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LVwG-S-1279/001-2025•LVwG N LVwG-S-1279/001-2025
LVwG-S-1279/001-2025Tribunal administratif régional5 août 2025
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Tierquälerei; Vernachlässigung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.05.2025, Zl. ***, betreffend Übertretungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Strafnormen zu Spruchpunkt 1 „§ 38 Abs. 1 erster Strafsatz TSchG“ und zu Spruchpunkt 2 „§ 38 Abs. 3 erster Strafsatz TSchG“ zu lauten haben, in Spruchpunkt 2 nach „welche das Gangbild beeinträchtigen“ das Wort „können“ eingefügt wird und der letzte Absatz in Spruchpunkt 1 geändert wird auf „Durch die zumindest am 13.09.2023 unterbliebene tierärztliche Versorgung […]“.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 65,00 zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.05.2025, ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) zu II. zur Last gelegt, er habe es als Bewirtschafter des Tierhaltungsbetriebes, LFBIS-Nr. ***, und somit als Tierhalter zu verantworten, am 13.09.2023 in ***, ***, die Betreuung von zwei Mastschweinen in einer Weise vernachlässigt zu haben, sodass diesen dadurch zumindest bis zum Kontrollzeit, ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt worden seien, obwohl es Tierhaltern verboten sei, die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von gehaltenen Tieres in einer Weise zu vernachlässigen oder zu gestalten, dass für das Tier damit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. Bei der Kontrolle durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten sei festgestellt worden, dass in der Krankenbucht zwei Schweine gehalten worden seien, wobei ein Schwein einen gebrochenen rechten Hinterlauf und eine Wunde am rechten Schulterbereich aufgewiesen habe. Das zweite Schwein habe einen verdickten linken Vorderlauf gehabt. Beide Mastschweine seien zwar medizinisch vorbehandelt gewesen, eine tierärztliche Versorgung hätte hier jedoch früher erfolgen müssen. Durch die zumindest über mehrere Tage unterbliebene tierärztliche Versorgung sei die Betreuung der beiden Schweine in einer Weise vernachlässigt worden, dass diesen ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt worden seien. Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 iVm. § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG mit einer Geldstrafe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Stunden) bestraft.
Weiters sei am 02.09.2023 ein Schwein mit überlangen, das Gangbild beeinträchtigenden Stallklauen gehalten worden und somit die Betreuung nicht den physiologischen Bedürfnissen angepasst worden, obwohl der Tierhalter dafür zu sorgen habe, dass […] die Betreuung […] der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sei.
Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Übertretung nach § 13 Abs. 2 TSchG mit einer Geldstrafe von Euro 75,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden) bestraft.
Der Tatvorwurf, der Beschwerdeführer habe es zu verantworten, Schweinen im Tierhaltungsbetrieb kein ausreichendes Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestellt zu haben, wurde unter I. nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Gegen II. erhob A mit Schreiben vom 18.06.2025 Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, am Nachmittag des 13.09.2023 sei im Zuge der Kontrolle durch die Amtsveterinäre keine unverzügliche Notversorgung bzw. Euthanasie der Tiere angeordnet worden. Daraus sei zu folgen, dass selbst aus veterinärfachlicher Sicht kein akutes Einschreiten erforderlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich zugetraut, den Gesundheitszustand der Schweine einzuschätzen und habe zuwarten wollen. Er habe Schmerzmittel und Holzteer verabreicht und die Schweine von der Gruppe separiert. Die klare Anordnung einer Nottötung sei auch durch die Veterinärmediziner nicht erfolgt. Die Anforderung für eine tierärztliche Behandlung sei beim ersten Stallrundgang am 13.09.2023, 05:00 Uhr – bei welchem die Tiere separiert worden seien – noch nicht vorgelegen. Neue Anhaltspunkte hätten sich erst am Nachmittag des 13.09.2023 ergeben. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, auf Grund des Stresses, dem die Tiere bei der selbstständig durchgeführten Klauenpflege ausgesetzt seien, diese durch einen Tierarzt unter Narkose ausführen zu lassen. Lahmheitserscheinungen habe das Schwein nicht aufgewiesen. Auch die Amtstierärztin habe in ihrer Stellungnahme lediglich davon gesprochen, dass die Klauen Lahmheit verursachen könnten.
