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LVwG-AV-763/001-2025•LVwG N LVwG-AV-763/001-2025
LVwG-AV-763/001-2025Tribunal administratif régional27 août 2025
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Entziehung; Verlässlichkeit; ex-lege-Waffenverbot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Clodi über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.06.2025, Zl. ***, betreffend Entziehung des Waffenpasses und der Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) iVm Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.06.2025, Zl. *** wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer sowohl der für genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellten Waffenpass Nr. *** als auch die für genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. *** entzogen. Gleichzeitig wurde in diesem Bescheid ausgesprochen, dass diese waffenrechtlichen Dokumente sowie sämtliche im Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu übergeben sind.
Gestützt ist diese Entscheidung auf § 25 Abs. 2 und 3 iVm § 8 Abs. 3 Z 5 Waffengesetz 1996.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass A mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 09.03.2023 wegen strafbarer Handlungen gemäß § 3g VerbotsG 1947 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt worden sei, weil er sowohl in *** als auch an anderen Orten, Aufkleber mit nationalsozialistischer Symbolik, darunter ein veränderter NS-Reichsadler, angebracht habe. Diese Fahrzeuge hätten am öffentlichen Verkehr teilgenommen und somit NS-Symbolik propagiert. Weiters sei A verurteilt worden, weil er durch näher dargestellte Aussagen, den nationalsozialistischen Völkermord propagiert habe. Diese Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen *** sei durch das Oberlandesgericht *** mit Urteil vom 12.12.2023, GZ: ***, bestätigt worden.
Zudem seien im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei A Gegenstände sichergestellt worden, die eindeutig mit der nationalsozialistischen Ideologie in Verbindung stehen würden.
Der Rechtsansicht des nunmehrigen Beschwerdeführers, dass seine Verurteilung nach § 3g Verbotsgesetz nicht zur Annahme mangelnder Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 WaffG führen könnte, da diese Bestimmung erst später eingefügt worden sei und in der vom Gesetzgeber des WaffG angeführten Stammfassung des Verbotsgesetzes 1947, StGBl. Nr. 13/1945, nicht enthalten gewesen wäre, sei die belangte Behörde nicht gefolgt. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus:
Der VfGH habe zwar ausgesprochen, dass es mit der Bundesverfassung unvereinbar sei, wenn der Gesetzgeber des Bundes oder des Landes nicht selbst den Inhalt von Normen regle, sondern dies einem anderen Gesetzgeber überlasse, indem er für die Zukunft die jeweiligen Norminhalte des anderen Gesetzgebers zu seinen eigenen erkläre, obwohl deren Inhalt noch gar nicht feststehe. Der zuständige Gesetzgeber würde damit seine Kompetenz aufgeben.
Dies treffe jedoch nicht bei Verweisungen auf eigene Normen zu. Eine dynamische Verweisung auf künftige Normen derselben Rechtssetzungsautorität sei also zulässig (vgl Koja, ÖJZ 1979, 35; vgl Mayer (1974) 53; vgl Attlmayr, ÖJZ 2000, 99). Sowohl das Waffengesetz als auch das Verbotsgesetz 1947 seien Bundesgesetze und seien somit von der Bundesgesetzgebung erlassen worden.
Zudem würden schon grundsätzliche Methoden der Interpretation darauf schließen lassen, dass der Gesetzgeber mit dem Verbotsgesetz jede Form der Wiederbetätigung hintanhalten und mit dem gegenständlichen Verweis auf das Verbotsgesetz alle Personen, die im Nahebereich des Nationalsozialismus oder der nationalsozialistischen Wiederbetätigung zu verorten seien, die waffenrechtliche Verlässlichkeit absprechen wollte.
Eine reine Wortinterpretation der gegenständlichen Gesetzespassage sei damit unzulässig, würde sie doch zu einer umfänglichen Unanwendbarkeit des § 8 Abs. 3 Z 5 WaffG führen und wäre auch nicht zielführend, da die zitierte Fassung des Verbotsgesetzes zum Zeitpunkt der Ergänzung des Waffengesetzes mit Abs. 3 Z 5 durch BGBl. I Nr. 211/2021 schon über 50 Jahre in der zitierten Fassung keine Gültigkeit mehr besäße sowie in Ihrem Aufbau, Umfang und den zu ahnenden Straftatbeständen wesentlich von den novellierten Fassungen abweiche.
Der Vollständigkeit halber werde auch darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der vorliegenden Verurteilung die Besorgnis bestehe, dass das Verhalten des A im Umgang mit Waffen in einer Weise erfolge, die auch den Anforderungen an die Verlässlichkeit gemäß § 8 Absatz 1 des Waffengesetzes widersprechen würden. Angesichts der nationalsozialistischen Äußerungen und der propagandistischen Verwendung von NS-Symbolik sowie der damit verbundenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei davon auszugehen, dass A im Umgang mit Waffen unvorsichtig, leichtfertig oder missbräuchlich handeln könnte. In Anbetracht dieser Umstände sei davon auszugehen, dass er im Umgang mit Waffen eine unzureichende Sorgfalt walten lassen könnte, was auch den Anforderungen an die Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 1 WaffG widerspreche.
