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LVwG-S-1719/001-2024•LVwG N LVwG-S-1719/001-2024
LVwG-S-1719/001-2024Tribunal administratif régional10 sept. 2025
Freie Berufe; Rechtsanwälte; Verwaltungsstrafe; Berufsausübung; vorbehaltene Tätigkeit; Gewerbsmäßigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 08.07.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung nach der Rechtsanwaltsordnung (RAO) zu Recht:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,-- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision
an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.300,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: belangte Behörde) vom 08.07.2024, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 18.05.2023
Ort: Bezirksgericht ***, ***
Tatbeschreibung: Sie haben unbefugt eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, da Sie ohne eine in den Listen der Rechtsanwaltskammern eingetragene Person und somit ohne ein in der Republik Österreich zugelassener Rechtsanwalt zu sein, beim Bezirksgericht *** im Verfahren zur GZ *** betreffend die Beschuldigte C eine Klagschrift am 18.05.2023 (Grund der Klage ist "Abbruch und Unterlassung") elektronisch eingebracht und somit Rechtsdienstleistungen, insbesondere die Vertretung vor Gericht in strittigen Angelegenheiten unbefugt erbracht haben. Am Ende der Klagschrift wurden die Kosten ausgewiesen, darunter findet sich der Posten "Bemühungshonorar A" iHv EUR 250, woraus jedenfalls eine Entgeltlichkeit der Vertretungstätigkeit für C abzuleiten ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 57 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 idF. BGBl. I Nr. 111/2007 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 68/2008“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gem. § 57 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO) eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden) verhängt und diesem gem. § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 100,-- auferlegt.
Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass die Rechtsanwaltskammer Wien mit Schreiben vom 18.01.2024, GZ: *** angezeigt habe, dass der Beschwerdeführer unbefugt eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt habe, da er, ohne eine in den Listen der Rechtsanwaltskammern eingetragene Person und somit ohne ein in der Republik Österreich zugelassener Rechtsanwalt zu sein, beim Bezirksgericht *** im Verfahren zur GZ *** betreffend die Beschuldigte C eine Klagschrift am 18.05.2023 (Grund der Klage ist "Abbruch und Unterlassung") elektronisch eingebracht und somit Rechtsdienstleistungen, insbesondere die Vertretung vor Gericht in strittigen Angelegenheiten unbefugt erbracht habe. Am Ende der Klagschrift seien die Kosten ausgewiesen, darunter finde sich der Posten "Bemühungshonorar A" iHv EUR 250, woraus jedenfalls eine Entgeltlichkeit der Vertretungstätigkeit für C abzuleiten sei.
Es stehe daher fest und werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass dieser im Verfahren GZ *** vor dem Bezirksgericht *** seine Ehefrau, die in diesem Verfahren Partei gewesen sei, unterstützt habe. Konkret habe er als Vertreter von C beim Bezirksgericht *** im Verfahren zur GZ *** die Klagschrift vom 18. Mai 2023 eingebracht. Als Grund der Klage sei „Abbruch und Unterlassung“ angegeben. Somit habe der Beschwerdeführer Rechtsdienstleistungen erbracht, insbesondere die Vertretung in vor Gericht in strittigen Angelegenheiten. Nach § 57 Abs. 2 RAO begehe eine Verwaltungsübertretung, wer unbefugt eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausübe. Gemäß § 8 Abs 2 RAO sei die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung nach § 8 Abs 1 RAO in allen gerichtlichen, außergerichtlichen, öffentlichen und privaten Angelegenheiten, den Rechtsanwälten vorbehalten. Für die Verwirklichung des Tatbestandes sei bereits das Angebot von solchen Dienstleistungen ausreichend (vgl. VwGH 2009/06/0189).
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt (vgl. VwGH 27.6.2002, 99/10/0124). Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gelte bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung.
