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LVwG-S-2615/001-2024•LVwG N LVwG-S-2615/001-2024
LVwG-S-2615/001-2024Tribunal administratif régional4 août 2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Kraftfahrzeug; Lärm; Reifen; Profiltiefe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten MMag. Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B RECHTSANWÄLTE GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 8. November 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von je Spruchpunkt EUR 230 ,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) auf den Betrag von
-Zu Spruchpunkt 1.: 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden)
-Zu Spruchpunkt 2.: 150;-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) herabgesetzt wird.
In Spruchpunkt 2. wird der Satz „Es wurde dadurch ein Fahrzeug gelenkt, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte, und musste Ihnen der technische Mangel vor Fahrtantritt auffallen.“ ersetzt durch: „Es wurde dadurch ein Fahrzeug gelenkt, dessen technischer Zustand übermäßigen Lärm verursachte, und musste Ihnen der technische Mangel vor Fahrtantritt auffallen.“
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 30,-- Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 330,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 8. November 2024, Zl *** wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe zu 2 Spruchpunkten in Höhe von je EUR 230,- (Ersatzfreiheitsstrafe je 23 Stunden) zuzüglich einem Kostenbeitrag von insgesamt EUR 46 verhängt.
Er habe am 30. Mai 2024 um 11:50 im Gemeindegebiet ***, auf der Landesstraße *** dortigen Abstellplatzgelände der Firma C als Fahrzeuglenker des Motorrades mit dem Kennzeichen ***
Zu Spruchpunkt 1.:
dem § 7 Abs. 1 KFG u. § 4 Abs. 4 KDV nicht entsprochen, da durch den technischen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug, mit welchem eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, der Reifen A2 in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm, sondern im Bereich der Hauptprofilrinnen (bei Indikator) über den gesamten Umfang lediglich 0,4 bis 0,8 mm, aufgewiesen habe. Dieser Mangel sei erkennbar gewesen und es habe Gefahr im Verzug bestanden. Es sei dadurch ein Fahrzeug gelenkt worden, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte, und habe ihm der technische Mangel vor Fahrtantritt auffallen müssen.
Zu Spruchpunkt 2.:
dem § 4 Abs. 2 KFG nicht entsprochen, da durch den technischen Amtssachverständigen festgestellt wurde, dass das betroffene Fahrzeug übermäßig Lärm verursache. Der bei der Genehmigung des KFZ bestimmte Nahfeldpegel von 88 dBA bei 5000 U/min sei um 13 dBA überschritten worden. Dieser Mangel sei erkennbar gewesen und es habe Gefahr im Verzug bestanden. Es sei dadurch ein Fahrzeug gelenkt worden, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte, und habe ihm der technische Mangel vor Fahrtantritt auffallen müssen.
Er habe dadurch
zu Spruchpunkt 1. § 102 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2023, i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2023, u. § 4 Abs. 4 KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967 i.d.F. BGBl. II Nr. 91/2024 verletzt und sei die Strafe auf Grund von § 134 Abs. 1 Z 1 und 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2023 verhängt worden,
zu Spruchpunkt 2. § 102 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2023 verletzt und sei die Strafe auf Grund von § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2023 verhängt worden.
Zu beiden Spruchpunkten enthält das Straferkenntnis den Hinweis, dass die Begehung des Deliktes mit Rechtskraft vorgemerkt wird.
Mildernd oder erschwerend wurde kein Umstand gewertet.
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, die wie folgt begründet ist:
Der gegenständliche Reifen habe jedenfalls eine Mindestprofiltiefe von 1,6 bis 1,8 mm aufgewiesen; aus den übermittelten Lichtbildern sei nicht feststellbar, dass die erforderliche Mindestprofiltiefe nicht mehr gegeben sei.
Hinsichtlich der Lärmmessung werde das Ergebnis ebenfalls bestritten; es fehle ein Messprotokoll.
Die Vormerkung im Führerscheinregister erfolge zu Unrecht.
Selbst für den Fall, dass der objektive Tatbestand erfüllt sein sollte, wären die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach § 33a Abs. 1 VStG gegeben bzw. müsste eine Ermahnung ausgesprochen werden, gegebenenfalls eine außerordentliche Strafmilderung erfolgen.