Diese im Rahmen der Hausdurchsuchung vorgefundenen Gegenstände würden darauf schließen lassen, dass eine ideologische Nähe zum Nationalsozialismus bestehe und diese möglicherweise verherrlicht werde.
Die getätigten Äußerungen und Verhaltensweisen, nicht nur im oben angeführten Verfahren, sondern auch im Verfahren vom 20.02.2023, GZ *** würden darauf hindeuten, dass A in Konfliktsituationen dazu neige, Waffen oder die Androhung von Gewalt als Mittel der Einschüchterung einzusetzen. Besonders problematisch erscheine dabei die implizite Bedrohung mit tödlicher Gewalt sowie die Ankündigung, einem Tier Schaden zuzufügen. Dies auch dann, wenn diese Äußerungen seitens des Landesgerichtes als milieubedingte Unmutsäußerungen qualifiziert worden seien und ein Freispruch gem § 259 Abs 3 StPO erfolgt sei.
Ungeachtet des Freispruchs könnten in Fällen dieser Art auch bestimmte Verhaltensweisen zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen, selbst wenn sie nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten (VwGH 27.09.2001, 2000/20/0119).
Besonders bedenklich sei zudem auch die eigene Einschätzung des A, wonach eine sichere Verwahrung der Waffen notwendig sei, um unüberlegte Handlungen in emotionalen Ausnahmesituationen zu vermeiden. Diese Aussage lege nahe, dass er sich selbst als potenziell unkontrolliert wahrnehme, was das Risiko eines unverhältnismäßigen Waffeneinsatzes zusätzlich erhöhe.
Wer sich im Sinne des § 3g Verbotsgesetz im nationalsozialistischen Sinn betätige und deshalb zu einer die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nicht unerheblich übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt werde, bei dem liege nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine Tatsache vor, die die Annahme rechtfertige, dass er sich auch in einer der in § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG 1996 umschriebenen Weisen rechtswidrig verhalten werde. Dies folge auch aus einem Vergleich mit § 8 Abs 3 Z 1 WaffG 1996, wonach unter anderem als nicht verlässlich gelte, wer wegen eines Angriffes gegen den Staat, also etwa Teilnahme an einer staatsfeindlichen Verbindung (§ 246 Abs 3 StGB) oder Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB), oder wegen eines Angriffes gegen den öffentlichen Frieden, also etwa Verhetzung (§ 283 StGB), zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen verurteilt worden sei. Die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ändere daran nichts, wenn ihr Ausmaß sechs Monate übersteige (§ 8 Abs 4 WaffG 1996). Vor dem Hintergrund dieser von den geschützten Rechtsgütern her vergleichbaren Beispielsfällen von Verurteilungen, die der Annahme waffenrechtlicher Verlässlichkeit nach der Wertung des Gesetzgebers auch bei Verhängung erheblich niedrigerer Strafen zwingend entgegenstehen, könne eine Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen des Verbrechens nach § 3g Verbotsgesetz schon für sich genommen als Tatsache im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG 1996 angesehen werden (VwGH 21.09.2000, Zi 98/20/0139).
Gleiches müsse auch im verfahrensgegenständlichen Fall gelten. Gegenständlich sei A zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden.
Der vorliegende Sachverhalt rechtfertige damit erhebliche Zweifel an der Fähigkeit zur Selbstkontrolle und deeskalierenden Konfliktbewältigung. In Zusammenschau mit der Verurteilung nach dem Verbotsgesetz sei auch eine negative Prognose iSd § 8 Abs 1 WaffG zu treffen.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insb. der Verurteilung nach dem Verbotsgesetz, sei davon auszugehen, dass die Verlässlichkeit im Umgang mit Waffen nicht mehr vorliege.
Es liege der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 3 Z 5 aufgrund der Verurteilung nach dem Verbotsgesetz vor.
Lediglich der Vollständigkeit halber werde auch darauf hingewiesen, dass im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des VwGH - bei Nichtannahme des Ausschlussgrundes des § 8 Abs. 3 Z 5 – aufgrund des festgestellten Sachverhaltes (v.a. der vorliegenden Verurteilung, der in Ihrer Wohnung aufgefundenen Gegenstände sowie der oben angeführten Handlungen und Aussagen Ihrerseits) auch eine negative Gefährdungsprognose iSd § 8 Abs. 1 WaffG getroffen werden müsse.
Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, die beantragten Beweise aufzunehmen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Aufnahme der beantragten Beweise den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach ständiger Judikatur § 8 Abs. 1 WaffG in generalklauselhafterweise die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung definiere. Die vorzunehmende Prognose betreffe den Umstand, dass die zu bewertende Person in der Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen werde, dass sie Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwende, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehe und diese sorgfältig verwahre sowie, dass Waffen nicht Menschen überlassen werden, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt seien. Diese Prognose zukünftiger Verhaltensweisen sei auf Basis des Wissensstandes der Gegenwart zu treffen, und zwar in der Weise, dass von (beweispflichtigen) „Tatsachen“ nach den Regeln der Denkgesetze auf das zu erwartende zukünftige Verhalten eines Menschen geschlossen werde.
