LVwG N LVwG-M-26/004-2025

LVwG-M-26/004-2025Tribunal administratif régional13 août 2025

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensrecht; Beschwerde; Zurückweisung; Mangelhaftigkeit; Verbesserungsauftrag;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-26/004-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.26.004.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst in der Beschwerdesache 1. des A und 2. der B, beide in *** und vertreten durch C Rechtsanwälte in ***, ***, gegen eine am 30. April 2025 in *** erfolgte Abnahme von Tieren (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen) den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird gemäß § 9 Abs. 4, § 17, § 28 Abs. 1 erster Halbsatz und § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als mangelhaft zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Begründung:

I.Sachverhalt und Verfahrensgang

1. In Ihrer Maßnahmenbeschwerde vom 28. Mai 2025 behaupteten die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit einer am 30. April 2025 in *** auf Grundlage des Tierschutzgesetzes (TSchG) durchgeführten Abnahme von 43 Pferden, drei Lamas, drei Alpakas und drei Hunden, die der belangten Behörde zuzurechnen sei. Die Tiere seien zuvor durch einen am 5. März 2025 abgeschlossenen Schenkungsvertrag von der Zweitbeschwerdeführerin dem Erstbeschwerdeführer geschenkt worden.

In der Beschwerde wurde begehrt, die Abnahme für rechtswidrig zu erklären bzw. aufzuheben. Dieses Begehren begründeten die Beschwerdeführer zusammengefasst mit einer fehlerhaften Prognoseentscheidung sowie Verfahrensfehlern bei der Abnahme.

Konkrete Angaben zu den Organen, die die angefochtene Abnahme durchgeführt haben, enthielt die Beschwerde nicht. Im Rubrum ist unter „wegen“ von Exekutiv-organe[-n] der BH Neunkirchen“ die Rede. Unter Punkt A. („Beschwerdegegen-stand“) bzw. Punkt G. („Anträge“) heißt es die Tierabnahme sei „durch Organe der Sicherheitswache im Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen“ durchgeführt worden.

Der Beschwerde angeschlossen war unter anderem eine Niederschrift über die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers als Zeuge am 30. April 2025 durch eine Mitarbeiterin der belangten Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren gegen die Zweitbeschwerdeführerin, in dem letzterer zahlreiche Verwaltungsübertretungen durch die Haltung der abgenommenen Tiere zur Last gelegt werden.

2. Einem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 3. Juni 2025, LVwG-M-26/001-2025, keine Folge.

3. Mit einem weiteren Beschluss vom selben Tag, LVwG-M-26/002-2025, wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig zurück.

4. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers erachtete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wegen der fehlenden Bezeichnung des Organs, welches die Maßnahme gesetzt hat, nicht § 9 Abs. 4 VwGVG entsprechend. Das Gericht erkannte auch keinen Grund, warum eine solche Angabe dem Erstbeschwerdeführer nicht zumutbar sein sollte. Diesem wurde daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG am 6. Juni 2025 aufgetragen, die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen entsprechend zu verbessern. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführer am 11. Juni 2025 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt.

5. Am 16. Juni 2025 brachte der Rechtsanwalt einen Schriftsatz ein, in dessen Rubrum als „Beschwerdeführer“ nur die Zweitbeschwerdeführerin genannt ist. Auch am Schluss findet sich (neben Ort und Datum der Verfassung des Schriftsatzes) nur deren Name. Ausdrücklich wird auch vorgebracht, die Zweitbeschwerdeführerin sei bereits aus dem Verfahren ausgeschieden. Als Betreff („wegen“) wird ein (näher bezeichnetes) Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. Mai 2025 angeführt, mit dem eine Strafe nach § 38 Abs. 3 TSchG in der Höhe von € 8.250,– verhängt wurde.

Inhaltlich wird zunächst auf das zitierte Beschwerdevorbringen verwiesen, wonach „Exekutivorgane der BH Neunkirchen“ bzw. „Organe der Sicherheitswache im Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen“ die Abnahme durchgeführt hätten, weiters auf die in der angeführten Beilage (Niederschrift vom 30.04.2025) namentlich genannte Leiterin der Amtshandlung. Eine genauere Angabe könne nicht gemacht werden, da eine Reihe weitere Behördenvertreter bei der Amtshandlung mitgewirkt hätten, etwa uniformierte Exekutivbeamte sowie weitere Verwaltungsmitarbeiter. Diese hätten sich „beim Beschwerdeführer“ nicht namentlich vorgestellt und auch sonst keine persönliche Referenz (Anwesenheitsliste, Funktion, Titel, Name, Dienstgrad, Dienststelle) hinterlassen. Derartiges wäre auch nicht die gängige Verwaltungspraxis. Wer konkret namentlich an der Amtshandlung teilnahm, wisse nur die belangte Behörde.

6. Eine im Namen des Erstbeschwerdeführers (oder auch von diesem selbst) verfasste Verbesserung langte bis heute beim Landesverwaltungsgericht nicht ein.

7. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus der Beschwerde, dem Verbesserungsauftrag vom 6. Juni 2025 und dem Schriftsatz vom 16. Juni 2025.

