LVwG N LVwG-AV-1132/001-2025

LVwG-AV-1132/001-2025Tribunal administratif régional5 oct. 2025

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Parteistellung; Antrag; Feststellung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1132/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1132.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von 1. A, sowie 2. C, vertreten durch A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 26. August 2025, ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Parteistellung sowie Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags

A)zu Recht erkannt:

I.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass in seinen Punkten 1. und 2. jeweils anstelle der Wendung „weist…ab“ die Wendung „weist…zurück“ tritt.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den

Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

B)beschlossen:

I.Die Beschwerde des C wird zurückgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den

Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12 Abs. 2, 102 Abs. 1 lit. b, 138 Abs. 1 und 6 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959,

BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,

BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Nach einem in einem Aktenvermerkt festgehaltenen Anruf am 23. April 2025 zum selben Gegenstand wandte sich A (in der Folge: der Erstbeschwerdeführer) mit E-Mail vom 26. Mai 2025 an die Bezirkshauptmannschaft Horn (in der Folge: die belangte Behörde) und berichtete über die Zerstörung eines Abwasserdükers der kommunalen Kanalisation unter dem ***fluss in *** durch das Hochwasser im Jahr 2024, wobei in der Folge der beschädigte Kanal nicht ordnungsgemäß repariert worden sei und es zu einer Einleitung des (gemeint: ungeklärten) Abwassers in den *** käme, was zu einer Gewässerverunreinigung geführt hätte. Angefragt wurde, ob gegen die Verantwortlichen eine Anzeige nach § 180 oder 181 StGB eingebracht worden sei.

1.2. Mit E-Mail vom 02. Juni 2025 brachte der Erstbeschwerdeführer unter Bezugnahme auf die zuvor genannte Eingabe vor, Liegenschaftseigentümer „nicht weit von der Einleitestelle“ flussabwärts zu sein, wobei diese (nicht näher spezifizierte) Liegenschaft direkt am *** liege. Er sei berechtigt, Gießwasser zu entnehmen und es hätte die Liegenschaft einen Badeplatz am ***. Er sei durch die Einleitung und Wasserverschmutzungen in seinen Rechten beeinträchtigt und beantrage daher Parteistellung „im Sinne des Wasserrechtes, glaublich § 102“.

1.3. In der Folge nahm die belangte Behörde Erhebungen vor, in deren Zuge ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger am 30. Juni 2025 eine Stellungnahme abgab. Darin führte der Amtssachverständige aus, dass sich die Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers (Grundstück Nr. ***, KG ***) etwa 1,55 Flusskilometer flussabwärts vom in Rede stehenden beschädigten Düker befände; der betroffene Kanal diene der Ableitung kommunaler Abwässer eines Ortsteils mit einer Abwassermenge/Schmutzfracht von ca. 30 EW. Im Wasserbuch sei für das Grundstück ***, KG ***, ein Wasserbenutzungsrecht zur Wasserentnahme von 40 l/min zu Bewässerungszwecken eingetragen. Aufgrund der Entfernung zwischen der Schadstelle und der Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers von etwa 1,55 Flusskilometer und dem Vorhandensein von Querbauwerken in dieser Strecke sei selbst bei Niederwasserführung infolge der zu erwartenden Verdünnung im Verhältnis von 1:50.000 auch beim höchstkonzentrierten Parameter (CSB) lediglich eine Erhöhung im Hundertstel-mg-Bereich zu erwarten, wobei es überdies auf der erwähnten Fließstrecke zu Abbauprozessen komme. Es sei daher nicht mit einer Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des ***wassers zu Bewässerungszwecken für das Grundstück Nr. ***, KG ***, zu rechnen; eine Beeinträchtigung wäre praktisch auch nicht messbar. Der Amtssachverständige legte seiner Beurteilung eine Wasseranalyse einer am 23. April 2025 entnommenen Probe zu Grunde.

1.4. Nach Einräumung des Parteiengehörs gab der Erstbeschwerdeführer eine umfangreiche Stellungnahme (datiert 18. Juli 2025, mit ergänzendem Schriftsatz vom 24. Juli 2025) ab, wobei er schließlich weitere Verfahrensschritte, insbesondere Beweisaufnahmen, beantragt, sowie die Erteilung wasserbehördlicher Aufträge und Anzeigen begehrt.

