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LVwG-AV-260/001-2024•LVwG N LVwG-AV-260/001-2024
LVwG-AV-260/001-2024Tribunal administratif régional29 sept. 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Gebäude; mobiler Geflügelstall;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) des A und 2.) der B, beide in ***, ***, beide vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 03.01.2024, Zl. ***, mit dem ihre Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30.03.2023, Zl. ***, betreffend die Erteilung eines Abbruchauftrages für ein konsenslos errichtetes Gebäude nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.04.2024,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Die Frist für die Durchführung des Abbruchauftrages wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit drei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 30.03.2023, Zl. ***, wurde A und B gemäß § 35 NÖ BO 2014 aufgetragen, ein konsenslos errichtetes Gebäude in Holzbauweise mit den Abmessungen 3,90 m x 3,90 m (Hühnerstall) auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, sowie ein Flugdach in Holzbauweise mit den Abmessungen 5,20 m x 5,20 m auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, welches im Grünland Land- und Forstwirtschaft errichtet worden sei, bis spätestens 30.06.2023 abzutragen. Diesem Bescheid waren eine Fotodokumentation bestehend aus einem Katasterplan, einem Bild des Hühnerstalles und einem Bild des Flugdaches (bezeichnet als „Fotodokumentation 16.03.2023“ samt Abmessungen in Circaangaben) angeschlossen.
1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 05.04.2023, Zl. ***, wurde eine naturschutzbehördliche Bewilligung für das gegenständliche Flugdach auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, unter näheren Auflagen bis 30.12.2058 befristet, erteilt.
1.3. In der gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 30.03.2023 fristgerecht erhobenen (als „Einspruch“ bezeichneten) Berufung vom 01.05.2023, die mit einer Bauanzeige nach § 15 NÖ BO 2014 für einen „mobilen Geflügelstall“ verbunden wurde, führten A (folgend: Erstbeschwerdeführer) und B (folgend: Zweitbeschwerdeführerin) – zusammengefasst – Folgendes aus:
Es sei den Beschwerdeführern bis dato nicht bewusst gewesen, dass für den mobilen Geflügelstall im Grünland mit Land- und forstwirtschaftlicher Nutzung bei der bebauten Fläche von 3 m x 3 m ein gesonderter Auftrag notwendig sei. Auch habe sich der vorherige Bürgermeister bei einem Gespräch im Jahr 2010 mit der Definition „mobiler Hühnerstall“ zufriedengegeben. Weiters stehe der mobile Geflügelstall in der Flucht im Ortsverband mit bereits anderen in der Nachbarschaft bewilligten Bauvorhaben im Grünland, wodurch eine Zersiedelung nicht vorliegen würde. Der Geflügelstall sei überdies so konzipiert, dass er mit einem Stapler oder einer mobilen Achse bewegt werden könne.
Weiters sei die Bewirtschaftung der Hühner einer der Lebensmittelpunkte der Mutter bzw. Schwiegermutter sowie des Sohnes der Beschwerdeführer. Ein Agrargutachten sei für die Hühnerhaltung unverhältnismäßig. Zum „mobilen Hühnerstall“ selbst wurde im Detail ausgeführt, dass die Bestimmungen des „Tierhaltegesetz“ erfüllt werden würden. Dies träfe auch auf das Freigehege zu.
Bezüglich der Zukunftsaussichten werde gerade an einem Klein- oder Kleinstbetriebskonzept gearbeitet. Dieses werde sich zusammensetzen aus einer Hühnerzucht von seltenen Rassen, einer Imkerei und eventuell einer Selcherei. Die notwendigen Ausbildungen würden noch im selben Jahr vom Erstbeschwerdeführer abgeschlossen werden.
Abschließend sei auf ein Gespräch zwischen den Beschwerdeführern und dem Bürgermeister am 26.04.2023 zu verweisen. Es sei sich hierbei darauf geeinigt worden, dass im Bereich der Raumordnung bei Gesetz und Ausführung wohl ein Handlungsspielraum bestehe, wodurch eine positive Erledigung zum genannten Fall möglich sei.
Weiters wurde am 01.05.2023 von den Beschwerdeführern bekannt gegeben, dass das Dach des Flugdaches auf Grundstück Nr. ***, KG ***, entfernt worden sei und es sich nun um eine Pergola handle.
