LVwG N LVwG-AV-2822/001-2023

LVwG-AV-2822/001-2023Tribunal administratif régional21 août 2025

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Baurestmasse; Abfalleigenschaft; Abfallende; Leistungsfrist;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2822/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.2822.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des B in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21. November 2023, Zl. ***, betreffend Erteilung eines Behandlungsauftrags gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

-im Spruch des angefochtenen Bescheides vor „Der Entsorgungsnachweis ist [...] vorzulegen.“ statt der Nummerierung „1.“ nunmehr die Nummerierung „2.“ aufzuscheinen hat,

-die dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Bescheides gesetzten Fristen nunmehr „umgehend, spätestens binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides“ zu lauten haben,

-die Frist für die Entrichtung der Kommissionsgebühren nunmehr „binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides“ zu lauten hat und

-die Rechtsgrundlage für die Sachentscheidung dahingehend konkretisiert wird, dass nach „§ 73“ die Wortfolge „Abs. 1 Z. 1“ eingefügt wird.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Aufgrund einer anonymen Anzeige betreffend die Vergrabung von Bauschutt auf dem Grundstück Nr. *** in *** leitete die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (in der Folge: belangte Behörde) ein Ermittlungsverfahren ein.

Aus der undatierten Stellungnahme des A (in der Folge: Gewässeraufsichtsorgan), Zl. ***, geht hervor, dass dieser am 9. Februar 2023 eine Überprüfung auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** durchführte, bei welcher der Einbau von näher beschriebenen und fotografisch dokumentierten Baurestmassen in den Untergrund und die (näher erläuterte) Möglichkeit einer Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden durch die Baurestmassen festgestellt wurden.

Aufgrund des ihm eingeräumten Parteiengehörs erstattete B (in der Folge: Beschwerdeführer) am 21. April 2023 eine Stellungnahme, der zufolge die Materialien der Baustelle in ***, ***, Grundstück Nr. ***, entstammen würden, auf dem diese nach § 10a Recycling-Baustoffverordnung – RBV bautechnisch einer Verwertung zugeführt werden sollten. Da er eine Sanierung des Bestandsobjektes plane, sei von mineralischen Baustoffen von wesentlich weniger als 750 t auszugehen und würden diese teils von einem zuvor bestandenen betonierten Weg sowie von einem Estrich und Tragbeton aus dem Innenraum eines Wohngebäudes stammen. Die wenigen Asphaltplatten seien bereits entsorgt worden, würden von dem früheren Zugangsweg dieser Liegenschaft stammen und seien jahrzehntelang „bewittert“ worden. Somit sei eine analytische Untersuchung nicht nötig, weil eine schädliche Verunreinigung sehr unwahrscheinlich sei. Die mineralischen Baurestmassen seien händisch gebrochen worden und für den beabsichtigten Zweck (Fundierung der Zufahrt) geeignet. Die C GmbH begleite das Projekt als Fachfirma und werde das weitere nötige Material liefern, weil noch eine Abdeckung mit CE-geprüftem Material für eine spätere Pflasterung geplant sei. Auswaschungen aus dem Material seien nicht zu erwarten, weil sich das Material bereits jahrzehntelang im Freien bzw. im Inneren von Wohnräumen befunden habe. Jegliche schädliche Verunreinigung sei aus dem Material aussortiert worden. Die keramischen Fliesenmaterialien könnten ebenfalls als ungefährlicher mineralischer Baureststoff angesehen werden. Somit sollten die Vorgaben erfüllt sein. Der Beschwerdeführer ersuchte um „Aufhebung des Bescheides.“

Beigelegt war die folgende Stellungnahme der C GmbH vom 19. April 2023:

„[...]

Betreff: Kennzeichen ***, Grundstück ***

Sehr geehrte Damen und Herren!

Bei einer Begehung vor Ort durch die Fa. C GmbH, ***, wurde die bautechnische Verwertung der mineralischen Abfälle vor Ort, gemäß Recycling-Baustoffverordnung, §10a. (1) besichtigt.

Dabei konnte festgestellt werden, dass die Verwendung der gegenständlichen mineralischen Abfälle (überwiegend Betonbruch) als bautechnisch verwendbar angesehen werden kann. Aufgrund der Tatsache, dass das Material augenscheinlich auch weitgehend frei von Schad- und Störstoffen ist und auch sonst keine Verunreinigungen enthält, können diese ‚Baustoffe‘ auch ohne analytische Untersuchung auf derselben Baustelle verwendet werden.

Der für diese Ausnahme der Recyclingbaustoffverordnung geltende Grenzwert von max. 750 Tonnen, wurde nicht annähernd erreich.

[...]“

In seiner Stellungnahme vom 8. September 2023, Zl. ***, legte D (in der Folge: Amtssachverständiger für Deponietechnik und Gewässerschutz) unter anderem dar, dass die Bestätigung der C GmbH aus fachlicher Sicht nicht zur Kenntnis genommen werden könne, weil der Bestätigung nicht zu entnehmen sei, auf welcher fachlichen Grundlage diese erstellt worden sei. Der Einbau von Baurestmassen unbekannter Herkunft und ohne detailliertes Qualitätssicherungssystem entspreche nicht dem Stand der Technik, eine mögliche bautechnische Verwertung könne erst nach einer ordnungsmäßen Behandlung und einem entsprechenden Projekt hinsichtlich der bautechnischen Maßnahme geprüft werden und sei daher aus fachlicher Sicht die ordnungsmäße Entsorgung der Abfälle sowie die Vorlage entsprechender Entsorgungsnachweise und einer Fotodokumentation innerhalb von 8 Wochen zu fordern.

In seiner Stellungnahme vom 26. September 2023, Zl. ***, führte das Gewässeraufsichtsorgan im Wesentlichen aus, am 21. September 2023 eine Überprüfung durchgeführt und dabei festgestellt zu haben, dass die Baurestmassen offensichtlich nicht vollständig entfernt worden seien. Ein Teil der Baurestmassen (Richtung Straße) sei möglicherweise entfernt worden, weil dort das aktuelle Niveau niedriger sei als bei der Erhebung vom 9. Februar 2023; eine genauere Mengenabschätzung könne nicht erfolgen. Als Frist für die Entfernung der Baurestmassen würden 8 Wochen als ausreichend angesehen. Die Situation vor Ort wurde beschrieben und mit Fotos dokumentiert.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz sowie des Gewässeraufsichtsorgans zur Kenntnis und gab ihm die Möglichkeit, dazu innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.

Bei der belangten Behörde langte keine Stellungnahme ein.

