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LVwG-AV-2546/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2546/001-2023
LVwG-AV-2546/001-2023Tribunal administratif régional13 août 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Nutzungsverbot; Sicherungsmaßnahmen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde 1. des A und 2. der B, beide vertreten durch C in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 29. Dezember 2021, Zl. ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer vom 4. Oktober 2021 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20. September 2021, Zl. ***, betreffend baupolizeilichen Auftrag, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen wurde, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend des baupolizeilichen Auftrages wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Kostenvorschreibung, wird insofern stattgegeben, als in teilweiser Stattgebung der Berufung der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20. September 2021, Zl. ***, gemäß § 66 Abs. 4 AVG insoweit abgeändert wird, als gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 1 Gemeinde Kommissionsgebührenverordnung 1978 und § 1 NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973 Kommissionsgebühren in Höhe von 34,50 Euro als Verfahrenskosten (statt 132,09 Euro Sachverständigengebühr) vorgeschrieben werden. Im Übrigen bleibt der Bescheid aufrecht.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (im Folgenden: Baubehörde I. Instanz) vom 20. September 2021, Zl. ***, wurde A (im Folgenden: Beschwerdeführer) und B (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Spruchpunkt 1 gemäß § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 untersagt, die auf der Liegenschaft ***, ***, GSt. Nr. ***, KG ***, errichtete Garagenabfahrt zu benutzen und wurde ihnen als Liegenschaftseigentümern innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides aufgetragen, diese durch Absperrungen (Absperrbänder oder dergleichen) gegen das Betreten durch Dritte abzusperren und die Erfüllung der Baubehörde I. Instanz schriftlich nachzuweisen. Mit Spruchpunkt 2 wurden den Beschwerdeführern gemäß § 76 Abs. 2 AVG die Verfahrenskosten iHv 132,09 EUR vorgeschrieben.
Begründend wurde zu Spruchpunkt 1 vorgebracht, dass im Zuge des Lokalaugenscheins vom 24. Februar 2021 folgender Zustand der Garagenabfahrtsrampe festgestellt worden sei:
„a) Der von außen erkennbare Querträger, welcher quer über die Garagenabfahrt gelegt wurde, weist eine deutliche auch für Laien erkennbare Durchbiegung auf. Diese dürfte offensichtlich den darauf befindlichen Holzlagerungen geschuldet sein.
Es wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass ein Betreten dieses Bereiches als ‚nicht Sicher‘ angesehen werden muss. Herr A gibt nach betreten dieses Bereiches an, dass hinter dem erkennbaren Querträger weitere ca. 15 Stk. Querträger mit einem geschätzten 10/12cm Querschnitt liegen. Dies konnte ohne eine Begehung am heutigen Tag nicht verifiziert werden.
b) Die Garagenrampe weißt eine unbewachsene Erdschichte auf und ist nicht weiter befestigt. Die hier (aufgrund des feuchten Erdreiches) möglicherweise auftretende Rutschgefahr wiederspreche ebenso den Schutzzielen im Hinblick auf die Nutzungssicherheit.
c) Die vorgefundenen Durchgangsbreiten sind im engsten Bereich auf ca. 40 bis 50 cm eingeengt. Diese Werte wurden aufgrund des nicht Betretens lediglich geschätzt.
d) Ebenso beträgt dir Durchgangshöhe offenkundig deutlich unter 2,00 m. Dies war auch daran erkennbar, da Herr A beim Betreten selbst eine gebückte Haltung einnehmen musste und auf diesen Umstand auch explizit hingewiesen hat.
e) Beim oberen Antritt der Abfahrtsrampe ragt ebenso ein Vogelschutzgitter in den Abgang, welches den, ohnehin schon schwer zu begehenden Zugang weiter einengt bzw. ein Hängenbleiben mit losen Kleidungsstücken nicht ausgeschlossen werden kann.
f) Die aufgeschlichteten Holzbretter und –staffeln sind vor allem im linken Bereich des Abgangs derart gelagert, dass ein abrutschen bzw. Herunterfallen von eben diesen lose gelagerten Holzteilen, welche teilweise auch noch Nägel enthalten nicht ausgeschlossen werden kann.
Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass eine sichere Nutzung dieses Abganges nicht möglich ist und eine Gefährdung von Personen beim Betreten nicht nur nicht ausgeschlossen werden kann, sondern sogar als wahrscheinlich ist.
Gemäß § 35 Abs. 1 der NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, anzuordnen.
Da die Nutzung der Garagenabfahrt im dargestellten Zustand eine Gefährdung von Personen darstellt, war spruchgemäß zu entscheiden.“
Hinsichtlich des Spruchpunkts 2 wurde festgehalten (ohne die Hervorhebungen im Original):
„Gemäß § 76 Abs. 2 AVG 1991. BGBl. 51 in der derzeit geltenden Fassung belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Berechnung der Verfahrenskosten
Sachverständigengebühr € 132,09“.
1.2. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 wurde dagegen Berufung erhoben.
Begründend führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Garagenabfahrt schon seit längerer Zeit nicht benutzt werde und sie nach wie vor durch ein eisernes Zauntor gegen das Betreten durch Dritte gesichert sei, sodass eine festere Sicherung als Absperrbänder oder dergleichen vorliege. Da dieses Zauntor schon bereits vor Bescheiderlassung der Baubehörde I. Instanz existiert habe, sei es anscheinend nicht von ihr als Absperrung wahrgenommen worden, obwohl auch das Bestreben der Beschwerdeführer stets gewesen sei, dass durch die Errichtung des Zauntores der Zugang für Dritte verhindert werde. Im Übrigen hätten bei der gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung Teilnehmer wie gerichtliche Sachverständige, Beamte der Kriminalpolizei, Beamte der Polizeiinspektion ***, keine Bedenken gehabt, diesen Bereich zu betreten bzw. als nicht sicher zu erachten und die Amtshandlung durchzuführen. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführer „entsetzt“ über die „unqualifizierte Feststellung“ des Amtssachverständigen, dass ihre betonierte Garagenabfahrt von ihm als unbewachsene Erdschicht und als nicht weiter befestigt dargestellt worden sei, mit einem Gefahrenbild, welches nicht den näher bezeichneten Tatsachen entspreche. Darüber hinaus wurde noch auf weitere Punkte des Sachverständigengutachtens eingegangen, wonach es sich u.a. um “an den Haaren herbeigezogene[n] Gefahr[en]“ handle. Zudem seien die Verfahrenskosten nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführer zurückzuführen, weshalb sie auch den Umfang der Sachverständigengebühr iHv 132,09 EUR infolge der fehlenden Auflistung nach § 24 GebAG beeinspruchen würden. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides sowie die Gewährung der vollen Akteneinsicht „zum wiederholten Male“.
1.3. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 29. Dezember 2021, Zl. ***, wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer sich im Wesentlichen nicht gegen den festgestellten Zustand der Garagenabfahrt wenden würden, sondern lediglich Ausführungen dazu treffen würden, „warum und aus welchen Gründen“ der festgestellte Zustand nicht gefährdend sei. Zudem sei den Ausführungen der Beschwerdeführer zu entgegen, dass selbst bei Zutreffen der von ihnen dargestellten Betretungen im Zuge von nötigen Amtshandlungen dies nichts an der festgestellten Gefährlichkeit des vorgefundenen Zustandes ändern würde. Soweit die Beschwerdeführer angegeben hätten, dass sie die Garagenabfahrt bereits seit längerem nicht benutzt hätten, so habe dies nicht auf einer behördlichen Anordnung beruht und hätte jederzeit von ihnen wieder geändert werden können, sodass dieses Argument nicht gegen die bescheidmäßige Untersagung der Nutzung spreche. Betreffend die Ausführungen zur Absperrung gegen das Betreten durch Dritte durch ein eisernes Zauntor, ist dem entgegenzuhalten, dass die Art der Absperrung seitens der Baubehörde I. Instanz nicht vorgeschrieben worden sei, sondern es sich dabei um ein bloßes Beispiel handle. Darüber hinaus sei die Frage, ob der baupolizeiliche Auftrag in weiterer Folge erfüllt worden sei, nicht im baupolizeilichen Verfahren, sondern in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren zu klären. Ferner sei die Vorschreibung der Sachverständigengebühren gemäß § 76 Abs. 2 AVG erfolgt. Da es sich dabei lediglich um einen einzelnen Gebührenposten gehandelt habe, sei eine Aufschlüsselung nicht erforderlich gewesen. Die Auslagen seien zudem „auch aus dem Verschulden“ der Beschwerdeführer angefallen.