1.4. Mit der Bauanzeige übermittelten die Beschwerdeführer mit dem Mobiltelefon abfotografierte Lichtbilder des unter Punkt 1.1. angeführten Katasterplanes und des Hühnerstalles. Das Bauvorhaben wird nicht näher beschrieben. Hinsichtlich der maßstäblichen Darstellung führen die Beschwerdeführer Folgendes aus:
„Wir hoffen, dass als maßstäbliche Darstellung mit den bereits durch Sie angefertigten Beilagen des Bescheides das Auslangen gefunden werden kann.“
1.5. Mit E-Mail vom 24.08.2023 wurden vom Erstbeschwerdeführer drei Lichtbilder des „mobilen Hühnerstalles“ an das Bauamt der Stadtgemeinde *** übermittelt. Es würden sich nun Räder am gegenständlichen Bauwerk befinden, womit die Sache unter Bezugnahme auf eine Aussage des Bürgermeisters nun erledigt sei. Ergänzend gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er deshalb nicht verstehe, weshalb nun ein Gutachter kommen solle.
1.6. Am 31.08.2023 fand eine Begehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch den Amtssachverständigen für Agrartechnik D statt. Im dazugehörigen Aktenvermerk, den Beschwerdeführern am 29.09.2023 per E-Mail übersendet, wurde dargelegt, dass das geplante Bauvorhaben aus agrarfachlicher Sicht nicht in Übereinstimmung mit der Flächenwidmung Grünland Land- und Forstwirtschaft gesehen werden könne, da die geplante Nutzung nicht einer erwerbsorientierten professionellen landwirtschaftlichen Tätigkeit entsprechen würde, sondern viel mehr der Liebhaberei. Um eine solche geforderte landwirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, sei die Vorlage eines schriftlichen Betriebskonzeptes notwendig. Ein Agrargutachten könne erst danach erstellt werden. Als Frist für die Vorlage eines Betriebskonzeptes könne ein Zeitraum von drei Monaten (bis Ende November 2023) als realistisch betrachtet werden.
1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.01.2024, Zl. ***, des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (folgend: belangte Behörde) wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Für den Abbruch wurde den Beschwerdeführern eine Frist bis spätestens 31.03.2024 eingeräumt. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein baubewilligungs- bzw. anzeigepflichtiges Bauwerk nach §§ 14, 15 NÖ BO 2014 handle, für welches die erforderliche Bewilligung/Anzeige nicht vorliege. Weiters sei für im Grünland errichtete Bauten gemäß § 20 Abs. 2 NÖ ROG 2014 eine Erforderlichkeitsprüfung und die Erstellung eines Gutachtens durch einen agrartechnischen Sachverständigen erforderlich. Dieses Gutachten könne nur positiv abgeschlossen werden, wenn die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 diene. Da die Beschwerdeführer über keinen derartigen Betrieb verfügen, sei die Errichtung von Bauten im Grünland nicht zulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
2.1. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 25.01.2024, mit welcher die nun rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer den Berufungsbescheid vollinhaltlich anfechten.
2.2. In ihrer Begründung führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich die belangte Behörde darauf stütze, dass der mobile Geflügelstall in der Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft nicht errichtet werden dürfe. Dabei übersehe sie, dass der mobile Geflügelstall ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. b NÖ BO 2014 sei, welches nach einer unstrittigerweise erfolgten Anzeige eines derartigen Vorhabens bei der Baubehörde binnen einer Frist von sechs Wochen zu prüfen sei. Für den Fall, dass die Behörde davon ausgehe, dass das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen der NÖ BO 2014 oder des NÖ ROG 2014 widersprechen würde, habe sie das Vorhaben zu untersagen. Eine Untersagung sei binnen der gesetzlichen Frist nicht erfolgt, sodass gemäß § 15 Abs. 7 NÖ BO 2014 eine Untersagung nun nicht mehr zulässig sei.
Die Anzeige des Vorhabens sei mittels elektronischer Eingabe am 01.05.2023 erfolgt. Die einzige Reaktion der Baubehörde sei die Übersendung des Aktenvermerkes vom 31.08.2023 gewesen, welcher den Beschwerdeführern jedoch erst im Oktober 2023 zugestellt worden sei. Nach Ablauf der Untersagungsfrist gemäß § 15 NÖ BO 2014 sei jedenfalls ein Abbruchauftrag nicht mehr zulässig. Grundsätzlich könne ein Abbruchauftrag auch während eines anhängigen Bauverfahrens erteilt werden, nicht mehr jedoch nach dem Vorliegen einer Bewilligung oder Nichtuntersagung eines Vorhabens nach dessen Anzeige.
Eine weiter unrichtige rechtliche Beurteilung der Baubehörden I. und II. Instanz ergebe sich auch daraus, dass die Baubehörde I. Instanz die Einholung eines Gutachtens für notwendig erachtet habe, ohne dass sie dies den Beschwerdeführern innerhalb der gemäß § 15 Abs. 5 NÖ BO 2014 vorgesehenen Frist mitgeteilt habe.
