LVwG N LVwG-M-49/001-2025

LVwG-M-49/001-2025Tribunal administratif régional25 août 2025

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Bauverfahren; behördliche Untätigkeit;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-49/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.49.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, betreffend mehrere behördliche Handlungen im Zuge eines baubehördlichen Verfahrens (belangte Behörden: Bürgermeister bzw. Gemeindevorstand der Gemeinde ***), den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Beschwerdebegehrens auf Feststellung, dass der Republik Österreich auf Grund der angefochtenen Maßnahmen ein schuldhaftes Fehlverhalten anzulasten sei, wodurch eine Amtshaftung im Raum stehe, gemäß § 28 Abs. 1 und 6 (jeweils erster Halbsatz) sowie § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 § 28 Abs. 1 und 6 (jeweils erster Satz) sowie § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Begründung:

I.Beschwerde

Der Beschwerdeführer erhob am 16. Juli 2025 eine an die Baubehörde zweiter Instanz der Gemeinde *** adressierte „Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG i.V.m. § 8 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich“. Damit wandte er sich gegen „mehrere rechtswidrige Verhaltensweisen im Rahmen des Bauverfahrens mit dem Herrn A“ betreffend eine näher bezeichnete Adresse in ***, eingebracht am 26. November 2024, bei denen es sich um unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt handle oder die in ihrer Wirkung gleichzusetzen seien. Konkret bezeichnete er (wörtlich) folgende angefochtene Maßnahmen bzw. Unterlassungen:

„1. Untätigkeit der Baubehörde I. Instanz trotz vollständiger Unterlagen über mehrere Monate hinweg.

2. Verweigerung schriftlicher Auskünfte auf wiederholte Eingaben, insbesondere zur Höhenkote und zur Rolle des Sachverständigen.

3. Übersendung eines Ergebnisses des Beweisverfahrens am 23.05.2025 ohne Ladung oder Möglichkeit der Teilnahme - Verletzung des rechtlichen Gehörs.

4. Verweigerung eines Verbesserungsauftrags trotz Verbesserungsfähigkeit des Vorhabens.

5. Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen ohne Zustimmung.

6. Ignorieren der verspäteten Zustellung eines Schriftstücks (#4) und dennoch Auslegung zu Lasten der Partei.

7. Systematischer Verstoß gegen Grundprinzipien eines fairen Verwaltungsverfahrens.“

Ergänzend führte er aus, die Baubehörde zweiter Instanz sei im vorliegenden Fall nicht als Berufungsinstanz tätig geworden, sondern sei auf Grund eines Devolutionsantrages vom 28. Mai 2025 anstelle der untätigen Baubehörde erster Instanz gemäß § 73 AVG zur Entscheidung zuständig geworden. Belangte Behörden bzw. Organe seien der Bürgermeister und der Gemeindevorstand der Gemeinde *** sowie die Gemeinde ***.

Der Beschwerdeführer begehrt die Feststellungen, dass die angefochtenen Maßnahmen rechtswidrig gesetzt worden seien, dass er dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und dass der Republik Österreich dadurch ein schuldhaftes Fehlverhalten ihrer Organe anzulasten sei, wodurch auch eine Amtshaftung im Raum stehe.

Der Bürgermeister der Gemeinde *** leitete die Beschwerde am 11. August 2025 an das Landesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 18. August 2025 einlangte.

II.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 89/2024, lauten:

„[…]

Artikel 23. (1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.

[…]

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 3 werden durch Bundesgesetz getroffen.

[…]

Artikel 130.(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

[…]

Artikel 132. […]

(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

[…]“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

[…]

Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

[…]

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

[…]

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

[…]

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. […]

[…]“

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 157/2024, lauten:

„[…]

Rechtsbelehrung

§ 13a. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

[…]

Akteneinsicht

§ 17. (1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

[…]

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung

[…]

3. Abschnitt: Entscheidungspflicht

§ 73. […]

(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. […]

[…]“

4. Gemäß § 9 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. 20/1949 idF BGBl. 104/1985, ist zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig.

5. Die §§ 2 und 3 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 32/2021, lauten auszugsweise:

„§ 2

Zuständigkeit

(1) Baubehörde erster Instanz ist

  • der Bürgermeister

[…]

Baubehörde zweiter Instanz ist

  • der Gemeindevorstand (Stadtrat)

[…]

(örtliche Baupolizei)

[…]

§ 3

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.“

III.Rechtliche Beurteilung

1. Soweit der Beschwerdeführer (über die Rechtswidrigkeit von behördlichem Verhalten hinaus) die Feststellung schuldhaften Fehlverhaltens mit dem Ziel einer allfälligen Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen begehrt, ist ihm entgegenzuhalten, dass weder Art. 130 B-VG noch eine sonstige gesetzliche Bestimmung eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über das Verschulden an rechtswidrigem behördlichem Handeln und darauf gegründete Amtshaftungs-ansprüche gemäß Art. 23 Abs. 1 B-VG vorsieht. Vielmehr bestimmt § 9 Abs. 1 AHG für Amtshaftungsklagen eine Zuständigkeit des Landesgerichtes, in dessen Sprengel die (behauptete) Rechtsverletzung stattgefunden hat. Diese Zuständigkeit umfasst auch allfällige damit im Zusammenhang stehende Feststellungsbegehren.