1.5. In der Folge erließ die belangte Behörde den an den Erstbeschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 26. August 2025, ***, in dem sie dessen Anträge „auf Parteistellung betreffend Düker ***“ vom 3. Juni 2025 (gemeint: vom 2. Juni 2025) bzw. auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags zur Untersagung und Entfernung einer Notpumpe im „Düker ***“ vom 18. Juli 2025 und 24. Juli 2024 abweist.

Begründend stellte die belangte Behörde den „Verfahrensgang“ dar, traf Feststellungen, wobei sie hinsichtlich der Auswirkungen der Abwassereinleitung aus dem beschädigten Düker den Ausführungen des eingeholten Amtssachverständigengutachtens folgt und festhält, dass die zur Einleitung umgeklärter Wässer in den *** verwendete „Notpumpe“ seit 24. April 2025 nicht mehr im Betrieb sei; das amtswegige geführte Verfahren nach § 138 WRG 1959 sei am 25. April 2025 abgeschlossen und der gegenwärtige Zustand des Dükers durch Anzeigeverfahren nach § 114 WRG 1959 durch Zurkenntnisnahme am 14. Mai 2025 bewilligt worden. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 06. Mai 2025 Eigentümer des Grundstücks mit der Adresse ***, *** sei.

Beweiswürdigend beruft sich die belangte Behörde insbesondere auf das Amtssachverständigengutachten. Es folgen – noch unter der Überschrift „Beweiswürdigung“ – rechtliche Überlegungen zur Relevanz von Vorbringen und zur Frage des Vorliegens einer eigenmächtigen Neuerung.

Nach auszugsweiser Zitierung wasserrechtlicher Bestimmungen erfolgt die rechtliche Beurteilung, wobei sich die belangte Behörde mit der Frage der Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren auseinandersetzt und zunächst zum Ergebnis kommt, dass eine Parteistellung „in gegenständlichem Wasserrechtsverfahren“ nicht gegeben sei, da eine Berührung der dem Beschwerdeführer durch das Wasserrechtsgesetz eingeräumten Rechte „aufgrund der großen Verdünnung des Abwassers wissenschaftlich nicht möglich und somit nicht auszuschließen“ sei. Das von der belangten Behörde nach § 138 WRG 1959 geführte Verfahren sei ein amtswegiges gewesen; in einem amtswegigen Verfahren hätte ausschließlich der zu einer bestimmten Handlung oder Duldung Verpflichtete Parteistellung. Auch sei dieses Verfahren abgeschlossen. Daraus folge, dass der Antrag auf Parteistellung betreffend „Düker ***“ abzuweisen gewesen wäre.

Der Antrag auf Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags sei erst mit Schreiben vom 24.07.2025 gestellt worden (ein vorangegangener Anruf hätte nicht als solcher Antrag gewertet werden können, da der Einschreiter zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft und folglich auch nicht Träger von Rechten iSd. WRG gewesen sein hätte können). Nach Ausführungen zu den Voraussetzungen eines gewässerpolizeilichen Auftrags nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 aufgrund eines Antrags eines Betroffenen kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass eine eigenmächtige Neuerung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vorgelegen sei und andererseits auch eine Rechtsbeeinträchtigung – unter Zugrundelegung der Ausführung des wasserbautechnischen Gutachtens – ausgeschlossen sei. Aus diesen Gründen sei der Antrag auf Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags abzuweisen gewesen.

1.6. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Erst-beschwerdeführers sowie des C (in der Folge auch: der Zweitbeschwerdeführer), vertreten durch den Erstbeschwerdeführer.

Darin wird zusammenfassend Folgendes geltend gemacht:

-Der „Zeitraum des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts“ ginge vom Hochwasser 2024 mit der Zerstörung des Dükers und Einleitung von Abwässern bis zur telefonischen Intervention des Erstbeschwerdeführers am 23. April 2025, also einem Zeitraum als der Zweitbeschwerdeführer noch „Besitzer“ der „geschädigten Liegenschaft“ ***, ***, gewesen sei, gehe aber über den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung an ihn (den Erstbeschwerdeführer) am 06. Mai 2025 hinaus.

-Es hätte bereits vor dem Eigentumsübertrag eine umfassende Vollmacht des Zweitbeschwerdeführers für den Erstbeschwerdeführer bestanden (welche vorgelegt wird).

-Der Erstbeschwerdeführer hätte zwar bis zum 18. Juli 2025 Eingaben an die Bezirkshauptmannschaft Horn in eigenem Namen vorgenommen und dabei nicht das Handeln für C erwähnt, dies berichtige er nunmehr; die ersten Eingaben und Telefonate seien aufgrund der Vollmacht erfolgt.