2.3. Abschließend wurde von den Beschwerdeführern die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 20.02.2024 legte die belangte Behörde am 04.03.2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde mitsamt dem zugehörigen Verfahrensakt zur Entscheidung darüber vor.
3.2. Am 04.04.2024 wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführer in Begleitung ihres Rechtsvertreters, E, sowie seitens der belangten Behörde F erschienen sind.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung der Akten sowie durch die Einvernahme der Beschwerdeführer, sowie durch das Vorbringen der Vertreterin der belangten Behörde.
4.1. Auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, wurde von den Beschwerdeführern im Jahr 2011 ein Hühnerstall mit den ungefähren Maßen 3,90 m x 3,90 m x 2,80 m in Holzbauweise mit vier Wänden und Satteldach errichtet. Es wurde hierfür weder eine Baubewilligung eingeholt noch eine Bauanzeige erstattet. Seit seiner Errichtung im Jahr 2011 wurde der gegenständliche Hühnerstall zumindest bis Juli 2023 nicht bewegt.
Das Grundstück Nr. *** ist teilweise als „Bauland-Agrargebiet“ und teilweise als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet. Das verfahrensgegenständliche Bauwerk befindet sich (nördlich einer über das Grundstück verlaufenden Straße) im „Grünland Land- und Forstwirtschaft“.
4.2. Der Innenraum des Hühnerstalls ist mit Aufstiegshilfen und mindestens vier Sitzstangen ausgeführt. In der Mitte des Hühnerstalls ist eine Stange errichtet worden. Von dieser Stange gehen einzelne Steigen in unterschiedlicher Höhe weg. Auf zwei Etagen wurden Legenester errichtet. Es gibt zwei Fenster und einen Schuber zum Ausgang der Hühner ins Freie der Eingangstür gegenüberliegend. Der Hühnerstall ist von Menschen begehbar und kann aufgrund der Traglast von mehreren Personen begangen werden.
4.3. Von den Beschwerdeführern wurde am 01.05.2023 – in einfacher Ausfertigung – eine elektronisch unterfertigte Bauanzeige durch ein Onlineformular bei der Stadtgemeinde *** eingereicht. Bezeichnet wurde das Bauvorhaben als „Antrag nach § 15 Abs. 1 Z. 2b NÖ BO 2014 (mobiler Geflügelstall)“. Dem Antrag wurden mit dem Mobiltelefon abfotografierte Lichtbilder des unter Punkt 1.1. angeführten Katasterplanes und des Hühnerstalles beigeschlossen, welche die Baubehörde I. Instanz zuvor zum Zweck der Anlage einer Fotodokumentation angefertigt und den Beschwerdeführern übermittelt hat.
4.4. Bis zum Juli 2023 konnte der Hühnerstall nur mit einem Stapler, einer mobilen Achse oder mit einem Kran (z.B. LKW-Kran) bewegt werden. Im Juli 2023 wurde der Hühnerstall auf der Unterseite mit einem Eisenrahmen versehen. Weiters wurden auf den Hühnerstall vier Räder montiert und wurde er mit einer Deichsel versehen. Der Hühnerstall kann seither an einen Traktor angehängt und von diesem gezogen werden. Im Zeitpunkt der Bauanzeige vom 01.05.2023 haben sich der Eisenrahmen sowie die vier Räder und die Deichsel noch nicht am Hühnerstall befunden.
4.5. Hinsichtlich dieser baulichen Veränderungen übermittelte der Erstbeschwerdeführer mit E-Mail vom 24.08.2023 drei Lichtbilder an die Baubehörde I. Instanz. Daneben führte er aus, dass die Angelegenheit nach der Montage der Räder gemäß einer Absprache mit dem Bürgermeister für diesen erledigt ist. Aus diesem Grund gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht versteht, weshalb seitens der Baubehörde I. Instanz noch ein Gutachter beigezogen werden soll. Eine neue oder ergänzende Bauanzeige wurde nicht eingebracht.
5.1. Die Feststellungen zu Aufbau, Standort, Beschaffenheit und Beweglichkeit des Hühnerstalles in seiner ursprünglichen Form ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Erstbeschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung, insbesondere da der verfahrensgegenständliche Hühnerstall von ihm selbst im Jahr 2011 erbaut wurde, sowie aus den im Akt befindlichen Lichtbildern. Dass der Hühnerstall zumindest bis Juli 2023 an derselben Stelle stand, ergibt sich ebenso aus der Aussage des Erstbeschwerdeführers innerhalb der mündlichen Verhandlung, wonach der Stall erst durch die im Juli 2023 angebrachten Räder mit dem Traktor um etwa einen Meter versetzt wurde.