Mit Bescheid vom 21. November 2023, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 73 AWG 2002, folgende Maßnahmen durchzuführen:

„1.Sämtliche Abfälle von Baurestmassen in Ausmaß von rund 50 m3 (Betonbruchstücke, Dachziegel, Terrazzobruchstücke, Fliesenbruchstücke, Mauerziegel, Porzellanbruchstücke und Asphaltschollen etc.) auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (auch im damit verfüllten Arbeitsgraben um das Wohnhaus) sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 31.1.2024 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.

1. Der Entsorgungsnachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn bis längstens 20.2.2024 vorzulegen.“

Weiters schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, Kommissionsgebühren in Höhe von € 13,80 für die Erhebung des Gewässeraufsichtsorgans vom 21. September 2023 (1 Amtsorgan, Dauer 1 halbe Stunde) binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Mit E-Mail vom 15. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 21. November 2023 und brachte dazu Folgendes vor:

„1.Für kleine Bauvorhaben gilt die Ausnahme der Recyclingbaustoffverordnung, eine zertifizierte Fachfirma wurde im Projekt beigezogen!

2. Abgebrochene Baustoffe die unter die Ausnahme der Recyclingbaustoffverordnung fallen und entsprechend der Stellungnahme der Firma C wurden nach fachgerechtem Brechen und aussortieren und teilweisem Sieben ordnungsgemäß einer Wiederverwertung als Baustoff zugeführt.

3. Recyclierte Baustoffe dürfen entsprechend der Recyclingbaustoffverordnung und lt. Aussage der Firma C sehr wohl in den Untergrund eingebaut und bautechnisch verwertet werden.

4. Ein Schreiben der Firma C (einer Fachfirma mit umfangreichen Zertifizierungen – homepage: *** - in Bezug auf ‚Erzeugung und Abbau von mineralischen Rohstoffen und Recyclierung von Abgebrochenen Baustoffen sowie für ‚Erdbauvorhaben und Unterbauarbeiten für Wegebau‘ wird mit dem Hinweis ‚des fehlens der Fachlichen Grundlage‘ einfach nicht zur Kenntnis genommen?! Ein Ersuchen um Ergänzung dieser Bestätigung wäre wohl angebracht gewesen? Ebenso kann von einer Fachlichen Grundlage bezüglich Eignung des Materials für Untergrund im Wegebau alleine durch die überregionale Bekanntheit dieser Firma ausgegangen werden! Etwaig nötige fachliche Nachweise der Firma C können jederzeit gerne nachgeliefert werden bzw. sind amtsbekannt.

5. Es wird angeführt dass die abgebrochenen Baustoffe nicht gebrochen wurden – es ist augenscheinlich dass diese gebrochen wurden - wie das brechen erfolgen muss und auf welche Größe gebrochen werden muss ist im AWG nicht angeführt. Ein händisches Brechen ist zulässig! Ich habe teils eigenhändig, teils mit Arbeitern, Vorschlaghammer und Hilti verwendet um den Beton der im sanierungsbedürftigen Gebäude als Unterlagsbeton im Wohnhaus, in den Abstellräumen und als ‚betonierte Wege und Befestigungen rund um Haus und Abstellräume‘ vorhanden waren gebrochen.

6. Es wurde angeführt dass die Teile nicht gesiebt wurden – ich habe teils selbst und teils mit angemeldeten Arbeitnehmern die Teile händisch aussortiert (was wohl ebenfalls einem sieben gleichkommt?!). Das aussortieren erfolgte nach den Gesichtspunkten mineralische oder nicht mineralische Baustoffe, Beständigkeit gegen Frost und Feuchtigkeit. Anorganische Reststoffe wurden abgetrennt. In geringem Ausmaß erfolgte auch eine Siebung mit ‚Wurfgittern‘ um körniges kleines Material von feinem undurchlässigem Material zu trennen!

7. Eignung der abgebrochenen Baustoffe wird bestritten und als Abfall behauptet: Obig angeführte Aussortierung / Siebung erfolgte unter dem Gesichtspunkt der Körnigkeit und Feuchtigkeitsbeständigkeit (Ableitung bzw. geringe Speicherfähigkeit von Feuchtigkeit) der abgebrochenen Baustoffe um eine Entfeuchtung und Belüftung zu ermöglichen. Eine Entfeuchtung ist nötig um die aufsteigende Feuchtigkeit aus dem Erdreich sowie Niederschlagswässer von der bestehende Lehmmauer des sanierungsbedürftigen Wohnhauses an der Nordseite (später auch an der Innenseite der Mauer) möglichst abzuleiten bzw. deren Verdampfung und eine Mauerbelüftung zu ermöglichen (diese Baumaßnahmen werden in alten Gebäude - z.B. auch bei Kirchen regelmäßig angewendet).

Da für die Sanierungmaßnahmen und auch in der weiteren Verwendung eine befestigte Hauszufahrt möglich sein muss ist das gebrochen Material ebenfalls als Unterbau (inklusive Enfeuchtungsfunktion) im Bereich der Zufahrt erfolgt und zwar so dass es ein Gefälle zum bestehenden Regenwasserkanal (der Grundstückseitig ebenfalls saniert wurde) vorliegt.

Die Fotos zeigen eindeutig das das Material gebrochen und aussortiert wurde!

Wie deutlich ersichtlich ist wurde zwischen der Lehmmauer und dem Füllmaterial zusätzlich noch eine Schicht XPS zwecks Entfeuchtung und Wärmedämmung angebracht.

Teilweise erfüllen die größeren Stücke der gebrochenen Betonplatten an der Grenze zum hergestellten Unterbau auch eine trennende Funktion (tlw. unterstützend tlw. als Ersatz zum Trennvlies) zum angrenzenden Erdreich um eine Durchmischung mit dem Unterbau möglichst zu unterbinden.

Eine Aufbringung von feinerem Schotter und eine Verdichtung ist natürlich geplant – was sich jedoch durch dieses Verfahren wesentlich verzögert hat (wurde aber teilweise im vorderen Bereich bereits durchgeführt)!

Von derart gut brauchbaren, abgebrochenen Baustoffen als Abfall zu sprechen ist nicht im Sinne der Ausnahmeregelung der Recyclingbaustoffverordnung und widerspricht auch dem allgemeinen Nachhaltigkeits- und Umweltschutzziel der Verordnung!

8. Die Menge der abgebrochenen Baustoffe ist deutlich unter 750t (max ca 50m² lt Sachverständigem bei einer Dichte von ca 2,5kg/dm³ ) – dies ist unbestritten.

9. Die Herkunft des Material kann angeblich nicht nachgewiesen werden – Ich persönlich und auch meine Beschäftigten können wohl die Herkunft des Materials bestätigen auch eine Mengenabschätzung – ca. 250m² Beton mit einer (tlw. zwei) Schichtdicke zwischen 5 bis 20cm – sind wohl nachvollziehbar. Eine Rückverfolgbarkeit oder Kennzeichnung des Materials ist wohl für ein solches Material wohl nicht vorgesehen. Auch die Zusammensetzung aus den angeführten Materialien weist nicht auf eine andere Herkunft hin sondern bestätigt diese eher!