1.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie in öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17. Juni 2025, in der der Beschwerdeführer sowie D, kraftfahrtechnischer Sachverständiger im Amt der NÖ LReg und Leiter der Begutachtung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges, als (sachkundiger) Zeuge einvernommen wurden. In dieser mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer – über das ursprüngliche Beschwerdevorbringen hinaus – auch die Vereinbarkeit des zweiten Spruchpunkts mit § 44 Z 1 VStG bestritten.
2.1. Der Beschwerdeführer lenkte sein Motorrad Klasse L3, Yamaha YZF-R1 RN04/I/I, Kennzeichen ***, mit welchem eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am 30. Mai 2024 auf der Landesstraße ***. Um 11:50 Uhr wurde er (und sein Fahrzeug) im Gemeindegebiet ***, auf der Landesstraße ***, Strkm. ***, am dortigen Abstellplatzgelände der Firma C einer Verkehrskontrolle unterzogen, bei der unter anderem die Reifenprofile begutachtet und eine Lärmmessung durchgeführt wurden. Dieses Motorrad darf laut Zulassung ein Standgeräusch von 88 dBA nicht überschreiten.
2.2. Kontrolliert wurde das Fahrzeug von dem als Zeugen einvernommenen D, der dort als kraftfahrtechnischer Sachverständiger tätig war und von Herrn E unterstützt wurde. Beide sind Mitarbeiter der Abteilung *** im Amt der NÖ LReg.
2.3. Wie bei allen derartigen Kontrollen wird das Reifenprofil mit einem Profiltiefenmesser gemessen, wobei in der Regel der Gehilfe mit seinem Messer zunächst misst, und bei einem Verdacht der Sachverständige mit dem eigenen Gerät nachmisst. Ob dies bei dieser Kontrolle in dieser Reihenfolge erfolgte, ließ sich nicht mehr feststellen. Jedenfalls fertigte der Zeuge die Lichtbilder an, schrieb das Gutachten und hat auch jedenfalls selbst gemessen.
Der Reifen A2 wies im Bereich der Hauptprofilrinnen (bei Indikator) über den gesamten Umfang lediglich 0,4 bis 0,8 mm Profiltiefe auf.
2.4. Auf der Fahrt vor der Kontrolle musste der Beschwerdeführer aufgrund eines Autos, das ihn übersehen hat, von 100 km/h sehr stark abbremsen. Dass dadurch ein Bremsplatten entstanden ist und sich die Profiltiefe stark reduziert hat, ist nachvollziehbar. Es ist aber nicht möglich, dass durch einen einzelnen Bremsvorgang die vorgegebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm bis zum gemessenen Wert von 0,4 mm herabgesunken ist. Bereits bei Fahrtantritt war daher die Mindestprofiltiefe am Rad A2 unterschritten.
2.5. Bei der Lärmmessung wurde das Fahrzeug am Stand stehend auf die Drehzahl von 5000 U/m gebracht und bei dieser Drehzahl die Lärmmessung mit einem Winkel von 45 Grad im Abstand von 50 cm durchgeführt. Am Beginn einer Kontrollserie wird der Umgebungslärm gemessen, um spätere korrekte Messungen durchführen zu können. Wird bei der Messung ein auffälliger Wert gemessen, werden zwei weitere Messungen durchgeführt und der Mittelwert herangezogen. Eines dieser Messerergebnisse ist fotografisch im Akt dokumentiert. Plötzliche lautere Umgebungsgeräusche (zB vorbeifahrendes lautes Fahrzeug) sind bei der Messung am Gerät sichtbar und müsste diesfalls die Messung wiederholt werden.
Bei der Messung wurde der erlaubte Wert von 88 dBA um 13 dBA (im Durchschnitt) überschritten.
Das Messgerät war zum Zeitpunkt der Kontrolle geeicht. Der Auswurf eines Messprotokolls ist bei diesem Gerät nicht vorgesehen, die Ergebnisse werden am Display angezeigt und zur Dokumentation fotografiert.
2.6. Der Beschwerdeführer kontrolliert vor dem Losfahren typischerweise die Profiltiefe seiner Reifen mit der so genannten „Euromünz-Methode“, da der goldene Kragen der Euromünze ungefähr der Mindestprofiltiefe entspricht.
2.7. Der Beschwerdeführer verdient ca 2.200 Euro netto im Monat und hat kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer hat zwei nicht getilgte Vormerkungen nach der Straßenverkehrsordnung.
