LVwG N LVwG-AV-1535/001-2024

LVwG-AV-1535/001-2024Tribunal administratif régional6 oct. 2025

Regest

Verfahrensrecht; Anbringen; Schadenersatz; Zurückweisung; Unzuständigkeit; Mutwillensstrafe;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1535/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1535.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, StA. Serbien, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 25.10.2024, Zl. ***, mit dem in Spruchpunkt I. der am 11.03.2024 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Schadenersatz zurückgewiesen und in Spruchpunkt II. aufgrund des mit Spruchpunkt I. zurückgewiesenen Antrages vom 11.03.2024 eine Mutwillensstrafe idHv 300,-- Euro verhängt wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Die in den Pkt. 2. bis 4 der Beschwerde gestellten Anträge auf „detaillierte rechtliche Analyse zur Anwendung der relevanten Bestimmungen, insbesondere des Amtshaftungsgesetzes“, „eine erneute Prüfung und Dokumentation der erhobenen Diskriminierungsvorwürfe sowie der unterlassenen Ermittlungen“ und auf „Offenlegung aller relevanten Beweismittel, insbesondere zu den behaupteten Kostenhinweisen und den Grundlagen für die Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung“ werden zurückgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Festgestellter (wesentlicher) Verfahrensgang:

1.1. Der Stellung der verfahrensgegenständlichen Anträge vorangegangene Anträge und Verfahren, verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1. Am 13.03.2023 stellte Herr A, ein am *** in *** geborener serbischer Staatsangehöriger (im Folgenden: der Beschwerdeführer), der in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn B, einem österreichischen Staatsbürger lebt, persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gem. § 47 Abs. 3 NAG.

Aufgrund dieses Antrages vom 13.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer durch am 25.05.2023 erfolgte persönliche Aushändigung einer entsprechenden Aufenthaltskarte von der belangten Behörde ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gem. § 47 Abs. 3 NAG erteilt, wobei die Gültigkeitsdauer der dem Beschwerdeführer ausgehändigte Aufenthaltskarte auf dieser mit 17.05.2023 bis 17.05.2024 angegeben und auf der Rückseite der Karte der Vermerk „Kein Zugang zum Arbeitsmarkt“ angebracht war.

1.1.2. Nach Übernahme der von 17.05.2023 bis 17.05.2024 gültige Aufenthaltskarte „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erhob der Beschwerdeführer gegen diese ihm ausgestellte Aufenthaltskarte zusammengefasst mit der Begründung, die Befristung auf ein Jahr und der Zusatz „Kein Zugang zum Arbeitsmarkt“ seien rechtswidrig, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

1.1.3. Mit an die belangte Behörde gerichteter E-Mail vom 28.06.2023 teilte der Beschwerdeführer ua mit, dass er hiermit „aufgrund der Bewilligung einer Niederlassungserlaubnis für nur ein Jahr […], die [ihm] keinen Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht“ einen Schadenersatzanspruch gegenüber der BH Melk, dem NÖ Landesverwaltungsgericht und der Volksanwaltschaft geltend mache.

1.1.4. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 10.07.2023 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Forderung nach Schadenersatz auf den ordentlichen Zivilrechtsweg verwiesen.

1.1.5. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 07.07.2023, LVwG-AV-1926/001-2023 wurde die durch den Beschwerdeführer mit der Begründung, die Befristung des ihm durch Ausfolgung der entsprechenden Aufenthaltskarte erteilten Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ auf ein Jahr und der Zusatz „Kein Zugang zum Arbeitsmarkt“ seien rechtswidrig, erhobene Beschwerde abgewiesen.

1.1.6. Mit am 25.07.2023 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangtem Antrag beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.07.2023, LVwG-AV-1926/001-2023, abgeschlossenen Verfahrens. Dieser Wiederaufnahmeantrag vom 25.07.2023 wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.08.2023, GZ. LVwG-AV-1926/003-2023, als unzulässig zurückgewiesen

1.1.7. Mit am 05.09.2023 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangtem E- Mail beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.07.2023,

LVwG-AV-1926/001-2023 und des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.08.2023, GZ. LVwG-AV-1926/003-2023. Diese Anträge wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.09.2023, LVwG-AV-1926/005-2023, als unzulässig zurückgewiesen.

1.1.8. Mit am 04.10.2023 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich per E-Mail eingelangtem Schreiben vom 03.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die verantwortlichen Personen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, die „umgehende Rückweisung sämtlicher Beschlüsse, die aufgrund mangelnder Anhörung und Verletzung meiner Rechte und vieler anderer Personen ergangen sind, inklusive der oben angeführten Beschlüsse“, die „Wiederholung des Verfahrens unter Beachtung der vorgeschriebenen Anhörungsverfahren und unter Einhaltung meiner rechtlichen Rechte, EU Richtlinien, EMRK Länderabkommen samt Anregung eines Disziplinarverfahrens gegen sämtliche Beteiligte“ sowie die „Amtshaftung laut Amtshaftungsgesetz“.