Der einzige Transport der erfolgt ist, ist jener von der Hinterseite des Gebäudes an die Vorderseite – da es leider keine Durchfahrtmöglichkeit im Gebäude gibt.

Zu bedenken ist dass, das Material natürlich im derzeitigen Zustand wesentlich mehr Zwischenräume aufweist als im eingebauten Zustand – (dies ist zur Entwässerungswirkung und Durchlüftung auch nötig und sinnvoll).

10. Das Bestreiten des Zutreffens der Ausnahme der Recyclingbaustoffverordnung auf Grund des Nachweises der Herkunft des Materials die aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervorgeht?

Ich habe bereits mehrmals auf die Herkunft des Materials hingewiesen, diese kann auch durch Zeugenaussagen (vorhanden sein von Beton durch Befragung des Vorbesitzers) und obige Ausführungen leicht widerlegt werden! Auch der ‚anonyme Anzeiger‘ dürfte keine andere mögliche Herkunft genannt haben?!

11. Von einem ‚Vergraben‘ oder einer ‚Entledigung‘ kann keine Rede sein – Ein‚Vergraben‘ erfolgt üblicherweise in der Erde und ein bedecken mit Erde – dies liegt nicht vor und ist auch nicht geplant! Eine Auffüllen der noch bestehenden Hohlräume mit Schotter, Rütteln und eine Herstellung einer Deckschicht als Unterbau für eine spätere Pflasterung ist bautechnisch üblich und wurde bereits mehrmals erklärt!

12. Einerseits fordert der Schverständige dass dieaAbgebrochenen Baustoffe kleiner gebrochen werden – andererseits stellt er fest dass es zu Auswaschungen kommen kann – größere Bruchstücke haben unbestritten eine geringere Auswaschung!

13. Allgemeine mögliche Gefährdungen und Auswaschungen werden im Bescheid angeführt obwohl die Ausnahmeregelung eindeutig keine chemische Untersuchung vorschreibt solange das Material nicht aus einem ‚verdächtigen‘ oder ‚gefählichem‘ Bereich stammt!

14. Es wird eine bautechnische Behandlung und gleichzeitig eine Entsorgung gefordert!

15. Das händisch gebrochene, sortierte und tlw. gesiebte Material dient als „Entfeuchtungsbereich‘ einer Lehmmauer und als Unterbau für eine Zufahrt. Keine dieser bautechnischen Maßnahmen erfordert eine Baueinreichung oder eine Genehmigung durch die Baubehörde. Das bautechnische Projekt der Zufahrt wurde mit einer Fachfirma besprochen und in einer Bestätigung als in Ordnung befunden worden! Die Firma C hat sehr wohl ein sehr detailliertes Qualitätssicherungssystem und ist zertifiziert!

16. Betonbruchstücke überwiegen und die Mengen an Dachziegel, Terazzo, Fliesen, Mauerziegel und Porzellanbruchstücken sind lt. Firma Hengel in geringem Umfang bautechnisch nicht schädlich. Gefährliche Auswaschungen sind aus diesen Materialien ebenso nicht zu erwarten da Sie bereits viele Jahre bzw. jahrzehnetelang der Bewitterung ausgesetzt bzw. im Innenraum von Wohnraum waren. Die sehr geringen Mengen von Alsphaltbrocken stammen aus einem schmalen Alsphaltweg der früher als Hauszugang durch den Garten diente. Diese wurde ebenfalls bereits Jahrzehnte bewittert. Große Brocken wurden aussortiert und entsorgt.

17. Eine Einreichplanung auf Grund der doch umfangreichen Baumaßnahmen im Zuge der Sanierung ist geplant – gerne kann im Zuge dieser Einreichplanung auch die bereits begonnene ‚Entfeuchtung‘ und der geplante Zufahrtsweg mit aufgenommen und vom begleitenden Baumeister auch bautechnisch beurteilt werden. Leider liegen bei der Gemeinde derzeit keine Bestandspläne auf und die Umbauplanung ist noch nicht abgeschlossen, weshalb dies leider noch etwas dauern wird.

Da ich mittlerweile auch einen Anwalt beigezogen habe behalte ich mir vor die Beschwerdegründe in einer weiteren Eingabe noch zu ergänzen.

[...]“

Mit weiterem E-Mail vom 15. Dezember 2023 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, dass er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Stattgebung seiner Beschwerde und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragte.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor und teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 23. Juli 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf die) Verlesung der Akten des Verfahrens, Einsichtnahme in den in der Verhandlung vorgelegten Bauplan sowie durch Befragung des Beschwerdeführers und von E als Amtssachverständiger für Abfallchemie (in der Folge: Amtssachverständiger für Abfallchemie). Seitens der belangten Behörde nahm niemand an der Verhandlung teil. In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, bei einem Fachmann Erkundigungen einholen zu wollen, welche Anforderungen an den Unterbau eines Weges zu stellen seien. Ihm wurde aufgetragen, entsprechende Unterlagen bzw. entsprechendes Vorbringen binnen einer Woche (Einlangen bei Gericht) vorzulegen bzw. vorzubringen und zugleich mit der Vorlage der Unterlagen bekanntzugeben, ob die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung begehrt werde oder die Entscheidung schriftlich ergehen solle. Es wurde übereingekommen, dass das Verwaltungsgericht in dem Fall, dass keine Unterlagen fristgerecht vorgelegt würden, schriftlich entscheide.

In seinem E-Mail vom 3. August 2025 brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

„[...]

-Bezüglich des ergänzenden Schreibens das ich beibringen wollte:

Sowohl die Baumeister mit denen ich in diesem Bauprojekt zu tun habe (*** F und G) als auch die mit der Sachlage vertaute Mitarbeiter der Firma C – gaben mir bei meinem telefonischen Kontakt bezüglich des versprochenen Schreibens sinngemäß zu verstehen:

-dass Sie wohl nicht die Experten für das Abfallwirtschafts Gesetz seien und daher zu keiner weiteren schriftlichen Erklärung bereit wären

-dass Sie für die Befestigung des Untergrundes bzw. dessen Verfüllung die verwendeten Betonteile als geeignet ansehen da ja die Anforderungen an eine einfache Hauszufahrt die mt einfachen PKWs befahren wird nicht sehr hoch sind. Was von der Firma C ja bereits in Ihrem Schreiben vom 19. April 2023 ausgeführt wurde.

-Bei der Einreichplanung wird im Einreichplan bzw. der Baubeschreibung der Aufbau der Zufahrt dargestellt bzw. beschrieben.