Im Rahmen der Strafzumessung seien ein geschätztes Monatseinkommen von € 2.500,-- netto, mildernd oder erschwerend keine Umstände berücksichtigt worden.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er bereits in seiner Rechtfertigung vom 12.04.2024 vorgebracht habe, dass er niemals vorgehabt habe, die Hilfe für seine Ehefrau „gewerbsmäßig“ zu leisten. Im Gegenteil; er habe - aus den in der Rechtfertigung genannten Gründen, auf welche er zur Vermeidung von Wiederholungen Verwiese - seine Frau unentgeltlich unterstützen wollen und habe lediglich versucht, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen ersetzt zu bekommen.
Er sei zu keinem Zeitpunkt für eine andere Person als seine Frau tätig geworden und er habe sich keineswegs eine fortlaufende Einnahmequelle schaffen wollen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zum Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit zu treffen und führe überdies nicht aus, worin sie in der konkret vorgeworfenen Tatbegehung die Gewerbsmäßigkeit erblicke. In Wahrheit sei das Tatbildelement der Gewerbsmäßigkeit, wie soeben nochmals dargelegt, gar nicht erfüllt und das Straferkenntnis schon aus diesem Grund aufzuheben. Im Übrigen habe den gegenständlichen Lebenssachverhalt auch das Bezirksgericht *** zu prüfen gehabt, welches in seiner Entscheidung vom 9.7.2024 zu *** (der Gerichtsbeschluss, Beilage ./1), nach erfolgtem Ermittlungsverfahren das Verfahren gegen ihn eingestellt habe. Zur Frage der Gewerbsmäßigkeit werde im Gerichtsbeschluss auf Seite 4 festgestellt:
„Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch ferner, dass der Beschuldigte keine gewinnsüchtige Absicht im dargestellten Sinn einer regelmäßigen und auf Gewinn gerichteten Tätigkeitsausübung (RIS-Justiz RS0049617) hatte.“
Die belangte Behörde habe sich überdies nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass das Delikt nicht vollendet worden sei, sondern lediglich im Versuchsstadium geblieben sei: er habe zu keinem Zeitpunkt tatsächlich Zahlungen von seiner Frau, weder für seine Barauslagen noch für seine Arbeitsleistung, erhalten. Hierzu halte der Gerichtsbeschluss fest:
„Er wurde zwar als Vertreter seiner Ehefrau tätig, die ihm dafür allerdings kein Honorar bezahlte.“
Der Versuch setze subjektiv einen konkret gefassten Tatentschluss, weshalb es keinen „fahrlässigen Versuch“ und damit auch keine versuchte Begehung eines Ungehorsamsdeliktes geben könne. Das bloße (im Ergebnis unentgeltliche) Tätigwerden erfüllte den Deliktstatbestand des § 57 Abs 2 RAO jedenfalls nicht.
Auch habe er niemals die Begehung des vorgeworfenen Delikts „eingestanden“: er habe vielmehr in seiner Rechtfertigung angegeben, wie es zu der Legung der letztendlich unbezahlten Honorarnoten an seine Frau gekommen sei und an der Ausklärung des Sachverhaltes mitgewirkt. Er habe zu keinem Zeitpunkt mehr als seine tatsächlich entstandenen Barauslagen ersetzt bekommen – bezahlt sei ohnehin nie etwas geworden. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, das Vorliegen allfälliger Milderungsgründe festzustellen. Dies sei insofern verwunderlich, als die belangte Behörde selbst (wenn auch fälschlich) davon ausgehe, er hätte das Delikt „eingestanden“. Dennoch habe die belangte Behörde in dem Straferkenntnis festgehalten, dass keine Milderungsgründe vorliegen würden. Er sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und habe sich in diesem Verfahren einsichtig gezeigt. Überdies habe er zu verstehen gegeben, dass er im Laufe des Verfahrens eingesehen habe, dass die Erbringung von Vertretungshandlungen vor Gericht, seien sie auch unentgeltlich, zu Problemen führen könne, selbst wenn nur in diesem Zusammenhang getätigte Barauslagen rückgefordert werden. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, falls er überhaupt das Delikt verwirklicht hätte,
wäre somit nicht tat- und schuldangemessen. Tatsächlich hätte es keiner Strafe bedurft, um ihn von einer künftigen Begehung dieses Delikts abzuhalten, sondern es hätte allenfalls eine Ermahnung ausgereicht. Es werde daher der Antrag gestellt, das Verfahren einzustellen und das ergangene Straferkenntnis in vollem Umfang aufzuheben.