Diese Anträge wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.10.2023, LVwG-AV-1926/008-2023 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend die Anträge des Antragstellers auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens und auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen nicht zuständig ist. Ein Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde in Person der Bezirkshauptmannschaft zu stellen und wird der Antragsteller im Sinne des § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz AVG an diese verwiesen; die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen hat zudem überhaupt zivilgerichtlich zu erfolgen.“

1.1.9. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23.02.2024, LVwG-AV-2673/001-2023, wurde eine vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.7.2023, *** betreffend einen durch den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit einem führerscheinrechtlichen Verfahren gestellten Antrag auf Kosten- und Schadenersatz erhobene Beschwerde abgewiesen, wobei in der Begründung des Erkenntnisses ua Folgendes ausgeführt wird:

„Was wiederum den Antrag auf Schadenersatz, gestützt auf diverse Paragraphen des ABGB, betrifft, so hat diesen die belangte Behörde völlig zu Recht zurückgewiesen und den Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen, da die Verwaltungsbehörden nicht zur Entscheidung über geltend gemachte Schadenersatzansprüche sachlich zuständig sind; gemäß § 1 der Jurisdiktionsnorm (JN) wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, wozu insb. der Abspruch über Schadenersatzansprüche gehört, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof ausgeübt, und gemäß § 9 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG) ist zur Entscheidung konkret über Amtshaftungsansprüche „in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig“.

1.1.10. Nach einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 05.03.2024 stellte der Beschwerdeführer in einer an die belangte Behörde gerichteten E-Mail vom 11.03.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf „Schadensersatz von der BH Melk für die erlittenen Ess- und Schlafstörungen, den Bluthochdruck sowie die Veränderungen im Blutbild, die zu einer massiven Beeinträchtigung meiner Lebensqualität geführt haben.“

Im Einzelnen brachte der Beschwerdeführer in der den verfahrensgegenständlichen Antrag enthaltenden E-Mail vom 11.203.2024 Folgendes vor:

„Anzeige: Mehrfache Nichtannahme eines Antrags, Diskriminierung und Homophobie bei der Behörde

Antrag: Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte hiermit Anzeige erstatten bezüglich der wiederholten Nichtannahme meines Antrags auf Familienzusammenführung für C und D sowie der Diskriminierung, der ich aufgrund meiner Herkunft und sexuellen Orientierung bei der Behörde erfahren habe.

Trotz mehrfacher Versuche, den ‚Antrag auf Familienzusammenführung‘ einzureichen, wurde dieser von der Behörde, insbesondere dem Fachgebiet Polizei der Bezirkshauptmannschaft Melk, ohne plausible Begründung abgelehnt. Diese Entscheidungen scheinen auf Diskriminierung basierend auf meiner ethnischen Herkunft oder meiner sexuellen Orientierung zu beruhen, was ein klarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) darstellt.

Darüber hinaus möchte ich auf Folgendes hinweisen: Telefonisch war die Mitarbeiterin für einen Termin stundenlang nicht erreichbar, was später korrigiert wurde und schriftliche Terminvereinbarungen erforderlich sind. Beim Eingang wurde meinem Lebenspartner und meiner Vertrauensperson mehrfach der Zutritt durch die Security verwehrt, insbesondere durch Frau E.

Des Weiteren fühle ich mich während des Verfahrens aufgrund meiner sexuellen Orientierung beleidigt und diskriminiert, wie durch den Gesichtsausdruck von Frau E ersichtlich wurde. Dieses Verhalten ist inakzeptabel und verstößt gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung.

Ich fordere daher eine umgehende Untersuchung dieser Angelegenheit sowie angemessene Maßnahmen gegen die Verantwortlichen, um sicherzustellen, dass solche Diskriminierung und Homophobie nicht toleriert werden. Zudem wurde ein rechtskonformes A1 Dokument abgelehnt, und ein Einkommensnachweis über dem Ausgleichszulagenrichtsatz gefordert. Trotz Nachfrage wurde nachträglich ein weiteres Dokument verlangt.

Im Bezug auf ‚Kein Zugang zum Arbeitsmarkt‘: Mangelberuf "Frisör"

Laut Europäischer Menschenrechtskonvention besteht ein Recht auf Familienleben/Arbeit

Auch die Bezirkshauptfrau war trotz mehrfacher Aufforderung (5 Termine) nicht für die Klärung der Rechtslage verfügbar.

Antrag: Des Weiteren fordere ich Schadensersatz von der BH Melk für die erlittenen Ess- und Schlafstörungen, den Bluthochdruck sowie die Veränderungen im Blutbild, die zu einer massiven Beeinträchtigung meiner Lebensqualität geführt haben.“

1.2. In Beschwerde gezogener Bescheid:

1.2.1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde in Spruchpunkt I. der durch den Beschwerdeführer am 11.03.2024 gestellte Antrag auf Schadenersatz für den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schaden in Form von Ess- und Schlafstörungen, Bluthochdruck sowie Veränderungen im Blutbild, was zu einer massiven Beeinträchtigung seiner Lebensqualität geführt habe, zurückgewiesen und wurde mit Spruchpunkt II. wegen mitwilliger Inanspruchnahme der Behörde durch den mit Spruchpunkt I. zurückgewiesenen Antrag vom 11.03.2024 eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 300,-- Euro über den Beschwerdeführer verhängt.

