LVwG N LVwG-AV-431/001-2025

LVwG-AV-431/001-2025Tribunal administratif régional2 sept. 2025

Regest

Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; straßenrechtliche Bewilligung; Nachbar; subjektiv-öffentliches Recht;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-431/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.431.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A OG, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26. März 2025, Zl. ***, betreffend Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend geändert, dass das Eingangsdatum der Unterlage 8 „16.01.2025“ zu lauten hat.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Anbringen von 21. Juni 2022 beantragte das Land Niederösterreich die Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Kreisverkehrsanlage im Kreuzungsbereich der *** von km *** – km *** mit der Gemeindestraße ***.

Nach Durchführung einer Verhandlung am 2. Februar 2023 und diversen Projektänderungen – zuletzt betreffend die Entwässerung (Einlangen bei der belangten Behörde am 16. Jänner 2025) - erteilte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.

Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschwerdeführerin, in der sie im Ergebnis einwendet, der Verlegung der Einfahrt zu ihrem Grundstück Richtung Süden nie zugestimmt zu haben. Die belangte Behörde hätte sich mit der Frage der Nutzbarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen. Auch sei die Frage der Kostentragung für die Verlegung der Einfahrt nicht geklärt. Weiters sei nicht geklärt, ob die Versicherungseinrichtungen in das Grundstück der Beschwerdeführerin hineinreichten, würde die Standsicherheit nicht nur der Einfriedungsmauer, sondern auch der dahinterliegenden Gebäude beeinträchtigt und reiche das vorgesehene Versickerungsprojekt bei Starkregenereignissen nicht aus, das anfallende Wasser abzuleiten. Der Dimensionierung sei ein 100-jährliches Ereignis zugrunde zu legen.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten weiteren Unterlagen, in den Gewerbeakt der belangten Behörde betreffend das 1984 abgeführte Verfahren, durch Einsichtnahme in GoogleMaps (Status der Einfriedung im April 2025), durch Vernehmung der Vertreter der Beschwerdeführerin und Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Auf diesem befindet sich im nordwestlichen Bereich entlang der westlichen Grundstücksgrenze ein Gebäudekomplex, dessen östliche Außenwand zum östlich davon gelegenen, im Eigentum der Marktgemeinde ***, gelegenen Grundstück Nr. ***, KG ***, liegt. Direkt an der Grundstücksgrenze verläuft eine Mauer, bestehend aus einem gemauerten Sockel in einer Höhe von ca. 30 cm im nördlichen bis 50 cm im südlichen Bereich. Im nördlichen Bereich (ca. 28 m von der derzeitigen Grundstückseinfahrt) befindet sich auf diesem Steinsockel eine Art Maschendrahtzaun, im weiteren Bereich eine rund 2 m hohe Wand, bestehend aus Brettern bzw. Plexiglas. Bislang gab es mit der Standsicherheit der Mauer keine Probleme. Für eine Einfriedung entlang der *** wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 1984, ***, eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt, wobei die Mauer (der den Bescheid zugrunde liegenden Baubeschreibung zufolge) in Ziegelbauweise mit Steinverblendung mit einer Gesamthöhe von 2 m errichtet werden sollte. Unterlagen über eine entsprechende baubehördliche Bewilligung liegen nicht mehr vor.

Die Aufschließung des Grundstückes erfolgt derzeit über den Kreuzungsbereich *** / ***.

Dem vorliegenden Projekt zufolge soll im Kreuzungsbereich *** / *** ein Kreisverkehr errichtet und die Einfahrt zum Grundstück der Beschwerdeführerin Richtung Süden verlegt werden. Die Breite der Einfahrt soll 10 m betragen, wobei die genannte Breite jenes Ausmaß aufweist, das die Beschwerdeführerin im Verfahren als für ihre Zwecke – nämlich die Zu- und Abfahrt für Lastenzüge mit einer Länge von maximal 18,75 m – erforderlich bezeichnete.