Der Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung, die „Tatsachen“, seien nicht eingeschränkt; es komme jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf deren zukünftiges Verhalten zulasse (mit umfangreichen Judikaturangaben Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Kurzkommentar, § 8 WaffG, S. 39, II).
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 09.03.2023 wegen strafbarer Handlungen gemäß § 3g VerbotsG 1947 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt worden sei und sei diese Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen *** durch das Oberlandesgericht *** mit Urteil vom 12.12.2023, bestätigt worden.
Diese Ausführungen seien unrichtig:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 09.03.2023 sei der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt worden. Infolge der erhobenen Berufung wegen Strafe habe das Oberlandesgericht *** mit Urteil vom 12.12.2023 die Strafe auf 15 Monate (bedingt auf 3 Jahre) herabgesetzt. Für das gegenständliche Verfahren sei die Begründung für diese Herabsetzung der Strafe von Interesse: So sei ausgeführt worden, dass unter Berücksichtigung des ins Treffen geführten Umstands, dass es sich bei den Äußerungen laut Schuldspruchpunkt II./A./ und B./ um Äußerungen im kleinsten Kreis gegenüber der Lebensgefährtin und deren Tochter ohne erhebliche propagandistische Wirkung gehandelt habe, sei nach dem OLG *** die Strafe auf das spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen gewesen.
Zusammenfassend gehe die belangte Behörde davon aus, dass nach § 8 Abs. 3 Z 5 WaffG ein Mensch keinesfalls als verlässlich gelten würde, wenn er „nach dem Verbotsgesetz verurteilt“ worden wäre. Diese Argumentation erscheine aus folgenden Gründen eindeutig unzutreffend zu sein:
Gemäß § 8 Abs. 3 WaffG gelte ein Mensch als nicht verlässlich im Falle einer Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945. Wie dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut sohin zu entnehmen sei, werde nicht auf das Verbotsgesetz 1947 an sich oder beispielsweise in der gegenwärtig gültigen Fassung, verwiesen. (Ein derartiger Verweis wäre im übrigen eine dynamische Verweisung, die verfassungsrechtlich unzulässig respektive zumindest bedenklich sei.) Gegenständlich liege diese verfassungsrechtliche Unzulässigkeit nicht vor, da der Gesetzgeber auf das Verbotsgesetz in der Fassung StGBl Nr. 13/1945 verwiesen habe.
Wörtlich führt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus:
„Wenn man sich nun meine Verurteilung nach dem Verbotsgesetz besieht, wird man feststellen, dass ich nach § 3g Verbotsgesetz verurteilt wurde. Die Bestimmung des § 3g Verbotsgesetz, nach der ich verurteilt wurde, wurde aber durch BGBl. I Nr. 177/2023 eingefügt, respektive modifiziert. In der vom Gesetzgeber des WaffG angeführten Stammfassung des Verbotsgesetzes 1947, StGBl. Nr. 13/1945 ist zu erkennen, daß kein § 3g Verbotsgesetz 1945 bestand. Das heißt die Bestimmung des § 3g Verbotsgesetz existierte in der Fassung des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945 nicht.
Meine Verurteilung nach § 3g Verbotsgesetz stellt also keine Verurteilung im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 5 WaffG dar. Eine mangelnde Verläßlichkeit nach dieser Bestimmung kann daher aufgrund des ausdrücklichen gesetzlichen Wortlautes nicht vorliegen. Die belangte Behörde führt dazu aus, daß eine „dynamische Verweisung auf künftige Normen derselben Rechtsetzungsautorität“ zulässig sei. Sowohl das Waffengesetz als auch das Verbotsgesetz 1947 seien Bundesgesetze und seien somit von der Bundesgesetzgebung erlassen.
Selbstverständlich ist es zutreffend, daß sowohl das Waffengesetz 1996 als auch das Verbotsgesetz 1947 Bundesgesetze sind und somit von der Bundesgesetzgebung erlassen wurden.
Ob die Ausführung der belangten Behörde, daß eine dynamische Verweisung auf künftige Normen derselben Rechtsetzungsautorität zulässig ist oder nicht, hilft bei der Lösung der gegenständlichen Problematik nicht. Gegenständlich liegt ja geradezu keine dynamische Verweisung auf künftige Normen vor, sondern handelt es sich um eine statische Verweisung auf eine konkret genannte und bereits (in der Vergangenheit) erlassene Rechtsnorm. Derartige Verweisungen sind nach einhelliger Literatur- und Judikaturmeinung zulässig. Dies bedeutet aber im gegenständlichen Fall, daß (lediglich) Verurteilungen nach dem Verbotsgesetz 1947, in der Fassung des StGBl. Nr. 13, 1945 einen Verläßlichkeitsausschlußgrund nach § 8 Abs. 3 Z 5 WaffG darstellen.