1.2.2. In der Bescheidbegründung wird zunächst festgestellt, der Beschwerdeführer habe am 05.03.2024 begleitet von seinem Lebensgefährten, Herrn B, persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen und nachweislich einen formlosen Antrag auf „Familienzusammenführung“ bei der Bezirkshauptmannschaft Melk eingebracht. Im Zuge dieser persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer von den amtshandelnden Personen wiederholt darauf hingewiesen worden, dass ein lediglich mit „Familienzusammenführung“ ohne weitere Ausführungen bezeichnetes Anbringen nach den bestehenden niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen sei. Auch sei der Beschwerdeführer im Zuge dieser Vorsprache seitens der Behörde darauf hingewiesen worden, dass das Bundesministerium für Inneres auf dessen Homepage Formularvorlagen für niederlassungs- und aufenthaltsrechtlicher Anträge zur Verfügung stelle und dass auf diese Vorlagen für eine zweckmäßige Antragstellung zurückgegriffen werden könne. Zu keinem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einbringung eines Antrages verwehrt bzw. die Annahme eines gestellten Antrages durch die amtshandelnden Personen verweigert worden und hätten die amtshandelnden Personen gegenüber dem Beschwerdeführer auch kein diskriminierendes Verhalten gesetzt.

In der Folge wird in der Bescheidbegründung der Inhalt des E-Mail vom 11.03.2024, mit dem der Beschwerdeführer ua den verfahrensgegenständlichen Antrag stellte (vgl. oben Pkt. 1.1.10.) auszugsweise wiedergeben.

Anschließend wird in der Bescheidbegründung insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Zuge einer weiteren, nach der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrags erfolgte persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 23.05.2024 durch die amtshandelnden Personen auch in Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Eingabe vom 11.03.2024 hinsichtlich der Geltendmachung (der darin gemachten Amtshaftungs- bzw. Schadenersatzansprüche) auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Trotz dieses Verweises habe der Beschwerdeführer die Anträge aufrecht erhalten auf einer Entscheidung durch die Behörde beharrt und den Antrag auch nicht zurückgezogen.

Weiters wird in der Bescheidbegründung festgestellt, der Beschwerdeführer sei in Zusammenhang mit einem durch ihn mit Eingabe vom 28.06.2023 eingebrachten Schadenersatforderung mit E-Mail der belangten Behörde vom 10.07.2023 hinsichtlich dieser Schadenersatzforderung auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Sodann wird in der Bescheidbegründung auf die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 09.10.2023,LVwG-AV-1926/008-202 und vom 27.03.2024, LVwG-AV-1926/009-2023 sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23.02.2024,LVwG-AV-2673/001-2023 verwiesen und wird jeweils jener Teil der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, in denen hinsichtlich der Geltendmachung von Schaden- bzw. Amtshaftungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird, auszugsweise wiedergegeben.

Schließlich wird in der Bescheidbegründung festgestellt, der Beschwerdeführer habe bis zum Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine der durch ihn gegen die Behörde erhobenen Schadenersatzforderungen im Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend gemacht.

1.2.3. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, für die belangte Behörde stehe außer Zweifel, dass dem Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Schadenersatz, als auch in weiterer Folge bis zum Zeitpunkt des behördlichen Abspruchs über diesen vollkommen bewusst gewesen sein müsse, dass allfällige Schadenersatzforderungen gegen Verwaltungsbehörden im Wege der Amtshaftung über die ordentliche Gerichtsbarkeit und nicht etwa direkt bei den von diesen Forderungen betroffenen Behörden geltend zu machen seien. Trotz dieses Umstandes habe der Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag bereits zum wiederholten Male bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erstattung von Schadenersatz eingebracht.

1.2.4. In rechtlicher Hinsicht wird in der Bescheidbegründung zur mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgten Zurückweisung des Schadenersatzantrags ausgeführt, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich des gegenständlichen Antrages auf Schadenersatz vom 11.03.2024 im Zuge einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 23.05.2024 auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Trotz dieses Verweises habe der Beschwerdeführer auch den gegenständlichen Antrag aufrecht erhalten und auf einer Entscheidung durch die Behörde beharrt.

Da es sich bei einem Schadenersatzanspruch um einen privatrechtlichen Anspruch handle und über Streitigkeiten betreffend privatrechtliche Ansprüche die ordentlichen Gerichte entscheiden, sei eine sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde nicht gegeben und der gegenständliche Antrag auf Schadenersatz daher spruchgemäß zurückzuweisen.

1.2.5. Zur mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgten Verhängung einer Mutwillensstrafe wird in der Bescheidbegründung in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der jüngeren Vergangenheit bereits mehrfach Anträge auf Zuerkennung bzw. Erstattung von Schadenersatz bei der belangten Behörde und beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht. In Bezug auf sämtliche im Bescheid angeführten Anträge sei der Beschwerdeführer jeweils nachweislich darüber belehrt worden, dass die Zuerkennung von Schadenersatzansprüchen nicht in den gesetzlichen Zuständigkeitsbereich von Bezirksverwaltungsbehörden oder der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit falle und habe der Beschwerdeführer trotz erteilter Verweise auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf eine Entscheidung durch die Behörde beharrt. Insbesondere sei auf jenes Verfahren betreffend eines Schadenersatzantrag des Beschwerdeführers zu verweisen, dass im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23.02.2024 zu LVwG-AV-2673/001-2023 gemündet habe und insbesondere auf die (hinsichtlich Schadenersatzforderungen auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit verweisenden) Begründung des genannten Erkenntnisses zu verweisen.