II.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

[…]

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

[…]

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist […]

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

[…]“

2. Nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 5/2008, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat sie von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

III.Rechtliche Beurteilung

1. § 9 Abs. 4 VwGVG erfordert bei Maßnahmenbeschwerden die Angabe des konkreten Organs, das die Maßnahme gesetzt, also die nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angefochtene unmittelbare Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt hat. Die Angabe tritt bei diesen Beschwerden an die Stelle der nach § 9 Abs. 1 Z 2 VwGVG im Allgemeinen erforderlichen Bezeichnung der belangten Behörde (vgl. dazu, insbesondere zu den Unterschieden zur Vorgängerregelung des § 67c Abs. 2 Z 2 AVG, Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 50 ff, insbesondere Rz 54, Stand 15.02.2017, rdb.at).

Die Beschwerde benannte kein konkretes Organ, das die angefochtene Maßnahme gesetzt hat. Ebensowenig fand sich darin eine Begründung, warum dem Erstbeschwerdeführer eine solche Angabe nicht zumutbar sein sollte.

2. Der Erstbeschwerdeführer hat dem Verbesserungsauftrag vom 6. Juni 2024 bis heute nicht entsprochen.

Der Schriftsatz vom 16. Juni 2025 wurde ausdrücklich nur namens der – zweifach alleine im Schriftsatz angeführten – Zweitbeschwerdeführerin eingebracht und ist somit alleine dieser zuzurechnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen iSd § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens (VwGH 31.07.2012, 2010/05/0001, mwN; diese Rechtsprechung wurde auch bereits auf Eingaben an Verwaltungsgerichte übertragen, vgl. dazu etwa VwGH 27.08.2024, Ra 2021/08/0052, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem nach § 9 VwGVG erforderlichen Beschwerdeinhalt um Prozesserklärungen handelt (VwGH 21.09.2023, Ra 2023/22/0095; 28.05.2019, Ra 2019/05/0008 bis 0012, jeweils mwN). Diese müssen somit vom Beschwerdeführer bzw. in seinem Namen abgegeben werden und können nicht durch eine Erklärung eines Dritten ersetzt werden. Die (vormalige) Zweitbeschwerdeführerin ist aber – wie sie im Schriftsatz vom 16.06.2025 selbst vorbringt – auf Grund der Zurückweisung ihrer Beschwerde am 3. Juni 2025 bereits aus dem Maßnahmenbeschwerdeverfahren ausgeschieden. Dementsprechend war auch der Verbesserungsauftrag vom 6. Juni 2025 alleine an den Erstbeschwerdeführer als (nunmehr) alleinigen Beschwerdeführer adressiert und alleine von diesem zu erfüllen.

3. Selbst wenn man den Schriftsatz vom 16. Juni 2025 dem Erstbeschwerdeführer zurechnen wollte, so wäre mit dem darin enthaltenen Vorbringen, das lediglich auf die Beschwerde bzw. die dieser beigelegte Niederschrift, in der eine Leiterin der Amtshandlung bei der (am Sitz der belangten Behörde und nicht am behaupteten Ort der Amtshandlung durchgeführten) Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeuge in einem Verwaltungsstrafverfahren bezeichnet, wiederum kein konkretes Organ benannt, welches die angefochtene Maßnahme gesetzt hat. Dass die Leiterin dieser Zeugeneinvernahme auch die Tierabnahme geleitet hätte, wird nicht vorgebracht. Vielmehr deutet die Bezeichnung des Betreffs des Schriftsatzes („wegen: Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 08.05.2025 …“) darauf hin, dass damit nur die Rolle der genannten Behördenmitarbeiterin in diesem Strafverfahren dargestellt wird.

Ebensowenig ergibt sich aus dem Schriftsatz (wie schon aus der Beschwerde) ein nachvollziehbarer Grund, wonach dem Erstbeschwerdeführer eine solche Bezeichnung nicht zumutbar wäre, etwa dass er bei der Setzung der Maßnahme nicht anwesend gewesen wäre. Anders als im Schriftsatz vom 16. Juni 2025 kann es in einem Rechtsstaat nicht als übliche Vorgangsweise angesehen werden, dass Organe bei der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einem davon Betroffenen keinerlei Anhaltspunkte zur Bestimmung ihrer Identität (ausreichend wäre etwa auch eine Dienstnummer) geben. Sollte dies dennoch der Fall gewesen sein, hätte es dazu eines konkreten Vorbringens (spätestens) im Verbesserungsschriftsatz bedurft, wozu auch die Darlegung eines Versuchs zählt, die Identität in einfacher Weise in Erfahrung zu bringen (aufwändige Nachforschungen wären hingegen nicht zumutbar).

4. Die somit auch nach Ergehen des Verbesserungsauftrages vom 6. Juni 2025 mangelhaft gebliebene Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ist daher gemäß den §§ 9 Abs. 4 und 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen. Dies hat gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu erfolgen.

5. Die in der Beschwerde beantragte mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

6. Kosten sind nicht zuzuerkennen, weil solche der belangten Behörde mangels Befassung mit der Beschwerde nicht erwachsen konnten.

IV.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 4 VwGVG sowie des (gemäß § 17 VwGVG anzuwendenden) § 13 Abs. 3 AVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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