LVwG N LVwG-S-1307/001-2025

LVwG-S-1307/001-2025Tribunal administratif régional1 oct. 2025

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Hersteller; Vertrieb; Inverkehrsetzung; Batterien; Rücknahme; Tatumschreibung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1307/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1307.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 06. Juni 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iV der Batterienverordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in seinen Spruchpunkten 1. und 2. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt wird.

2. Bezogen auf Spruchpunkt 3. wird der Beschwerde gemäß § 50 VwGVG insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 3. festgesetzte Geldstrafe in Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 39 Stunden) auf den Betrag von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) herabgesetzt wird.

3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 10,-- Euro neu festgesetzt.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 06. Juni 2025, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:05.09.2023 (Zeitpunkt der Prüfung)

Ort:***, *** (Firmensitz)

Tatbeschreibung:

1. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Hersteller von Gerätebatterien gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AWG 2002 im Jahr 2022 rund 0,356 kg Gerätebatterien eingeführt und im Inland verkauft hat, jedoch an keinem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen hat. Es hat diese Menge an Gerätebatterien daher nicht entpflichtet in Verkehr gesetzt. Es hat es somit bis zur Prüfung am 14.6.2023 und 5.9.2023 unterlassen, gemäß § 10 Abs. 2 BatterienVO seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Gerätebatterien nachzukommen. Diese Unterlassung bestand ab Beginn des Jahres 2022 und dauerte bis zum Prüfungszeitpunkt am 5.9.2023 an.

2. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Hersteller von Fahrzeugbatterien gem. § 13a Abs. 1 AWG 2002 im Jahr 2022 rund 867,1 kg Fahrzeugbatterien in Verkehr gesetzt hat, jedoch an keinem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen hat. Es hat daher rund 867,1 kg Fahrzeugbatterien im Inland nicht entpflichtet in Verkehr gesetzt. Es hat es somit bis zur Prüfung am 14.6. und 5.9.2023 unterlassen, gemäß § 13 Abs. 2 BatterienVO seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Fahrzeugbatterien nachzukommen. Diese Unterlassung bestand ab Beginn des Jahres 2022 und dauerte bis zum Prüfungszeitpunkt am 14.6. und 5.9.2023 an, sodass der Tatzeitraum von 1.1.2022 bis 5.9.2023 reicht.

3. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass es dieses Unternehmen als Hersteller von Gerätebatterien gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AWG 2002 unterlassen hat, seiner Verpflichtung gemäß § 22 Abs. 1 BatterienVO nachzukommen, sich im elektronischen Register für abfallrechtliche Stammdaten vollständig zu registrieren. Es war im Jahr 2022 im elektronischen Register nicht vollständig registriert. Es ist somit seiner Verpflichtung zur Registrierung ab Beginn des Jahres 2022 bis zum Prüfungszeitpunkt am 5.9.2023 nicht vollständig nachgekommen, da es keine Inverkehrsetzung eingetragen hat und somit dem Erfordernis § 22 Abs. 1 Z 5 BatterienVO nicht entsprochen hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 79 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 iVm § 10 Abs. 2 BatterienVO

zu 2. § 79 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 iVm § 13 Abs. 2, BatterienVO

zu 3. § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 iVm § 22 Abs. 1 BatterienVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafen von

zu 1. € 600,0024 Stunden§ 79 Abs 2 Schlusssatz AWG 2002

zu 2. € 600,0024 Stunden§ 79 Abs 2 Schlusssatz AWG 2002

zu 3. € 400,0039 Stunden§ 79 Abs 3 Schlusssatz AWG 2002

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge- € 160,00

setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

Gesamtbetrag:€ 1.760,00“

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde wie folgt aus:

„I. Das Straferkenntnis gründet sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, sowie auf den Strafantrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, Klima, Regionen und Wasserwirtschaft „BMLUK“ (formals BMK) zu GZ.: *** vom 28.02.2024.

Demnach wurde seitens des BMLUK festgestellt, dass keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 16 BatterienVO stattfand, Fahrzeugbatterien, ohne an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen zu haben nicht entpflichtet in Verkehr gesetzt und keine vollständige elektronische Registrierung gemäß § 22 Abs 1 BatterienVO stattfand.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt, den Einspruch des Beschuldigten, der Stellungnahme des BMLUK, sowie in das Strafregister beim Magistrat der Stadt St. Pölten Strafamt. Es liegen keine verwaltungsstrafrechten Vormerkungen vor.