Trotz der dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten verwaltungsbehördlichen und landesverwaltungsgerichtlichen rechtlichen Ausführungen habe der Beschwerdeführer dennoch mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag einen weiteren Schadenersatzantrag gestellt und diesen trotz einer erneuten entsprechenden Belehrung ausdrücklich aufrechterhalten, obwohl bei objektiver Betrachtung jedermann und somit auch dem Beschwerdeführer vollkommen klar sein hätte müssen, dass die belangte Behörde mangels Zuständigkeit keine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers fällen könne.

Es sei somit offenkundig, dass die Motivation für sämtliche vom Beschwerdeführer gestellten Schadenersatzanträge einzig darin bestehe, Druck auf behördliche Entscheidungsträger auszuüben, um seiner persönlichen, als nicht nachvollziehbar zu bewertenden Rechtsansicht zum Durchbruch zu verhelfen und rechtswidrige behördliche Erledigungen im Sinne des Beschwerdeführers zu erwirken.

Im Übrigen sei, so die Bescheidbegründung der Sache nach zusammengefasst, das Vorbringen, wonach ein Antrag des Beschwerdeführers nicht entgegengenommen worden und dieser diskriminiert worden sei, unrichtig.

Die Behörde müsse daher zur Auffassung gelangen, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag, der sich neuerlich auf Erstattung bzw. Zuerkennung von Schadenersatzes richte, im Bewusstsein der Grund-, Zweck- und Aussichtslosigkeit offenbar mutwillig gestellt habe.

Es liege im öffentlichen Interesse, derartigen Verhaltensweisen entgegenzuwirken, wofür der Gesetzgeber die Verhängung einer Mutwillensstrafe als geeignetes Mittel vorsehe.

Angesichts der wiederholt gleichartigen Antragstellungen des Beschwerdeführers in den letzten Monaten erscheine es gerechtfertigt, nunmehr eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 300,-- Euro zu verhängen, wobei die erkennende Behörde davon ausgehe, dass der verhängte Betrag ausreiche, um beim Beschwerdeführer eine Verhaltensänderung hinsichtlich der offenbar mutwilligen Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde herbeizuführen.

1.3. Beschwerdevorbringen:

1.3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28.11.2024 eine (als „Antrag auf rechtliche und sachliche Überprüfung der Entscheidung (Aktenzeichen ***)“ bezeichnete) Beschwerde, die dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsalt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt wurde.

In dieser wird wie folgt vorgebracht:

„Betreff: Antrag auf rechtliche und sachliche Überprüfung der Entscheidung (Aktenzeichen ***) - Keine Strafe ohne Gesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zusammenhang mit der Entscheidung unter dem Aktenzeichen *** ersuche ich um eine umfassende rechtliche und sachliche Überprüfung gemäß den geltenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze (AVG) sowie unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsprechung von Amts wegen.

Keine Strafe ohne Gesetz ("Nulla poena sine lege")

Der Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" ist in Art. 7 EMRK und Art. 49 der EU-Grundrechtecharta verankert. Er garantiert, dass niemand bestraft werden darf, ohne dass die Tat zuvor gesetzlich als strafbar definiert war. Dies gilt auch für Verwaltungsstrafen, die auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhen müssen.


1. Rechtliche Erwägungen

a) Mutwillensstrafe gemäß § 35 i.V.m. § 59 Abs. 2 AVG

Die Auferlegung einer Mutwillensstrafe setzt gemäß § 59 Abs. 2 AVG voraus, dass ein Antrag „offensichtlich unbegründet“ gestellt wurde. Die Entscheidungsbegründung lässt wesentliche Argumente, insbesondere den konkreten Nachweis für ein mutwilliges Verhalten, vermissen. Dies widerspricht den Anforderungen an eine ausreichende und schlüssige Begründung, wie sie auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 12.02.2024, Ra 2023/02/0171) gefordert wird.

b) Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 13 AVG)

Die Behörde hat in ihrer Entscheidung meinen Vorwürfen zu Diskriminierung und Befangenheit unzureichend Rechnung getragen. Gemäß § 13 AVG besteht die Verpflichtung, alle Tatsachen und Beweismittel vor einer Entscheidung vollständig zu erheben und zu berücksichtigen. Die Missachtung dieser Pflicht stellt einen gravierenden Verfahrensfehler dar.

c) Amtshaftung gemäß § 1 Abs. 1 AHG

Die Entscheidung geht nicht ausreichend auf die möglichen Amtshaftungsansprüche ein. Die Ablehnung meines Schadenersatzbegehrens erfolgt ohne nähere Begründung, ob und in welchem Umfang die Behörde für die Bearbeitung solcher Ansprüche zuständig ist. Es hätte zumindest eine Verweisung an eine zuständige Stelle erfolgen müssen.

d) Verfahrensmangel und unklare Rechtsmittelbelehrung

Die fehlerhafte Bestellung der Richter des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) als verfassungswidrig eingestuft (Entscheidung G 70/2019-17). Da die Unabhängigkeit der Richter nicht gewährleistet war, stellen Entscheidungen, die von solchen Richtern getroffen wurden, eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren dar.