1.4. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 27. Jänner 2022, wurde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2021, Zl. ***, Beschwerde erhoben.
Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde – in Verkennung der Argumentation der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Berufung vom 4. Oktober 2021 – davon ausgegangen sei, dass sich die Beschwerdeführer nicht gegen den festgestellten Zustand der Garagenabfahrt gewendet hätten. Dies sei jedoch unrichtig, da die Beschwerdeführer ausgeführt hätten, dass der Amtssachverständige die betonierte Garagenabfahrt als unbewachsene Erdschicht „und nicht weiter befestigt“ dargestellt habe. Da die Beschwerdeführer somit bereits in näher bezeichneten Punkten den Befund des Sachverständigen begründet widerlegen hätten können, wäre die belangte Behörde dazu gehalten gewesen, den Sachverhalt aus eigenem zu ermitteln bzw. zu ergänzen, auch hinsichtlich der von den Beschwerdeführern relevierten Gefahren bei Betreten der Garagenabfahrt und dem vorhandenen, abgesperrten eisernen Zauntor vor der Garagenabfahrt. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Akteneinsicht verletzt worden, weil ihnen trotz mehrfacher Beantragung – zuletzt etwa im Rahmen ihrer Berufung vom 4. Oktober 2021 – keine vollständige Akteneinsicht gewährt und sie somit in ihren Verfahrensrechten eingeschränkt worden seien. So hätten die Beschwerdeführer bei Kenntnis des vollständigen Aktes zweckentsprechende Anträge stellen und ein dementsprechendes Vorbringen erstatten können, welches zu einer Verfahrenseinstellung führen hätte können. Des Weiteren sei die Vorschreibung der Kosten des Sachverständigen schon deshalb nicht begründet, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, darzulegen, weshalb ein nichtamtlicher Sachverständiger herangezogen worden sei, obwohl der Baubehörde I. Instanz geeignete Amtssachverständige zur Verfügung stünden. Da die Voraussetzungen für die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen nicht gegeben gewesen seien, sei die Kostenvorschreibung an die Beschwerdeführer rechtswidrigerweise erfolgt. Sofern es sich hingegen bei dem herangezogenen Sachverständigen um einen Amtssachverständigen handle, bestehe gemäß § 53a AVG überhaupt keine Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführer (§ 53a AVG argumentum e contrario). Ferner enthalte der angefochtene Bescheid keinerlei Begründung hinsichtlich der Höhe der den Beschwerdeführer vorgeschriebenen Barauslagen, obwohl die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Berufung ausdrücklich den Umfang der Sachverständigengebühr auf Grund der fehlenden Auflistung gerügt hätten. Dementsprechend könnten die Beschwerdeführer nicht überprüfen, für welche Tätigkeit der Sachverständige Gebühren beansprucht hätte, ob dieser Anspruch der Höhe nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) entspräche und ob die Gebühren innerhalb der Frist des § 38 GebAG geltend gemacht worden seien. Zudem sei den Beschwerdeführern vor der Erlassung der Kostenvorschreibung auch keine Gelegenheit geboten worden, sich zur Angemessenheit der Gebührennote des Sachverständigen zu äußern, weshalb in diesem Punkt auch ihr Parteiengehör verletzt worden sei. Ferner sei dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu entnehmen, ob die Gebühren des Sachverständigen der Baubehörde I. Instanz bereits bezahlt worden und ihr daher tatsächlich bereits Barauslagen entstanden seien, was die Voraussetzung für die Vorschreibung des Barauslagenersatzes an die Beschwerdeführer sei, weshalb die Kostenvorschreibung an Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.
