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LVwG-S-1161/001-2025•LVwG N LVwG-S-1161/001-2025
LVwG-S-1161/001-2025Tribunal administratif régional1 oct. 2025
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Tierhaltung; Haltungsverbot; tierärztliche Untersuchung; Nachweis; Abnahme; Verfall;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 8. Mai 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) und Ausspruch des Verfalles, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.500,-- zu entrichten.
3. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 9.750,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Weiterer Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Rechtsmittelwerberin wegen Übertretung des
1. Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 08.10.2024, Zl. *** iVm § 39 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden),
2. Anlage 11 der 1. Tierhaltungsverordnung iVm § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden),
3. § 17 Abs. 4 iVm § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden),
4. § 13 Abs. 2 Tierschutzgesetz iVm § 38 Abs. 3 leg. cit. zu Spruchpunkt 4. eine Geldstrafe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden),
5. § 15 Tierschutzgesetz iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11.04.2025, *** iVm § 38 Abs. 3 leg. cit. zu Spruchpunkt 4. eine Geldstrafe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden),
6. § 15 Tierschutzgesetz iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11.04.2025, *** iVm § 38 Abs. 3 leg. cit. zu Spruchpunkt 6. eine Geldstrafe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden), verhängt.
Weiters wurde ein Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 750,-- vorgeschrieben.
Unter Spruchpunkt 2 wurden die gemäß § 39 Abs. 3 Tierschutzgesetz am 30. April 2025 in ***, ***, abgenommenen 43 Pferde, 3 Lamas, 3 Alpakas, und 2 Hunde (Dackel und Windspiel) für verfallen erklärt.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Spruchpunkt 1:
Sie haben als Tierhalterin folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:
Zu 1. 18.10.2024 bis 25.04.2025
Zu 2.-4. 25.04.2025
Zu 5.u.6. 16.04.2025 bis 28.04.2025
Ort:
Zu 1.-4. ***, ***
Zu 5.u.6. Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, ***, ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben als Tierhalter im Zeitraum vom 18.10.2024 bis 25.04.2025, wie auch anlässlich einer amtstierärztlichen Kontrolle am 25.04.2025 festgestellt wurde, zumindest 43 Pferde und 6 Neuweltkameliden am o.a. Grundstück gehalten, obwohl Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, Zahl *** vom 08.10.2024, bestätigt durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ, Zahl LVwG-AV-1437/001-2024 vom 24.03.2025, die Haltung und Betreuung von Tieren aller Art auf Dauer verboten wurde.
Folgende Pferde wurden im o.a. Zeitraum zumindest bis zum 25.04.2025 gehalten:
[Abweichend vom Original:
…
Tabelle nicht wiedergegeben]
2. Anlässlich einer amtstierärztlichen Kontrolle am 25.04.2025 wurde festgestellt, dass im Gehege rechts der Hauseinfahrt *** Neuweltkameliden (3 Lamas und 3 Alpakas) sowie die beiden Ponys C (Chip ***) und D (ohne Chip, Lebensnummer ***) gemeinsam gehalten wurden.
Das Gehege hatte eine Größe von 6m x 20m, somit kleiner als 250 qm, obwohl gem. 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 11 die Mindestgehegefläche für die gehaltenen Lamas und Alpakas (ohne das Hinzurechnen der für die Pony´s erforderlichen Fläche) mindestens 250 m² zu betragen hat.
3. Anlässlich der amtstierärztlichen Kontrolle am 25.04.2025 wurde festgestellt, dass im Gehege rechts der Hauseinfahrt *** Neuweltkameliden (3 Lamas und 3 Alpakas) sowie die beiden Ponys C (Chip ***) und D (ohne Chip, Lebensnummer ***) gemeinsam gehalten wurden.
Es wurde keine Heuraufe vorgefunden. Das Raufutter wurde den Tieren am witterungsbedingt schlammigen Boden vorgelegt. Der Hygienezustand des Futters war somit durch die Vermischung mit Erde und Kot unzureichend, obwohl gem. § 17 Abs.4 Tierschutzgesetz den Tieren Futter und Wasser in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden muss.
4. Anlässlich der amtstierärztlichen Kontrolle am 25.04.2025 wurde festgestellt, dass im Gehege rechts der Hauseinfahrt *** Neuweltkameliden (3 Lamas und 3 Alpakas) sowie die beiden Ponys C (Chip ***) und D (ohne Chip, Lebensnummer ***) gemeinsam gehalten wurden.