Ich möchte weiters noch einbringen dass entgegen der Meinung des in der Verhandlung anwesenden Sachverständigen bezüglich der Abfalleigenschaft des zur Verfüllung verwendeten Materials z.B. folgende Rechtssprechungen hinweisen:

Im Zuge des aktuellen Bauprojekts fiel durch Abbrucharbeiten vor Ort Betonmaterial an (z. B. aus Gehwegen und Bodenplatten). Dieses Material wurde ohne maschinelle mechanische Behandlung (z. B. Brechanlage) ausschließlich auf derselben Baustelle als Füllmaterial (zur Befestigung der Zufahrt) wiederverwendet wurde.

Dazu gibt es folgende Rechtssprechung:

1. Keine Abfalleigenschaft laut AWG 2002

Gemäß § 2 Z 6 AWG 2002 liegt ein Abfall nur dann vor, wenn sich der Besitzer des Materials entledigen will, entledigt hat oder entledigen muss.

In diesem Fall besteht keine Entledigungsabsicht, da das Material zweckgerichtet vor Ort wiederverwendet wurde. Es wird nicht aufbereitet, nicht transportiert und bleibt im technischen Kreislauf des Bauprojekts.

Diese Sichtweise wird durch ständige Rechtsprechung gestützt:

  • VwGH 25.06.2009, 2009/07/0154: Der Begriff der Entledigung ist funktionsbezogen zu beurteilen – Wiederverwendung schließt Abfalleigenschaft aus, wenn sie zielgerichtet und technisch sinnvoll (siehe Schreiben Firma C) erfolgt.

  • VwGH 20.01.2011, 2011/07/0120: Kein Abfall, wenn Stoffe ohne Aufbereitung direkt an Ort und Stelle wiederverwendet werden, sofern keine Umweltgefährdung (Exzert Schreiben Fa. C: ‘… augenscheinlich frei von Schad und Störstoffen …‘) vorliegt.

  • EuGH C-9/00 ‚Palin Granit‘: Die Entledigungsabsicht ist maßgeblich für die Abfallqualifikation – bei unmittelbarer, technisch sinnvoller Wiederverwendung kein Abfall im rechtlichen Sinn.

2. Nicht anwendbar: Recycling-Baustoffverordnung (RBV)

Die RBV kommt nur zur Anwendung, wenn mineralische Baurestmassen aufbereitet werden, etwa durch Brechen, Klassieren oder Sortieren, um daraus normierte Recycling-Baustoffe herzustellen.

Da im vorliegenden Fall keine Aufbereitung erfolgt und das Material praktisch in seiner ursprünglichen Form eingebaut wird, ist die RBV nicht einschlägig.

3. Bautechnische Eignung gegeben

Die Wiederverwendung erfolgt technisch geeignet, etwa im nicht frostempfindlichen Bereich, als setzungsunempfindliches Füllmaterial, und unter Berücksichtigung einschlägiger Bauvorschriften.

Fazit:

Die geplante Wiederverwendung des Betonbruchmaterials auf derselben Baustelle erfüllt die Kriterien für eine Nicht-Abfalleigenschaft, ist nicht behandlungspflichtig, und steht im Einklang mit geltendem Abfallrecht sowie der Zielsetzung der Kreislaufwirtschaft entsprechend dem AWG §1 und §2.

Sehr geehrte Frau MMag. Fally,

bitte dieses Schreiben anstatt des geplanten Schreibens der Fachfirmen als Eingabe zum Verfahren zu akzeptieren.

Nach erneuter Durchsicht des AWG und der oben angeführten Rechtssprechung meinerseits würde ich auch einer Weiterführung der Verhandlung mit dem Sachverständigen zustimmen da neben der Rechtssprechung auch die ersten 2 Paragraphen in krassem Widerspruch zur vorgeschlagenen weiteren Vorgangsweise der Behandlung des eingebrachten Materials stehen. Falls Sie jedoch der oben angeführten Rechtssprechung folgen würden und Sie eine Weiterführung der Verhandlung für nicht sinnvoll erachten würde ich natürlich ebenfalls auf eine weitere Verhandlung verzichten.

[...]“

4. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, bestehend aus den Grundstücken Nr. *** und ***, mit der Anschrift ***, ***.

Der Beschwerdeführer verwendete Baurestmassen, die unter anderem aus Betonbruchstücken, Dachziegeln, Terrazzobruchstücken, Fliesenbruchstücken, Mauerziegeln und Porzellanbruchstücke bestanden, im Umfang von ca. 50 m³, um auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (in der Folge: gegenständliche Liegenschaft), entlang der Hausmauer und entlang der westlichen Grundstücksgrenze Richtung Straße einen Weg zu befestigen und das Wohnhaus „trockener zu bekommen“. Dazu baute er das Material ins Erdreich ein und bedeckte es danach mit Rollschotter. Das Material stammt von der gegenständlichen Liegenschaft, und zwar einerseits von den betonierten Zufahrtswegen, die rund um das Haus geführt hatten, und andererseits aus dem Inneren des auf diesem Grundstück befindlichen Gebäudes. Das abgebrochene Material umfasst weniger als 750 t. Beim gegenständlichen Gebäude handelt es sich um ein Wohnhaus, das ca. 10-20 Jahre leer stand und, soweit bekannt, nicht landwirtschaftlich oder gewerblich genutzt wurde.

Das Material wurde händisch gebrochen, wobei der Beschwerdeführer Verunreinigungen aussonderte und das feine Material mit einem Wurfsieb aussortierte. Das Material wurde nicht mittels Brecher und mechanischer Siebanlage behandelt. Für die Herstellung eines Recycling-Baustoffes im Sinne der RBV ist eine entsprechende Behandlung mittels Brecher und Siebanlage erforderlich. Es liegt kein Baustoff im Sinne der RBV vor. Die minimale und die maximale Korngröße sowie die Korngrößenverteilung sind nicht bekannt.

Der Beschwerdeführer wollte sich des abgebrochenen Materials entledigen.

Eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten öffentlichen Interessen, namentlich die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden, durch die gegenständlichen Materialien ist möglich.

Die Baurestmassen werden derzeit nicht entsprechend den Bestimmungen des AWG 2002 bzw. den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen gesammelt, gelagert oder behandelt. Auf dem gegenständlichen Grundstück befindet sich keine Abfallbehandlungsanlage. Die gegenständliche Liegenschaft ist kein für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen vorgesehener geeigneter Ort.

Die erste Verständigung über die Bereithaltung des Schreibens der belangten Behörde vom 13. Oktober 2023 zur Abholung erfolgte am 16. Oktober 2023, die zweite Verständigung am 18. Oktober 2023. Die Abholfrist begann am 16. Oktober 2023 zu laufen und endete am 31. Oktober 2023. Das Dokument wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt.