-Nach dem Eigentumsübertrag am 06. Mai 2025 führe er die Sache in eigenem Namen weiter; die Ergänzung sei rechtzeitig, da kein Neuerungsverbot vorliege.

-Die „strafrechtlich relevante Einleitung der Abwässer“ würden durch die belangte Behörde „vernebelt“ und der Ablauf auch nicht richtig dargestellt und gewürdigt. Die behauptete Verschmutzung des *** hätte von Jänner bis zur telefonischen Intervention am 23. April 2025 bestanden; dabei sei Abwässer durch eine beauftragte Firma drei Mal täglich entsorgt worden, davor sei dies drei Mal in der Woche erfolgt.

-Die belangte Behörde sei aufgrund der telefonischen Intervention des Erstbeschwerdeführers am 23. April 2025 gezwungen gewesen, einzugreifen, was aber schon zuvor erforderlich gewesen wäre.

-„Etwa ab 07/2025“ sei das Abwasser von einem linksufrigen in einen rechtsufrigen Sammelschacht mittels Hartgummischlauch gepumpt worden und damit sei die Verunreinigung des *** beendet worden.

-Die von der belangten Behörde ihrer Beurteilung zu Grunde gelegte Probenahme sei nicht lege artis durchgeführt worden.

-Die belangte Behörde hätte sich in keiner Weise mit den rechtlichen Argumenten des Einschreiters auseinandergesetzt, sondern sich auf einen Amtssachverständigen gestützt, der sich auf „nicht rechtskonform entnommene“ Wasserproben berufe.

-Die Aussage des Amtssachverständigen betreffend den Verdünnungszustand bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer sei unrichtig, da die Proben erst nach Beendigung der Einleitung in den *** gezogen worden sei; er (der Erstbeschwerdeführer) könne dies beurteilen, da er selbst fachkundig wäre.

In der Folge wird die Vernehmung verschiedener Zeugen begehrt und erklärt, es würden die Anträge beider Beschwerdeführer aufrecht erhalten.

Es stünde den Einschreitern Parteienstellung und Akteneinsicht zu, da die Verschmutzung des *** so gravierend gewesen sei, dass sie in ihrem Wasserrecht (kontaminiertes Gießwasser) geschädigt worden seien, ihre Gesundheit gefährdet worden sei und dies auch gegenüber Anrainern gegeben wäre. Parteistellung und Akteneinsicht seien notwendig, um eine Basis für weitere zivilrechtliche Ansprüche zu erhalten.

Weiters folgen weitere Vorwürfe an die belangte Behörde und Anregungen zu Strafanträgen.

Vorgelegt werden eine Vollmacht, verschiedene Fotos und Eingaben aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde.

1.7. Nach dem im Akt befindlichen Grundbuchsauszug befindet sich die Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***, mit der Adresse ***, ***, gegenwärtig im Eigentum des Erstbeschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der Behörde. Weiterer Ermittlungen bedarf es, wie aus der rechtlichen Beurteilung deutlich werden wird, im vorliegenden Fall nicht.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende/maßgebliche Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 12. (...)

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(...)

§ 102. (1) Parteien sind:

(…)

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne

des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; ferner

(…)

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(…)

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

AVG

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu

erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen

oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

§ 31 (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde über Anträge des Erstbeschwerdeführers „auf Parteistellung“ betreffend einen schadhaften Düker einer kommunalen Kanalisation (und die damit verbundene Abwassereinleitung in den ***) sowie auf Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags entschieden. Im relevanten Verfahrensverlauf (Einbringung des Emails vom 2. Juni 2025 bis zur Bescheiderlassung) ist lediglich der Erstbeschwerdeführer eingeschritten, nur über dessen Anträge hat die belangte Behörde entschieden. Wenn jener nun geltend macht, die Eingaben bis zum Zeitpunkt des Erwerbs der die behaupteten Rechte des Beschwerdeführers begründenden Liegenschaft namens des Voreigentümers, des Zweitbeschwerdeführers C erhoben zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Bevollmächtigung im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG erst wirksam wird, wenn sie offengelegt wird (z.B. VwGH 20.05.2025, Ra 2022/22/0074). Da dies bis zur Entscheidung durch die belangte Behörde nicht erfolgt ist, hat diese die im gegenständlichen Verfahren erstatteten Anbringen zutreffend lediglich dem Erstbeschwerdeführer zugerechnet. Sie hat daher das Verfahren nur mit dem Beschwerdeführer geführt, wobei freilich die Frage der Antragslegitimation von der Frage zu trennen ist, ob überhaupt ein Antrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG vorliegt. Auch wenn ein zur Antragsstellung nach einer bestimmten Verwaltungsvorschrift gar nicht Berechtigter (allenfalls anstelle des tatsächlich dazu Legitimierten) ein auf bescheidmäßige Erledigung gerichtetes Anbringen erstattet, hat die Behörde darüber mit (bei nicht gegebener Antragslegitimation zurückweisenden) Bescheid zu erkennen.