Im Übrigen liege auch Rechtswidrigkeit des Inhalts vor, weil nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides das Bauwerk weder in seiner baulichen Substanz wesentlich beeinträchtigt sei noch es sich um ein rechtswidriges Bauwerk handle – zumal eine aufrechte Baubewilligung für die Garagenabfahrt bestehe –, weshalb die Bestimmung des § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 nicht geeignet sei, den von der belangten Behörde bestätigten baupolizeilichen Auftrag an die Beschwerdeführer zu tragen. Überdies entspreche der baupolizeiliche Auftrag auch nicht dem gesetzlichen Determinierungsgebot, weil er keine Bedingung, bei dessen Eintritt das Nutzungsverbot aufgehoben werde, enthalte, und sei er hinsichtlich der unbegrenzten Zeitdauer auch nicht erforderlich. Der angefochtene Bescheid sei außerdem auch in zweifacher Hinsicht überschießend, weil gelindere Sicherungsmaßnahmen zu einem allfällig notwendigen Schutz von Personen zur Verfügung stünden und somit weder das Nutzungsverbot noch die angeordnete Absperrung erforderlich seien. Als gelindere Sicherheitsmaßnahme käme die Abtragung der Holzlagerung auf den quer über die Garagenabfahrt liegenden Querträgern und die Herstellung einer bestimmten Durchgangsbreite und -höhe in Frage. Den Beschwerdeführern hätte weiters nur aufgetragen werden dürfen, die vorhandene Absperrung gegen das Betreten von Dritten beizubehalten oder eine gleichwertige Absperrung anzubringen, nicht aber die Garagenabfahrt durch Absperrungen gegen das Betreten durch Dritte zu verhindern. Letzteres impliziere eine Handlungspflicht, ersteres begründe eine Handlungspflicht nur dann, wenn die vorhandene Absperrung beseitigt würde und sei sohin weniger eingriffsintensiv.
Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben werde, in eventu, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.
1.5. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht am 12. Oktober 2023, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2021, Zl. ***, mitsamt vier weiteren Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde, jeweils vom 29. Dezember 2021, zZln. ***, ***, *** und ***, vorgelegt. In dem Schreiben wurde zudem mitgeteilt, dass die Beschwerden unter Abstandnahme von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits am 17. Februar 2022 postalisch an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Vorlage abgefertigt worden seien. Erst durch Nachfrage nach dem Verfahrensstand habe der ständige Rechtsvertreter der Marktgemeinde ***, D, erfahren, dass keine Verfahren zu den zuvor genannten Bescheiden beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig gewesen seien. Da die Versendung nicht eingeschrieben erfolgt sei, habe nicht mehr eruiert werden können, wo die seinerzeitige Vorlage in Verlust geraten sei, weshalb die Beschwerden (neuerlich) mitsamt den zumindest teilweise nur mehr in Kopie vorhandenen Verwaltungsakten vorgelegt worden seien.
1.6.1. Am 27. Juni 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung (LVwG-AV-2543/001-2023, LVwGAV-2544/001-2023, LVwG-AV-2545/001-2023, LVwG-AV-2546/001-2023, LVwG-AV-2547/001-2023) durch, an welcher der Beschwerdeführer mitsamt seiner rechtsfreundlichen Vertretung als auch D als Rechtsvertreter der belangten Behörde sowie E als informierter Vertreter der Marktgemeinde *** teilnahmen.
Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. Jänner 2022, mit welchem ein Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) betreffend die Liegenschaften ***, ***, beide KG ***, erlassen wurde, vor.
1.6.2. Am 12. August 2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mitsamt seiner Rechtsvertretung sowie D als Rechtsvertreter der belangten Behörde teilnahmen.
1.7. Am 9. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer in den hg. Verfahrensakt Akteneinsicht.
2.1. Die Beschwerdeführer sind beide je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft ***, ***, GSt. Nr. ***, KG ***. Der verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Auftrag richtet sich gegen die beiden Beschwerdeführer, weshalb sie somit beide Verpflichtete dieses baupolizeilichen Auftrages sind.
