projets
LVwG-S-33/002-2025•LVwG N LVwG-S-33/002-2025
LVwG-S-33/002-2025Tribunal administratif régional17 sept. 2025
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; Wiederaufnahmegründe; Antrag; Zurückweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser als Einzelrichterin über den am 11. August 2025 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Antrag des A, wohnhaft in ***, ***, Polen, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. Juli 2025, Zl. LVwG-S-33/001-2025, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG 2002), den
BESCHLUSS:
1. Der am 11. August 2025 eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Bisheriger Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 4. September 2024, ZI. ***, wurde A zur Last gelegt, er habe am 3. August 2023 um 13:52 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Abschnitt Knoten ***, Fahrtrichtung ***, den Personenkraftwagen mit dem polnischen Kennzeichen *** auf einer Mautstrecke gelenkt, ohne dass die zeitabhängige Maut entrichtet worden sei.
Zum Zeitpunkt der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes sei am Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht, noch für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige digitale Vignette registriert gewesen.
Die am Fahrzeug angebrachte Klebevignette sei nicht gültig gewesen, da sie nicht ordnungsgemäß entsprechend den Vorgaben der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen angebracht (geklebt) gewesen sei. Bei der am Fahrzeug angebrachten Klebevignette sei die Trägerfolie nicht vollständig entfernt gewesen (das „X“ sei sichtbar gewesen), weshalb die angebrachte Vignette nicht gültig gewesen sei.
Wegen Übertretung der Bestimmungen des § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BStMG wurde über ihn gemäß § 20 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe in Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) verhängt.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde der nunmehrige Antragsteller auf sein Recht hingewiesen, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass er, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehe, auf sein Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichte, wenn er in der Beschwerde keinen solchen Antrag stelle.
Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 3.12.2024 zugestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit am 13. Dezember 2024 zur Post gegebenem Schreiben fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen ausführte, dass ihm beim Kauf der Vignette der Käufer die Regeln für das Aufkleben der Vignette auf der Windschutzscheibe nicht erklärt habe. Auch auf den Informationstafeln am Verkaufsort hätte es keine derartigen Informationen gegeben, daher habe er die Vignette gut sichtbar an der Windschutzscheibe des Autos angebracht. Er sei ein politischer Flüchtling aus Weißrussland, könne weder Englisch noch Deutsch, selbst polnisch sei sehr schwierig. Daher habe er die Informationen auf der Rückseite der Vignette nicht lesen können und sei es auch unmöglich gewesen, die Schutzfolie, ohne einen scharfen Gegenstand zu benutzen, zu entfernen. Die Zahlung von 400,- Euro sei in seiner Situation unmöglich, habe er doch für die Benützung der Straße bezahlt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. Juli 2025 wurde der Beschwerde nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zahl ***, und die darin einliegende Anzeige der ASFINAG Mautservice GmbH vom 24. März 2024 gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die Höhe der von der Verwaltungsstrafbehörde festgesetzten Verwaltungsstrafe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) auf 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) herabgesetzt wurde.
Unter Spruchpunkt 2. wurden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 30 Euro festgesetzt und unter Spruchpunkt 3. die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) für nicht zulässig erklärt.
Das Erkenntnis wurde am 29.7.2025 dem nunmehrigen Antragsteller zugestellt.
Mit am 11. August 2025 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangtem Schreiben beantragte der Wiederaufnahmewerber die Wiederherstellung seines Rechts auf eine mündliche Verhandlung mit folgender Begründung:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Wiederherstellung meines Rechts auf eine mündliche Verhandlung im Zusammenhang mit dem verwaltungsrechtlichen Verfahren gegen mich (Geschäftszahl: LVwG-S-33/001-2025), da ich nicht über mein Recht auf eine mündliche Verhandlung informiert wurde und keine reale Möglichkeit hatte, dieses Recht wahrzunehmen.
Begründung:
Ich bin politischer Flüchtling aus Belarus. Ich verstehe kein Deutsch oder Englisch, auch Polnisch ist für mich schwierig. Ich bin in dieser Angelegenheit nicht anwaltlich vertreten gewesen und hatte keine Kenntnisse über mein Recht auf eine mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG.
Diese Information wurde mir nicht in verständlicher Form mitgeteilt. Ich habe das Verfahren nur schriftlich geführt, da ich nicht wusste, dass ich eine Verhandlung beantragen kann. Dabei ist mir die Bedeutung einer persönlichen Anhörung nicht bekannt gewesen.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (vgl H. v. Belgium, Ramos Nunes de Carvalho e Sá v. Portugal) ist ein mündliches Verfahren insbesondere dann geboten, wenn der Betroffene faktisch nicht in der Lage war, seine Position angemessen schriftlich darzulegen - insbesondere wegen Sprachbarrieren, Unkenntnis des Systems und sozialer Verwundbarkeit.
Ich beantrage daher:
1. Die Wiedereröffnung des Verfahrens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
2. Mir im Rahmen des Verfahrens einen qualifizierten Dolmetscher zur Verfügung zu stellen.
3. Die Verfahrenskosten bis zur Klärung dieser Menschenrechtsfrage auszusetzen.“
Sinngemäß wurde damit die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt sowie in den Gerichtsakt. Überdies ist dieser Sachverhalt unstrittig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevant:
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte durch Beschluss.
§ 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Der Wiederaufnahmewerber begründet seinen Antrag damit, dass er keine Kenntnis von seinem Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gehabt habe, da er darüber nicht entsprechend informiert worden sei. Er habe daher das Verfahren nur schriftlich führen können.
In § 32 Abs. 1 Z. 1 bis 4 VwGVG werden die Wiederaufnahmegründe taxativ angeführt. Zumindest einer der vier Gründe muss vorliegen, damit das Verwaltungsgericht die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verfügen kann. Die Wiederaufnahmegründe gelten auch für abgeschlossene verwaltungsgerichtliche Strafverfahren (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG, 20172 § 32, K7). Demnach ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens nur zulässig, wenn das Erkenntnis durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist
(Z. 1) oder nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätten (Z. 2) oder das Erkenntnis von einer Vorfrage abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z. 3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z. 4).
Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht über die gegenständliche Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung, die im Übrigen trotz Hinweis im angefochtenen Straferkenntnis nicht beantragt wurde, entschieden hat, begründet somit keinen Wiederaufnahmegrund.
Macht der Wiederaufnahmewerber in seinem Antrag auf Wiederaufnahme keinen der in § 32 Abs 1 VwGVG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend, ist dem Wiederaufnahmeantrag – ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages – nicht stattzugeben (vgl. VwGH 28.9.2010, 2010/05/0123).
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme in der Regel nicht revisibel ist
(vgl. etwa VwGH 14.12.2022, Ra 2022/19/0296).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.