Unrichtig sind auch die Ausführungen der belangten Behörde, daß diese Auslegung zu einer „umfänglichen Unanwendbarkeit des § 8 Abs. 3 Z 5 WaffG“ führen würde. Obwohl exakte Daten nicht vorliegen dürften, dürfte es zu mehr als 13.000 Schuldsprüche nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, gekommen sein (siehe Ass.-Prof. Dr. Kamila Staudigl-Ciechowicz LL. M. in „Recht gegen rechts: Das Verbotsgesetz damals und heute“, Universität Wien, Rudolphina in ***).
Wenn die belangte Behörde ausführt, daß eine „reine Wortinterpretation“ unzulässig sei, dann ist die Behörde darauf hinzuweisen, daß andere Interpretationsmethoden im äußerst möglichen Wortsinn eines Gesetzes ihre Grenze haben. Würde man auch die Grenzen des äußerst möglichen Wortsinnes überschreiten, würde nicht nur keine Rechtssicherheit bestehen, sondern wäre die Abgrenzung zwischen Recht und Willkür aufgehoben.
Die gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 3 Z 5 WaffG ist eindeutig. Eine Unzuverlässigkeit liegt bei einer Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945 vor. Ich wurde nicht nach diesem Gesetz verurteilt, sodaß diesbezüglich keine ex lege wirkende Unzuverlässigkeit vorliegen kann.
Nach ständiger Judikatur kann eine Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947 i.d.g.F. einen Verläßlichkeitsausschlußgrund nach § 8 Abs. 1 WaffG darstellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seinem Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0139, ausgeführt, daß in Bezug auf Verurteilungen, für die der Gesetzgeber in § 8 Abs. 3 bis 5 WaffG näher geregelt hat, unter welchen Voraussetzungen sie der Annahme der waffenrechtlichen Verläßlichkeit jedenfalls entgegenstehen, die ihnen – falls die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt sind – zugrundeliegenden Tathandlungen alleine nur der Annahme waffenrechtlicher Verläßlichkeit entgegenstehen, wenn diesen Tathandlungen in ihrer konkret festzustellenden Ausprägung ein waffenrechtlicher Bezug im Sinne der in dem Erkenntnis dargestellten Rechtsprechung eigen ist.
Ist dies nicht der Fall, so können sie im Rahmen einer auf die Gesamtpersönlichkeit oder einen anderen, letztlich ausschlaggebenden Vorfall abstellenden Beurteilung von Bedeutung sein, für sich allein aber noch nicht ausreichen, um die waffenrechtliche Verläßlichkeit zu verneinen (VwGH 22.11.2001, Zl. 99/20/0125).
Bereits im Verfahren vor der Behörde wurde das Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes *** vom 12.12.2023, GZ ***, vorgelegt. Aus diesem Urteil ist zu erkennen, daß der Verurteilung kein waffenrechtlicher Bezug innewohnt. Gegenständlich handelt es sich um Äußerungen respektive um zwei Aufkleber.
Unbestritten ist, daß ich an zwei Fahrzeugen einen Aufkleber zeigend das Eiserne Kreuz und einen Aufkleber mit einem veränderten NS-Reichsadler (wobei das Hakenkreuz durch einen Mercedes-Stern ersetzt wurde) angebracht hatte, wobei die Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilgenommen haben. Das Landesgericht für Strafsachen *** als Geschworenengericht wertete dies in Zusammenschau als Präsentierung und propagandistische Verwendung von NS-Symbolik.
Auch dies ist unbestritten, ich habe also zwei Aufkleber angebracht, wobei der eine Aufkleber alleine jedenfalls keine1 explizite NS-Symbolik, darstellte. Beim NS-Reichsadler wurde jedenfalls auch das Hakenkreuz entfernt und durch ein unverfängliches Symbol (Mercedes-Stern) ersetzt.
Ich muß dazu ausführen, daß ich nun durchaus verstehe, daß dies als NS-Symbolik verstanden werden kann und bedauere ich zutiefst die entsprechende von mir durchgeführte Verwendung. Ich muß aber deutlich betonen, daß ich kein „Nazi“ bin und die nationalsozialistische Ideologie ablehne. Wesentlich ist auch, daß für eine Verurteilung nach § 3g VerbotsG es nicht erforderlich ist, daß der Betroffene „Nazi“ ist und es daher vom Gericht auch nicht geprüft wurde, ob ich die entsprechende Ideologie gutheiße oder nicht. Um es nochmals zu betonen, ich lehne sie ab!