Verfahrensfehler / rechtlichen Gehör:

Urteile des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zu Verfahrensfehlern im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör zeigen, wie entscheidend die ordnungsgemäße Gewährleistung dieses Rechts im Verwaltungsverfahren ist. Wenn eine Partei nicht ausreichend in die Entscheidungsfindung einbezogen wird, führt dies häufig zur Aufhebung der Entscheidung. Einige relevante Entscheidungen sind:

1. VwGH, 18. Mai 2017, Ra 2016/16/0125:

In diesem Urteil betonte der VwGH, dass eine Verletzung des Rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Partei nicht die Möglichkeit erhält, zu wesentlichen neuen Tatsachen oder rechtlichen Bewertungen Stellung zu nehmen. Die Entscheidung wurde aufgrund des Verfahrensfehlers aufgehoben.

2. VwGH, 13. Juni 2018, Ra 2017/05/0224:

Hier entschied der VwGH, dass eine Behörde gegen das Recht auf rechtliches Gehör verstößt, wenn sie neue Tatsachen berücksichtigt, die der betroffenen Partei nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Die fehlende Möglichkeit, zu diesen Tatsachen Stellung zu nehmen, führte zur Aufhebung der Entscheidung.

3. VwGH, 15. Dezember 2020, Ra 2020/05/0214:

Auch in diesem Fall wurde eine Entscheidung aufgehoben, weil die Behörde neue rechtliche Überlegungen in ihre Entscheidung einfließen ließ, ohne diese der betroffenen Partei zuvor zur Stellungnahme vorzulegen. Der VwGH bestätigte, dass die fehlende Anhörung der Partei das Recht auf ein faires Verfahren verletzt und die Entscheidung deshalb nicht standhalten konnte.

Diese Urteile verdeutlichen eine ordnungsgemäße Anhörung und Einbeziehung der betroffenen Partei vor der endgültigen Entscheidung.


2. Sachliche Mängel

a) Untersuchung von Diskriminierungsvorwürfen

Die von mir erhobenen Diskriminierungsvorwürfe wurden weder geprüft noch durch eine substanzielle Begründung entkräftet. Dies widerspricht den in der Judikatur entwickelten Anforderungen (VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0090-11), wonach Diskriminierungsvorwürfe umfassend untersucht und dokumentiert werden müssen.

b) Widersprüchliche Tatsachendarstellungen

Die Darstellung der relevanten Tatsachen, insbesondere zur Anwesenheit von Frau E, ist widersprüchlich. Eine ordnungsgemäße Aufklärung durch Zeugeneinvernahmen oder andere Beweismittel unterblieb.

c) Fehlende Dokumentation zu Kostenhinweisen

Die behauptete Information über mögliche Kostenbelastungen ist nicht nachweisbar. Die Behörde bleibt den Beleg schuldig, dass entsprechende Hinweise schriftlich oder in sonstiger Weise erteilt wurden.

d) Unklare Grundlage für die Ablehnung einer Familienzusammenführung

Die Ablehnung meines Antrags auf Familienzusammenführung erfolgte unter Berufung auf ein angeblich nicht korrekt eingereichtes Formular, welches weder auf der Website des BMI noch anderweitig auffindbar ist. Dies steht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), wonach Antragsbearbeitungen bürgerfreundlich und transparent zu erfolgen haben.


3. Bezugnahme auf Rechtsprechung

a) VwGH-Rechtsprechung zu Mutwillensstrafen

Mutwillensstrafen sind nur bei Vorliegen klarer Beweise für ein mutwilliges Verhalten zulässig (VwGH, 12.02.2024, Ra 2023/02/017). Fehlen solche Nachweise, ist die Entscheidung aufzuheben.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 12. Februar 2024 (Ra 2023/02/0171) behandelte die Voraussetzungen für die Verhängung einer sogenannten ,,Mutwillensstrafe" gemäß § 35 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz). Konkret ging es um die Frage, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin als mutwillig im Sinne des Gesetzes einzustufen war.

Der VwGH betonte, dass eine ,,Mutwillensstrafe" nur bei einem offensichtlichen Missbrauch des Rechtswegs verhängt werden darf. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn Anträge oder Beschwerden bewusst unbegründet oder erkennbar aussichtslos gestellt werden, mit der Absicht, die Behörde oder andere Parteien zu belasten. In diesem Fall stellte der Gerichtshof jedoch fest, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin, die ihre Anträge nicht auf dem ordentlichen Rechtsweg fortsetzte, auf einem Missverständnis der Verfahrensregeln beruhte und keine Absicht einer mutwilligen Beeinträchtigung der Verwaltungsarbeit erkennen ließ.

Darüber hinaus wies der VwGH darauf hin, dass selbst wiederholte Nachfragen oder Anträge an die Behörde nicht automatisch als mutwillig einzustufen sind, solange keine eindeutigen Beweise für einen vorsätzlichen Missbrauch vorliegen. Die Entscheidung hebt hervor, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und der freie Zugang zum Rechtsweg nicht durch übermäßig restriktive oder voreilige Sanktionen eingeschränkt werden dürfen.