Die Entwässerung soll dem zuletzt gültigen Projekt zufolge durch eine Versickerungsmulde erfolgen, die südlich der Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin mit einem Fassungsvermögen von 20 m³ ausgebildet und mit einem Überlauf zum ebenso projektierten Versickerungsbecken ausgestattet werden soll. Die Anlage ist auf ein 30-jährliches Ereignis ausgerichtet und entspricht damit dem Stand der Technik. Der Fahrbahnteiler südlich des Kreisverkehrs soll ebenso als Versickerungsfläche zur Verfügung stehen und soll nicht versiegelt werden. Aufgrund der Verbreiterung der Fahrbahn, die in Richtung des Grundstückes ***, KG ***, geplant ist, ist mit einer Erhöhung des Wasseranfalls um etwa 5 % zu rechnen. Eine Reduzierung des Abstands zwischen asphaltierter Straßenfläche und Einfriedung des Grundstücks der Beschwerdeführerin ist im Projekt nichtvorgesehen. Die gesamte Versickerungsanlage befindet sich außerhalb des Grundstücks der Beschwerdeführerin. Gegenüber dem status quo wird bezogen auf die Entwässerung keine Veränderung zum Nachteil der Beschwerdeführerin erfolgen, sondern (im Gegenteil) die Entwässerung über die Anlage ordnungsgemäß sichergestellt.

Diese Feststellungen gründen sich, soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt, auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde, die von der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vorgelegten Aktenteile sowie hinsichtlich des Umstandes, dass es bisher mit der Standsicherheit der Einfriedung keine Probleme gegeben habe, auf die Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dass die Entwässerungsanlage dem Stand der Technik entspricht, diese ausreichend dimensioniert ist und es bei projektgemäßer Errichtung zu keiner Verschlechterung der Situation der Beschwerdeführerin kommen wird, ergibt sich aus den eingeholten wasserbautechnischen Gutachten. Dieses erscheint dem Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar, bezogen auf die Vereinbarkeit mit dem Stand der Technik durch die Heranziehung eines einschlägigen Regelungswerks fundiert und ist ihm die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Möglichkeit hierzu nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zum derzeitigen Aussehen der Einfriedung gründen sich auf die Aufnahmen auf GoogleMaps zum Stand 2025 und die ergänzenden Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ StraßenG ist für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße – mit Ausnahme hier nicht relevanter Fälle – eine Bewilligung der Behörde erforderlich. In diesem Verfahren haben nach § 13 Abs. 1 NÖ StraßenG u.a. die Eigentümer der Grundstücke, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen, Parteistellung. Derartige Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

Subjektiv-öffentliche Rechte sind nach Abs. 2 par.cit.

1. die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn,

2. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn und

3. die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann.

Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht nach § 13 Abs. 2 Z 1 NÖ StraßenG verletzt erachtet, vermag dem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus mehreren Gründen nicht zu folgen. So bezieht sich dieses Recht zunächst nur auf konsentierte Bauwerke (VwGH 29.4.2008, 2007/05/0039). Es kann nun insoweit dahingestellt bleiben, ob die Einfriedung über eine baubehördliche Bewilligung verfügt, zumal für sie im konkreten Fall auch eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigungen erforderlich wäre. Wenngleich der Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 1984, ***, einer Einfriedung des Grundstücks auch Richtung *** vorsieht, handelt es sich bei der tatsächlich bestehenden Einfriedung gegenüber jener, wie sie der Bewilligung zugrunde lag, sondern aufgrund der massiven Abweichung in der baulichen Ausgestaltung um ein aliud. Von einem konsentierten Zustand kann daher nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man von einem Konsens ausgehen wollte, kann jedoch aufgrund der Ausgestaltung der Versickerungsanlage und des (auf diese bezogenen) wasserbautechnischen Gutachtens davon ausgegangen werden, dass eine Verschlechterung des Zustandes gegenüber dem status quo nicht eintritt. Diesen beschrieb der Vertreter der Beschwerdeführerin aber dahingehend, dass es bislang keine Probleme gegeben habe. Davon ausgehend kann Beeinträchtigung in denen durch § 13 Abs. 2 Z 1 NÖ StraßenG nicht angenommen werden.

Nicht zu folgen vermag das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aber auch dem Einwand, durch das Vorhaben würde eine Verletzung in dem durch § 13 Abs. 2 Z 3 NÖ StraßenG verbrieften Rechts erfolgen, zumal projektgemäß eine Zufahrt mit einer Breite von 10 m zum Grundstück der Beschwerdeführerin vorgesehen ist. Dass diese zur Aufschließung des Grundstücks nicht ausreichen würde, ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich exakt um jenes Ausmaß handelt, das von der Beschwerdeführerin gefordert wurde. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist in diesem Zusammenhang – mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage – die Frage der Kostentragung, sodass auch insoweit eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht erfolgen konnte.

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich die Notwendigkeit der baulichen Maßnahme generell in Zweifel zieht und Argumente der Verkehrssicherheit einwirft, macht sie damit ausschließlich öffentliche Interessen geltend, auf deren Einhaltung ihr kein Recht zukommt.

Davon ausgehend war der Beschwerde kein Erfolg beschieden und mit Abweisung vorzugehen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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