Die Neuweltkameliden hatten ein viel zu langes und verfilztes Haarkleid und hochgradig zu lange Klauen, obwohl, wer ein Tier hält, gem. § 13 Abs.2 Tierschutzgesetz dafür zu sorgen hat, dass die Betreuung und Ernährung unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
5. Nichterfüllung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11.04.2025, Zahl ***, vorgeschriebenen Maßnahme betreffend des Ponys D (ohne Chip, Lebensnummer ***), wonach Untersuchungsbefunde in Form von Röntgenbildern der Zehen und eine Blutuntersuchung mit einer ACTH Spiegelbestimmung bis zum 14.04.2025 vorzunehmen wären und der Nachweis an die Veterinärbehörde bis spätestens 15.4.2025 zu erbringen gewesen wäre, da bis zum 15.04.2025 kein entsprechender Nachweis der Veterinärbehörde vorgelegt wurde.
Auch in der Zeit von 16.04.2025 bis 28.04.2025 wurde kein entsprechender Nachweis betreffend des Ponys D der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vorgelegt.
6. Nichterfüllung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11.04.2025, Zahl ***, vorgeschriebenen Maßnahme betreffend der Stute „E“ (braun, ohne Cip, Lebensnummer ***, geb. ***), wonach die Stute bis spätestens 14.04.2025 einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen und der Nachweis darüber bis spätestens 15.04.2025 an die Veterinärbehörde zu übermitteln gewesen wäre, da bis zum 15.04.2025 kein entsprechender Nachweis der Veterinärbehörde vorgelegt wurde.
Auch in der Zeit von 16.04.2025 bis 28.04.2025 wurde kein entsprechender Nachweis betreffend der Stute E der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vorgelegt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 08.10.2024, Zl. *** i.V.m. § 39 Abs.1 und Abs.3 i.V.m. § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz idF BGBl. I Nr. 124/2024
zu 2.Anlage 11 der 1. Tierhaltungsverordnung i.V.m. § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz idF BGBl. I Nr. 124/2024
zu 3.§ 17 Abs.4 Tierschutzgesetz idF BGBl. I Nr. 118/2004 i.V.m. § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz idF BGBl. I Nr. 124/2024
zu 4.§ 13 Abs. 2 Tierschutzgesetz idF BGBl. Nr. 118/2004 i.V.m. § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz idF BGBl. I Nr. 124/2024
zu 5.§ 15 Tierschutzgesetz idF BGBl. I Nr. 124/2024 i.V.m. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11.04.2025, Zl. ***
zu 6.§ 15 Tierschutzgesetz idF BGBl. I Nr. 124/2024 i.V.m. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11.04.2025, Zl. ***
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
Gemäß
zu € 2.000,00
96 Stunden
§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG) idF BGBl. I Nr. 124/2024
zu € 500,00
24 Stunden
§ 38 Abs.3 Tierschutzgesetz (TSchG) idF BGBl. I Nr. 124/2024
zu € 1.500,00
72 Stunden
§ 38 Abs.3 Tierschutzgesetz (TSchG) idF BGBl. I Nr. 124/2024
zu € 1.500,00
72 Stunden
§ 38 Abs.3 Tierschutzgesetz (TSchG) idF BGBl. I Nr. 124/2024
zu € 1.000,00
48 Stunden
§ 38 Abs.3 Tierschutzgesetz (TSchG) idF BGBl. I Nr. 124/2024
zu € 1.000,00
48 Stunden
§ 38 Abs.3 Tierschutzgesetz (TSchG) idF BGBl. I Nr. 124/2024
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 750,00
Gesamtbetrag:
€ 8.250,00
Zahlungshinweise:
Einzuzahlender Betrag:€ 8.250,00
Empfänger:NÖ Bezirksverwaltungsbehörden - Verwaltungsstrafen
Bank:F
IBAN:***
BIC (= SWIFT-Code):***(SEPA-Überweisung!)
Zahlungsreferenz:***
Zahlungsfrist:
Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.
Spruchpunkt 2:
Die gemäß § 39 Abs. 3 Tierschutzgesetz am 30.04.2025 in ***, ***, abgenommenen Pferde wie unter Spruchpunkt 1 aufgelistet sowie 3 Lamas, 3 Alpakas und 2 Hunde (Dackel und Windspiel) werden für verfallen erklärt.