Die Entscheidung trägt dazu bei, die Anwendung der ,,Mutwillensstrafe" restriktiv auszulegen, um den Zugang zu rechtlichen Mitteln nicht unnötig zu erschweren.

b) Diskriminierungsprüfung

In VwGH-Urteilen wie jenem vom 24.10.2024, Ra 2023/21/0090-11, wird die Notwendigkeit betont, Diskriminierungsvorwürfe gründlich zu untersuchen und die Ergebnisse dieser Untersuchungen nachvollziehbar darzulegen.

c) EuGH und EGMR zur Antidiskriminierung

EuGH und EGMR fordern eine umfassende Prüfung von Diskriminierungsvorwürfen. Beispielsweise betont der EGMR in D.H. und andere gegen Tschechische Republik die Notwendigkeit, auch indirekte Diskriminierung sorgfältig zu bewerten. Der EuGH hebt in C-341/19 hervor, dass Diskriminierungsverbote auch in administrativen Entscheidungen strikt einzuhalten sind.

d) Informationspflichten VwGH 09.11.1995, 95/08/0194:

Betont wurde, dass eine Verletzung von Informationspflichten (wie die Belehrung über Kostenrisiken) eine Amtshaftung begründen kann, wenn dadurch ein Bürger geschädigt wird.

OGH 26.06.2002, 1 Ob 135/02g:

  • Der Oberste Gerichtshof entschied, dass Diskriminierungen durch Behördenmitarbeiter (z. B. auf Basis von Herkunft oder Geschlecht) eine Verletzung von Amtspflichten darstellen und somit eine Amtshaftung auslösen können.

VfGH 30.06.1994, G 64/94:

  • Der Verfassungsgerichtshof hob hervor, dass der Staat für jede rechtswidrige Handlung eines Beamten haftet, die im Rahmen seiner Zuständigkeit erfolgt, unabhängig davon, ob diese Handlung absichtlich oder fahrlässig geschah.

Antrag

Ich beantrage:

1. Eine vollständige rechtliche und sachliche Überprüfung der Entscheidung ***, einschließlich der Verhängung der Mutwillensstrafe.

2. Eine detaillierte rechtliche Analyse zur Anwendung der relevanten Bestimmungen, insbesondere des Amtshaftungsgesetzes.

3. Eine erneute Prüfung und Dokumentation der erhobenen Diskriminierungsvorwürfe sowie der unterlassenen Ermittlungen.

4. Eine Offenlegung aller relevanten Beweismittel, insbesondere zu den behaupteten Kostenhinweisen und den Grundlagen für die Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung.

[…]“

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte maßgebliche Verfahrensgang als der der Entscheidung zugrunde zulegende Sachverhalt gründet sich auf den unbedenklichen und insoweit unstrittigen Akteninhalt.

3. Erwägungen:

3.1. Zu Spruchpunkt I (Zurückweisung des Antrags auf Schadenersatz):

3.1.1. Mit dem in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgewiesenen Antrag begehrt der Beschwerdeführer von der belangten Behörde Schadenersatz „für die erlittenen Ess- und Schlafstörungen, den Bluthochdruck sowie die Veränderungen im Blutbild, die zu einer massiven Beeinträchtigung [s]einer Lebensqualität geführt haben“, wobei sich aus dem Vorbringen in dem Schreiben vom 13.03.2024, in dem dieser Antrag gestellt wurde, ergibt, dass dieser Antrag auf Ausgleich jenes vorgebrachten Schadens (Schlafstörungen, Bluthochdruck und Veränderungen im Blutbild, die zu einer massiven Beeinträchtigung der Lebensqualität geführt hätten) gerichtet ist, der dem Beschwerdeführers durch nach Auffassung des Beschwerdeführers diskriminierendes und rechtswidriges Behördenhandeln entstanden sei.

Der verfahrensgegenständliche Schadenersatzantrag zielt somit auf die Geltendmachung von Schadenersatz- bzw. Amtshaftungsansprüchen ab.

3.1.2. Gemäß § 1 Jurisdiktionsnorm (JN) wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, wozu insb. der Abspruch über Schadenersatzansprüche gehört, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof ausgeübt. Gemäß § 9 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG) ist zur Entscheidung konkret über Amtshaftungsansprüche „in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig“.

3.1.3. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Schadenersatz- bzw. Amtshaftungsansprüche kommt somit ausschließlich den ordentlichen Gerichten zu. Eine Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden (oder auch Verwaltungsgerichten) zur Entscheidung über geltend gemachte Schadenersatz- bzw. Amtshaftungsansprüche besteht hingegen nicht.

3.1.4. Da der belangten Behörde als Verwaltungsbehörde keine sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über geltend gemachten Schadenersatz- bzw. Amtshaftungsansprüche, über die ausschließlich durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden ist, zukommt, hat sie den verfahrensgegenständlichen, auf Amtshaftungsansprüche abzielenden Schadenersatzantrag des Beschwerdeführers zu Recht mangels sachlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Demensprechend ist die Beschwerde, soweit diese auf die Aufhebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, spruchgemäß abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Mutwillensstrafe):

3.2.1. Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe in der Höhe von bis zu 726,-- Euro verhängen.