Entgegen dem Einspruch des Beschuldigten, gilt, gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AWG 2002, als Hersteller, jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 FAGG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt. Der Beschuldigte ist daher zur Einhaltung der in den Punkten 1- 3 angelasteten Vorschriften verpflichtet, selbst wenn er die Produkte nicht selbst hergestellt hat.

II. Für die Behörde ergibts sich der Sachverhalt jedenfalls aus der Anzeige des BMLUK vom 28.02.2024. Daher war der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt mit der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens notwendiger Sicherheit als erwiesen anzusehen.“

Rechtlich würdigte die Strafbehörde nach Darstellung der §§ 10 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 22 Abs. 1 Batterienverordnung den Sachverhalt wie folgt:

„Der Beschuldigte hat nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 16 BatterienVO, Fahrzeugbatterien, ohne an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen zu haben nicht entpflichtet in Verkehr gesetzt und keine vollständige elektronische Registrierung gemäß § 22 Abs 1 BatterienVO vorgenommen. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AWG 2002 galt er als Hersteller der Fahrzeugbatterien und war er verpflichtet an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen und eine vollständige elektronische Registrierung vorzunehmen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen sind als erfüllt anzusehen und war eine Strafe auszusprechen.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Rechtsmittelwerber durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Aufhebung des Straferkenntnisses; in eventu die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Mindestmaßes.

Begründet wurde wie folgt:

„Zu Punkt 1 der Tatbeschreibung:

Der dem Straferkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt wurde von der Behörde nicht umfassend ermittelt. Bei der C GmbH handelt es sich nicht um den Hersteller von Gerätebatterien. Ganz im Gegenteil ist die C GmbH lediglich ein Zwischenhändler, welcher die von ihr angekauften Autobatterien und Gerätebatterien samt den Verpackungen an andere Händler verkauft.

Der Weiterverkauf erfolgt daher nicht an Endkunden und besteht daher zu Lasten der C GmbH keine Verpflichtung an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen teilzunehmen, zumal eine derartige Verpflichtung nur die Vertragspartner der C GmbH trifft, bei denen es sich ausschließlich um Händler handelt, die ihrerseits wiederum diese Autobatterien und Gerätebatterien samt den Verpackungen an den Endkunden verkaufen, sodass es deren Aufgabe ist ein entsprechendes genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen einzurichten.

Zu Punkt 2.:

Bei der C GmbH handelt es sich nicht um den Hersteller von Fahrzeugbatterien und Gerätebatterien. Ganz im Gegenteil ist die C GmbH lediglich ein Zwischenhändler, welcher die von ihr angekauften Fahrzeugbatterien und Gerätebatterien samt den Verpackungen an andere Händler verkauft.

Der Weiterverkauf erfolgt daher nicht an Endkunden und besteht daher zu Lasten der C GmbH keine Verpflichtung einer Meldung der von ihr in Verkehr gesetzten Menge an gewerblichen Verpackungen, zumal eine derartige Verpflichtung nur die Vertragspartner der C GmbH trifft, bei denen es sich ausschließlich um Händler handelt, die ihrerseits wiederum die Waren samt Verpackungen an den Endkunden verkaufen, sodass es deren Aufgabe ist eine derartige Meldung zu erstatten.

Zu Punkt 3.:

Bei der C GmbH handelt es sich nicht um den Hersteller von Fahrzeugbatterien und Gerätebatterien. Ganz im Gegenteil ist die C GmbH lediglich ein Zwischenhändler, welcher die von ihr angekauften Fahrzeugbatterien und Gerätebatterien samt den Verpackungen an andere Händler verkauft.

Der Weiterverkauf erfolgt daher nicht an Endkunden und besteht daher zu Lasten der C GmbH keine Verpflichtung der Führung eines Nachweises über die Rücknahme, zumal eine derartige Verpflichtung nur die Vertragspartner der C GmbH trifft, bei denen es sich ausschließlich um Händler handelt, die ihrerseits wiederum die Fahrzeugbatterien und Gerätebatterien samt Verpackungen an den Endkunden verkaufen.