3.1. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann von Frau C. Er ist kein zugelassener Rechtsanwalt, er ist nicht in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragen.
3.2. Am 18.05.2023 brachte der Beschwerdeführer elektronisch eine Klagschrift beim Bezirksgericht *** im Verfahren zur GZ *** betreffend die in diesem Verfahren Beschuldigte, Frau C ein. Am Ende der Klagschrift wies der Beschwerdeführer Kosten aus, darunter findet sich eine Position mit „Bemühungshonorar A" in der Höhe von € 250,--.
3.3. Auch im Verfahren *** beim Bezirksgericht *** schritt der Beschwerdeführer als Vertreter seiner Ehefrau ein, wobei er für diese Eingaben an das Gericht verfasste, und in den Verhandlungen bei Gericht als Vertreter seiner Ehefrau auftrat. Im Verfahren *** legte er zwei Honorarnoten an seine Ehefrau in Höhe von EUR 240,-- bzw. von EUR 180,--, welche er in weiterer Folge wieder stornierte.
3.4. Andere Personen als seine Ehefrau vertrat der Beschuldigte in gerichtlichen Verfahren nicht. Der Beschwerdeführer erhielt für seine Tätigkeiten (Vertretung in den unter Punkt 3.2. und 3.3. genannten Verfahren vor dem Bezirksgericht ***) von seiner Ehegattin jedoch kein Entgelt.
3.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** zur Zl. *** wurde das gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht *** gemäß der Verordnung des Justizministeriums vom 8. Juni 1857 betreffend die Behandlung der Winkelschreiber (RGBl Nr. 114/1857) geführte Verfahren eingestellt.
3.6. Der Beschwerdeführer ist nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten (Übertretung gem. § 18 Abs.1, § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960, rechtskräftig am 08.05.2023). Er verfügt über ein geschätztes Nettoeinkommen von € 2.500,--, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten.
4.1. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zur Zahl ***, sowie die Anzeige der Rechtsanwaltskammer Wien vom 18.05.2024, sowie auch in die Beschwerde.
4.2. Die unter Punkt 3.1. getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer der Ehemann von C ist, dass dieser kein zugelassener Rechtsanwalt und nicht in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragen ist, sind gegenständlich unstrittig und ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde.
4.3. Dass der Beschwerdeführer elektronisch eine Klagschrift beim Bezirksgericht *** im Verfahren zur GZ *** betreffend die in diesem Verfahren Beschuldigte, Frau C einbrachte sowie dass am Ende der Klagschrift ein „Bemühungshonorar A" in der Höhe von € 250,-- angeführt ist, ist gegenständlich unstrittig und ergibt sich aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers, welcher im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde einliegt.
4.4. Die unter Punkt 3.3. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts *** zur Zahl *** (siehe AS 98).
4.5. Dass der Beschwerdeführer keine andere Personen als seine Ehefrau vertrat, ergibt sich aus der Beschwerde des Beschwerdeführers, ebenso die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeiten (Vertretung in den unter Punkt 3.2. und 3.3. genannten Verfahren vor dem Bezirksgericht ***) von seiner Ehegattin kein Entgelt erhielt.
4.6. Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht *** gemäß der Verordnung des Justizministeriums vom 8. Juni 1857 betreffend die Behandlung der Winkelschreiber (RGBl Nr. 114/1857) geführte Verfahren eingestellt wurde, ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts *** zur Zl. *** (vgl. AS 99 f.).