3.2.2. Bei Mutwillensstrafen handelt es sich nicht um die Ahndung von Verwaltungsdelikten, sondern stellen diese ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verfahrens dar, das vor Behelligung und Verfahrensverschleppung schützen soll (vgl. etwa VwGH 23.12.2016, Ro 2016/03/0030). Daher findet das Verwaltungsstrafgesetz mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG) im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen grundsätzlich keine Anwendung. Daraus folgt, dass in Zusammenhang mit der Verhängung von Mutwillensstrafen weder die verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind (vgl. VwGH 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig iSd § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, oder wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass der Mutwille offenbar ist, was dann anzunehmen ist, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist.

Mit einer Mutwillensstrafe gem. § 35 AVG kann belegt werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde (mutwillig) in Anspruch nimmt.

Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist allerdings mit äußerster Vorsicht umzugehen und es ist ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. etwa VwGH 19.7.2023, Ra 2022/01/0016).

3.2.4. Vorliegend liegen die sich aus § 35 AVG ergebenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verhängung einer Mutwillensstrafen aus folgenden Gründen vor:

3.2.4.1. Wie sich aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer in den vergangenen rund zweieinhalb Jahren in seinen zahlreichen, in Zusammenhang mit ihn betreffenden Verwaltungsverfahren (Verfahren nach dem FSG und nach dem NAG) erfolgten, insbesondere an die belangte Behörde aber auch ua an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichteten Eingaben wiederholt Anträge auf Schaden- bzw. Kostenersatz gestellt, die der Sache nach auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen abzielten.

3.2.4.2. Dass ein nicht anwaltlich-vertretener Antragsteller wie der Beschwerdeführer der Sache nach auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen abzielende Schaden- bzw. Kostenersatz bei einer unzuständige Stellen wie der belangten Behörde oder auch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt, rechtfertigt für sich genommen ungeachtet der diesbezüglich klaren Rechtslage, aus der sich eine ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über derartige Anträge ergibt, womit die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg durch einen an eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht gerichteten derartigen Antrag zu erreichen, für jedermann erkennbar ist, noch nicht per se die Annahme einer Mutwilligkeit. Dementsprechend wurden in der Vergangenheit derartige Anträge des Beschwerdeführers auch schlicht zurückgewiesen, ohne dass aufgrund der mangels sachlicher Zuständigkeit zurückzuweisenden Anträge Mutwillensstrafen verhängt worden wären.

3.2.4.3. In Zusammenhang mit dem hier verfahrensgegenständlichen, mit dem angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt I. zurückgewiesenen Antrag vom 11.03.2024 ist jedoch festzuhalten, dass schon vor der Einbringung dieses Antrages gegenüber dem Beschwerdeführer bereits wiederholt neben mündlich erteilten Hinweisen auch schriftliche Entscheidungen ergangen sind, in denen er hinsichtlich der Geltendmachung von Amtshaftungs- bzw. Schadenersatzforderungen ausdrücklich auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde:

So ergingen im Zeitraum von gerade einmal rund einem halben Jahr vor Einbringung des gegenständlichen Antrags vom 11.03.2024 gegenüber dem Beschwerdeführer zwei Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, in denen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Geltendmachung von auf die Amtshaftungsansprüchen abzielenden Schaden- bzw. Kostenersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde:

So wird im dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellten Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 09.10.2023,LVwG-AV-1926/008-2023 ausdrücklich festgehalten, dass „die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen […] zivilgerichtlich zu erfolgen“ hat.

Auch im – nicht einmal einen Monat vor der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages (in einem Verfahren betreffend einen durch den Beschwerdeführer am 13.03.2023 in Zusammenhang mit der Umschreibung seines serbischen Führerscheines gestellten Schadenersatzantrages) ergangenen und dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellten – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23.02.2024,LVwG-AV-2673/001-2023 wurde ausdrücklich ausgeführt, dass die Behörde den damals verfahrensgegenständlichen „Antrag auf Schadenersatz, […] völlig zu Recht zurückgewiesen und den Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen [habe], da die Verwaltungsbehörden nicht zur Entscheidung über geltend gemachte Schadenersatzansprüche sachlich zuständig sind“ und dass „gemäß § 9 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG) […] zur Entscheidung konkret über Amtshaftungsansprüche in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig“ ist.

Abgesehen von diesen beiden im Zeitraum von nicht einmal einem halben Jahr vor Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags ergangenen und dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, in denen jeweils hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatz bzw. Amtshaftungsansprüchen ausdrücklich auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen wurde, war der Beschwerdeführer auch bereits mit E-Mail der belangten Behörde vom 10.07.2023 hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen (die der Beschwerdeführer damals mit Eingaben vom 28.06.2023 in Zusammenhang mit der Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erhoben hatte) ausdrücklich auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.