2.2. Im Zuge eines am 24. Februar 2021 durchgeführten Lokalaugenscheins stellte die Baubehörde I. Instanz fest, dass das gegenständliche Grundstück als Lagerplatz für Materialien – insbesondere für Holz – verwendet wird.
2.3. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 20. September 2021, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern mit Spruchpunkt 1 gemäß § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 untersagt, die auf der Liegenschaft ***, ***, GSt. Nr. ***, KG ***, errichtete Garagenabfahrt zu benutzen und wurde ihnen als Liegenschaftseigentümern innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides aufgetragen, diese durch Absperrungen (Absperrbänder oder dergleichen) gegen das Betreten durch Dritte abzusperren und die Erfüllung der Baubehörde I. Instanz schriftlich nachzuweisen.
2.4. Auf der Garagenabfahrt selbst findet zwar keine Lagerung statt, allerdings im Luftraum davon wurden Querträger und Holzbretter aufgestapelt. Diese Lagerung wurde der Baubehörde I. Instanz bis dato nicht angezeigt. Auf der Garagenabfahrt wird quer über die Garagenabfahrt liegenden Querträgern Holz gelagert. Diese Querträger weisen eine Durchbiegung auf. Die auf den Querträgern aufgeschlichteten Holzbretter und Holzstaffeln sind derart gelagert, dass ein Abrutschen bzw. Herunterfallen nicht ausgeschlossen werden kann. Es bestehen somit Gefahren für Personen und Sachen betreffend „Festigkeit und Standsicherheit“ sowie „Nutzungssicherheit“, die durch geeignete Sicherungsmaßnahmen minimiert werden könnten.
2.5. Für die Garagenabfahrtsrampe besteht eine aufrechte Baubewilligung und ist diese nicht statisch mit der Garage verbunden.
2.6. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. Jänner 2022, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer als Verursacher gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) verpflichtet, näher bezeichnete Gegenstände, die als Abfälle im objektiven Sinn qualifiziert wurden, auf den Liegenschaften ***, ***, beide KG ***, zu entfernen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. August 2022, Zl. LVwGAV211/001-2022, als unbegründet abgewiesen. Derzeit ist bei Bezirkshauptmannschaft Baden ein diesbezügliches Vollstreckungsverfahren anhängig.
2.7. Die Baubehörde I. Instanz zog für die Erstellung eines Gutachtens für die am Baugrundstück am 24. Februar 2021 sowie am 03. März 2021 durchgeführte baubehördliche Überprüfung sowie für das Verfassen der darauf bezogenen Niederschrift und einer gutachterlichen Stellungnahme vom 16. März 2021 den Amtssachverständigen für Bautechnik F vom Amt der NÖ Landesregierung (Gebietsbauamt ***) bei. Die Dauer der Amtshandlung für die feuerpolizeiliche und baupolizeiliche Überprüfung vor Ort nahm für insgesamt zumindest fünf Verfahren 12 Stunden in Anspruch.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt und die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Kopien des unbedenklichen Akteninhalts, insbesondere auch auf dem Gutachten des bautechnischen Sachverständigen F vom 17. März 2021, Zl. ***, sowie auf dem Beschwerdevorbringen und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2024.
Zudem wurde der Eigentümereigenschaft der Beschwerdeführer seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ein Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft ***, ***, GSt. Nr. ***, KG ***, eingeholt.
Die Feststellung, wonach betreffend die Lagerung der Fahrnisse keine Bauanzeige erstattet wurde und diese zwischenzeitlich auch nicht zur Gänze entfernt wurden, ergibt sich aus dem Vorbringen der Vertreter der belangten Behörde und wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.
Die Feststellung betreffend den abfallrechtlichen Behandlungsauftrag ist auf den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. Jänner 2022, Zl. ***, zurückzuführen.