Rechtsgrundlagen:
§ 39 Abs.3 i.V.m. § 40 Abs.2 und 3 Tierschutzgesetz
§ 17 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)“
Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend sinngemäß – auf das Verfahrenswesentliche reduziert – zu 1. ausgeführt, dass sie seit November 2024 nicht mehr Tierhalterin gewesen sei, sondern G. Es sei ein Umzug geplant gewesen, es sei geplant gewesen, die Trächtigkeit der Stute E abzuwarten und zuzuwarten, bis Stute und Fohlen transportfähig seien.
Zu 2. habe G das Gehege, wie es über den Winter gewesen sei, nicht nochmals vergrößert, nachdem ohnedies der Umzug geplant gewesen sei.
Zu 3. habe der Beschwerdeführer (Verwendung des Maskulinums – auch im Folgenden – in der Beschwerdeschrift) die Tat nicht begangen, sondern sei das Heu den Tieren auf einem befestigten, geteerten/asphaltierten Boden verabreicht worden.
Zu 4. wurde ebenfalls die zur Last gelegte Tat in Abrede gestellt.
Zu 5. wurde ausgeführt, dass die Maßnahme, wonach der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin als Nicht-Mehr-Tierhalterin und Nicht-Mehr-Eigentümerin am 14. April 2025 entsprechende Untersuchungen veranlassen hätte müssen, der Beschwerdeführer am 16. April 2025 und per Post am 18. April 2025 erhalten habe. Die Behörde werfe eine Missachtung behördlicher Sofortmaßnahmen für einen Zeitpunkt vor, in der die Beschwerdeführerin nachweislich keine Kenntnis gehabt habe.
Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass die beauftragte Tierärztin nach Ostern (Ostersonntag 20. April 2025) kommen werde.
Ein anderer Tierarzt habe kein mobiles Röntgengerät.
Der Hufschmied habe es ohne Röntgen am Ostersonntag, 20. April 2025) zuwege gebracht die Hufe zu korrigieren.
Zu 6. Die beauftragte Tierärztin hätte bei der oben angeführten Visite auch „E“ untersuchen sollen.
Der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe mit einer Juristin der Behörde am 30. April 2025, dem Tag der Abnahme, telefoniert, betont, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Eigentümer sei und auf den Schenkungsvertrag verwiesen.
Zum Verfall:
Am 30. April 2025 habe eine Maßnahme nach dem NÖ Tierschutzgesetz stattgefunden, die dazu geführt habe, dass die am 05. März 2025 geschenkten Tiere behördlich beschlagnahmt und an einen unbekannten Ort verbracht worden seien.
Es seien von den 44 Pferden 43 beschlagnahmt worden, da sich eines der Pferde in der Veterinärmedizinischen Universität *** befunden habe. Dem Zeugen G seien 4 Hauskatzen und 4 Freigängerkatzen verblieben, diese seien nicht beschlagnahmt worden.
Die anlässlich der Amtshandlung vorgenommene niederschriftliche Einvernahme des Zeugen G sei mangelhaft, die Übersetzung falsch gewesen. Wenn dem Zeugen unterstellt werde, er habe gesagt, A sei nach wie vor Halterin, Eigentümerin und Betreuerin der 44 Pferde, seine Antwort sei „Ja“ gewesen, so habe dieser an dieser Stelle vielmehr gesagt, dass er die Tiere geschenkt bekommen habe und mit diesen nach Kroatien gehen wolle. Es sei völlig unverständlich, wie diese Übersetzung zustande kommen habe können.
Die Antwort „Alle Pferde gehören A, bis auf zwei Pferde H und I gehören mir, zwei Hunde, die Border Collies, gehören mir“ habe der Zeuge G niemals gesagt, es liege eine Falschprotokollierung vor. Vielmehr habe der Zeuge G gesagt: „Alle Pferde hat mir A jetzt geschenkt, bis auf zwei Pferde H und I (ein Hengst, ein Wallach). Die hat sie mir schon früher geschenkt.“
Diese beiden Pferde und die beiden Border Collies seien nicht von der Behörde beschlagnahmt worden, auch die acht Katzen hätten bleiben dürfen.
Aus der Einvernahme des Zeugen G gehe hervor, dass er sich um die Pferde kümmere, welchen Umstand die Behörde übergangen habe.
Das angefochtene Straferkenntnis leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit (fehlerhafte Ermessensausübung), Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensvorschriften (Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes) sowie sonstigen Verfahrensmängeln /mangelhafte Begründung).