3.2.4.4. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer in rund zweieinhalb Jahren nicht nur widerholt mehr oder weniger konkretisierte Anträge auf Kosten- bzw. Schadenersatz wegen aus seiner Sicht rechtswidrigen Behördenhandelns oder rechtswidriger Entscheidungen gestellt hat, sondern er auch bereits vor der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages bereits wiederholt ausdrücklich schriftlich hinsichtlich der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, wobei die letzte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, in der ausdrücklich ausgeführt wurde, dass keine Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche besteht, nicht einmal einen Monat vor der Einbringung des verfahrensgegenständlichen, weiteren Antrags auf Schadenersatz ergangen ist, kann die Einbringung des weiteren verfahrensgegenständlichen Antrags vom 11.03.2024 in einer Gesamtschau und nach objektiven Gesichtspunkten nicht anders gewertet werden, als ein im Bewusstsein dessen, dass das Stellen solcher Anträge bei der Verwaltungsbehörde mangels sachlicher Zuständigkeit der Behörde aussichtslos war, erfolgtes, offenkundig mutwilliges Vorgehen zur grundlosen Behelligung der – was der Beschwerdeführer aufgrund der ihm gegenüber schon zuvor wiederholt und in relativ geringem zeitlichen Abstand vor der Einbringung des in Frage stehenden Antrages erfolgten Verweisen auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch wusste – für die Entscheidung über auf die Geltendmachung von Amtshaftungs- bzw. Schadenersatzansprüchen gar nicht zuständigen Behörde.

Daher ist in der Stellung des verfahrensgegenständlichen, mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgewiesenen Schadenersatzantrags vom 11.03.2024 eine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde zu sehen, hinsichtlich derer die Voraussetzungen für die Verhängung von Mutwillensstrafen iSd § 35 AVG vorliegen.

3.2.4.5. In Zusammenhang mit der Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist festzuhalten, dass für das Ausmaß von Mutwillensstrafe die Überlegung maßgebend zu sein hat, welche Höhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde oder eines Gerichtes in Anspruch nimmt, erwarten lässt (vgl. u.a. VwGH 30.11.1993, ZI. 89/14/0144, sowie VwGH 30.05.1994, ZI. 92/10/0469). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer schon vor der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrags mehrere auf Amtshaftungsansprüche gerichtete Anträge gestellt hat und er in relativ kurzem zeitlichen Abstand zur Einbringung des gegenständlichen Antrags (zum wiederholten Male) hinsichtlich derartiger Anträge ausdrücklich auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, erscheint selbst unter der Annahme eines am Existenzminimum orientierten Einkommens des Beschwerdeführer die Verhängung einer Mutwillensstrafe in der Höhe von 300,-- Euro, womit der mögliche Rahmen nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft wird, als angemessen und geeignet, eine entsprechende Verhaltensänderung des Beschwerdeführers zu bewirken.

4. Zur Zurückweisung der mit den Pkten. 2 bis 4 der Beschwerde gestellten Anträge:

4.1. Während der mit Punkt 1. der Beschwerde gestellte Antrag auf „vollständige, rechtliche und sachliche Überprüfung der Entscheidung ***“ in Zusammenschau mit dem sonstigen durch den Beschwerdeführer gemachten Vorbringen als auf Überprüfung und Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtetes, zulässiges Begehren einer Bescheidbeschwerde gewertet werden kann (und auch gewertet wurde), aufgrund dessen der angefochtene Bescheid durch das Verwaltungsgericht auf dessen Rechtmäßigkeit zu prüfen ist, besteht hinsichtlich des in den Pkten. 2 bis 4. Beantragten („detaillierte rechtliche Analyse zur Anwendung der relevanten Bestimmungen, insbesondere des Amtshaftungsgesetzes“, „erneute Prüfung und Dokumentation der erhobenen Diskriminierungsvorwürfe sowie der unterlassenen Ermittlungen“ und „Offenlegung aller relevanten Beweismittel, insbesondere zu den behaupteten Kostenhinweisen und den Grundlagen für die Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung“) keine Rechtsgrundlage bzw. keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich im Rahmen des gegenständlichen Bescheidbeschwerdeverfahrens.

4.2. Schließlich besteht keine unbegrenzte Zuständigkeit und Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte, sondern ist der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts im Rahmen eines Bescheidbeschwerdeverfahrens die „Sache" des bekämpften Bescheides, sohin jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086).

Da mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt I. der durch den Beschwerdeführer am 11.03.2024 gestellte Schadenersatzanspruch zurückgewiesen wurde und mit Spruchpunkt II. eine Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde, beschränkt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren auf die (mit dem gegenständlichen Erkenntnis erfolgte) Prüfung, ob die Verhängung der Mutwillensstrafe und die Zurückweisung des Schadenersatzanspruchs zu Recht erfolgt ist.

Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die sonstigen, in den Pkten. 2 bis 4 geäußerten Begehren besteht hingegen nicht. Insbesondere eine inhaltliche Prüfung, ob ein Schadenersatzanspruch besteht bzw. ob die Diskriminierungsvorwürfe zu Recht erhoben wurden oder ob diesbezügliche Erhebungen unterlassen wurden, wäre vorliegend ebenso wenig von der „Sache“ des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens umfasst, wie eine Prüfung ob und aus welchen Gründen es, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, zu einer „Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung“ gekommen ist.

4.3. Mangels Rechtsgrundlage bzw. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sind daher die in den Pkten. 2 bis 4 gestellten Anträge spruchgemäß zurückzuweisen.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung – die im Übrigen von keiner Partei beantragt wurde – abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2.9 2004, 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch beim Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische" Fragen betrifft. In seinem Urteil vom 18.7.2013, 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR ausgeführt, dass es Verfahren gibt, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist. Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest, und es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung durch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht geboten ist (vgl. VwGH 7.12.2022, Ra 2019/08/0075).

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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