Der Beschwerdeführer beantragte u.a. die Bestrafung unter II. – zumindest dessen ersten Spruchpunkt – aufzuheben.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsstrafaktes sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen B, C und E im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.07.2025. In dieser erstellte der veterinärmedizinische Sachverständige sein Gutachten.
A, geb. ***, ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der D KG. Diese betreibt in ***, *** einen Schweinehaltungsbetrieb, wobei sich der Schweinezuchtbetrieb im landwirtschaftlichen Gebäude des Beschwerdeführers befindet und der Mastbetrieb in einem Stallgebäude auf einem etwa 500 Meter entfernten Feld liegt. Der Beschwerdeführer zeichnet sich für die Schweinehaltung im Betrieb verantwortlich. Am 2.9.2024 wurde im Mastbetrieb ein Zuchtschwein gehalten, das an der rechten hinteren Gliedmaße eine überlange äußere Hauptklaue aufwies, die die physiologische Länge von 5 cm deutlich überschritt. Diese Überschreitung kann beim Schwein eine Lahmheit hervorrufen. Den Bedürfnissen des Tieres entsprechend wäre diese Klaue zu kürzen gewesen.
Am Nachmittag des 13.09.2023 wurde u.a. durch den Zeugen B im Betrieb des Beschwerdeführers ein Lokalaugenschein durchgeführt. Im Mastbetrieb befanden sich in der Krankenbucht zwei Schweine, wobei eines deutlich erkennbar eine schwere Verletzung eines gebrochenen rechten Hinterlaufes sowie eine Wunde am rechten Schulterbereich und das zweite Schwein einen verdickten linken Vorderlauf aufwies. Bei dieser Verdickung handelte es sich um einen länger – zumindest seit mehreren Tagen – andauernden Prozess einer chronischen Entzündung, der dem Beschwerdeführer bereits früher hätte auffallen müssen. Die Schweine waren dem Beschwerdeführer beim Morgenrundgang des 13.09.2023 um etwa 05:00 Uhr als verletzt aufgefallen, wurden von diesem in die Krankenbucht gesperrt und mit dem Schmerzmittel *** sowie Holzteer versorgt. Ein Veterinärmediziner wurde durch den Beschwerdeführer am 13.09.2023 nicht beigezogen. Die beiden Schweine wurden am 14.09.2023 nach Begutachtung durch den Betreuungstierarzt euthanasiert. Durch die unterbliebene tierärztliche Versorgung nach Auffallen der Verletzungen im Zuge des Morgenrundganges des Beschwerdeführers wurde die Betreuung dergestalt vernachlässigt, als den beiden Tieren ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt wurden.
Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf dem Behördenakt, den Angaben des B sowie dem Gutachten veterinärmedizinischen Sachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Betrieb des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt. Die Feststellungen zur überlagen – den physiologischen Bedürfnissen des Schweines nicht gerecht werdenden – Klaue des Zuchtschweins gründen auf dem im Akt befindlichen Foto in Verbindung mit dem darauf basierenden veterinärmedizinischen Gutachten. Dieser führte aus, dass die physiologischen Bedürfnisse bereits durch die Länge der Klaue vernachlässigt worden seien, das tatsächliche Eintreten einer Lahmheit sei hierfür nicht erforderlich.