Der Bescheid vom 21. November 2023 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 24. November 2023 beim Postamt *** hinterlegt und ab 27. November 2023 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Die Beschwerde langte am 15. Dezember 2023 bei der belangten Behörde ein.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der gegenständlichen Liegenschaft beruhen auf dem Grundbuchsauszug vom 22. Juli 2025; sie sind nicht strittig.

Die Feststellungen zur Zusammensetzung der Baurestmassen und zu ihrer Situierung auf dem gegenständlichen Grundstück ergeben sich aus der undatierten Stellungnahme des Gewässeraufsichtsorgans betreffend die Besichtigung vom 9. Februar 2023, den darin enthaltenen Fotos sowie auf dem der anonymen Anzeige beigelegten Foto. Das vom Gewässeraufsichtsorgan in seiner undatierten Stellungnahme geschätzte Volumen ist in Hinblick auf die vorhandenen Lichtbildaufnahmen nachvollziehbar. Selbst wenn in der Folge ein Teil der Baurestmassen entfernt worden sein sollte, scheint es im Hinblick auf die vorliegenden Lichtbilder (vgl. S. 5 f. der Stellungnahme des Gewässeraufsichtsorgans vom 26. September 2023) nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Volumens gekommen zu sein. Der Beschwerdeführer hat die Verwendung der Baurestmassen in seiner Beschwerde (Punkt 7.) und in der Verhandlung (S. 3 f. der Verhandlungsschrift vom 23. Juli 2025 – in der Folge: VHS) dargelegt. Dass das Material ins Erdreich eingebaut wurde, ist auf den Fotos ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung dargelegt, dass er es mit Rollschotter abgedeckt hätte (vgl. VHS S. 4). Er hat die Herkunft des Materials in seiner Stellungnahme vom 21. April 2023 sowie in der Verhandlung (vgl. VHS S. 3) nachvollziehbar dargelegt; in Hinblick auf die Zusammensetzung der Materialien (z.B. Dachziegel sowie Fliesen- und Porzellanbruchstücke) ist es schlüssig, dass diese zumindest teilweise aus einem Gebäude stammen. Da der Beschwerdeführer das Haus sanieren möchte, ist zudem naheliegend, dass sie sich ursprünglich in dem auf der gegenständlichen Liegenschaft befindlichen Haus befanden. Angesichts der auf den Fotos erkennbaren Größe des Hauses und des Grundstücks bestehen keine Bedenken gegen die Angabe des Beschwerdeführers, dass weniger als 750 t Material abgebrochen worden seien (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. April 2023; Punkt 8 der Beschwerde; VHS S. 5). Der Beschwerdeführer hat auch die frühere Nutzung des Gebäudes (vgl. VHS S. 4) und die von ihm vorgenommene Bearbeitung des Materials (händisches Brechen, Aussonderung von Verunreinigungen und Aussortierung mittels Wurfsieb) nachvollziehbar dargetan (vgl. Stellungnahme vom 21. April 2023; Punkt 5 der Beschwerde; VHS S. 4). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den vorhandenen Fotos, auf denen große Brocken von Baurestmassen erkennbar sind, ergibt sich, dass kein Brecher und keine mechanische Siebanlage zur Behandlung der Baurestmassen verwendet wurden. Dass eine derartige Behandlung für die Herstellung eines Recycling-Baustoffes erforderlich gewesen wäre, hat der Amtssachverständige für Abfallchemie in der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt (vgl. VHS S. 5 f. und 7). Der Beschwerdeführer ist den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten. Eine Darstellung der Korngröße und der Korngrößenverteilung findet sich nicht im Akt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgelegt.

Es liegt kein Baustoff im Sinne der RBV vor, weil dessen Herstellung, wie bereits dargelegt, eine entsprechende Behandlung unter Verwendung eines Brechers und eines Siebs erfordern würde. Die Stellungnahme der C GmbH vom 19. April 2023 wurde nicht auf gleichem fachlichen Niveau erstellt wie die schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallchemie (vgl. VHS S. 5 f. und 7), wobei der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. August 2025 selbst darauf hinweist, dass ihm die Firma zu verstehen gegeben hätte, dass sie „nicht die Experten für das Abfallwirtschafts Gesetz seien“. Die Stellungnahme vom 19. April 2023 vermag die Darlegungen des Amtssachverständigen auch deshalb nicht zu entkräften, weil ihr weder zu entnehmen ist, auf welcher fachlichen Grundlage diese Bestätigung erstellt wurde (darauf hat bereits der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz in seiner Stellungnahme vom 8. September 2023 hingewiesen), noch von welcher (wenn auch zumindest ungefähren) Korngröße sie bei den Materialien ausgeht und welche Anforderungen das Material hinsichtlich der Tragfähigkeit ihrer Ansicht nach erfüllen müsste. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte „überregionale Bekanntheit“ der C GmbH kann dies nicht ausgleichen.

Das verwendete Material stammt zum Teil aus einem Wohngebäude auf der gegenständlichen Liegenschaft, zum Teil von Wegen, die sich auf der Liegenschaft befunden hatten und vom Beschwerdeführer abgebrochen wurden. Insbesondere hinsichtlich des aus dem Gebäude stammenden Materials (Dach- und Mauerziegel, Terrazzo-, Fliesen- und Porzellanbruchstücke) ist es naheliegend, dass der Wille des Beschwerdeführers auf dessen Entfernung von seinem bisherigen Einbauort gerichtet war; hätte es dort nach wie vor Verwendung finden sollen, wäre es nicht abgebrochen worden. Dafür spricht zudem, dass das Material beim Abbruch zerstört wurde und es nicht als Ganzes abgebaut und an einer anderen Stelle für denselben Zweck wiederverwendet wurde (z.B. Fliesen). Es ist daher von einer Entledigungsabsicht des Beschwerdeführers (in Bezug auf den ursprünglichen Verwendungsort) auszugehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer für die Baurestmassen eine andere Verwendungsmöglichkeit auf seinem Grundstück fand.

Dass eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten öffentlichen Interessen durch die gegenständlichen Baurestmassen möglich ist, weil die Bestandteile des Materials nicht bestimmt sind und auch diverse Fremdstoffe darin enthalten sein können, hat der Amtssachverständige für Abfallchemie in der Verhandlung dargetan (vgl. VHS S. 6 und 8). Dies deckt sich auch mit den Ausführungen des Gewässeraufsichtsorgans, das von der Möglichkeit der Beeinträchtigung einer nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden durch die Lagerung der Baurestmassen ausgeht, in seiner undatierten Stellungnahme. Das Gewässeraufsichtsorgan hat dabei dargetan, dass es infolge von Niederschlägen zu Auslaugprozessen kommt, wobei chemische Inhaltsstoffe mobilisiert werden, die in den Untergrund und in weiterer Folge ins Grundwasser gelangen können. Der Beschwerdeführer hat dies bestritten, weil sich das Material bereits jahrzehntelang im Freien bzw. im Inneren von Wohnräumen befunden habe (Stellungnahme vom 21. April 2023; Punkt 16 der Beschwerde). Damit ist er den Ausführungen zum einen nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten, zum anderen sind sie auch deshalb zumindest hinsichtlich der Abbruchmaterialien aus dem Inneren des Gebäudes unzutreffend, als die Materialien dort gerade nicht der Witterung ausgesetzt waren.