Die Tatbeschreibung recht nicht aus, um den Sachverhalt unter eine Strafbestimmung zu subsumieren, zumal die Behörde eine Begründung vermissen lässt, betreffend welcher Gegenstände ein Nachweis über die Rücknahme zu führen ist.

Überdies ergibt sich aus der Kontrolle gemäß § 75 AWG des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 22.02.2024, dass lediglich der Zukauf einer Klappstiftlampe mit 11 g festgestellt werden konnten und bei den Zukäufen von Ersatzbirnen für Autoscheinwerfer lediglich Zukäufe von Halogenbirnen festgestellt wurden.

Ein derartiger geringfügiger Bezug rechtfertigt keinesfalls die über den Geschäftsführer der C GmbH verhängte Geldstrafe.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 05. September 2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Verlesung des Aktes des Magistrates der Stadt St. Pölten zur Zl. ***, in diesem inneliegend unter anderem der Bericht über die Überprüfung gemäß § 75 AWG [2002] betreffend die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Batterienverordnung am 14. Juni 2023 und 05. September 2023 bei der Firma C GmbH, erstellt von der D GmbH und der E GmbH vom November 2023, sowie der Strafantrag des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 28. Februar 2024, Beweis erhoben wurde. Weiters erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit dem Sitz in ***, ***, FN ***, und betreibt diese an diesem Standort einen Handel mit KFZ-Ersatzteilen, Werkstoffbedarf, Schmierstoffen, Fahrzeugbatterien und in sehr geringem Umfang Gerätebatterien. Zu diesem Zweck werden von einem einzigen Lieferanten aus Polen, nämlich der F, die angeführten Waren bestellt. In weiterer Folge werden diese angelieferten Waren unmittelbar in vier firmeneigene Fahrzeuge umgeschlichtet. Die Zustellung der Fahrzeugteile an die Kunden erfolgt mit diesen Fahrzeugen. Bei den Kunden der C GmbH handelt es sich um Werkstätten und Fachhändler für Fahrzeugteile.

Im Auftrag des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wurde dieses Unternehmen durch die D GmbH und der E GmbH am 14. Juni 2023 und am 05. September 2023 einer Überprüfung iSd § 75 AWG 2002 betreffend die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Batterienverordnung für das Kalenderjahr 2022 unterzogen.

Dabei wurde u.a. Folgendes festgestellt:

Das Unternehmen war im Elektronischen Register für Anlagen- und Personen-Stammdaten (EDM Stammdatenregister ZAReg) unter dem Namen C GmbH, AT ***, *** mit der GLN *** registriert.

Am 02. November 2023 war vom Unternehmen folgendes Tätigkeitsprofil in Zusammenhang mit der Batterienverordnung eingetragen:

„Batterie-Hersteller, -Eigenimporteur, -sammler oder - behandler, Sammel- und Verwertungssystem, Hersteller von Batterien und/oder Akkumulatoren“

Bezüglich der Inverkehrsetzung von Batterien waren keine Angaben im ZAReg vorhanden.

Das geprüfte Unternehmen setzte im Prüfzeitraum Fahrzeugbatterien und in sehr geringem Umfang Gerätebatterien in Österreich in Verkehr. Die Fahrzeugbatterien und Gerätebatterien wurden nicht lizenziert bei einem ausländischen Lieferanten zugekauft und in Österreich an gewerbliche Kunden abgegeben.

Im Zuge der Überprüfung wurden vom geprüften Unternehmen alle Scans der Eingangsrechnungen des einzigen Lieferanten elektronisch übermittelt. Aufgrund des Umfangs der Eingangsrechnungen (durchschnittlich 21 mehrseitige Rechnungen pro Monat) wurden prüferseits die Monate Jänner, Oktober, November und Dezember lückenlos erfasst. In diesen Monaten wurden aufgrund der kalten Temperaturen laut Auskunft von Herrn A am meisten Fahrzeugbatterien verkauft. Wenn möglich wurde das Gewicht der Fahrzeugbatterien anhand der Artikelnummern im Internet ermittelt. Für Batterien, für die kein Batteriegewicht ermittelt werden konnte, wurde prüferseits das Gewicht einer leichten Fahrzeugbatterie mit 11 kg angesetzt. Analog erfolgte die Gewichtsermittlung für die in sehr geringem Umfang importierten Gerätebatterien.