Die Feststellungen zum Lokalaugenschein des 13.09.2023 ergeben sich großteils aus den Angaben des Zeugen B. Dieser führte aus, es sei beim Schwein mit der Fraktur der rechten Hinterextremität definitiv deutlich erkennbar eine schwere – Schmerzen und Leiden verursachende – Verletzung vorgelegen, die ein nach Auffinden sofortiges Zuziehen eines Veterinärmediziners erforderlich gemacht hätte. Dies sei dem Beschwerdeführer auch so mitgeteilt worden. Auch die Umfangsvermehrung des zweiten Schweins stufte der Zeuge als Schmerzen und Leiden verursachend ein. Diesen chronischen Prozess hätte der Beschwerdeführer nach Angaben des Zeugen überdies bereits Tage davor bemerken müssen, womit auch ein Veterinärmediziner frühzeitig beizuziehen gewesen wäre. Dass dem Zeugen B letztlich nicht mehr erinnerlich war, ob dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, es sei hinsichtlich des 2. Schweins noch in den Abendstunden eine veterinärmedizinische Versorgung erforderlich, oder ob diese – auf Grund fortgeschrittener Zeit – in den Morgenstunden des nächsten Tages als ausreichend angegeben wurde, ist letztlich nicht relevant. Dem Beschwerdeführer wurde ohnehin zur Last gelegt, die tierärztliche Versorgung während des Tages – von Auffinden der Schweine bis zum behördlichen Lokalaugenschein – unterlassen zu haben. Die Einschätzung des Zeugen über die Schwere der Verletzungen der Tiere bewahrheitete sich letztlich in der Euthanasie der beiden Schweine am darauffolgenden Tag. Dass den Tieren durch das Unterbleiben der veterinärmedizinischen Behandlung bzw. letztlich der Euthanasie Schmerzen und Leiden zugefügt wurden, wurde auch vom Sachverständigen im Gutachten bestätigt.
Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 5. (1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
[…]
13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
[…]
§ 13 (2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
§ 38. (1)Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu Spruchpunkt 1:
Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Als Tathandlung kommt grundsätzlich jedes objektiv sorgfaltswidrige Verhalten in Betracht, also jedes Verhalten, das von der Rechtsordnung missbilligt wird und für das Leben bzw. Wohlergehen von Tieren (sozial-inadäquat) gefährlich ist. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit kann sich aus einem Verstoß gegen einschlägige Rechtsnormen ergeben, wie sie sich insbesondere im TSchG selbst (u.a. in Form der demonstrativen Auflistung von Beispielen ungerechtfertigten Zufügens von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst in § 5 Abs. 2 TSchG) finden.
Gemäß § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.
Dabei stellen Schmerzen körperliche, unangenehm empfundene Wahrnehmungen, die durch schädigende Einwirkungen hervorgerufen werden und Symptome verursachen dar. Leiden sind alle Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über schlichtes Unbehagen hinausgehen und über eine nicht unwesentliche Zeitspanne hinausgehen. Unter Schäden sind nachteilige Veränderungen körperlicher Strukturen, etwa Verletzungen, zu verstehen (vgl. RV 446 BlgNR 22. GP, 8 ff).
Die Frage, ob verfahrensgegenständlichen Schweinen durch nicht sachgerechte Betreuung eine Tierquälerei im Sinne des § 5 Abs. 1 TSchG zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird (vgl. VwGH, 28. Juli 2010, 2009/02/0344).
Dazu führte der veterinärmedizinische Sachverständige aus, dass beiden Schweinen zweifelsohne durch die unterlassene tierärztliche Versorgung bei Vorliegen der festgestellten erkennbaren Verletzungen Schmerzen und Leiden zugefügt wurden. Der Beschwerdeführer hat dadurch die Betreuung der von ihm gehaltenen beiden Schweinen vernachlässigt, indem er der erkennbaren Beeinträchtigung des Tieres nicht adäquat entgegenwirkte. Dass der Beschwerdeführer selbst mit Schmerzmittel agierte, war auf Grund der Schwere der Verletzungen, die in der Euthanasie der beiden Schweine mündeten, als nicht ausreichend zu bewerten.
Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist damit erfüllt. Der Beschwerdeführer hat diese auch zu vertreten, wobei leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Der Beschwerdeführer räumte glaubwürdig ein, selbst mit einer Entscheidung über die Zuziehung eines Veterinärmediziners/einer Veterinärmedizinerin bis zum Abend zugewartet zu haben.