Da eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen möglich ist und keine abfallrechtlich genehmigte Abfallbehandlungsanlage vorliegt, wie sich aus den Fotos ergibt, ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Grundstück für die Lagerung des gegenständlichen Materials nicht geeignet ist. Ersichtlich ist auf den Fotos auch, dass die Materialien nicht auf einem befestigten Untergrund gelagert werden, sondern bereits ins Erdreich eingebracht wurden. Die Ablagerung von Abfällen (vgl. Punkt 6. des Erkenntnisses) darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Die Sammlung, Lagerung und Behandlung der Abfälle entsprechen daher nicht den Vorgaben des AWG 2002 oder den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen.

Die Feststellungen zur Zustellung des Schreibens vom 13. Oktober 2023 und des angefochtenen Bescheides beruhen auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der genannten Schriftstücke begründen würden.

Die Feststellungen zum Einlangen der Beschwerde beruhen auf dem unbedenklichen E-Mail des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2023.

6. Erwägungen

Gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 2 Abs. 3 erster Satz AWG 2002 jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden, soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Das Ende der Abfalleigenschaft kann nur erreicht werden, wenn die einschlägigen, für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden.

Gemäß § 15 Abs. 1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Abfälle außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Nach Abs. 4a dieser Gesetzesstelle ist eine Verwertung nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.

Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Gemäß § 1 RBV ist das Ziel dieser Verordnung die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Bauteilen und die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recycling-Baustoffen, um das Recycling von Bau- oder Abbruchabfällen im Sinne unionsrechtlicher Zielvorgaben zu fördern.

Gemäß § 2 RBV gilt diese Verordnung für

1. Bau- oder Abbruchtätigkeiten und daraus resultierende Abfälle,

2. die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als natürliche oder recyclierte Gesteinskörnung durch die Behandlung bestimmter Abfälle gemäß Anhang 1,

2a. die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als industriell

hergestellte Gesteinskörnung durch die Behandlung von im Anhang 1 angeführten Stahlwerksschlacken für die Einsatzbereiche gemäß § 13 Z 8 und § 17 Z 3 und

3. bestimmte Recycling-Baustoffe, bei denen die Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, endet.

Gemäß § 10a Abs. 1 RBV können mineralische Abfälle aus einem Abbruch, bei dem insgesamt nicht mehr als 750 t Abbruchabfälle anfallen, ohne analytische Untersuchung gemäß Anhang 3 auf derselben Baustelle, auf der die Abfälle angefallen sind, bautechnisch verwertet werden, sofern durch ein alternatives Qualitätssicherungssystem sichergestellt ist, dass diese weitgehend frei von Schad- und Störstoffen sind und auch keine sonstigen Verunreinigungen enthalten. Die §§ 9, 10, 11, 12 und § 13 mit Ausnahme der Z 1 lit. c und d sind nicht anzuwenden.

Der Beschwerdeführer geht in seiner Stellungnahme vom 3. August 2025 davon aus, dass die RBV nur zur Anwendung komme, wenn mineralische Baurestmassen aufbereitet würden, etwa durch Brechen, Klassieren oder Sortieren, um daraus normierte Recycling-Baustoffe herzustellen. Da im vorliegenden Fall keine Aufbereitung erfolgt sei und das Material praktisch in seiner ursprünglichen Form eingebaut werde, sei die RBV nicht einschlägig. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden, weil eine Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf Baurestmassen, die gebrochen, klassiert oder sortiert und somit aufbereitet würden, aus § 2 RBV nicht abgeleitet werden kann. Die RBV gilt (unter anderem) für Bau- oder Abbruchtätigkeiten und daraus resultierende Abfälle (§ 2 Z. 1 leg. cit.), wobei unter einem Abbruch jede Abbruchtätigkeit verstanden wird, bei der Bau- oder Abbruchabfälle anfallen, wobei auch Teilabbruch, Umbau, Renovierung, Sanierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Instandhaltungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten dazuzählen (vgl. § 3 Z 1 leg. cit). Die gegenständlichen Baurestmassen fielen bei Abbruch- bzw. Sanierungsarbeiten auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers an. Die RBV ist daher im vorliegenden Fall anzuwenden.

Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist, dass die in Rede stehenden Materialien Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind (vgl. z.B. VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0152, und 29. September 2016, Zl. Ro 2014/07/0041).

Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft reicht es aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. z.B. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, und 31. März 2016, Zl. 2013/07/0214), sodass diese beiden Abfallbegriffe nicht kumulativ vorliegen müssen.

Bei den gegenständlichen Baurestmassen ist davon auszugehen, dass ihre Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen, zumal die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden besteht. Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 aus, sodass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080 und 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024). Der objektive Abfallbegriff ist daher erfüllt.

Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne des AWG 2002 ist solange nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, solange eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die vom Beschwerdeführer verwendeten Materialien sind nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht neu, sondern wurden vielmehr durch Abbrucharbeiten in einem Gebäude und von Wegen gewonnen. Sie stehen auch nicht in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung, weil die Materialien (insbesondere Fliesen- und Keramikteile) nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck (z.B. Schutz des Mauerwerks in Feuchträumen) nutzbar gemacht werden, sondern nunmehr in zerkleinertem und somit zerstörtem Zustand für etwas anderes, nämlich die Herstellung von Wegen, verwendet werden. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 (vgl. z.B. VwGH vom 29. Jänner 2024, Zl. Ro 2023/07/0003). Baurestmassen können grundsätzlich nach ihrer Aufbereitung nicht generell für den Wiederaufbau, also nicht für jeden Zweck, dem das ursprüngliche Material gedient hat, eingesetzt werden. Die Einsatzmöglichkeit hängt von der konkreten herkunfts- und kontaminationsbedingten Qualität des jeweiligen Materials ab (vgl. z.B. VwGH vom 24. September 2015, Zl. 2013/07/0283).