Diese Feststellungen zur Kostenvorschreibungen war aufgrund der Aussage des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 12.08.2025 zu treffen.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 9/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. Abstellanlage für Kraftfahrzeuge: für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmter Raum (z. B. Garage), bauliche Anlage (z. B. Carport) oder Fläche einschließlich der Rangierflächen und Zu- und Abfahrten;
[…]
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
[…]
§ 15
Anzeigepflichtige Vorhaben
(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:
[…]
f) die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;
[…]
§ 17
Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben
Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:
[…]
16. die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft sowie Grünland-Freihalteflächen;
[…]
§ 35
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(4) Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (§ 63 Abs. 1) deren zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungs- oder anzeigegemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird. Ausgenommen davon ist die befristete Überlassung von einzelnen Stellplätzen, wenn und solange ein für das Bauwerk bestehender Bedarf nicht vorliegt.
(5) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.“
4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die am 27. Jänner 2022 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und die neuerliche Beschwerdevorlage auf einen Fehler bei Übermittlung der ersten Beschwerdevorlage mitsamt dem Verwaltungsakt zurückzuführen ist.
4.2. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet:
4.2.1. Gemäß § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von „Gebäuden“ oder Teilen davon anzuordnen. Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 dienen einer allfälligen Beseitigung von in ihrer baulichen Substanz wesentlich beeinträchtigten oder rechtswidrigen Bauwerken (vgl. in diesem Zusammenhang den Motivenbericht zu § 35 NÖ BO 2014 in der Stammfassung, Ltg.-477/B-23/2-2014, sowie VwGH Ro 2019/05/0002).
4.2.2. Die Baubehörden dürfen gemäß § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 dann die Nutzung eines errichteten Bauwerkes untersagen, wenn es zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich notwendig ist (vgl. VwGH 2001/05/0387). Diesbezügliche Feststellungen sind Grundvoraussetzung für die Beurteilung, ob ein baupolizeilicher Auftrag nach § 35 NÖ BO 2014 erteilt werden kann. Die existierende Gefahr für Menschen oder Sachen ist gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Sachverständigengutachten zu prüfen (vgl. VwGH 2004/05/0004). In concreto wurde - unter Beiziehung eines Sachverständigen - dargelegt, dass auf Grund der festgestellten Holzlagerungen auf den quer über die Garagenabfahrt liegenden Querträgern und die Herstellung einer bestimmten Durchgangshöhe die weitere Benützung dieser Abfahrt auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** unzumutbar ist und im dargestellten Zustand eine Gefährdung von Personen darstelle.
Der Eigentümer eines Bauwerkes hat gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird (vgl. VwGH 2012/05/0064, zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 33 Abs. 1 NÖ BO 1996). Wird von der erteilten Baubewilligung abgewichen, so sind die im Baugesetz für solche Fälle vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu gewährleisten.
4.2.3. Vor diesem Hintergrund ist daher die von den Behörden verfügte Nutzungsuntersagung auf Grund des Vorliegens eines Gebrechens in Gestalt des „nicht sicheren“ Betretens dieses Bereichs nicht zu beanstanden.
Sicherungsmaßnahmen können grundsätzlich auch im Aufstellen eines Bauzaunes/Absperrung bestehen, um Unbefugten den Zutritt zum Grundstück/Gebäudeteil zu erschweren. Die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen kann unabhängig von der Frage, ob ein Instandsetzungsauftrag oder ein Abtragungsauftrag zu erteilen ist, vorgeschrieben werden.
4.2. 4 Im Ergebnis ist somit die von der Behörde aufgetragene Sanierungsmaßnahme „Absperrungen (Absperrbänder oder dergleichen)“ nicht zu beanstanden, zumal Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, anzuordnen sind.
4.3. Zur Vorschreibung der Verfahrenskosten:
Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 132,09 Euro gemäß § 76 Abs. 2 AVG vorgeschrieben. Aus der Begründung des (durch die Berufungsentscheidung bestätigten) erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich, dass diese Verfahrenskosten für „Sachverständigengebühr“ angefallen sind.