Prüferseits wurde berechnet, dass im Prüfungszeitraum in Summe 867,1 kg Fahrzeugbatterien und 0,356 kg Gerätebatterien nicht entpflichtet importiert und in Österreich an gewerbliche Kunden abgegeben wurden.

Im Zuge der Überprüfung vor Ort waren keine Fahrzeugbatterien oder Gerätebatterien als Handelsware vorhanden.

Das geprüfte Unternehmen war im Prüfungszeitraum kein Vertragspartner bei einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Batterien in Österreich.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsstrafaktes und ist im Wesentlichen nicht strittig. Vom Beschwerdeführer wird in Abrede gestellt, dass der Rechtsmittelwerber die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Teilnahme an einen genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Batterien zu verantworten habe bzw. dass die Tatbeschreibung ausreiche, um dem Sachverhalt unter eine Strafbestimmung zu subsumieren.

6. Rechtslage:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

Die relevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zum angelasteten Tatzeitpunkt am 05. September 2023 idF BGBl. I Nr. 66/2023 lauten:

§ 12a. (1) […]

(2) Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt

(3) […]

§ 13a. (1) […]

(2) Hersteller von Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband).

(3) Hersteller gemäß § 12a haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1

(4) […]

(5) Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 und 2, die

(6) […]

§ 79. (2) Wer

1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 oder 2b, § 14a, § 14c oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,

[…]

(3) Wer

1. entgegen § 2 Abs. 3a, § 5 Abs. 1a, 4, 5 oder 7, § 7 Abs. 1 oder 7, § 11a, § 12b Abs. 3, § 13 und 13a Abs. 4, 5 oder 6, § 13g Abs. 3 bis 5, § 13m Abs. 1 oder 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4, 5 oder 6, § 18 Abs. 3, 4, 5, 7 oder 8, § 20, § 21, § 22 Abs. 6 und 6a, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8 bis 10, § 29b Abs. 3, § 29d Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 51 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 14a Abs. 1 Z 11, § 14b Abs. 6, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EGPRTRV den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.

In der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien und -akkumulatoren (BatterienVO), idF BGBl. II Nr. 311/2021, war am 05. September 2023 vorgeschrieben:

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

§ 10. (1) Hersteller von Gerätebatterien haben Gerätealtbatterien von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. a, von Letztvertreibern, von Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder von Letztverbrauchern an Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. b und – sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben – von Letztverbrauchern zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.

(2) Hersteller von Gerätebatterien haben ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 im Verhältnis zur Masse ihrer in Verkehr gesetzten Gerätebatterien zur Masse der gesamt in Verkehr gesetzten Gerätebatterien durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 16 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

§ 13. (1) Hersteller von Fahrzeugbatterien haben Fahrzeugaltbatterien

(2) Hersteller von Fahrzeugbatterien haben ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 16 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

§ 22. (1) Hersteller haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten zur Verfügung stehen:

7. Erwägungen:

Die Bestimmung des § 12a Abs. 2 Z 1 AWG 2002 bezieht sich sprachlich auf Personen, die unabhängig von der Verkaufsmethode Batterien oder Akkumulatoren erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringen, sodass für die Qualifikation einer Person als Hersteller irrelevant ist, ob diese Person diese Batterien oder Akkumulatoren tatsächlich (im engeren Sinn) hergestellt oder lediglich vertrieben hat. Damit scheidet die vom Beschwerdeführer gewünschte Interpretation des Gesetzestextes aus.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Das bedeutet, dass es im Bescheidspruch aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale bedarf, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind; der Umfang der notwendigen Konkretisierung hängt dabei vom jeweiligen Tatbild ab. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausspricht, sind gemäß § 44a VStG, um die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen, entsprechende, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragrafenmäßige Zitierung von Gebots- und Verbotsnormen ersetzt werden können (siehe z.B. VwGH 15.09.2003, 2000/10/0061).

Die Tat muss so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel besteht, wofür der Täter zur Verantwortung gezogen wird. Grundsätzlich reicht es also nicht aus, die verba legalia zu wiederholen, ohne konkret anzugeben, durch welches Handeln des bzw. der Beschuldigten es zur Verletzung der herangezogenen Strafbestimmung gekommen ist, wenn der Tatbestand durch mehrere verschiedene Verhaltensweisen erfüllt werden kann (vgl. VwGH 26.08.2020, Ra 2019/02/0118).

Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat (vgl. VwGH 19.12.2005, 2003/03/0199).

Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtigstellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (zB VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf die gegenwertige Rechtslage übertragbar ist). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann saniert werden können, wenn es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungserfordernissen entspricht.

Zu Spruchpunkt 1. und 2.:

Dem Rechtsmittelwerber wurde von der Strafbehörde angelastet, dass er es zu verantworten habe, dass die C GmbH als Hersteller von Gerätebatterien gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AWG 2002 (Spruchpunkt 1.) bzw. als Hersteller von Fahrzeugbatterien gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002 (Spruchpunkt 2.) im Jahr 2022 Gerätebatterien bzw. Fahrzeugbatterien eingeführt und im Inland verkauft hat bzw. in Verkehr gesetzt hat, „jedoch an keinem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen hat.“ Eine bestimmte Menge an Gerätebatterien bzw. Fahrzeugbatterien sei daher nicht entpflichtet in Verkehr gesetzt worden. Es habe „es somit bis zur Prüfung am 14.6.2023 und 5.9.2023 unterlassen, gemäß § 10 Abs. 2 BatterienVO seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Gerätebatterien nachzukommen“ (Spruchpunkt 1.) bzw. „gemäß § 13 Abs. 2 BatterienVO seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Fahrzeugbatterien nachzukommen“ (Spruchpunkt 2.)

Vorgeworfen wurde also die nicht pflichtgemäße Rücknahme dieser Batterien, nicht aber die Nichtteilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem, obwohl in § 13a Abs. 3 AWG 2002 für Hersteller gemäß § 12a nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für Geräte- oder Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren, eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gesetzlich vorgeschrieben ist. Gemäß § 13 Abs. 2 BatterienVO haben Hersteller ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 16 zu erfüllen, sodass durch die verpflichtende Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem der Hersteller von seinen Sammel- und Verwertungspflichten entbunden ist.

Weder dem Prüfbericht der D GmbH bzw. der E GmbH vom November 2023 noch den Ergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens können Anhaltspunkte entnommen werden, dass die C GmbH im angelasteten Tatzeitraum Maßnahmen gesetzt hätte, welche eine Rücknahme der Batterien verunmöglicht hätte, welche Tathandlung dem Rechtsmittelwerber jedoch letztlich in den angeführten Spruchpunkten angelastete wurde. Im Ergebnis war daher das angefochtene Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt 3.:

Vom Beschwerdeführer wird nicht in Abrede gestellt, dass zum angelasteten Tatzeitpunkt im elektronischen Register für abfallrechtliche Stammdaten keine Inverkehrsetzung eingetragen war. Der Rechtsmittelwerber hat somit das Erfordernis des § 22 Abs. 1 Z 5 BatterienVO im angelasteten Tatzeitraum missachtet, sodass er den objektiven Tatbestand der ihm zu Spruchpunkt 3. vorgehaltenen Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine derartige Glaubhaftmachung ist gegenständlich dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist, weshalb vom Beschwerdeführer somit auch der subjektive Tatbestand erfüllt wurde.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat betreffend Spruchpunkt 3. zumindest fahrlässig gehandelt.

An der Einhaltung abfallwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen besteht ein hohes öffentliches Interesse. Die der Strafe zugrundeliegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohungen geschützte öffentliche Interesse an einer funktionierenden und flächendeckenden Bewirtschaftung der in Österreich anfallenden Batterien. Dazu gehören nämlich u.a. auch Teilnahme- und Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten betreffend Maßnahmen und Nachweise zur Rücknahme von Abfällen sowie Informationen an Letztverbraucher. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig.

Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht. Das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems wurde ebenso nicht dargelegt (vgl. VwGH 30.09.2010, 2009/03/0171, keine geringe Schuld bei keinem funktionierendem Kontrollsystem).

Im Hinblick auf die weiteren Strafzumessungsgründe des § 19 Abs. 2 VStG ist zunächst unbestritten, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen und der Beschwerdeführer zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war, sodass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB verwirklicht ist.

In § 79 Abs. 3 AWG 2002 ist keine Mindeststrafe normiert, sodass die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kam. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt nach Würdigung der gesamten Sach- und Rechtslage - unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Registrierung - zum Schluss, dass im Gegenstand mit der herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann. Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu festzusetzen (§ 64 Abs. 2 VStG). Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren dem Beschuldigten gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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