Von einer Entledigung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist (vgl. z.B. VwGH vom 24. Mai 2012, Zl. 2009/07/0123, und 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032). Dabei ist eine Sache nach der höchstgerichtlichen Judikatur als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. VwGH vom 22. März 2012, Zl. 2008/07/0204). Die Entledigungsabsicht ist nach den Feststellungen gegeben, zumal der Beschwerdeführer die gegenständlichen Materialien an ihrem ursprünglichen Ort nicht mehr gebrauchen konnte und sie nicht deswegen abgebaut wurden, nur um die Wege auf dem gegenständlichen Grundstück zu errichten. Das Material wurde beim Abbau weitgehend zerstört (Beton-, Terrazzo- und Fliesenbruchstücke).

Bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft kommt es nicht auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an (VwGH vom 24. April 2018, Zl. Ra 2018/05/0034). Dass der Beschwerdeführer die Gegenstände nicht als Abfall sieht und für sie auf seinem Grundstück noch eine Verwendung findet, ändert daher nichts an ihrer rechtlichen Qualifikation als Abfall im Sinne des AWG 2002. Es ist daher auch der subjektive Abfallbegriff erfüllt. Das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des VwGH vom 25. Juni 2009, Zl. 2009/07/0154, setzt sich zwar mit dem subjektiven und objektiven Abfallbegriff auseinander, die vom Beschwerdeführer angegebene Begriffsauslegung, wonach die Entledigung funktionsbezogen zu beurteilen sei und eine zielgerichtete und technisch sinnvolle Wiederverwertung die Abfalleigenschaft ausschließe, ist diesem Judikat jedoch nicht zu entnehmen.

In das vom Beschwerdeführer zitierte Judikat „VwGH 20.01.2011, 2011/07/0120“ konnte weder über das Rechtsinformationssystem des Bundes noch über das Servicecenter beim Verwaltungsgerichtshof Einsicht genommen werden. Im Erkenntnis zur Zl. 2011/07/0120 vom 26. Juni 2012 geht es um ein wasser- und kein abfallrechtliches Verfahren. Eine mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers korrespondierende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Jänner 2011 konnte nicht aufgefunden werden. Der vom Beschwerdeführer angeführte Rechtssatz kann aus der höchstgerichtlichen Judikatur nicht abgeleitet werden.

Im Urteil des EuGH vom 18. April 2002, Rs C-9/00, Palin Granit Oy, geht es um die Voraussetzungen, unter denen ein Produktionsrückstand im Rahmen eines Produktionsprozesses gar nicht erst Abfall wird, sondern ein Nebenprodukt darstellt. Bei Baurestmassen handelt es sich jedoch nicht um einen Produktionsrückstand, sodass dieser Aspekt des Urteils im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant ist. Der EuGH stellt in dieser Entscheidung auf die Entledigungsabsicht des Besitzers ab (vgl. Rz 39) und hält fest, dass sich die Beurteilung, ob Abfall vorliegt, anhand der Wiederverwertbarkeit selbst nicht treffen lässt (vgl. Rz 30). Hinsichtlich des Kriteriums, ob der Rückstand aus der Gewinnung eines Stoffes Abfall ist, kommt es auf den Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung eines Gegenstands, eines Materials oder eines Rohstoffs ohne vorherige Bearbeitung an (vgl. Rz 36 f). Bei Baurestmassen ist eine Wiederverwendung ohne vorherige Bearbeitung jedoch nicht möglich; sie müssen aufbereitet werden, um später zulässigerweise verwendet werden zu können.

Gemäß § 10a Abs. 1 erster Satz RBV können mineralische Abfälle aus einem Abbruch, bei dem insgesamt nicht mehr al 750 t Abbruchabfälle anfallen, ohne analytische Untersuchung gemäß Anhang 3 auf derselben Baustelle, auf der die Abfälle angefallen sind, bautechnisch verwertet werden, sofern durch ein alternatives Qualitätssicherungssystem sichergestellt ist, dass diese weitgehend frei von Schad- und Störstoffen sind und auch keine sonstigen Verunreinigungen enthalten. Die bautechnische Verwertung muss jedoch zulässig sein. Aus dem vom Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst zitierten Leitfaden der Wirtschaftskammer Tirol zur RBV geht hervor, dass bautechnische Verwertung heißt, „dass diese im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme in einem unbedingt erforderlichen Ausmaß und ausschließlich für mineralische Baurestmassen für einen nachvollziehbaren technischen Zweck (zB: Auffüllung eines Kellers im Zuge einer Baumaßnahme) verwendet wird, wofür die bautechnische Eignung gegeben sein muss (zB: Korngrößenverteilung, Verdichtbarkeit, Frostsicherheit, etc.).“ Die bautechnische Eignung der vom Beschwerdeführer verwendeten Materialien kann mangels Kenntnis (unter anderem) von der konkreten Korngrößenverteilung nicht nachgewiesen werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 3. August 2025, wonach die Anforderungen an eine einfache Hauszufahrt, die mit PKWs befahren werde, nicht sehr hoch seien, vermag die bautechnische Eignung nicht darzutun.

Bewegliche Sachen können nicht nur zu Abfall werden, sie können diese Eigenschaft auch wieder verlieren. § 5 AWG 2002 regelt das sogenannte Abfallende. Dieses kann auf Grundlage einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 AWG 2002 oder einer Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (kurz: Abfallrahmenrichtlinie) eintreten. Bei der RBV handelt es sich um eine Verordnung nach § 5 Abs. 2 AWG 2002.

Die (im vorliegenden Fall nicht fachgerecht erfolgte) Aufbereitung von Baurestmassen führt nicht das Abfallende dieser Baurestmassen nach § 5 Abs. 1 AWG 2002 herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw. die Verbauung bewirkt eine Verwendung „unmittelbar als Substitution.“ Auch wenn die Baurestmassen vom Beschwerdeführer tatsächlich ins Erdreich eingebaut und für die Herstellung der Wege verwendet wurden, liegt noch kein Abfallende vor: Die Beendigung der Abfalleigenschaft setzt nämlich auch voraus, dass die beim Einbau bzw. bei der Verbauung eingesetzten Materialien einer „zulässigen Verwertung“ zugeführt werden (vgl. z.B. VwGH vom 28. Mai 2015, Zl. 2012/07/0003). Eine solche liegt jedoch – wie bereits dargelegt – nicht vor, weil unter anderem die Korngrößenverteilung nicht bekannt ist und daher nicht beurteilt werden kann, ob das Material für die beabsichtigte Verwendung tatsächlich geeignet ist. Der Hersteller eines Recycling-Baustoffes hat jedoch nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Recycling-Baustoffes und damit das Ende der Abfalleigenschaft vorliegen.