Weiters ist es zutreffend, daß ich verurteilt worden bin beim Anblick zweier Jugendlicher ausländischer Herkunft respektive beim Anblick ausländischer Personen die Aussagen „diese gehören in den Zug und den ersten nehmen wir gleich als Brennmaterial“ respektive „diese würden in den Zug gesteckt oder vergast gehören, die müßten in den Zug“ verurteilt worden bin. Mir ist klar, daß daher von diesen Aussagen, aufgrund derer ich verurteilt worden bin, auszugehen ist. Zur Vollständigkeit möchte ich aber doch anmerken, daß ich zwar Aussagen im Zusammenhang mit dem „in den Zug stecken“ gemacht habe, aber nicht sagte, daß wir den gleich als „Brennmaterial“ verwenden würden, respektive daß diese „vergast“ gehörten. Es darf darauf hingewiesen werden, daß die Bezeichnung „Brennmaterial“ wohl eher unwahrscheinlich eine österreichische Ausdrucksweise in einem derartigen Zusammenhang ist. Die entsprechende Belastungszeugin war Deutsche und hat hier meines Erachtens etwas mißverstanden oder ähnliches. Mir ist aber bekannt und bewußt, daß dies letztlich im Hinblick auf die gerichtliche Verurteilung nicht von juristischer Relevanz ist, ich akzeptiere vollinhaltlich, daß im gegenständlichen waffenrechtlichen Verfahren von dieser Verurteilung auszugehen ist.
Wie bereits oben ausgeführt ist es für eine Verurteilung nach § 3g Verbotsgesetz nicht notwendig, daß der Betroffene Nazi ist. Dies wurde daher auch vom Gericht nicht überprüft. Ich weiß und gestehe ein, daß ich hochgradig dumme Aussagen getätigt habe, die ich ursprünglich launisch empfunden habe. Der nationalsozialistische Völkermord gehört zu den schlimmsten Verbrechen der Menschheit. Er darf daher nicht relativiert oder gar gutgeheißen werden.
Unter Zugrundelegung der Urteilsfakten ist sohin eine Prognoseentscheidung durchzuführen, wobei auch meine tatsächliche Gesinnung mit einzufließen hat. Die Prognoseentscheidung hat nun hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter der § 8 Abs. 1 WaffG durchgeführt zu werden. Ich möchte meine Handlungsweisen in keinster Weise rechtfertigen oder auch nur bagatellisieren. Meine Handlungsweisen waren nicht korrekt und ist es mir auch klar, daß es hier zu einer Verurteilung gekommen ist. Für die gegenständlich durchzuführende Prognoseentscheidung ist aber wesentlich, daß es sich letztlich um zwei (wenn auch verbotene) Aufkleber und um unbedarfte Aussagen ohne jeglichen Bezug zur Ankündigung oder Androhung von Gewalt oder zur Gutheißung von Gewalt mit oder ohne Waffen gehandelt hat. Ein Schluß auf eine mißbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen, auf ein unvorsichtiges Umgehen oder nicht sorgfältige Verwahrung von Waffen oder auf die Überlassung von Waffen an Menschen, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind, kann aber denklogisch nicht gezogen werden. Ein Zusammenhang zwischen Waffen und meiner (wenn auch verbotenen) Handlungsweise ist denklogisch nicht herzustellen.“
Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt.
Weiters wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid ausgeführt sei, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung Gegenstände sichergestellt worden wären, die eindeutig mit der nationalsozialistischen Ideologie in Verbindung stehen würden. Diese Gegenstände würden darauf schließen lassen, daß eine ideologische Nähe zur nationalsozialistischen Vergangenheit bestehen würde und diese möglicherweise verherrlicht werden würde.
Dazu sei auszuführen, dass die Gegenstände sicher mit der nationalsozialistischen Ideologie in Verbindung stehen würden. Dies bedeute aber nicht und bestreite der Beschwerdeführer Gegenteiliges sehr heftig, dass er mit der nationalsozialistischen Ideologie in Verbindung stehe. Der Besitz dieser Gegenstände sei selbst in Österreich nicht verboten oder strafbar. Es könne nicht vom bloßen Besitz auf eine Ideologie des Besitzers geschlossen werden. Es sei auch bezeichnend, dass der Beschwerdeführer wegen des Besitzes dieser Gegenstände nicht verurteilt worden sei.
Wenn von der belangten Behörde aus dem bloßen Besitz dieser Gegenstände auf eine ideologische Nähe zur nationalsozialistischen Vergangenheit geschlossen werde, dann sei zu betonen, dass es sich bei diesen Schlüssen um reine Spekulationen handle. Im Übrigen sei ein Schluss auf die verpönten Verhaltensweisen des § 8 Abs. 1 WaffG denklogisch aus dem bloßen Besitz nicht möglich.
Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes *** hinsichtlich des erhobenen Strafantrages, wonach er über einen längeren Zeitraum hinweg fortgesetzte Gewalt gegen seine Lebensgefährtin ausgeübt haben soll, freigesprochen worden sei.
Von der belangten Behörde sei ausgeführt worden, dass dabei besonders problematisch die implizite Bedrohung mit tödlicher Gewalt sowie die Ankündigung einem Tier Schaden zuzufügen, erscheinen würde. Diese Ausführungen der belangten Behörde würden nicht die Entziehung von waffenrechtlichen Dokumenten aufgrund § 8 Abs. 1 WaffG rechtfertigen:
Einerseits habe die Behörde von erwiesenen Tatschen auszugehen und wenn auch ein Freispruch keine Bindungswirkung entfalte, dann bleibe dennoch das Faktum bestehen, dass gegenständlich keine Ermittlungen stattgefunden hätten, die Basis von derartigen Feststellungen sein könnten. Wie auch dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.11.2024 zu entnehmen
sei, sei die Glaubwürdigkeit der Aussagen der damaligen Lebensgefährtin herabgesetzt. Wie gesagt, es bestehe keine Bindungswirkung aufgrund des Freispruches, das bedeute aber nicht, dass die Behörde einfach eine „Uminterpretation“ durchführen könne und ohne eigene Erhebungen vom Gegenteiligen ausgehen könne als das Strafgericht.
