LVwG N LVwG-AV-745/001-2025

LVwG-AV-745/001-2025Tribunal administratif régional20 août 2025

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Gemeinde; Eigener Wirkungsbereich; Zuständigkeit; Fahrverbot;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-745/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.745.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21. Mai 2025, Zl. GZ: ***, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung eines allgemeinen Fahrverbotes mit dem Zusatz „Privatweg“ nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Wesentlicher Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 an die Marktgemeinde *** beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Anbringung eines näher bezeichneten Verkehrszeichens auf dem Grund von Frau C.

2. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 zur Zl. GZ: *** teilte die Marktgemeinde *** mit, dass die Vollzugsaufgaben der Gemeinde nach der StVO 1960 abschließend in § 94d geregelt seien und die Erlassung eines allgemeinen Fahrverbotes nicht dazu zähle.

3. Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um gerichtliche Klärung der Zuständigkeit und um Ausstellung eines Bescheides.

4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. März 2025, Zl. GZ:*** wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf „Bewilligung eines allgemeinen Fahrverbotes mit dem Zusatz Privatweg“ im näher bezeichneten Bereich zurückgewiesen.

Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, die Zuständigkeit der Gemeinde zur Erlassung eines Fahrverbotes bestehe nicht. Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde seien in § 94d StVO 1960 abschließend aufgezählt. Es handle sich um näher bezeichnete Vollzugsakte in Bezug auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten würden, noch diesen Straßen gleichzuhalten seien. Die Erlassung eines allgemeinen Fahrverbotes finde sich in der Aufzählung der Z 1 bis 21 dieser Bestimmung nicht.

5. In der dagegen durch die anwaltliche Vertretung eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Straßenerhalter nicht ermächtigt eingeständig Verkehrsschilder anzubringen. Zumal es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle und diese sohin zweifelsfrei in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle, habe die Marktgemeinde *** zu Unrecht den gegenständlichen Antrag zurückgewiesen.

6. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (belangte Behörde) vom 21. Mai 2025, Zl. GZ: *** wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

§ 94d StVO 1960 zähle einzelne Vollzugsaufgaben der Gemeinde taxativ auf und verweise dieser in den eigenen Wirkungsbereich. Hoheitsakte, die nicht ausdrücklich in § 94d StVO 1960 aufgezählt seien, dürften auch nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vollzogen werden. Die Erlassung eines allgemeinen Fahrverbotes finde sich in dieser Bestimmung nicht. Verordnungen seien in der Regel von Amts wegen zu erlassen und löse ein Antrag, der auf Verordnungserlassung gerichtet sei, in der Regel keinen Erledigungsanspruch aus. Werde ein solcher behauptet, sei der Antrag zurückzuweisen.

7. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde erneut vorgebracht, zumal es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle und diese in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle, habe die Marktgemeinde zu Unrecht den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

8. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und legt den unbedenklichen Akteninhalt seiner Entscheidung zu Grunde.

II.Feststellungen

Der Beschwerdeführer beantragte bei der Marktgemeinde *** an einem näher bezeichneten Ort auf der *** in ***, die Anbringung eines allgemeinen Fahrverbotes mit dem Zusatz „Privatweg“ und „Sackgasse“.

III.Beweiswürdigung

Die maßgeblichen Feststellungen sind dem unstrittigen Verwaltungsakt zu entnehmen.

IV.Rechtsgrundlage

Die maßgebliche Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idgF lautet:

„§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

1. die Erlassung von Verordnungen nach § 20 Abs. 2a,

1a. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 8,

1b. die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),

1c. die Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 5,

2. das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (§ 30 Abs. 6),

3. die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33 Abs. 1),

3a. die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (§ 35),

4. die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen

a) Beschränkungen für das Halten und Parken,

b) ein Hupverbot,

c) ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder

d) Geschwindigkeitsbeschränkungen

erlassen werden,

4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,

5. Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,

6. die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,

7. die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs. 4 und 5,

8. die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a),

8a. die Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76b),

8b. die Bestimmung von Fahrradstraßen einschließlich der Bewilligung von Ausnahmen für Fahrradstraßen (§ 67),

8c. die Bestimmung von Begegnungszonen (§ 76c),

8d. die Bestimmung von Schulstraßen einschließlich der Verordnung und Bewilligung von Ausnahmen sowie die Ermächtigung von Personen (§ 76d),

9. die Bewilligung nach § 82,

10. die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3),

11. die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3),

12. die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86), sofern sich nicht aus § 95 die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion ergibt,

13. die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 (Wintersport auf Straßen),

14. die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen),

15. die Entfernung von Hindernissen (§ 89a),

15a. Die Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),

16. die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,

17. die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (§ 92 Abs. 3),

18. die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),

19. die Handhabung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4,

20. die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a),

21. die Erlassung von Verordnungen nach § 88b Abs. 1 StVO.“

V.Rechtliche Beurteilung

Die Vollzugsaufgaben der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich der StVO 1960 sind in § 94d taxativ aufgezählt. Was in § 94d leg.cit nicht ausdrücklich aufgezählt ist, darf auch nicht im eigenen Wirkungsbereich vollzogen werden (vgl. VfGH 22.6.1973, G 9/73).

Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, findet sich die Erlassung eines allgemeinen Fahrverbotes in den Aufzählungen der Z 1 bis Z 21 des § 94d StVO 1960 nicht.

Gegenständlich ist damit keine Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich gegeben und war der Antrag des Beschwerdeführers damit zu Recht zurückzuweisen. Es war somit nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen hat.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten nicht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es sind weder Sachverhalts noch Rechtsfragen ersichtlich, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf den klaren Gesetzeswortlaut sowie die höchstgerichtliche Judikatur.

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