Ein Behandlungsauftrag ist gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zu erlassen, wenn „Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes [...] gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden“. Gemäß § 15 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 darf eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Zweifelsohne befindet sich keine genehmigte Deponie auf dem gegenständlichen Grundstück. Von einer Ablagerung ist auszugehen, weil aufgrund der Umstände (Einbau des Materials auf der Liegenschaft) davon auszugehen ist, dass sie langfristig oder auf Dauer erfolgen sollte (vgl. z.B. VwGH vom 27. März 2019, Zl. Ro 2019/13/0006). Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behandlungsauftrags nach § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 wegen nicht den Bestimmungen des AWG 2002 entsprechender Behandlung von Abfällen (Ablagerung außerhalb einer genehmigten Anlage) liegt daher vor (vgl. z.B. VwGH vom 7. Oktober 2021, Zl. Ra 2020/05/0128). Dazu kommt, dass selbst, wenn nicht von einer Ablagerung, sondern bloß von einer Lagerung auszugehen wäre (wofür es im Übrigen keine Anhaltspunkte gibt), von einem Verstoß gegen die Bestimmungen des AWG 2002 zur Lagerung von Abfällen auszugehen wäre, weil Abfälle gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 außerhalb von für die Sammlung und Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Dass der verfahrensgegenständliche Ablagerungsort keinen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 darstellt, ergibt sich aus der möglichen Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden, wobei hierbei auf die Ausführungen zum Vorliegen des objektiven Abfallbegriffes verwiesen wird.

Sowohl das Gewässeraufsichtsorgan (undatierte Stellungnahme) als auch der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz (Stellungnahme vom 8. September 2023) und der Amtssachverständige für Abfallchemie (vgl. VHS S. 7) haben die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen (Entsorgung der Baurestmassen und Vorlage eines Entsorgungsnachweises) aus fachlicher Sicht als erforderlich angesehen und einen Zeitraum von 8 Wochen bzw. 2 Monaten als ausreichend erachtet.

§ 73 AWG 2002 spricht vom „Verpflichteten“. Ihm ist der Behandlungsauftrag zu erteilen. Für ihn besteht aber auch bereits vorher die Pflicht, den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen. Es liegt daher auch schon vor der Erlassung des Behandlungsauftrages eine öffentlichrechtliche Verpflichtung vor. Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl. z.B. VwGH vom 7. Oktober 2021, Zl. Ra 2020/05/0128). Da der Beschwerdeführer die Baurestmassen selbst eingebaut hat bzw. dazu den Auftrag gab (unter Punkt 9. der Beschwerde verweist er auf Beschäftigte) ist er als Verpflichteter im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 heranzuziehen.

Da der Tatbestand des § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 2 erfüllt ist, hatte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Verpflichtetem im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.

Zur Spruchkorrektur ist Folgendes auszuführen:

Mangels abweichender Anordnung im Materiengesetz ist bei der Erteilung des gegenständlichen Behandlungsauftrags gemäß § 17 VwGVG auch § 59 Abs. 2 AVG anzuwenden, wonach dann, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch der Entscheidung auch eine angemessene Frist zur Ausführung zu bestimmen ist (vgl. z.B. VwGH vom 18. November 2024, Zl. Ra 2022/05/0133, zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BO 2014). Da die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist bereits abgelaufen ist, war diese vom Verwaltungsgericht neu festzusetzen. Bei der gegenständlichen Frist ist aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen von drei Sachverständigen davon auszugehen, dass die aufgetragenen Arbeiten in dieser Zeit jedenfalls durchgeführt werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in dieser Zeit auch Untersuchungen abgeschlossen werden können, weil diese nicht vom Behandlungsauftrag umfasst sind.

Die Rechtsgrundlage des gegenständlichen Behandlungsauftrags war durch Angabe des Absatzes und des entsprechenden Tatbestandes zu konkretisieren.

Die Richtigstellung der Nummerierung hat nur redaktionelle Gründe und somit keine Auswirkungen auf den Inhalt des Behandlungsauftrags.

Gegen die Verhängung der Kommissionsgebühren bestehen in Hinblick auf § 76 Abs. 2 AVG i.V.m. § 77 AVG i.V.m. § 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 und die in der Stellungnahme des Gewässeraufsichtsorgans vom 26. September 2023 verzeichnete Dauer der Amtshandlung (Ortsaugenschein vom 21. September 2023) keine Bedenken.

7. Zur Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert (vgl. § 17 VwGVG i.V.m. § 42 Abs. 4 AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine „ordnungsgemäße Ladung“. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten – das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden – Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Die Triftigkeit des Grundes des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. z.B. VwGH vom 29. November 2024, Zl. Ra 2024/18/0624).

Die Ladung wurde der belangten Behörde am 28. April 2025 mittels elektronischem Aktenverwaltungssystem zugestellt. Es nahm kein Vertreter an der Verhandlung am 23. Juli 2025 teil. Da die belangte Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt, das heißt ohne Vorbringen berücksichtigungswürdiger Gründe, nicht an der Verhandlung teilgenommen hat, konnte die Verhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt werden.

8. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung und zur nicht erfolgten Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung

Die Verkündung der Entscheidung in der Verhandlung vom 23. Juli 2025 unterblieb, weil der Beschwerdeführer bei einem Fachmann Erkundigungen einholen wollte, welche Anforderungen an den Unterbau eines Weges zu stellen seien. Ihm wurde aufgetragen, entsprechende Unterlagen bzw. entsprechendes Vorbringen binnen einer Woche (Einlangen bei Gericht) vorzulegen bzw. vorzubringen, widrigenfalls die Entscheidung schriftlich ergehe.

Der Beschwerdeführer hat keine fachliche Stellungnahme der C GmbH, einer anderen Fachfirma oder eines Sachverständigen zu den bautechnischen Voraussetzungen des Unterbaus eines Weges vorgelegt, die von einem Amtssachverständigen für Bautechnik zu prüfen wäre. In seiner Stellungnahme vom 3. August 2025 hat er im Wesentlichen seine bisherige Rechtsauffassung, wonach kein Abfall vorliege, unter Hinweis auf VwGH- und EuGH-Judikatur wiederholt. Er hat zudem „einer Weiterführung der Verhandlung mit dem Sachverständigen“ zugestimmt. Der Sachverhalt war jedoch bereits geklärt und wurden in der Stellungnahme vom 3. August 2025 keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht, die einer Erörterung mit einem Sachverständigen bedurft hätten. Die Einräumung von (weiterem) rechtlichen Gehör war nicht erforderlich. Das Verwaltungsgericht konnte sich darüber hinaus auf bestehende Rechtsprechung und eine eindeutige Rechtslage zum Abfallbegriff stützen, sodass keine übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären war. Die Fortsetzung der Verhandlung konnte folglich entfallen.

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt ebenso wie die Beweiswürdigung der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (z.B. VwGH vom 16. November 2020, Zl. Ra 2018/06/0056). Das ist gegenständlich nicht der Fall.

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