Zweitens sei auch wesentlich, dass de facto die Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Äußerungen und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers würden darauf schließen lassen, dass er in Konfliktsituationen dazu neigen würde, Waffen oder die Androhung von Gewalt als Mittel der Einschüchterung einzusetzen, in die Rechtskraft des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichte Niederösterreich vom 14.11.2024 eingreifen. Es werde sicherlich unbestritten sein, dass die Neigung in Konfliktsituationen Waffen als Mittel der Einschüchterung einzusetzen die Verpflichtung der Behörde auslöse ein Waffenverbot gemäß § 12 WaffG auszusprechen. Wie aber dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu entnehmen sei, würden gegenständlich die Voraussetzungen eines Waffenverbotes nicht vorliegen. Der Schluss der Behörde widerspreche daher dem genannten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
Wie aus milieubedingten Unmutsäußerungen auf eine tatsächliche Bedrohung mit tödlicher Gewalt geschlossen werden könne, sei dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Das gleiche gelte auch für eine Ankündigung, einem Tier Schaden zuzufügen. Eine Unmutsäußerung sei und bleibe eine Unmutsäußerung und stelle eben keine ernstgemeinte Drohung dar. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien derartige Unmutsäußerungen kein Grund eine waffenrechtliche Verlässlichkeit in Zweifel zu ziehen.
Ebenfalls nicht denklogisch erscheine der Schluss, dass von einer besonderen sicheren Verwahrung, die jeglichen Missbrauch ausschließe auf eine Unkontrollierbarkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden könne. Gerade in waffenrechtlichen Sachen würde der Beschwerdeführer etwas zu „1000 Prozent“ ausschließen wollen, auch wenn in Wahrheit „100 Prozent“ genügen würden.
Unbestritten sei, dass ungeachtet eines Freispruchs in bestimmten Fällen auch bestimmte Verhaltensweisen zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen könnten, selbst wenn sie nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten. Derartige Verhaltensweisen würden aber gegenständlich einfach nicht vorliegen. Eine Verurteilung nach § 3g Verbotsgesetz falle nicht unter § 8 Abs. 3 Z 5 WaffG und könne daher nicht ohne weiteres nach § 8 Abs. 1 WaffG zu einer mangelnden Verlässlichkeit führen. Eine mangelnde Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 1 WaffG sei nach den dortigen Voraussetzungen möglich. Dies seien eben Tatsachen, auf Basis derer denklogisch auf ein mißbräuchliches oder leichtfertiges Verwenden von Waffen, unvorsichtiges Umgehen oder nicht sorgfältiges Verwahren von Waffen oder auf die Überlassung von Waffen an Menschen, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt seien, geschlossen werden könne.
Erwiesene Tatsachen, die einen derartigen Schluss denklogisch zulassen, seien gegenständlich nicht gegeben.
Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
A ist Inhaber mehrerer waffenrechtlicher Urkunden (Waffenpass Nr. *** und Waffenbesitzkarte Nr. ***).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 9.3.2023, ***, wurde über den Beschwerdeführer A wegen mehrerer Verbrechen nach § 3g VerbotsG eine 20-monatige Freiheitsstrafe verhängt, welche für die Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Aufgrund der vom nunmehrigen Beschwerdeführer erhobenen Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht *** mit Urteil vom 12.12.2023, ***, den Strafausspruch auf eine fünfzehnmonatige bedingte Freiheitsstrafe mit einer 3-jährigen Probezeit reduziert. Dieses Urteil ist seit 12.12.2023 rechtskräftig.
Laut diesem Urteil hat sich A in *** und andernorts auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er
I./ vom 29. Jänner bis zum 6. Dezember 2021 an zwei näherbezeichneten Fahrzeugen jeweils zwei Aufkleber anbrachte, und zwar einen das sogenannte Eiserne Kreuz zeigend sowie einen weiteren mit dem NS-Reichsadler, bei dem das Hakenkreuz des Reichsadlers durch einen Mercedes-Stern ersetzt wurde, und die Fahrzeuge dergestalt am öffentlichen Verkehr teilnahmen, wodurch in Zusammenschau gezielt NS-Symbolik präsentiert und propagandistisch verwendet wurde, sowie
II./ vom Jahr 2019 bis zum Jahr 2022 beim Anblick nachangeführte Personen gegenüber C und D den nationalsozialistischen Völkermord propagierte, und zwar
A./ bei zwei Jugendlichen ausländischer Herkunft durch die Äußerung, diese „gehören in den Zug und den ersten nehmen wir gleich als Brennmaterial“, und
B./ wiederholt bei ausländischen Personen durch die sinngemäße Äußerung, diese würden in den Zug gesteckt oder vergast gehören, „die“ müssten in den Zug.