Es wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu Erteilung einer Ermahnung, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe, gestellt.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 legte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen diese Beschwerde samt dem Verwaltungsstrafakt *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 25. August 2025 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen der Beschwerdeführervertreterin, der Vertreterin der belangten Behörde, der NÖ Tierschutzombudsperson, Einvernahme der Beschwerdeführerin, der Zeuginnen J, K, des Zeugen G sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und den Gerichtsakt.
Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Anlässlich einer veterinärbehördlichen Kontrolle der Tierhaltung in ***, ***, am 25. April 2025, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 43 Pferde (Auflistung siehe Seite 2 und 3 des angefochtenen Bescheides), 3 Lamas, 3 Alpakas und 2 Hunde (Dackel und Windspiel) hielt. Diese Tiere wurden am 30. April 2025 gemäß § 39 Abs. 3 TSchG abgenommen.
Weiters wurde festgestellt, dass die sechs Neuweltkameliden (3 Lamas und 3 Alpakas) sowie zwei Ponys in einem Gehege von 120 m² gehalten wurden. Zudem wurde festgestellt, dass die Neuweltkameliden viel zu langes, verfilztes Haarkleid und hochgradig zu lange Klauen aufwiesen.
Im Gehege der Neuweltkameliden und Ponys war keine Heuraufe vorhanden, das Raufutter den Tieren am schlammigen Boden vorgelegt wurde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11. April 2025, ***, wurden der Beschwerdeführerin als Tierhalterin folgende Maßnahmen vorgeschrieben:
„- Das Pony D ist bis spätestens 14.04.2025 einer nachweislichen Untersuchung durch einen praktischen Tierarzt zu unterziehen und es sind die entsprechenden Untersuchungsbefunde in Form von Röntgenbildern der Zehen und einer Blutuntersuchung mit einer ACTH Spiegelbestimmung zu beauftragen. Die eingesetzte Medikation zur Entzündungshemmung und Schmerzreduktion ist in Form von Rechnungsbelegen für die letzten 4 Monate nachzuweisen.
Es ist bis spätestens 15. April 2025 ein entsprechender Nachweis zu den Maßnahmen mit der Frist 14. April 2025 an *** zu senden.“
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 14. April 2025 um 8.38 Uhr per E-mail zugestellt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 8. Oktober 2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin die Haltung und Betreuung von Tieren aller Art auf Dauer verboten. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. März 2025, LVwG-AV-1437/001-2024, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Feststellungen zum im Tatzeitpunkt aufrechten Verbot der Tierhaltung gründen sich auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde und wird ihnen von der Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten. Gleichermaßen steht unstrittig fest, dass die verfahrensgegenständlichen Tiere am 30. April 2025 seitens der belangten Behörde abgenommen wurden.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, im angelasteten Tatzeitraum sei nicht mehr sie, sondern der Stallbursche G, Halter der Tiere gewesen, vermag das Landesverwaltungsgericht nicht zu folgen. So wurde die Behauptung erstmals in der Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2025 aufgestellt. Auch die Behauptung eines Eigentumsüberganges bereits am 5. März 2025 (Datum des Schenkungsvertrages) wurde im Übrigen erst am 30. April 2025, als die Tiere gemäß § 39 Abs. 3 TSchG abgenommen wurden und damit nach den Tatzeitpunkten bzw. Tatzeiträumen aufgestellt. Nun entspricht es aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass zum einen zeitlich näher am Geschehen liegenden Ausführungen in der Regel höhere Glaubhaftigkeit zukommt als solchen in einem späteren Verfahrensstadium (z.B. VwGH 17.9.1998, 94/18/0386) und davon auszugehen ist, dass für die Sache wesentliche Umstände vom Beschuldigten bei erster sich bietender Gelegenheit dargelegt werden (z.B. VwGH 27.2.2007, 2007/02/0029).
Ein auch nur ansatzweiser Hinweis auf einen Übergang der Eigentümer- bzw. Haltereigenschaft auf Herrn G zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte nicht.
So fand am 10. März 2025 eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 8. Oktober 2024, ***, betreffend das Tierhalteverbot der Beschwerdeführerin statt und wurde mit keinem Wort (weder von der Beschwerdeführerin noch dem als Zeugen – unter Wahrheitspflicht – einvernommenen G) erwähnt, dass die Eigentümereigenschaft von der Ersteren auf den Letzteren übergegangen sei, obwohl ein derartiger Umstand durchaus verfahrensrelevant und daher erwähnenswert gewesen wäre.
Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr behauptet, sie habe die Tierhalterschaft ab November 2024 an G abgegeben, so ist dieses Vorbringen völlig unglaubwürdig. Einerseits haben die Zeuginnen K und J glaubhaft angegeben, dass bei sämtlichen – insgesamt 12 – veterinärbehördlichen Kontrollen die Beschwerdeführerin weder auf einen Wechsel in der Tierhalterschaft hingewiesen hat noch tatsächlich Anhaltspunkte dafür vorlagen. So gab die Zeugin J glaubwürdig etwa an, dass nach der Verhängung des Tierhalteverbotes mit der Beschwerdeführerin darüber gesprochen wurde, dass ein anderer Tierhalter gefunden werden muss und wurde avisiert, dass Gespräche mit einem potentiellen Pächter geführt werden, welcher Pachtvertrag jedoch nicht zustande kam. In dieser Hinsicht wäre es naheliegend gewesen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie schon Gespräche mit einem potentiellen Pächter und das Scheitern der Vertragsverhandlungen der Behörde gegenüber erwähnt, sie auch einen allfälligen Wechsel in der Halterschaft von ihr auf G jedenfalls erwähnt hätte.
Weiters hat die Zeugin J, welche seit Jahren mit der Tierhaltung der Beschwerdeführerin vertraut ist, glaubhaft angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin bei allen Kontrollen nach der Verhängung des Tierhalteverbotes als Tierhalterin zu erkennen gegeben hat, es de facto auch keinen Grund gab anzunehmen, dass es nunmehr anders sei. Die Beschwerdeführerin kümmerte sich um alles, Herr G war der Stallbursche, das ausführende Organ.
Die Zeugin K gab glaubwürdig an, dass bei den von ihr durchgeführten Tierschutzkontrollen am 7., 11. und 25. April 2025 die Beschwerdeführerin ihr gegenüber sagte, dass sie dem Pony D Medikamente verabreicht, dass sie das Medikament umgestellt hat, dass sie einen Hufschmied organisiert hat. Auch gegenüber der Zeugin K entstand zu keinem Zeitpunkt der Eindruck, G sei der Tierhalter, sondern hat sich dieser nicht federführend bei der Kontrolle, sondern nur als ausführendes Organ gezeigt, indem er z.B. die Pferde auf die Weide hinausbrachte.
Zu den festgestellten Übertretungen gab die Beschwerdeführerin nach der glaubwürdigen Aussage der Zeugin K zu, dass die Beschwerdeführerin den Umstand des zu langen und verfilzten Haarkleides und der hochgradig zu langen Klauen nicht in Abrede stellte, aber angab, dass sie eigens jemand suchen müsse, der Scheren und Klauenpflege durchführen kann, welche Angaben ebenfalls Indiz für die Tierhalterschaft sind. Nach den glaubwürdigen Aussagen der Zeugin K gab der Zeuge G ihr gegenüber am 11. April 2025 an, dass sich die Beschwerdeführerin um die medizinische Versorgung des Pony D sowie um den Hufschmied kümmert und nicht er.
Dass die Beschwerdeführerin den Heuhändler und den Hufschmied angerufen, Futterkosten und alle sonstigen Ausgaben auch mit ihrem bzw. dem Geld ihrer Tante abgedeckt hat, die Konversation mit den Behördenvertretern geführt, Herrn G angewiesen hat, welches Pferd bestimmte Medikamente braucht und ihm die Dosierung und Anwendungshäufigkeit mitgeteilt hat, hat diese zugestanden.
Die angeführten Umstände sprechen allesamt dafür, dass unverändert die Beschwerdeführerin die Tierhalterin sämtlicher verfahrensgegenständlichen Tiere war. Auch der Annahme, dass die Beschwerdeführerin, wie sie selbst vorbrachte, bis zur Abnahme der verfahrensgegenständlichen Tiere am 30. April 2025 G und L, dem Onkel des G, der fallweise im Betrieb der Beschwerdeführerin mithalf, zumindest bis zu diesem Tag ein Gehalt bezahlte, damit sich diese um Tiere kümmern, die gar nicht (mehr) im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen und deren Halterin sie nicht (mehr) ist, wäre widersinnig und gänzlich lebensfremd.
Auch wurde erstmalig am 30. April 2025, dem Tag der Tierabnahme, ein mit 5. März 2025 datierter Schenkungsvertrag ins Treffen geführt. Es gilt – wie auch oben zum behaupteten Wechsel der Tierhalterschaft ausgeführt, dass das Vorbringen, es sei durch Schenkung zu einem Eigentumsübergang gekommen, völlig lebensfremd und unglaubwürdig ist.