Das Beschwerdebegehren auf Feststellung eines schuldhaften Fehlverhaltens ist somit wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nach § 28 Abs. 1 und 6 (jeweils erster Satz) iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.

2. Mit Punkt 1. seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine Untätigkeit der Baubehörde erster Instanz (konkret des Bürgermeisters der Gemeinde ***). Ausdrücklich führt er in der Beschwerde auch aus, dass er dagegen am 28. Mai 2025 einen Devolutionsantrag eingebracht habe, der zum Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** geführt habe.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht jede behördliche Untätigkeit als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verstanden werden kann. Ein derartiger Akt liegt nicht vor, wenn die Behörde bloß untätig blieb, weil sie nicht von ihrer Befehls- und Zwangsgewalt Gebrauch gemacht hat; das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein ist noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (VwGH 15.11.2000, 99/01/0427, mwN). Letzteres gilt insbesondere dann, wenn die Rechtsordnung andere Rechtsbehelfe zur Bekämpfung der Untätigkeit zur Verfügung stellt, weil der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Zweck dient, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, mwN).

Die Grundgedanken dieser Rechtsprechung sind auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen, in dem nach dem Beschwerdevorbringen der Bürgermeister einen baubehördlichen Bescheid nicht erlassen hat: Gegen diese Untätigkeit räumt § 73 Abs. 2 AVG dem Beschwerdeführer ohnehin Rechtsschutz ein, von dem er durch die Stellung eines Devolutionsantrages auch Gebrauch gemacht hat. Die von ihm bekämpfte Untätigkeit des Bürgermeisters stellt somit keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, weshalb sich die Beschwerde insoweit als unzulässig erweist.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungsfrist des Gemeindevor-standes im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht jedenfalls noch nicht abgelaufen war. Dies wäre nach § 8 Abs. 1 VwGVG Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde. Daher würde auch eine Deutung des Punktes 1. der Beschwerde als gegen den Gemeindevorstand gerichtete Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (gegen eine Untätigkeit des Bürgermeisters wäre eine solche auf Grund des Art. 132 Abs. 5 B-VG iVm § 2 Abs. 1 und § 3 NÖ BO 2014 generell unzulässig) zu keinem anderen Ergebnis führen.

3. Mit Punkt 2. der Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer eine „Verweigerung schriftlicher Auskünfte“, also wiederum eine behördliche Untätigkeit. Daher ist er auch insoweit auf die soeben unter 5. zitierte Rechtsprechung zu verweisen.

Nach dem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer Partei eines baubehördlichen Verfahrens. Somit steht ihm das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) zu. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung der Behörde zur Rechtsbelehrung (§ 13a AVG). Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verwaltungsverfahrens stellt (gegenüber der Partei) eine Verfahrensanordnung dar, gegen die nach § 7 Abs. 1 VwGVG eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist, die jedoch mit dem die Sache erledigenden Bescheid nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG angefochten werden kann (VwGH 20.03.2025, Ra 2025/05/0015, mwN).Ebenso kann die Missachtung der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG als Verfahrensmangel durch eine Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden (zB VwGH 08.03.1991, 90/11/0188).

Lediglich in gesetzlich speziell geregelten Fällen können Informationspflichten Modalitäten der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen und nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 08.11.2024, Ro 2023/01/0009, zu § 38a Abs. 2 Z 1, 4 und 5 SPG). Im vorliegenden Kontext eines baubehördlichen Verfahrens ist eine solche Konstellation jedoch nicht zu erkennen. Es findet sich in der Beschwerde auch kein Anhaltspunkt hiefür.

Daraus folgt, dass auch die behauptete Auskunftsverweigerung im Zuge eines anhängigen baubehördlichen Verfahrens keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt.

4. Mit den übrigen Punkten 3. bis 7. seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer lediglich (weitere) Verfahrensmängel im baubehördlichen Bewilligungsverfahren geltend. Insoweit ist er erneut auf § 7 Abs. 1 VwGVG und die obigen Ausführungen zu verweisen.

5. Zusammengefasst stellt keine der von der Beschwerde umfassten behördlichen Verhaltensweisen eine nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Im Fall der Deutung von Punkt 1. der Beschwerde als Säumnisbeschwerde wäre die behördliche Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen.

Die Beschwerde ist somit, soweit sie nicht schon wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen ist (oben 1.), nach § 28 Abs. 1 und 6 (jeweils erster Satz) iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

6. Eine (von keiner Partei beantragte) mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen.

7. Ein Aufwandersatz ist nicht zuzuerkennen, weil die belangten Behörden vom Landesverwaltungsgericht mit der Beschwerde nicht befasst wurden und ihnen somit kein Aufwand iSd § 35 Abs. 3 VwGVG entstanden sein kann.

IV.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des Art. 130 Abs. 1 B-VG, der §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 erster Satz, 28 Abs. 1 und 6 (jeweils erster Halbsatz), 31 Abs. 1 und 35 Abs. 4 VwGVG, der §§ 13a, 17 Abs. 1 und 4 und 73 Abs. 2 AVG sowie des § 9 Abs. 1 AHG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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