3.2.2. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Parteienerklärungen aus-schließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind, also wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Auflage 2014, § 13, RZ 38, Stand 1.1.2014, rdb.at. und die dort zit. Judikatur; ständige Rechtsprechung). Dabei kommt es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln auch nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an.

Wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend erkannt hat, liegen im Gegenstand Anträge des Erstbeschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung sowie auf Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages vor.

3.2.3. Die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes kann niemals über die Grenzen jener Angelegenheit hinausgehen, die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erledigt hat. Das bedeutet, das Gericht darf – im Verhältnis zum Entscheidungsgegenstand des Bescheides - nicht über mehr oder etwas Anderes absprechen. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN).

Im konkreten Fall hat die belangte Behörde einerseits in der Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers sowie andererseits über einen Antrag auf Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags entschieden. In solchen Verfahren hat jedoch lediglich der Antragsteller sowie der Antragsgegner (etwa der Bewilligungswerber in einem Bewilligungsverfahren bzw. der in einem gewässerpolizeilichen Verfahren zu Verpflichtende) Parteistellung; dem Zweitbeschwerdeführer als vormaligen Eigentümer der Liegenschaft, die durch ein Vorhaben bzw. eine konsenslose Maßnahme in ihrer Substanz beeinträchtigt werden könnte oder deren damit verbundenes Wasserbenutzungsrecht im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 verletzt sein könnte, kam in den von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahren keine Parteistellung zu, sodass seine Rechte von der Entscheidung nicht berührt werden. Er ist daher auch nicht berechtigt Beschwerde zu erheben, da er eine denkmögliche Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Bescheid nicht zu behaupten vermag. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher zurückzuweisen. Selbst wenn die verfahrensauslösende Eingabe dem Zweitbeschwerdeführer zuzurechnen gewesen wäre und der Erstbeschwerdeführer als dessen Rechtsnachfolger an seiner Stelle ins Verfahren eingetreten wäre, änderte sich am Ergebnis nichts: der Zweitbeschwerdeführer ist nämlich aufgrund des mittlerweile unstrittig stattgefundenen Eigentümerwechsels (maßgeblich ist dafür die Eintragung im Grundbuch) nicht mehr Träger von Rechten, die durch den angefochtenen Bescheid verletzt werden konnten.

3.2.4. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ist dagegen wie folgt zu beurteilen:

3.2.4.1. Bei einer Entscheidung über die „Zuerkennung“ der Parteistellung in einem Verfahren handelt es sich um einen Feststellungsbescheid, da nicht etwa eine bislang nicht existente Parteistellung durch die Behörde „verliehen“ wird, sondern eine bereits gegebene, allenfalls strittige, Parteistellung bloß festgestellt wird. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides (eines Feststellungserkenntnisses) über die Parteistellung ist nur unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides (eines Feststellungserkenntnisses) zulässig. Ein Feststellungsbescheid (ein Feststellungserkenntnis) ist demnach ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf, der jedenfalls dann unzulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085).

Wenn aber die Erlassung eines Leistungsbescheides, wie zB die Erwirkung eines gewässerpolizeilichen Auftrags nach § 138 Abs. 1 iVm Abs. 6 WRG 1959 in Frage kommt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Feststellungsbescheid unzulässig (z.B. VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147; 25.04.1996, 95/07/0216).

3.2.4.2. Im Punkt 2. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde über ein Anbringen entschieden, welches auf die Erwirkung eines gewässerpolizeilichen Auftrags nach § 138 Abs. 1 iVm Abs. 6 WRG 1959 gerichtet ist. Ein derartiges gewässerpolizeiliches Verfahren ermöglicht es dem Erstbeschwerdeführer, die nach Lage des Falles in Frage kommenden Rechtsfragen, nämlich die Verletzung seines Wasserbenutzungsrechtes bzw. allenfalls seines Grundeigentums zu klären und Abhilfe dagegen zu erlangen. Ein rechtliches Interesse an einer gesonderten Feststellung der Parteistellung besteht insoweit nicht. Auch besteht eine Parteistellung immer nur in Bezug auf ein konkretes Verfahren (zB VwGH 23.05.2024, Ra 2022/05/0202) und nicht generell in Bezug auf bestimmte Lebenssachverhalte. Das Recht auf Akteneinsicht steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu, nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw. waren, von Bedeutung wäre (VwGH 19.12.2023, Ra 2023/05/0265). Das Recht auf Akteneinsicht setzt somit die Parteistellung voraus; demgegenüber vermag das Interesse, durch Akteneinsicht in behördliche Unterlagen Grundlagen für ein zivilrechtliches Verfahren (Schadenersatz) zu erlangen, keine Parteistellung zu begründen.

