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LVwG-AV-976/001-2025; LVwG-AV-976/002-2025•LVwG N LVwG-AV-976/001-2025; LVwG-AV-976/002-2025
LVwG-AV-976/001-2025; LVwG-AV-976/002-2025Tribunal administratif régional10 sept. 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Bescheid; Erledigung; elektronisches Dokument; Amtssignatur; Bildmarke; sonstige Ausfertigung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22. April 2025, betreffend einen Abbruchauftrag nach der NÖ BO 2014, den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm§ 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Begründung:
1. Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss vom 10. Juni 2025, LVwG-AV-629/001 und 002-2025 verwiesen, der den Parteien und der revisionsberechtigten NÖ Landesregierung zugestellt wurde. Hervorgehoben sei nochmals, dass gegenüber dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 5. September 2024 ein Abbruchauftrag erlassen wurde. Die dagegen vom (ab der Berufungserhebung) anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen, der Bescheid jedoch nur dem Beschwerdeführer persönlich, nicht hingegen seiner Rechtsanwältin zugestellt. Nachdem diese auch die dem Beschwerdeführer zugestellte Bescheidausfertigung nicht erhalten (sondern vom Bescheidinhalt nur durch WhatsApp-Nachrichten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt) hatte, sah das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den angefochtenen Bescheid als nicht wirksam erlassen an und wies mit dem Beschluss vom 10. Juni 2025 die dagegen am 22. Mai 2025 erhobene Beschwerde als unzulässig zurück.
2. Am 25. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer neuerlich Beschwerde, in der er das Vorbringen zur Bescheidzustellung aus der Beschwerde vom 22. Mai 2025 wiederholte und zusätzlich insbesondere vorbrachte, der Beschwerdeführer-vertreterin sei am 1. Juli 2025 eine (der Beschwerde angeschlossene) Kopie des Bescheides zugestellt worden. Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 habe sie die belangte Behörde um Zustellung des Originals ersucht, wobei sie darauf hingewiesen habe, dass die Zustellung der Kopie keine wirksame Bescheid-zustellung darstelle. Diesem Ersuchen sei allerdings nicht nachgekommen worden.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde am 13. August 2025 samt einer Kopie des zugehörigen Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 25. August 2025 einlangte.
3. Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt.
4. Die belangte Behörde ist dem Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei der der Beschwerdeführervertreterin am 1. Juli 2025 zugestellten Bescheidausfertigung lediglich um eine Kopie gehandelt habe, bei der Beschwerdevorlage nicht entgegengetreten. Klarstellend wird dazu auf Grund der von der Behörde vorgelegten Aktenkopie sowie der der Beschwerde angeschlossenen Bescheidkopie festgestellt, dass es sich bei letzterer um eine Kopie der im Verwaltungsakt einliegenden Urschrift des angefochtenen Bescheides handelte. Auf der zugestellten Kopie findet sich die Unterschrift des Vizebürgermeistes, der den Vorsitz der belangten Behörde bei der Beschlussfassung über den angefochtenen Bescheid innehatte und diesen mit seiner (schriftlich getätigten) Unterschrift genehmigt hat, ebenfalls lediglich kopiert. Die der Beschwerdeführerin zugestellte Bescheidausfertigung enthält also keine Originalunterschrift des Vizebürgermeisters. Es findet sich darauf auch keine Amtssignatur und kein Beglaubigungsvermerk.
5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 5/2008, lauten:
„I. Teil: Allgemeine Bestimmungen
[…]
3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
[…]
Erledigungen
§ 18. […]
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.
[…]
III. Teil: Bescheide
[…]
Inhalt und Form der Bescheide
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
[…]“
6. Die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift des angefochtenen Bescheides ist nicht mit einer Amtssignatur versehen. Die an die Beschwerdeführervertreterin übermittelte Bescheidausfertigung enthält demgemäß weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke (vgl. § 19 Abs. 3 E-GovG). Bei der ihr zugestellten Ausfertigung handelt sich somit um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinn des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen gewesen wäre. Fehlt es in einem solchen Fall an einer Unterschrift oder Beglaubigung, ist das Erkenntnis den Parteien gegenüber nicht wirksam geworden. (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125; 25.11.2015, Ra 2015/16/0102, jeweils mwN). Eine bloß fotokopierte Unterschrift erfüllt die Anforderungen des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG nicht (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126). Die (durch die Novelle BGBl. I 33/2013 auch formell aufgehobene) Übergangsbestimmung des § 82a AVG idF BGBl. I 5/2008, wonach bestimmte Ausfertigungen keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedurften, galt nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 (vgl. dazu etwa VwGH 31.07.2014, 2012/08/0253, mwN).
Somit ist der angefochtene Bescheid, dessen am 1. Juli 2025 an die Beschwerdeführervertreterin zugestellte Ausfertigung am lediglich eine fotokopierte Unterschrift des genehmigenden Vizebürgermeisters und keine Beglaubigung enthält, auch durch diese Zustellung nicht wirksam erlassen worden.
7. Damit liegt nach wie vor kein tauglicher Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor (der erstinstanzliche Bescheid scheidet als solcher bereits auf Grund des Art. 132 Abs. 5 B-VG aus), weshalb auch die nunmehrige Beschwerde nach § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen ist.
8. Die (nur) vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
9. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
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