Das Oberlandesgericht *** kam in seinem Urteil unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei den Äußerungen laut Schuldspruchpunkt II./A./ und B./ um Äußerungen im kleinsten Kreis gegenüber seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter ohne erhebliche propagandistische Wirkung gehandelt hat, jedoch die Begehung dreier Verbrechen nach dem § 3 VerbotsG zu berücksichtigen sind, dass die Strafe auf das dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten sowie spezial- und generalpräventiven Erfordernissen entsprechende spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen ist.
Im Jahr 2023 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer viermal rechtskräftig mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zu Verwaltungsübertretungen in Verbindung mit § 382c EO bestraft (Strafverfügung vom 27.7.2023 zur Zahl *** in 2 Fällen, Geldstrafe in Höhe von jeweils EUR 500/Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 60 Stunden; Strafverfügung vom 12.4.2023 zur Zahl ***, Geldstrafe in Höhe von EUR 250/Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden; Strafverfügung vom 12.5.2023 zur Zahl ***, Geldstrafe in Höhe von EUR 250/Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden).
Diese Verwaltungsstrafvormerkungen stehen im Zusammenhang mit einer Einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts *** vom 16.12.2022, womit dem nunmehrigen Beschwerdeführer untersagt wurde, sich der Wohnung seiner früheren Lebensgefährtin C an der Adresse ***, *** samt einem Schutzbereich im Umkreis von 100 m anzunähern.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen beruhen auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafregisterauszug der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, wobei ergänzend in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5.5.2023 zur Zahl LVwG-S-638/001-2023 Einsicht genommen wurde, womit der Beschwerde von Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.2.2023, ***, betreffend Bestrafung wegen Verstoßes gegen Auflagen einer Einstweiligen Verfügung nach der Exekutionsordnung keine Folge gegeben wurde. Auf diesem Erkenntnis beruhen auch die Feststellungen zur Einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts ***.
Im vorgelegten Verwaltungsakt ist schließlich sowohl das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 9.3.2023, *** als auch das Urteil des Oberlandesgerichts *** vom 12.12.2023 enthalten, worauf die bezughabenden Feststellungen zu den Verbrechen nach § 3g VerbotsG beruhen.
Im Übrigen sind die getroffenen Feststellungen nicht strittig.
Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Waffengesetz (WaffG):
§ 8.
(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1. wegen § 278b bis § 278g oder § 282a Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, oder wegen anderer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlungen, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist oder
5. nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
Überprüfung der Verlässlichkeit
§ 25.
(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.
(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.
(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).
(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und – nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides – sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.
„Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023
VerbotsG
Nationalsozialistische Wiederbetätigung
§ 3g.
(1) Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat auf eine Weise begeht, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(4) Der Täter ist nach Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.“
Das Landesverwaltungsgericht hat rechtlich wie folgt erwogen:
Wie oben festgestellt ist der Beschwerdeführer Inhaber mehrerer waffenrechtlicher Urkunden. Gegen ihn liegt eine rechtskräftige Verurteilung nach § 3g Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, vor. Im Zuge einer Hausdurchsuchung wurden zudem verschiedene Gegenstände sichergestellt, die auf eine ideologische Nähe zum Nationalsozialismus schließen lassen.
Die Behörde erster Instanz entzog dem Beschwerdeführer auf Grundlage des § 25 Abs. 3 WaffG sämtliche waffenrechtlichen Urkunden mit der Begründung, dass er aufgrund seiner einschlägigen Verurteilung nicht mehr verlässlich im Sinne des § 8 WaffG sei.
Nach der Bestimmung des § 25 Abs. 3 WaffG ist die Behörde verpflichtet, waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr aufweist.
Die Verlässlichkeit wird gesetzlich in § 8 WaffG näher definiert. Nach dessen Absatz 1 ist eine Person verlässlich, wenn sie voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird,
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird, oder
3. Waffen Personen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Besondere Bedeutung kommt im verfahrensgegenständlichen Fall aber der Bestimmung des § 8 Abs. 3 WaffG zu, der Fälle aufzählt, in denen eine Person ex lege als nicht verlässlich gilt. Unter anderem normiert Z 5 dieser Bestimmung, dass eine Person dann als nicht verlässlich einzustufen ist, wenn sie nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, verurteilt wurde.
Richtig ist, wie der Beschwerdeführer ausführt, dass der Gesetzgeber hier auf die Stammfassung des Verbotsgesetzes verweist und nicht auf das Verbotsgesetz in der heute gültigen Fassung. Dieses Bundesverfassungsgesetz über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG), StGBl. Nr. 13/1945 hat durch zahlreiche Novellierungen Änderungen erfahren: nämlich im StGBl. Nr. 127/1945, im BGBl. Nr. 16/1946, im BGBl. Nr. 177/1946, im BGBl. Nr. 25/1947, im BGBl. Nr. 78/1947, im
BGBl. Nr. 70/1948, im BGBl. Nr. 99/1948, im BGBl. Nr. 283/1955, im BGBl. Nr. 285/1955, im BGBl. Nr. 155/1956, im BGBl. Nr. 82/1957, im BGBl. Nr. 74/1968, im BGBl. Nr. 422/1974, im BGBl. Nr. 148/1992, und im BGBl. I Nr. 177/2023.