5.2. Dass der Hühnerstall zunächst ohne Eisenrahmen, Deichsel und Räder errichtet wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Dies trifft auch auf die Feststellung zu, dass der Eisenrahmen, die Deichsel und die Räder etwa im Juli 2023 und somit zeitlich erst nach der erfolgten Bauanzeige vom 01.05.2023 angebracht wurden.
5.3. Die übrigen Feststellungen, insbesondere zu den tatsächlichen Gegebenheiten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück und zum Inhalt der Bauanzeige vom 01.05.2023 (samt Beilagen) sowie zur E-Mail vom 24.08.2023 ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt sowie den darin beiliegenden Lichtbildern.
Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung lauten (auszugsweise) wie folgt:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[…]
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
[…]
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
[…]
C) Bauvorhaben
§ 14
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
[…]
§ 15
Anzeigepflichtige Vorhaben
(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
[…]
2. Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen:
a) die Aufstellung von begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke;
b) die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² sowie von mobilen Geflügelställen jeweils auf demselben Grundstück;
[…]
(3) Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
[…]
(4) Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 6 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.
(5) Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nach dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 4 nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
(5a) Bei Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e und Z 3 lit. b erster Spiegelstrich sind Abs. 4 und 5 nicht anzuwenden. Die Baubehörde hat die Vollständigkeit der Anzeige innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Anzeige zu bestätigen oder den Anzeigeleger aufzufordern, unverzüglich eine vollständige Anzeige einzureichen, falls nicht alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen übermittelt wurden. In Beschleunigungsgebieten beträgt die diesbezügliche Frist 30 Tage.
Die Baubehörde hat die Anzeige binnen einem Monat ab dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit der Anzeige zu prüfen. Lässt die Baubehörde die Frist von 45 bzw. 30 Tagen ohne entsprechende Bestätigung oder Aufforderung verstreichen, so beginnt die Frist von einem Monat für die Prüfung der Anzeige mit Ablauf der Frist für die Bestätigung zu laufen.
(6) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen
–dieses Gesetzes,
–des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
–des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder
–einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze,
ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs. 4, Abs. 5 oder Abs. 5a zweiter Unterabsatzstattgefunden hat.
(7) Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde
–innerhalb der Frist nach Abs. 4, Abs. 5 zweiter Satz oder Abs. 5a zweiter Untersabsatz das Vorhaben nicht untersagt oder
–zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf.
Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig.
[...]
§ 35
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
[…]
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
[…]
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
[…]
§ 70
Übergangsbestimmungen
(1) ...
[...]
(18) § 5 Abs. 2b und § 15 Abs. 5b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2025 treten am 21. November 2025 in Kraft.
(19) Im § 5 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2025 entfällt die Wortfolge „bei Verfahren betreffend erneuerbare Energien oder bei Verfahren, die gemäß § 32 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, durch Bezirkshauptmannschaften besorgt werden,“ am 1. Jänner 2027.
(20) Die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 40/2025, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“
7.1. Zur maßgeblichen Rechtslage:
Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrags nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt.
Die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht hinsichtlich einer von einem Bauauftrag nach § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffenen baulichen Anlage muss nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes, sondern auch im Zeitpunkt der Erteilung eines Beseitigungsauftrages gegeben sein. Das erkennende Gericht hat seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. VwGH 18.11.2022, Ra 2022/05/0175). Dazu ist anzumerken, dass § 15 Abs. 5a NÖ BO 2014 gemäß der Novelle LGBl. Nr. 40/2025 erst mit 21.11.2025 in Kraft treten wird, sodass die Bestimmung hier schon deshalb nicht zur Anwendung gelangt.
7.2. Zur Qualifikation des Bauvorhabens als „Gebäude“ im Zeitpunkt der Erstattung der Bauanzeige am 01.05.2023:
Gemäß § 14 Z. 1 NÖ BO 2014 bedarf der Neu- und Zubau von Gebäuden einer Baubewilligung.
Gemäß § 4 Z. 15 NÖ BO 2014 ist unter Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden zu verstehen, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten. Ein „Bauwerk“ ist gemäß § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Der Anzeigetatbestand der „mobilen“ Geflügelställe umfasst sowohl Fahrzeuge als auch Bauwerke, bei denen der Standort – ähnlich wie bei Mobilheimen – aufgrund von entsprechenden Vorrichtungen verändert werden kann. In der Regel handelt es sich bei mobilen Geflügelställen jedoch nicht um Fahrzeuge im Sinn des Kraftfahrgesetzes 1967. Das heißt in den meisten Fällen ist die Mobilität nur so weit gegeben, um das Konstrukt lediglich über kurze Strecken bewegen zu können, nicht jedoch, um damit am Straßenverkehr teilzunehmen (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht3, Anm. zu § 15 Abs. 1 Z 2 lit. b, Seite 205).