Die belangte Behörde hat in der Verhandlung vom 12. August 2025 durch ihren Rechtsvertreter ausgeführt, dass der beigezogene Bausachverständige des Gebietsbauamts *** in der Funktion als Amtssachverständiger tätig war.
Eine Auferlegung der Gebühren für einen amtlichen Sachverständigen ist nach derzeitiger Rechtslage nicht vorgesehen; sollte der Sachverständige – unerwarteter Weise doch – als nichtamtlicher Sachverständiger tätig gewesen sein, so kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Überwälzung der Sachverständigengebühr bei Sachverständigen auf die Partei gemäß § 76 AVG erst dann in Betracht, wenn sie gemäß § 53a Abs. 2 AVG bescheidmäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie erst damit der Behörde iSd § 76 Abs. 1 erster Satz AVG „erwachsen" und zur Barauslage iSd § 76 Abs. 1 zweiter Satz AVG geworden ist (vgl. VwGH 09.07.2020, Ra 2018/11/0082, mwN).
Eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf den Beschwerdeführer kommt daher aufgrund der Tatsache, dass der Sachverständige als amtlicher Sachverständiger tätig wurde, nicht in Betracht.
Gemäß § 75 Abs. 1 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt. Nach § 76 Abs. 2 AVG belasten Auslagen, wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wurde, den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz ist demnach ein gemäß § 1294 ABGB zu beurteilendes Verschulden, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal sowie, dass die von Amts wegen angeordnete, die Kosten verursachende Maßnahme zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich war (vgl. etwa VwGH 02.12.1997, mwN). Nach § 77 Abs. 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden.
In den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG fallen primär Amtshandlungen, die in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Das hierfür erforderliche Verschulden kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere darin erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt (vgl. hierzu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 76 Rz. 50 f). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits ausgesprochen, dass eine Verletzung der den Eigentümer eines Bauwerks treffenden Verpflichtung zur konsensgemäßen Erhaltung eines Bauwerks nach der NÖ Bauordnung ein Verschulden iSd § 76 Abs. 2 AVG begründet und die Baubehörde zur Beurteilung einer solchen Pflichtverletzung eine Überprüfung des Bauwerks durchzuführen hat. Dabei ist es – so der Verwaltungsgerichtshof – unerheblich, ob der Beschwerdeführer selbst oder sein Rechtsvorgänger Abweichungen vom Konsens vorgenommen hat, da Baubewilligungsbescheide dinglich wirken und die Verpflichtung zur Erhaltung des Bauwerkes in dem der Baubewilligung entsprechenden Zustand den jeweiligen Eigentümer des Bauwerkes trifft (siehe hierzu VwGH 02.12.1997, 97/05/0191 zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1976, insbesondere § 112 leg.cit.).
Seitens des Beschwerdeführers wurde nichts gegen die Teilnahme des Amtssachverständigen für die Dauer von zwölf Stunden – für zumindest fünf Verfahren – vorgebracht und sind dagegen auch beim Landesverwaltungsgericht keine Bedenken entstanden. Dies gilt auch für die festgesetzte Leistungsfrist von acht Tagen ab Rechtskraft dieser Verpflichtung; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese Frist (auch vor dem Hintergrund des nunmehr zu begleichenden Betrags, siehe sogleich unten) zu kurz wäre.
Es trifft daher im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde zu, dass für die Teilnahme des Amtsorgans an der baubehördlichen Überprüfung im Ausmaß von zwölf Stunden am 24.02.2021 und am 02.03.2021 für zumindest fünf Verfahren Kommissionsgebühren in Höhe von insgesamt 34,50 Euro, nämlich 13,80 Euro je Amtsorgan und je angefangener halber Stunde (hier: 2,5 Stunden), gemäß § 1 Abs. 1 der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 3860/2-5 idF LGBl. Nr. 28/2017, zu leisten sind.
4.4. Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben, als der Beschwerdeführer nur zur Leistung von Kommissionsgebühren in Höhe von 34,50 Euro – und nicht zur Begleichung der Sachverständigengebühr in Höhe von 132,09 Euro – verpflichtet ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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