Der „Antrag auf Parteistellung“ vom 2. Juni 2025 erweist sich somit aus den genannten Gründen als unstatthaft und war daher richtigerweise zurückzuweisen; in diese Richtung war der angefochtene Bescheid abzuändern.

3.2.4.3. Dies gilt im Ergebnis auch für den Antrag auf Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages.

Erkennbar möchte der Erstbeschwerdeführer damit gegen die im Gefolge des Hochwasserereignisses 2024 wohl unstrittig praktizierte konsenslose Einleitung ungeklärter Abwässer in dem ***fluss vorgehen. Das Wasserrechtsgesetz 1959 eröffnet dem in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten (vgl. § 138 Abs. 6 iVm § 12 Abs. 2 leg. cit.) Betroffenen das Recht hinsichtlich nicht durch eine wasserrecht-liche Bewilligung gedeckte Anlagen und Maßnahmen (sogenannte „eigenmächtige Neuerungen“) einen Antrag auf Beseitigung gemäß § 138 Abs. 1 leg. cit. zu stellen.

Dabei ist zu beachten, dass ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung nur dann besteht, wenn durch diese im § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannte Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden. Zweck dieses Antragsrechtes ist es, unbefugte Eingriffe in die im § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannten Rechte abzuwehren (vgl. VwGH 25.06.2020, Ra 2018/07/0457). Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist daher nur soweit gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte erforderlich ist (vgl. VwGH 21.6.2018, Ro 2017/07/0031; 17.6.2010, 2008/07/0131).

Es kann nun dahingestellt bleiben, ob das von der belangten Behörde erwähnte (im Wasserbuch eingetragene) Wasserbenutzungsrecht tatsächlich noch besteht (konkrete Feststellungen dazu wurden nicht getroffen) und welchen Inhalt dieses gegebenenfalls hat.

Wie der Erstbeschwerdeführer selbst einräumt, war der behauptete konsenslose rechtsverletzende Zustand spätestens mit Verlegung einer dichten Schlauchverbindung zwischen den Schächten auf beiden Seiten des *** beendet. Der Einschreiter selbst gibt in der Beschwerde mehrere Zeitpunkte für das Ende des „verfahrensgegenständlichen Sachverhalts“ an, deren letzter im Juli 2025 („07/2025“), sohin jedenfalls vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 26. August 2025, liegt. Die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags hinsichtlich einer bereits beseitigten Neuerung (was nach der Sachlage im Entscheidungszeitpunkt der Behörde zu beurteilen ist) kommt jedoch nicht in Betracht, da er seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann (vgl. VwGH 21.09.1995, 95/07/0059; 29.10.1998, 96/07/0006; 24.04.2008, 2005/07/0037). Ein dennoch darauf gerichteter Antrag (wenn wie hier vom Antragsteller ausdrücklich das Nichtmehr-Vorliegen der Voraussetzungen eingeräumt wird, der Antrag aber trotzdem aufrechterhalten wird) erweist sich daher als unzulässig, selbst wenn das Begehren ursprünglich sogar berechtigt gewesen sein sollte. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags im Zusammenhang mit der konsenslosen Einleitung von Abwässern in den *** war daher zurückzuweisen.

3.2.5. Zusammenfassend ergibt sich also, dass die Anträge des Erstbeschwerdeführers zurückzuweisen gewesen wären, was das Gericht aufgrund dessen Beschwerde durch Änderung des angefochtenen Bescheides vorzunehmen hatte. Die Beschwerde des Zweitparteibeschwerdeführers waren mangels Parteistellung zurückzuweisen.

3.2.6. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedürft es aus den Gründen des§ 24 Abs. 2 Z. 1 erster bzw. zweiter Fall VwGVG nicht.

3.2.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, zumal sich das Gericht auch auf eine klare bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage zu stützen vermag. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig.

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