Zur Abgrenzung eines Fahrzeuges gegenüber einem Bauwerk wird es maßgeblich sein, ob die Fortbewegung des Objektes ohne gesteigerten Aufwand – das liegt auch dann vor, wenn die Ortsbeweglichkeit nur durch geringfügige Maßnahmen hergestellt werden kann (z.B. durch Freilegen der Räder, Entfernen der Stützen udgl.) – über eine nennenswerte Strecke gefahrlos oder ob dies nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand (z.B. unter Zuhilfenahme eines Kranes) möglich ist (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, aaO, Anm. zu § 4 Z 7, Seite 61).
Wie bereits festgestellt, hat der gegenständliche Hühnerstall die ungefähren Maße von 3,90 m x 3,90 m x 2,80 m und verfügte im Zeitpunkt der Bauanzeige noch nicht über die nachträglich an ihm angebrachten Räder. Im Anzeigezeitpunkt war der Geflügelstall laut Beschreibung so konzipiert, dass er mit einem Stapler oder einer mobilen Achse bewegt werden kann (Beilage 5). Dass der Hühnerstall (theoretisch) mit einem Kran o.Ä. versetzt werden hätte können, ändert nichts daran, dass ein auf dem Boden stehender Hühnerstall in dieser Größenordnung und dem daraus resultierenden Eigengewicht als ortsfest, und nicht mobil anzusehen ist. Weiters wurde der Hühnerstall im Jahr 2011 errichtet und in seiner ursprünglichen Form (ohne Räder) bis in das Jahr 2023 überhaupt nicht bewegt. Für das erkennende Gericht ist somit evident, dass der Hühnerstall in seiner ursprünglich gebauten Form ein ortsfestes Bauvorhaben darstellte.
Für die fachgerechte Herstellung eines solchen Hühnerstalles mit den ungefähren Maßen 3,90 m x 3,90 m x 2,80 m in Holzbauweise mit Satteldach erfordert es aufgrund der Größe als auch aus statischen Gründen offenkundig ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen. Der Erstbeschwerdeführer, der den Hühnerstall eigenhändig erbaut hat, ist auch ausgebildeter Tischler. Aus denselben Gründen ist ein Hühnerstall dieser Größenordnung, womit auch ein entsprechend hohes Gewicht einhergeht, bereits augenscheinlich aufgrund des Druckes seines Eigengewichtes kraftschlüssig mit dem Boden verbunden (vgl. VwGH 15.05.2014, Ro 2014/05/0022). Dies bedeutet, dass eine spezielle Fundamentierung oder Befestigung als Merkmal eines Bauwerks nicht erforderlich ist (z.B. bei Container oder Containerbauten, Hütten, udgl.; siehe Kienastberger/Stellner-Bichler, aaO, Anm. zu § 4 Z 7, Seite 60). Der gegenständliche Hühnerstall ist sohin als bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z. 6 NÖ BO 2014 zu qualifizieren.
Da der gegenständliche Hühnerstall oberirdisch gebaut wurde, über vier Wände und ein Dach verfügt, von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Hühner – und somit Tiere - zu schützen, handelt es sich ferner um ein Gebäude gemäß § 4 Z. 15 NÖ BO 2014.
Als Zwischenergebnis war der gegenständliche Hühnerstall in seiner ursprünglich im Jahre 2011 gebauten Form als Gebäude zu qualifizieren und Folge dessen im Zeitpunkt der Bauanzeige vom 01.05.2023 ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 14 Z. 1 NÖ BO 2014.
7.3. Zur Bauanzeige vom 01.05.2023 (bis zur E-Mail vom 24.08.2023):
Nach dem Vorgesagten ist festzuhalten, dass im konkreten Fall eine Bauanzeige für ein zunächst bewilligungspflichtiges Bauvorhaben erstattet wurde.