Dass tatsächlich am 5. März 2025 ein Schenkungsvertrag über die verfahrensgegenständlichen Tiere abgeschlossen und von beiden Vertragsparteien, der Beschwerdeführerin und G unterfertigt wurde, wird vom erkennenden Gericht nicht geglaubt, vielmehr wird davon ausgegangen, dass dieses Schriftstück nur zum Schein angefertigt wurde, um zu verhindern, dass diese Tiere für verfallen erklärt werden und in das Eigentum des Landes Niederösterreich übergehen.
Gemäß § 916 Abs. 1 ABGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird, ist nichtig. Bei einem Scheingeschäft schaffen die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein der Abgabe einer Willenserklärung, wollen jedoch schon bei Geschäftsabschluss die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten lassen. Der Zweck des Scheingeschäftes besteht häufig in der Täuschung einer Behörde oder eines Dritten. Beim absoluten Scheingeschäft wollen die Parteien überhaupt kein Rechtsgeschäft eingehen; hier hat es mit der Nichtigkeit des simulierten Geschäftes sein Bewenden (Koziol, Bydlinski, Bollenberger, ABGB Kurzkommentar, 6. Auflage, § 916, Rz 3).
Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe die Absicht gehabt, für ihren Stallburschen G eine Ranch in Kroatien zu kaufen, damit er dort mit den 43 – nunmehr für verfallen erklärten – Pferden einen Reitbetrieb aufbaue, erscheint völlig unglaubwürdig, indem dafür auch jeder Beweis schuldig geblieben wurde. So scheiterte die Eintragung des Eigentumsüberganges in den Pferdepässen entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin bereits an den dafür zu tragenden Kosten und hat diese andererseits Verbindlichkeiten in Höhe von 2 Millionen Euro angegeben, denen nach ihrer Aussage ein zu erwartender Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in *** von € 300.000 bis € 600.000 gegenüber steht. Wenn der Zeuge G angibt, es werde ein Kaufvertrag über eine Ranch in Kroatien mit einem Kaufpreis von € 860.000 abgeschlossen, es sei geplant „nächsten Monat die Papiere zu unterzeichnen“, er werde als Eigentümer fungieren, die Beschwerdeführerin alles bezahlen, so bleiben die Beschwerdeführerin und der Zeuge G dafür einerseits jeden Beweis schuldig und ist dieses Vorbringen andererseits nicht glaubhaft. In dieser Hinsicht differieren auch die Aussagen der Beschwerdeführerin („Es war nicht geplant, dass ich nach Kroatien gehe …. Ich habe jedenfalls hier eine unbefristete Stellung und werde diese nicht aufgeben“ – Verhandlungsschrift Seite 3 unten/S. 4 oben), während der Zeuge G angab („Der Plan war, dass Frau A ihre Anstellung in Österreich kündigt und an der Universität in Kroatien arbeitet, sie habe ja dort auch Beziehungen hin. Sie hat mir die Tiere geschenkt als Sicherheit, dass wir das so machen können“ – Verhandlungsschrift Seite 11 oben.)
Dass seit November 2024 nicht auf einen Halterwechsel, seit 5. März 2025 nicht auf einen Eigentümerwechsel hingewiesen wurde, obwohl die Beschwerdeführerin rechtsfreundlich vertreten war, ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes ein deutliches Indiz dafür, dass es einen solchen eben nicht gab. Auch wurde der Maßnahmenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11. April 2025, ***, gegenüber der Beschwerdeführerin als Tierhalterin erlassen und ist nicht aktenkundig, dass seitens der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden wäre, gar nicht mehr Tierhalterin zu sein. Vielmehr teilte sie nach Zustellung des Bescheides am 14. April 2025 mit, dass eine Tierärztin nach Ostern die geforderten Untersuchungen durchführen werde. Weiters gab die Beschwerdeführerin in dieser Eingabe an, dass sie ein Medikament holen werde, damit eine Schmerztherapie kontinuierlich gewährleistet sei, welche Angaben klar dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin die Tiere in ihrer Obhut hatte, sich um Hufschmied, Tierarzt und Medikation kümmerte, sohin eindeutig Tierhalterin war.
Dass schließlich zum Tatzeitpunkt die Tiere in sämtlichen Dokumenten (Pferdepässe) und Datenbanken (Equidendatenbank, VIS, Heimtierdatenbank) auf die Beschwerdeführerin eingetragen waren, rundet dieses Bild ab.
