befürchteter Racheakte eine Schusswaffe der Kategorie B zur Abwehr von Gefahren benötigen (bspw. Strafrichter, Staatsanwälte und Organe der Justizwache oder andere Organe der öffentlichen Aufsicht), wird in Ansehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig ein Waffenpass ausgestellt (vgl. RV 1345 der Beilagen XXV. GP, S 11).

Somit ist im Fall des Beschwerdeführers – welcher die oben dargestellte Erleichterung für die Ausstellung eines Waffenpasses nach § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG in Anspruch genommen hat – ein auf § 21 Abs. 4 WaffG gestützter Beschränkungsvermerk im Waffenpass, der sich auf die Dauer eines aufrechten Dienstverhältnisses zum Bund und damit auf die aktive Dienstzeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezieht, nicht geboten. Denn, der Waffenpass wird gerade nicht im Hinblick auf besondere Gefahren, die bei der Ausübung einer bestimmten (nämlich der dienstlichen) Tätigkeit eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes auftreten, ausgestellt. Vielmehr besteht die gesetzliche Vermutung, dass bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B aufgrund der oben dargestellten außerberuflichen Gefährdungen besteht. Die Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes führt nicht automatisch zum Wegfall dieser außerberuflichen Gefährdungen (z.B. Racheakte).

Diese Rechtsansicht wird auch vom Bundesministerium für Inneres vertreten (siehe dazu den Runderlass zum Waffenrecht des Bundesministeriums für Inneres vom 08.02.2024, GZ: 2024-0.105.493, Seite 44: „Es erscheint vertretbar, dass Personen, die eine Schusswaffe der Kategorie B zur Abwehr von Gefahren, die nicht nur bei einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch außerhalb der Dienstzeit aufgrund von befürchteten Racheakten drohen, benötigen (das sind insbesondere Strafrichter, Staatsanwälte und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) und somit letztendlich wegen ihrer Tätigkeit einen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG glaubhaft machen können, ein Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk ausgestellt wird. Die Anwendung des § 21 Abs. 4 WaffG kommt somit nicht in Betracht, wenn Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder vergleichbaren Personengruppen ein Waffenpass ausgestellt wird, weil sie wegen ihres Berufes besonderen Gefahren ausgesetzt sind. Diese Bestimmung zielt nur auf Gefahren ab, die bei (während) der Berufsausübung auftreten können. Zur Abwehr solcher Gefahren benötigen etwa Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes keinen Waffenpass, weil ihnen dafür von der Behörde eine Dienstwaffe zur Verfügung gestellt wird. Gefahren, die bei der Berufsausübung auftreten, können für diese Berufsgruppe nie bedarfsbegründend im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG sein.“)

Demzufolge war der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer sohin einen Waffenpass ohne den (angefochtenen) Beschränkungsvermerk auszustellen.

4.4. Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG und § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ergehen. Zum einen hat keine der Parteien, nämlich weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sogar explizit verzichtet. Zum anderen konnte die vorliegende Entscheidung auf Basis der insoweit unstrittigen Aktenlage ergehen und haben die Akten erkennen lassen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache in Form einer mündlichen Erörterung nicht zu erwarten ist und bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Beschränkungsvermerk im Waffenpass aufzuheben ist.

4.5. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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