Der Erstattung einer Bauanzeige bzw. deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde kommt keine Bescheidqualität zu, sodass keine bindende Entscheidung über die Bewilligungspflicht vorliegt und gemäß § 38 AVG die Frage der Bewilligungspflicht im baupolizeilichen Verfahren nach § 35 NÖ BO 2014 erneut zu prüfen ist. In Wahrheit liegt in einem derartigen Fall keine Anzeige eines Bauwerkes nach § 15 NÖ BO 2014, auf die es nach § 35 Abs. 2 und 3 NÖ BO 2014 aber ankommt, vor, sondern eine im Rahmen des § 35 NÖ BO 2014 bedeutungslose Anzeige eines nach § 14 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, das durch die Erstattung der Anzeige nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird (vgl. VwGH 10.12.2013, 2010/05/0186, mwN, zur Rechtslage nach der NÖ BO 1996).
Weiters muss es sich bei der Anzeige gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014, welche es braucht, um dem Abbruchauftrag entgegenzuwirken, um eine „dem Gesetz entsprechende Anzeige“ handeln. Es muss somit eine Bauanzeige vorliegen, welche den in § 15 NÖ BO 2014 genannten Anforderungen entsprochen hat. Im Falle einer zu Unrecht erfolgten Anzeige (sei es, weil das Vorhaben bewilligungspflichtig ist, sei es, weil es nicht einmal bewilligungsfähig ist) ist die Beseitigung eines Bauwerks mittels baupolizeilichen Zwanges somit möglich (vgl. VwGH 24.05.2005, 2003/05/0181, zu den vergleichbaren Vorgängerbestimmungen der NÖ BO 1996).
Nach der NÖ BO 2014 ist – anders als noch nach der NÖ BO 1996 – nicht mehr zu prüfen, ob die gegenständlichen Bauwerke bei Erlassung des Abbruchauftrages bewilligungs- bzw. anzeigefähig sind. Die Baubehörde darf nunmehr sofort einen Abbruchauftrag erlassen, sodass eine Überprüfung, ob für die konsenslos errichteten Bauwerke eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 28.09.2021, Ra 2020/05/0111; VwGH 03.08.2017, Ra 2015/05/0046; ausführlich zu einem Abbruchauftrag auch VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045).
Im gegenständlichen Fall liegt zunächst jener einschlägige Fall vor, wonach ein bewilligungspflichtiges Vorhaben lediglich (zu Unrecht) angezeigt wurde. Die (nachträgliche) Bauanzeige vom 01.05.2023 für den bereits im Jahr 2011 errichteten Hühnerstall bezog sich im Zeitpunkt ihrer Erstattung auf einen nicht bloß zur temporären Aufstellung vorgesehenen Geflügelstall, der als bewilligungspflichtiges Gebäude gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 zu qualifizieren ist. Erst ab der nachträglichen Anbringung der Räder im Juli 2023 kann tatsächlich von einem der Anzeigepflicht unterliegenden mobilen Geflügelstall im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. b NÖ BO 2014 gesprochen werden. Solange die Bewilligungspflicht nach der zitierten Bestimmung gegeben war, war die Bauanzeige im Hinblick auf das vorliegende Abbruchverfahren, wie schon ausgeführt, bedeutungslos (vgl. auch VwGH 23.07.2013, 2013/05/0050). Ein an sich bewilligungspflichtiges Vorhaben wird dadurch, dass eine Bauanzeige erstattet und von der Behörde als solche behandelt wird, nicht zu einem bloß anzeigepflichtigen Vorhaben. Es erlangt also auf diesem Wege keinen Konsens [...] (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/05/0118, schon zur Rechtslage nach der NÖ BO 2014 mHa VwGH 10.10.2013, 2010/05/0186, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BO 1996; auch VwGH 20.06.2002; 2000/06/0113; VwSlg. 15.845 A/2002). Dies bedeutet, dass baupolizeiliche Maßnahmen auch trotz einer Bauanzeige zulässig sind, auf Grund derer keine rechtswirksame Untersagung des Bauvorhabens erfolgte. Die Frage der Bewilligungspflicht ist diesfalls im baupolizeilichen Verfahren zu prüfen (vgl. in diesem Kontext VwGH 26.09.2017, Ra 2016/05/0067, wiederum zur NÖ BO 1996).
Solange die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens gegeben war, führte die Bauanzeige nach der zitierten (allerdings im Wesentlichen noch zur Rechtslage nach der NÖ BO 1996 ergangenen) Rechtsprechung zu keiner rechtswirksamen Untersagung des Bauvorhabens. Unabhängig davon hätte – wie die nachfolgenden Erwägungen zur nach der Vollständigkeit der Bauanzeige zeigen werden – der Fristenlauf aber ohnehin nicht begonnen.