Zu Spruchpunkt 2:
Nach § 13 Abs. 2 TSchG hat, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass […] die Betreuung und Ernährung […] ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
Indem der Beschwerdeführer es verabsäumte, eine über 5 cm lange Hauptklauen eines Zuchtschweines zu kürzen, kam er den physiologischen Bedürfnissen des Tieres nicht in angemessener Weise nach. Eine bereits eingetretene Lahmheit ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht erforderlich, womit das Gericht eine den Anforderungen des § 44a VStG genügende Korrektur des Spruches vorzunehmen hatte. Der Beschwerdeführer hat die Verletzung auch zu vertreten, wobei leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Für das Gericht glaubwürdig gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, das Zuchtschwein zum Verkauf in den Mastbetrieb transferiert zu haben, nachdem er ein genetisches Problem als Ursache für das Klauenwachstum vermutete und eine genetische Fortpflanzung daher nicht in Betracht zog. Das Schwein wurde nach seinen Angaben wenige Tage nach dem Tattag von einem Fleischereiunternehmen abgeholt.
Gemäß § 38 Abs. 1 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt (Z 1). Nach § 38 Abs. 3 TSchG ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer gegen […], § 11 bis 32, […] verstößt.
Das Verwaltungsstrafregister des Beschwerdeführers weist keine einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige, zum Entscheidungszeitpunkt nicht getilgte Vormerkung nach dem Tierschutzgesetz auf. Damit liegt gegenständlich kein Wiederholungsfall der übertretenen Bestimmungen vor, womit jeweils der erste Strafsatz zur Anwendung gelangt.
Den von der Behörde angenommenen Vermögensverhältnissen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Erschwerend wie mildernd wurden zu Recht keine Umstände gewertet.
Das gegenständlich geschützte Rechtsgut betrifft Interessen des Tierschutzes. Die Intention der Bestimmungen liegt darin, tierhalterliche Betreuungspflichten wahrzunehmen, wobei sich die jeweilige Intensität der Unterlassung in beiden Spruchpunkten unterscheidet und hinsichtlich Spruchpunkt 1 im Vorliegen von Schmerzen, Schäden und Leiden manifestiert. Die Wahrnehmung von Betreuungspflichten beinhalten, im Verletzungs- oder Krankheitsfall eines Tieres, diesem umgehend Unterstützung zukommen zu lassen. Indem der Beschwerdeführer trotz erkennbarer gesundheitlicher Beeinträchtigung der beiden Schweine diese nicht adäquat betreute (Spruchpunkt 1) bzw. die Klauenpflege vernachlässigte (Spruchpunkt 2), hat er die Interessen des Tierschutzes wesentlich beeinträchtigt.
Die verhängte Geldstrafe liegt mit 3 % des maximalen Strafbetrages von Euro 7.500 (Spruchpunkt 1) bzw. 2 % des maximalen Strafbetrages von Euro 3.750 (Spruchpunkt 2) im äußerst unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens. Die verhängte Strafe ist aus general- wie spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer hinkünftig von der Begehung gleicher Straftaten abzuhalten. Eine Reduktion kam auf Grund der niedrigen Bemessung durch die Behörde – selbst nach zeitlicher Eingrenzung des Tatvorwurfes des Spruchpunktes 2 auf den 13.09.2023 im Text des Spruch – nicht in Betracht (vgl. dazu das Straferkenntnis der Behörde, die unter Tatzeit ohnehin lediglich den 13.09.2023 anführte).
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) sowie ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) scheidet schon in Hinblick auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus, die sich bereits im Strafrahmen wiederspiegelt (vgl. etwa VwGH 11.07.2022, Ra 2021/04/0007; 19.06.2018, Ra 2017/02/0102). Mangels Mindeststrafe kommt ebenso ein Vorgehen nach § 20 VStG nicht in Betracht.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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