Richtig ist auch, dass sich im Stammgesetz des Verbotsgesetzes der § 3g leg. cit. nicht wiederfindet. Dieser wurde erst durch das BGBl. I. Nr. 177/2023 in der heutigen Form eingefügt. Dennoch kann dem Gesetzgeber – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass er eine Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage ausschließen wollte, dies insbesondere deshalb, weil würde man den Verweis ausschließlich wortwörtlich auf die Stammfassung des Verbotsgesetzes beschränken und spätere Änderungen oder Novellen unberücksichtigt lassen, so würde dies den Anwendungsbereich der Norm de facto vollständig entfallen lassen. Dies deshalb, weil seit Inkrafttreten der Änderungen keine Verurteilungen mehr nach der unveränderten Stammfassung erfolgen, sodass der Verweis in diesem Fall ins Leere liefe und seine praktische Relevanz verlieren würde. Die Beschränkung auf die Stammfassung ohne Einbeziehung der Novellierungen widerspräche somit dem Sinn und Zweck der Regelung.
Die Stammfassung des Verbotsgesetzes von 8. Mai 1945 (veröffentlicht am 6. Juni 1945), diente dem unmittelbaren Ausschalten der NSDAP und ihrer Organisationen, etwa durch Verbot, Registrierungspflicht, Sühnefolgen und Volksgerichte. Ziel war die Entnazifizierung und Schutz der jungen Republik. Auch sämtliche in der Folge ergangenen Änderungen und Novellen dieses Gesetzes haben im Wesentlichen, neben der Modernisierung der Sprache und Anpassung an die heutigen Gegebenheiten insgesamt denselben Zweck.
In allen Versionen bleibt der zentrale verfassungsrechtliche Auftrag bestehen, nämlich nationalsozialistischer Wiederbetätigung rechtlich konsequent entgegenzutreten.
Umgelegt auf die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Z 5 Waffengesetz bedeutet dies, dass der Sinn und Zweck dieser Regelung daher unverändert ist: nämlich, Personen, die wegen nationalsozialistischer Betätigung rechtskräftig verurteilt wurden, ex lege von der Möglichkeit Waffen zu besitzen, auszuschließen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher diese Gesetzeslücke teleologisch dahingehend zu schließen, dass der Ausschlussgrund selbstverständlich auch für Verurteilungen nach später eingefügten Bestimmungen des Verbotsgesetzes – wie etwa § 3g – gilt. Daher ergibt sich bereits aus der eindeutigen gesetzlichen Anordnung, dass dem Beschwerdeführer die waffenrechtlichen Urkunden zwingend zu entziehen sind, da die Norm systematisch und normativ alle Verurteilungen abdeckt, die den gleichen Zielwert verfolgen – einschließlich § 3g, der hier schlagend wird.
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung nach § 3g Verbotsgesetz schon kraft Gesetzes als nicht verlässlich gilt.
Eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG war auf Grund des oben Gesagten nicht erforderlich, da der Gesetzgeber in § 8 Abs. 3 WaffG ausdrücklich bestimmt, dass Personen mit einer Verurteilung nach dem Verbotsgesetz per se als nicht verlässlich gelten. Es handelt sich somit um eine gebundene Entscheidung, die weder eine mündliche Verhandlung noch die Aufnahme zusätzlicher Beweise erforderlich macht. Vielmehr liegt eine Rechtsfrage vor, deren Beantwortung sich bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut in Zusammenschau mit der teleologischen Interpretation ergibt.
Schließlich ist anzumerken, dass auch der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung des § 8 Abs. 3 Z 5 WaffG auf Verurteilungen nach § 3g Verbotsgesetz bislang nicht in Zweifel gezogen hat. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in einer jüngeren Entscheidung vom 24. Mai 2024, Ra 2024/03/0046 eine Revision gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 04.03.2024, LVwG 70.20-1624/2023-49 zurückgewiesen und damit klargestellt, dass eine Verurteilung nach § 3g VerbotsG hinreichend ist, um nach § 8 Abs. 3 Z 5 WaffG die Verlässlichkeit ex lege zu verneinen. Der Gerichtshof hat ausdrücklich bestätigt, dass eine darüberhinausgehende Prognoseprüfung nach § 8 Abs. 1 WaffG nicht erforderlich ist (vgl. auch VwGH Ra 2009/03/0124).
Damit ist klargestellt, dass der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 Z 5 WaffG nicht auf die Tatbestände der Stammfassung beschränkt ist, sondern jede Verurteilung nach dem Verbotsgesetz umfasst.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Der Entzug der waffenrechtlichen Urkunden war rechtmäßig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (vgl. VwGH 24. Mai 2024, Ra 2024/03/0046).
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