7.4. Zur Bauanzeige vom 01.05.2023 (ab der E-Mail vom 24.08.2023):
Infolge der Anbringung der Deichsel und der Räder an den gegenständlichen Hühnerstall im Juli 2023 reduzierte sich das bewilligungspflichtige Bauvorhaben im vorliegenden Fall jedoch auf ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben. Mit der Übermittlung der Lichtbilder vom 24.08.2023 erlangte auch die belangte Behörde Kenntnis von der Modifikation des Bauvorhabens, dergestalt, dass der Hühnerstall von den Beschwerdeführern nun „mobilisiert“ wurde.
Wie bereits festgestellt, wurde keine weitere bzw. ergänzende Bauanzeige nach Montage des Eisenrahmens, der Deichsel und der Räder im Juli 2023 erstattet.
Wie die Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung ausführten, diente die Mobilisierung des Hühnerstalles dazu, um die Voraussetzungen für die Nichtuntersagung des Bauvorhabens im Sinne des § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 zu schaffen. Insofern kann die Übermittlung der Lichtbilder nur als Änderung der (von Anfang an auf einen mobilen Hühnerstall abzielenden) Bauanzeige im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG verstanden werden. Die E-Mail vom 24.08.2023 dokumentiert den Willen der Beschwerdeführer, das Bauvorhaben nun in dieser Ausgestaltung anzuzeigen, um schließlich den Vorstellungen der Baubehörde zu entsprechen (vgl. VwGH 24.05.2005, 2003/05/0181; idS auch VwGH 11.03.2016, Ra 2014/06/0043).
An diese Änderung der Bauanzeige vom 01.05.2023 anknüpfend ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nun zu beurteilen, ob die Untersagungsfrist des § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 zu laufen begonnen hat oder nicht.
Vor diesem Hintergrund ist maßgeblich, ob ab der E-Mail vom 24.08.2023 alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen, da nur in diesem Fall die Sechswochenfrist gemäß § 15 Abs. 4 erster Satz NÖ BO 2014 zu laufen beginnt. Die Rechtsfolgen einer Bauanzeige können nämlich nur eintreten, wenn eine dem Gesetz entsprechende Anzeige eingebracht wurde bzw. kann die Genehmigungsfiktion nur eintreten, wenn die Anzeige den Anforderungen des § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014 entspricht (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 § 15 NÖ BO 2014, Rn. 29, Seite 348 bzw. Rn. 14 bis Rn. 26, Seite 351f, mwN; mit Hinweisen auf VwGH 05.02.2005, 2003/05/0181; VwGH 13.10.2011, 2010/07/0040).
In Anbetracht des vorgelegten Verwaltungsaktes liegt keine dem Gesetz entsprechende Anzeige vor. Mit der Übermittlung der drei Lichtbilder war weder eine Beschreibung verbunden noch war ihr eine hinreichende maßstäbliche Darstellung des nun mit Rädern und einer Deichsel versehenen Hühnerstalles angeschlossen. Bereits die ursprüngliche Bauanzeige wies nach Auffassung des Gerichtes keine ausreichende Darstellung und keine ausreichende Beschreibung auf. Dies ist unabhängig davon zu sehen, dass die Beschwerdeführer auf eine von der Baubehörde I. Instanz angefertigte Fotodokumentation zurückgegriffen haben, da sie für die korrekte Antragstellung selbst verantwortlich sind. Die vorgelegte maßstäbliche Darstellung beschränkt sich auf ein abfotografiertes Lichtbild, das nur die groben Außenmaße des Hühnerstalles (ohne Höhenmaß) wiedergibt. Als Beschreibung des Vorhabens wurde in Wahrheit nur der Berufungsschriftsatz vorgelegt (vgl. auch die Zuordnung der Dokumente im Ausdruck des Online-Formulars; Beilage 5, Seite 4). Auch wurde der Hühnerstall nach der Montage der Räder um einen Meter versetzt, wie der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärte. Dies zeigt der im Akt erliegende Katasterplan nicht. Die unverändert gebliebene Bauanzeige vom 01.05.2023 und die angeschlossenen Unterlagen nehmen (unter Verweis auf die Ausführungen in Punkt 7.2.) tatsächlich noch auf das ortsfeste Bauvorhaben (Gebäude) Bezug. Dazu kommt, dass der Bauanzeige nicht die (vom Gesetz ebenso geforderte) zweifache Ausfertigung der maßstäblichen Darstellung und der Beschreibung des Vorhabens angeschlossen wurde. Das trifft gleichermaßen für die E-Mail vom 24.08.2023 zu. Das bedeutet, dass die Bauanzeige vom 01.05.2023 durch die Übermittlung der E-Mail und der Lichtbilder nicht in Richtung einer „dem Gesetz entsprechenden“ Bauanzeige „vervollständigt“ wurde, womit ab diesem Zeitpunkt – quasi als fristauslösendes Ereignis – die Beurteilungsfrist gemäß § 15 Abs. 4 NÖ BO 2014 zu laufen begonnen hätte.