Soweit sich die Feststellungen nicht aus dem unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Inhalt des Verwaltungsaktes ergeben, ist das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Überlegungen zu ihnen gelangt:
3.1. Der Zeuge D hat den Ablauf der Kontrollen glaubhaft und nachvollziehbar geschildert. Es bestehen keinerlei Bedenken, dass er die Kontrollen genau wie geschildert durchgeführt und die Ergebnisse korrekt und ordnungsgemäß niedergeschrieben hat. Ob er oder sein Gehilfe die allererste Profiltiefenmessung durchgeführt hat – dies konnte nicht festgestellt werden, weil sich der Zeuge daran nicht mehr genau erinnern konnte – ist dabei ohne Belang, weil der Zeuge höchst glaubhaft dargelegt hat, dass er – im Übrigen auch beim Lärm – jene Messungen selbst durchgeführt hat, die dann in sein Gutachten eingeflossen sind. Aus diesem Grund geht das Gericht auch davon aus, dass die im Gutachten angegebenen gemessenen Werte korrekt sind, und hat diese seinen Feststellungen zu Grunde gelegt. Da der einvernommene Zeuge bei der Kontrolle als Sachverständiger tätig war, der selbst kontrolliert und das Gutachten verfasst hat, war für das Gericht die Einvernahme des Gehilfen, Herrn E, nicht erforderlich; dessen Einvernahme wurde auch nicht beantragt. Die beigelegten Lichtbilder des Reifens machen es im Übrigen auch für einen Laien erkennbar, dass dieser im mittleren Bereich teilweise fast überhaupt kein Profil mehr aufgewiesen hat. Was die Lärmmessung betrifft, ist dem Beschwerdevorbringen, wonach es an einem Messprotokoll fehle, nicht zu folgen, weil ein solches beim Messgerät nicht vorgesehen und auch rechtlich nicht zwingend ist, und wiederum keine Bedenken gegen die vorgenommene Messung und die Niederschrift der Ergebnisse besteht. Im Ergebnis konnten die Messwerte, wie sie im angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegt werden, daher wie dort festgestellt werden. Im Übrigen wurde die Korrektheit der Messungen und derer Ergebnisse vom Beschwerdeführer nach den Ausführungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Frage gestellt.
3.2. Die Ausführung des Beschwerdeführers zu der in der Zufahrt erfolgten Schnellbremsung wurde den Feststellungen zu Grunde gelegt, da sie glaubhaft, nüchtern und nachvollziehbar dargelegt wurde. Es bestand für das Gericht keinen Anlass, an der Aussage zu zweifeln. Dass eine solche Schnellbremsung geeignet ist, die Profiltiefe maßgeblich zu verringern, aber keine Grundlage dafür bieten kann, dass eine ordnungsgemäße Mindestprofiltiefe von 1,6 mm auf den gemessenen Wert von 0,4 mm absinken kann, folgt aus den Ausführungen des Zeugen. Da dieser Zeuge von Beruf kraftfahrtechnischer Sachverständiger ist, konnten seine technischen Ausführungen den Feststellungen zu Grunde gelegt werden, zumal die dahingehenden Fragen nicht vom Verhandlungsleiter, sondern vom Beschwerdeführervertreter gestellt wurden und die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht beantragt wurde.
3.3. Die weiteren Feststellungen zum Beschwerdeführer folgen seinen glaubwürdigen Angaben.
4.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
§ 4 Abs. 2 KFG:
(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.
§ 7 Abs. 1 KFG:
§ 7. Reifen, Radabdeckungen, Gleisketten, Gleitschutzvorrichtungen
(1) Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten müssen mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann; Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein.
§ 102 Abs. 1 KFG:
§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
§ 134 Abs. 1 Z 1 und 2 KFG:
§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer
2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen […]
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
§ 4 Abs. 4 KDV:
(4) Die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) muss im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt,
1. bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm,
2. bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg mindestens 2 mm,
3. bei Motorfahrrädern mindestens 1 mm,
4. bei Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, sofern sie gemäß einer straßenpolizeilichen Anordnung oder gemäß § 102 Abs. 8a KFG 1967 verwendet werden, mindestens 5 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder mindestens 4 mm bei Reifen in Radialbauart und
5. bei Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, sofern sie gemäß einer straßenpolizeilichen Anordnung oder gemäß § 102 Abs. 8a KFG 1967 verwendet werden, mindestens 6 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder mindestens 5 mm bei Reifen in Radialbauart betragen.