Das erkennende Gericht geht aufgrund des oben Ausgeführten daher davon aus, dass weder ein Wechsel in der Tierhalterschaft noch ein Eigentümerwechsel an den verfahrensgegenständlichen Tieren stattgefunden hat, indem es sich bei dem behaupteten Schenkungsvertrag um ein absolutes Scheingeschäft handelt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 4 Z. 1 Tierschutzgesetz ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Halter ist, wer für das Tier verantwortlich ist, also die tatsächliche Herrschaft über das #Tier ausübt und eigenverantwortlich darüber entscheiden kann, wie bzw. wo das Tier zu versorgen, zu füttern, unterzubringen, auszuführen, zu pflegen oder tierärztlich zu betreuen ist (VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0079 u.a.).
In diesem Zusammenhang kann – nach dem oben Ausgeführten – der rechtlichen Beurteilung der Bezirkshauptmannschaft, die Beschwerdeführerin sei zu den angeführten Tatzeitpunkten/Tatzeiträumen Halterin der verfahrensgegenständlichen Tiere, nicht entgegen getreten werden.
Spruchpunkt 1.
Gemäß § 38 Abs. 3 iVm § 39 Abs. 1 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen einem aufrechten Tierhaltungsverbot Tiere hält. Im konkreten Fall lag im Tatzeitraum ein aufrechtes Tierhalteverbot vor und hat die Beschwerdeführerin die im Spruch umschriebenen Tiere gehalten. Sie hat daher die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.
Spruchpunkt 2.
Gemäß 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 11 „Mindestanforderungen für die Haltung von Lamas und Alpakas“ 4.2. beträgt die Mindestgehegefläche pro Gruppe 250 m².
Indem im Gegenstand die Gehegefläche für 3 Lamas, 3 Alpakas (und 2 Ponys) lediglich 6mx20m betragen hat, ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Spruchpunkt 3.
Gemäß § 17 Abs. 4 Tierschutzgesetz müssen Futter und Wasser in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden. Durch das festgestellte Verabreichen von Raufutter auf einem unbefestigten, witterungsbedingt schlammigen Boden ohne Heuraufe hat die Beschwerdeführerin die angelastete Verwaltungsübertretung begangen.
Spruchpunkt 4.
Gemäß § 13 Abs. 2 TSchG hat, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
Der fachkundigen Zeugin muss zugemutet werden, zutreffend zu erkennen und zu beurteilen, ob im Gegenstand der Fell- und Klauenzustand (viel zu langes, verfilztes Haarkleid, hochgradig zu lange Klauen) den gesetzlichen Bestimmungen entspricht oder – wie im Gegenstand – widerspricht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.
Spruchpunkte 5. und 6.
Dass der Beschwerdeführerin der Maßnahmenbescheid erst – wie beschwerdeführerseits behauptet – nach Ablauf der Leistungsfrist überhaupt zugestellt wurde, kann hingegen nicht festgestellt werden. Wenn die Beschwerdeführerin dazu ausführt, ein Tierarztbesuch sei nach Ostern, also nach dem 21. April 2025 geplant gewesen, stellt sie selber klar, dass eine fristgerechte Erfüllung des Maßnahmenbescheides überhaupt nicht beabsichtigt war. Demgemäß wurden auch die geforderten Nachweise (weder fristgerecht – noch bis 28. April 2025) vorgelegt.
Indem die Beschwerdeführerin als Bescheidadressatin des Maßnahmenbescheides die aufgetragenen Maßnahmen nicht erfüllt hat, weder die erforderlichen Untersuchungen innerhalb der gesetzten Frist hat vornehmen lassen noch die darüber vorzulegenden Nachweise fristgerecht der Veterinärbehörde vorgelegt hat, hat sie die angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen.
Der Beschwerde zu den Punkten 1. bis 6. war daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständliche Übertretung Tierschutzinteressen erheblich gefährdet werden, sodass die gegenständlich verhängten Geldstrafen angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden können. Erschwerend waren dabei die einschlägigen Vormerkungen sowie der Umstand zu werten, dass von der Tat mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Milderungsgründe liegen nicht vor.
Durch die Verhängung einer Strafe soll bewirkt werden, dass der Beschuldigte selbst in Hinkunft von der Begehung gleich gelagerter Straftaten abgehalten wird und auch eine generalpräventive Wirkung entsteht.
Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse ein Nettoeinkommen von € 3.150,-, keine Sorgepflichten, Alleineigentum an dem Anwesen ***, ***, Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 2 Millionen Euro angegeben.
