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LVwG-AV-898/001-2025•LVwG N LVwG-AV-898/001-2025
LVwG-AV-898/001-2025Tribunal administratif régional21 août 2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassungsevidenz; Auskunftsbegehren; rechtliches Interesse; Glaubhaftmachung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde der A GmbH Co KG, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18. Juli 2025, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die gemäß dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. April 2025 begehrte Auskunft aus der Zulassungsevidenz zu dem behördlichen Kennzeichen *** zu Unrecht verweigert hat.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Wesentlicher Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 25. April 2025 beantrage die nunmehrige Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (belangte Behörde) Auskünfte aus der Zulassungsevidenz. Der Störungszeitpunkt sowie die Störungshandlung wurden dem Antrag ebenso wie ein Mietvertrag beigefügt. Vorgebracht wurde, dass die Auskünfte der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche dienten (Besitzstörung).
2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (belangte Behörde) vom 18. Juli 2025, Zl. *** wurde der Antrag betreffend das Kennzeichen „***“ bezüglich der Auskunft aus der Zulassungsevidenz abgewiesen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen – nach Zitierung der Gesetzesstelle und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur - ausgeführt, im gegenständlichen Fall fehle es an einer ausreichenden Bescheinigung, da lediglich pauschale Behauptungen ohne entsprechende Nachweise aufgestellt worden seien. Eine Auskunft wäre im gegenständlichen Fall auch nicht mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar. Es müsse gewährleistet sein, dass personenbezogene Daten nicht völlig ungeprüft herausgegeben würden.
3. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei Grundstücksmieterin und somit zur Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen und gleichsam dem Erhalt von Auskünften aus der Zulassungsevidenz im Zusammenhang mit derartigen Besitzstörungen unzweifelhaft berechtigt.
In der Beschwerde wurden Fotos der Besitzstörungen sowie der Besitznachweis übermittelt. Von der Beantragung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen.
4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und legt den unbedenklichen Akteninhalt seiner Entscheidung zu Grunde.
II.Feststellungen
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter die Auskunft, auf wen die Fahrzeuge mit den Kennzeichen „“ und „“ zugelassen sind.
Vom 19. bis 20. April 2025 (ca. 23:20 bis 00:57 Uhr) parkten Fahrzeuge mit den oben genannten Kennzeichen auf Privatparkplätzen an der Adresse *** in ***.
Das Grundstück *** in *** wird von der Beschwerdeführerin gemietet. Beim Mietgegenstand handelt es sich um eine Lagerhalle mit einer umbauten Fläche von 3.085 qm. Die Parkplätze bzw. der Bereich vor der Lagerhalle sind teilweise videoüberwacht.
III.Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen sind dem Verwaltungsakt zu entnehmen und sind unstrittig geblieben.
Das Mietverhältnis ergibt sich aus dem dazu seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Mietvertrag. Das Parken der oben näher bezeichneten Fahrzeuge ist auf den mit der Beschwerde vorgelegten Lichtbildern, die offenbar aus einer Videoaufzeichnung stammen, ersichtlich.
IV.Rechtsgrundlage
Die maßgebliche Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 lautet auszugsweise wie folgt:
“Zulassungsevidenz
§ 47. […]
(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
[…]“
V.Rechtliche Beurteilung
Nach § 47 Abs 2a KFG 1967 hat eine Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
Ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung muss nicht nur abstrakt vorstellbar, sondern im konkreten Einzelfall auch glaubhaft gemacht werden. Der Auskunftswerber hat demnach im Antrag konkret darzulegen, welche öffentlichen oder privaten rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bestehen. Stützt er sein rechtliches Interesse etwa auf die Störung seines Besitzes oder auf die Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen, hat er sowohl die Besitz- oder Vertragsverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und - den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgend - von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für seine Behauptung sprechen. Dabei werden bloß allgemein gehaltene Behauptungen in der Regel nicht ausreichen (vgl. VwGH 29.4.2025, Ra 2024/11/0150).
Die Beschwerdeführerin hat gegenständlich sowohl ihre Besitzrechte an den Parkplätzen dargelegt als auch die behaupteten Eingriffe in ihre privaten Rechte durch Vorlage von Lichtbildern nachvollziehbar bescheinigt. Im Ergebnis hat sie damit ihr rechtliches Interesse an der Erteilung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz zu dem spruchgegenständlichen Kennzeichen hinreichend glaubhaft gemacht.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zu, weswegen eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein kann; das Verwaltungsgericht kann mit anderen Worten also die Auskunft nicht selbst erteilen. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat: Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen. Die Verwaltungsbehörde muss dann ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen. Diese Rechtsprechung ist angesichts der strukturellen Gleichartigkeit des Gegenstandes einer beantragten Auskunft aus der Zulassungsevidenz auf das Verfahren gemäß § 47 Abs 2a KFG 1967 übertragbar. Das Verwaltungsgericht hat demnach, wenn es zur Auffassung gelangt, ein Antragsteller habe sein rechtliches Interesse an einer solchen Auskunft glaubhaft gemacht und die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert, lediglich einen solchen feststellenden Ausspruch zu treffen (vgl. nochmals VwGH Ra 2024/11/0150).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben, da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus dem unstrittigen Akteninhalt ergeben hat. Im Übrigen hat keine Partei des Verfahrens eine solche beantragt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich handelt es sich bei der Frage, ob die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an der Auskunftserteilung in ausreichendem Maße gelungen ist, um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0042, mwN).
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