4.7. Dass der Beschwerdeführer nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist (Übertretung gem. § 18 Abs.1, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, rechtskräftig am 08.05.2023), ergibt sich aus dem seitens der belangten Behörde eingeholten Auszug hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zum Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer über ein Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.500,--, verfügt, kein Vermögen und keine Sorgepflichten hat, beruht (mangels Angaben des Beschwerdeführers) auf einer Schätzung.
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des § 8 Abs. 1 und 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008, lautet wie folgt:
§ 8. (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(2) Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.
(..)
Die Bestimmung des § 52 Abs. 2 RAO, RGBl. Nr. 96/1868 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2007 lautet wie folgt:
§ 57. (1) (…)
(2) Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 16 000 Euro zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Die Veröffentlichung über eine den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit in Registern gilt nicht als Ausübung, wenn die Veröffentlichung auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen erfolgt.
6.1. Gemäß § 8 Abs. 1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß § 8 Abs. 2 erster Satz RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinne § 8 Abs. 1 leg. cit. (d.h. in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten) den Rechtsanwälten vorbehalten, was nicht nur die Vertretung vor Behörden oder Gerichten, sondern u.a. auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor- oder nachprozessualen Korrespondenz erfasst.
Gemäß § 57 Abs. 2 RAO begeht, wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 16 000 Euro zu bestrafen.
Gem. § 1 Abs. 4 GewO 1994 gilt auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.
6.2. Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zur Verwirklichung des Tatbildes des § 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 RAO nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Vielmehr genügt die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit (vgl. VwGH 06.05.2025, Ra 2024/07/0121).
6.2.1. Zum Begriff der Gewerbsmäßigkeit:
Der Begriff "gewerbsmäßig" in § 57 Abs 2 RAO orientiert sich am Begriffsverständnis des Gewerberechts (vgl. VwGH 04.12.1998, 97/19/1553).
Gemäß § 1 Abs. 2 GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
Gemäß § 1 Abs. 4 GewO 1994 gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert.
6.3.1. Gegenständlich wird dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zur Last gelegt, dieser habe unbefugt eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, da er – ohne ein in Österreich zugelassener Rechtsanwalt zu sein – beim Bezirksgericht *** im Verfahren zur GZ *** betreffend dessen Ehegattin C eine Klagschrift am 18.05.2023 elektronisch eingebracht und somit Rechtsdienstleistungen, erbracht. Der Beschwerdeführer habe am Ende der Klagschrift Kosten ausgewiesen, darunter finde sich der Posten "Bemühungshonorar A" iHv EUR 250, woraus jedenfalls eine Entgeltlichkeit der Vertretungstätigkeit für C abzuleiten sei.
6.3.2. Wie bereits dargestellt, ist es für die Verwirklichung des Tatbildes des § 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 RAO nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Vielmehr genügt die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit, wie die gegenständlich dem Beschwerdeführer angelastete Einbringung einer Klagschrift beim Bezirksgericht ***.
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ersichtlich, dass der Begriff "gewerbsmäßig" in § 57 Abs 2 RAO sich am Begriffsverständnis des Gewerberechts orientiert. Gemäß § 1 Abs. 2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Gem. § 1 Abs. 3 GewO 1994 liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. § 1 Abs. 4 leg. cit. definiert den Begriff der Regelmäßigkeit. Demnach gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert.