Das erkennende Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist, sodass bereits aus diesem Grund die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG keinesfalls in Betracht kommt.
Indem sich die verhängten Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies nur im unteren Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens bewegen, erübrigen sich weitere Erwägungen zur Strafhöhe (vgl. VwGH 25.1.1993, 92/10/0419), die Strafen sind tat- und schuldangemessen sowie erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die bezogenen Rechtsgrundlagen.
Zu Spruchpunkt 2 (Ausspruch des Verfalls):
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 8. Oktober 2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin die Haltung und Betreuung von Tieren aller Art auf Dauer verboten. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2024 zugestellt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 24. März 2025, LVwG-AV-147/001-2024, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde abgewiesen.
§ 39 Abs. 3 TSchG lautet:
„Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 Z 2 gehalten oder betreut, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 VStG.“
§ 17 Abs. 1 VStG lautet:
„Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.“
Indem die Beschwerdeführerin Tiere entgegen einem Verbot nach § 39 Abs 1 TSchG gehalten hat, hat die belangte Behörde diese zu Recht am 30. April 2025 abgenommen. Die diesbezüglichen Maßnahmenbeschwerden der Beschwerdeführerin sowie des G wurden mit Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. August 2025,
LVwG-M-26/002-2025 und LVwG-M-26/004-2025, zurückgewiesen.
Indem nach dem oben Ausgeführten die für verfallen erklärten Tiere (laut Auflistung im bekämpften Straferkenntnis) im Zeitpunkt der Abnahme im Eigentum der Beschwerdeführerin standen, hat die belangte Behörde diese folgerichtig für verfallen erklärt.
Selbst aber unter der Annahme, dass infolge Abschlusses eines Schenkungsvertrages am 5. März 2025 das Eigentum an sämtlichen für verfallen erklärten Tieren von der Beschwerdeführerin auf G übergegangen sei, ist daraus für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen:
§ 17 Abs. 2 VStG lautet:
„Gegenstände, die nach Abs. 1 verfallsbedroht sind, hinsichtlich deren aber eine an der strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger beteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für verfallen erklärt werden, wenn die betreffende Person fahrlässig dazu beigetragen hat, dass mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wusste oder hätte wissen müssen.“
Ginge man davon aus, dass G am 5. März 2025 infolge einer Schenkung Eigentum an den in der Folge für verfallen erklärten Tieren erworben hätte, wusste der Zeuge bei Erwerb des Eigentumsrechtes, dass die Beschwerdeführerin trotz eines Tierhalteverbotes weiterhin jene Tiere hielt, die in dem als „Schenkungsvertrag“ betitelten Dokument aufgelistet sind. Dass er jedoch vom Tierhalteverbot der Beschwerdeführerin wusste, ergibt sich aus dem Umstand, dass er die Zeugenladung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Februar 2025, zur Zl. LVwG-AV-1437/001-2024 zur Verhandlung über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 8. Oktober 2024, ***, betreffend des Verbotes der Haltung du Betreuung von Tieren aller Art auf Dauer, bereits am 26. Februar 2025 erhalten hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wusste er (oder hätte wissen müssen) von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung.
Der Verfallsausspruch zu Spruchpunkt 2. erweist sich somit als rechtmäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die beantragte Zeugeneinvernahme des L wird abgewiesen. Diesem wurde die Ladung zur verfahrensgegenständlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an die beschwerdeführerseits in der Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2025 angegebene Adresse „***, ***“, welches auch die Wohnadresse der Beschwerdeführerin ist, zugestellt. Im Zuge der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass dieser sich seit dem 2. Mai 2025 nicht mehr am Betrieb aufhalte und ergibt sich daraus, dass in der Beschwerdeschrift – offenbar zur Verfahrensverschleppung - eine falsche Anschrift des beantragten Zeugen genannt wurde, während dieser längst eine Wohnadresse im Ausland hatte.
Im Übrigen erübrigt sich dessen Einvernahme zum Beweisthema, dass seit November 2025 die Beschwerdeführerin nicht mehr Halterin der Tiere sei, indem bereits aus der unbestrittenen Aktenlage sowie den Angaben der Beschwerdeführerin selbst, dem von ihr namhaft gemachten Zeugen G sowie der Zeuginnen J und K ausreichende Feststellungen getroffen werden konnten, die eine Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine Halterschaft der Beschwerdeführerin zu verfahrensrelevanten Zeitpunkten vorlag, zuließen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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