Desgleichen ist die Mitteilung, dass die Einholung eines agrartechnischen Gutachtens erforderlich ist, gemäß § 15 Abs. 5 erster Satz NÖ BO 2014 vom Vorliegen der vollständigen Unterlagen abhängig. Daran vermag es auch nichts zu ändern, dass die Baubehörde I. Instanz – in Verkennung der Unvollständigkeit der Antragsunterlagen – gemäß § 15 Abs. 5 NÖ BO 2014 einen agrartechnischen Amtssachverständigen beigezogen hat, welcher die Beschwerdeführer im Hinblick auf die Grünlandwidmung des Grundstücksteiles, in dem der Hühnerstall ist, gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 zur Vorlage eines landwirtschaftlichen Betriebskonzeptes aufforderte. Deshalb wurde der Fristenlauf gemäß § 15 Abs. 5 letzter Satz NÖ BO 2014 ebenso nicht in Gang gesetzt. Die Frage nach der Rechtzeitigkeit dieser Mitteilung stellt sich deshalb nicht. Unabhängig davon gab der Beschwerdeführer in der E-Mail vom 24.08.2023 selbst an, dass er nicht nachvollziehen könne, weshalb noch ein Gutachter beigezogen werden solle. Insofern kann – ausgehend vom Wortlaut der E-Mail vom 24.08.2023 – nicht davon gesprochen werden, dass keine Mitteilung an die Beschwerdeführer ergangen ist; ein ausdrücklicher (schriftlicher) Nachweis dafür findet sich jedoch nicht im Akt.
Zusammengefasst begann damit weder die Prüfungsfrist nach Einlangen der Anzeige gemäß § 15 Abs. 4 NÖ BO 2014, noch die Frist zur Mitteilung gemäß § 15 Abs. 5 letzter Satz NÖ BO 2014 zu laufen, sodass die Rechtsfolge des § 15 Abs. 7 NÖ BO 2014 (Zulässigkeit des Beginns mit Ausführung aufgrund nicht fristgerechter Untersagung durch die Behörde) nicht eingetreten ist.
Durch die nachträgliche Anbringung der Räder und der Deichsel im Juli 2023 ist für die Beschwerdeführer im konkreten Fall also nichts gewonnen, da dieses Vorhaben – weil es sich sodann um ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 15 NÖ BO 2014 gehandelt hat – einer dem Gesetz entsprechenden (erneuten) Bauanzeige bedurft hätte, um dem behördlichen Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 entgegenwirken zu können.
7.6. Zur Neufestsetzung der Abbruchfrist gemäß § 59 Abs. 2 AVG:
Gemäß § 59 Abs. 2 AVG hat die Behörde, wenn in einem Bescheid die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Baupolizeiliche Aufträge haben daher nach ständiger Judikatur eine Erfüllungsfrist zu enthalten. Gemäß § 17 VwGVG 2014 ist von einem Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG auch die Bestimmung des § 59 Abs. 2 AVG anzuwenden (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052). Die Erfüllungsfrist ist dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können, wobei auf wirtschaftliche Umstände soweit Bedacht zu nehmen ist, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalles zulassen (vgl. zuletzt VwGH 18.11.2024, Ra 2022/05/0133, mwN).
Die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist von ca. drei Monaten erscheint vor dem Hintergrund, dass es sich um einen (mit Traktor abtransportierbaren) mobilen Hühnerstall handelt, in jedem Falle ausreichend. Die Beschwerdeführer sind der behördlich gesetzten Frist auch nicht weiter entgegengetreten.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der (im Entscheidungstext jeweils zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus den dargelegten Gründen davon ausgeht, dass hier zu keiner Zeit eine fristauslösende, vollständige Bauanzeige vorgelegen hat, ist es für die Lösung des Falles unwichtig, ob nach dem Verstreichen der Untersagungsfrist ab Einlangen der Bauanzeige am 01.05.2023 mit der Ausführung des angezeigten, jedoch bewilligungspflichtigen Bauvorhabens begonnen hätte werden dürfen. Da die Lösung des Falles von dieser Frage also nicht abhängt (vgl. dazu W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 § 15 NÖ BO 2014, Anm. 1, Seite 340, letzter Abs.) ist die Revision unabhängig davon, dass zu dieser Frage eine Rechtsprechung zur Rechtslage nach der NÖ BO 2014 nicht ersehen werden kann, trotzdem nicht zuzulassen (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0091). Ansonsten ist von einer klaren Rechtslage auszugehen (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
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