Im vorliegenden Fall ist demnach zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wurde, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
Gegenständlich unstrittig ist (und bestehen auf Basis der Aktenlage auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte), dass der Beschwerdeführer selbständig, somit auf eigene Gefahr und Rechnung tätig wurde. Zur Frage der Regelmäßigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 4 GewO 1994, dass auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit gilt, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Dem Beschwerdeführer wird im gegenständlichen Straferkenntnis zur Last gelegt, dass er durch die Einbringung einer Klagschrift beim Bezirksgericht *** Rechtsdienstleistungen, insbesondere die Vertretung vor Gericht in strittigen Angelegenheiten, unbefugt erbracht habe. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer in diesem Verfahren generell als Vertreter seiner Ehegattin aufgetreten, sodass nach den Umständen des konkreten Falles jedenfalls auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden musste. Diese Auffassung wird auch durch den im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde einliegenden Beschluss des BG *** zur Zahl *** gestützt, aus welchem sich Folgendes ergibt: „Der Beschuldigte ist der Ehemann von C, gegen die als Antragsgegnerin das Verfahren *** beim Bezirksgericht *** geführt wird. In diesem MSch-Verfahren schreitet der Beschuldigte als Vertreter seiner Ehefrau ein, wobei er sie rechtlich beraten und für sie diverse Eingaben an das Gericht verfasst hat.“
Im gegenständlichen Fall lag sohin jedenfalls auch die von der zitierten Bestimmung geforderte Regelmäßigkeit vor. Nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichts ist zudem auch die dritte Voraussetzung, die Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gegeben. Der belangten Behörde ist nun darin zuzustimmen, dass bereits aus der Formulierung in seinem Schriftsatz, in welchem der Beschwerdeführer von einem „Bemühungshonorar“ spricht, ersichtlich ist, dass ein Ertrag erzielt werden sollte. Im Rahmen der Beschwerde führt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darüber hinaus aus, dass seine Frau und er sich „einen kleinen Teil an Anwaltskosten“ hätten ersparen wollen, worin jedenfalls auch ein wirtschaftlicher Vorteil zu erblicken ist.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt (vgl. VwGH 27.6.2002, 99/10/0124).
Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 57 Abs. 2 RAO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 16.000,-- zu bestrafen, wer unbefugt eine durch die RAO den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches – StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Tat des Beschwerdeführers schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der ausschließlichen Erbringung bzw. des Anbietens von anwaltlichen Tätigkeiten durch hierfür Berechtigte. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher gegenständlich nicht als geringfügig erachtet werden.
Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Nach der Aktenlage kommt dem Beschwerdeführer auch nicht der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute (vgl. hiezu VwGH vom 20.09.2019, Ra 2019/02/0097 wonach nur die absolute Unbescholtenheit einen Milderungsgrund darstellt). Erschwerungsgründe sind gegenständlich keine hervorgekommen.
Seitens der belangten Behörde wurde in ihrer Entscheidung von einem geschätzten Einkommen von € 2.500, -- ausgegangen. Dem ist der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe, die finanzielle Lage des Beschwerdeführers sowie den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu € 16.000,-- (vgl. § 57 Abs. 2 RAO), erscheint das verfügte Strafausmaß (lediglich rund 6,25 % des gesetzlichen Strafrahmens) als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht, sowie auch aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich, sodass eine Strafherabsetzung nicht in Betracht kommt.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. u.a. VwGH vom 20. Juni 2016, Zl. Ra 2016/02/0065 mwN, sowie VwGH vom 25. April 2019, Zl. Ra 2018/09/0209, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2018/02/0289 mwN). Fehlt es auch nur an einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt weder eine Einstellung noch eine Ermahnung in Frage (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 15. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0109).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes nicht zuletzt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 19. Juni 2018, Zl. Ra 2017/02/0102). Die im konkreten Fall einschlägige Strafnorm sieht für den Fall des Zuwiderhandelns eine Geldstrafe bis € 16.000,-- vor, womit sich eindeutig zeigt, dass der Gesetzgeber der Bestimmung erhebliche Bedeutung beimisst, sodass im gegenständlichen Fall ebenso nicht von einer geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden kann.
Somit lagen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor.
Die Anwendung des § 20 VStG kam mangels Vorliegens einer Mindeststrafe gemäß § 57 Abs. 2 RAO nicht in Betracht (vgl. hiezu VwGH 12.12.2013, Zl. 2013/06/0078 wonach Voraussetzung für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG ist, dass in der Verwaltungsvorschrift eine Mindeststrafe vorgesehen ist).
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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