Reifen von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen müssen mit Indikatoren versehen sein. Diese müssen an mindestens vier gleichmäßig über den Umfang des Reifens verteilten Stellen so angeordnet sein, dass sie dauerhaft und deutlich erkennbar machen, ob die Mindesttiefe der Hauptprofilrillen von 1,6 mm erreicht oder unterschritten ist. Die Reifen dürfen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen der Lauffläche oder der Seitenwände aufweisen.
4.2. In Bezug auf den ersten Spruchpunkt wurde festgestellt, dass die Reifenprofiltiefe am Reifen A2 im Bereich der Hauptprofilrinnen über den gesamten Umfang lediglich 0,4 bis 0,8 mm Profiltiefe aufwiesen, während § 4 Abs. 4 KDV für ein Fahrzeug wie das hier betroffene mindestens 1,6 mm vorschreibt. Ebenso entsprechend der Feststellungen ergibt sich, dass die Mindestprofiltiefe bereits bei Fahrtantritt unterschritten war. Gemäß § 102 Abs. 1 KFG darf der Fahrzeuglenker ein Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn er sich überzeugt hat, dass dieses den in Betracht kommenden Vorschriften – hier § 4 Abs. 4 KDV – entspricht. Das Erkennten dieses Mangels ist dem Lenker auch zumutbar (siehe VwGH, 18.04.1975, 1554/74). Ob der Mangel nicht erkannt wurde, weil der Lenker den „Euromünzen-Test“ vor Fahrtantritt diesmal nicht durchgeführt hat, oder er ein falsches Ergebnis geliefert hat, ist dabei nicht relevant. Der objektive Tatbestand ist daher für die im ersten Spruchpunkt vorgeworfene Übertretung erfüllt.
4.3. In Bezug auf den zweiten Tatbestand ergibt sich aus den Feststellungen, dass das Fahrzeug im Betrieb einen Lärmpegel verursachte, der mit 101 dBA den zulässigen Wert von 88 dBA um 13 dBA, also um fast 15% überschritt. § 4 Abs. 2 KFG verlangt es, dass Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sind, dass kein übermäßiger Lärm verursacht wird. Die oben dargelegte Verpflichtung des Lenkers gem. § 102 Abs. 1 KFG, sich vor Fahrtantritt zu überzeugen, dass die in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten werden, trifft auch auf § 4 Abs. 2 KFG (der für Kraftfahrzeuge die Spezialnorm zu § 60 StVO – siehe VwGH, 17.06.1981, 3377/79 – darstellt) und dem dort geregelten Verbot übermäßigen Lärms zu (§ 102 Abs. 4 KFG ist hier nicht einschlägig, weil diese Bestimmung auf ein konkretes Verhalten des Lenkers abstellt; die Lärmüberschreitung ergab sich aber unter Messbedingungen, also gelegen im Fahrzeug selbst, ohne dass ein solches konkretes Lenkverhalten vorgelegen wäre). Beträgt der zulässige Wert 88 dBA, ist ein Überschreiten um 13 dBA jedenfalls als übermäßig zu beurteilen. Zumal es notorisch ist, dass eine Zunahme eines Lärms um 10 dBA vom Menschen Verdoppelung der subjektiven Lautsstärke empfunden wird (zB ***), war es dem Lenker auch zumutbar, sich davon zu vergewissern, dass kein übermäßiger Lärm verursacht wird. Zwar ergibt sich logisch, dass übermäßiger Lärm regelmäßig nicht vor Fahrtantritt, sondern erst mit diesem (oder bei der Fahrt davor) festgestellt werden kann, weil ein Fahrzeug, das die Fahrt noch nicht angetreten hat, typsicherweise keinen oder keinen übermäßigen Lärm verursacht, das steht einer Bestrafung auf Grundlage des § 102 Abs. 1 KFG nicht entgegen, wie sich im implizit aus VwGH, 10.08.2006, 2006/02/0122 und VwGH, 16.11.1988, 88/02/0123 ergibt, wo die Strafbarkeit übermäßigen Lärms gemäß § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG ausdrücklich bejaht wurde.
Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf VwGH, Ra 2023/02/0097, vorbringt, § 4 Abs. 2 KFG enthalte mehrere Tatbestände und eine ordnungsgemäße Tatanlastung erfordere die genaue Benennung des betroffenen, ist ihm zwar ebenso zuzustimmen, wie dass (prima facie) durch die übermäßige Lärmentwicklung keine Gefährdung der Verkehrssicherheit, wie sie ihm (auch) vorgeworfen wurde, entsteht. Er übersieht in dieser Argumentation jedoch, dass ihm in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses (innerhalb der Verfolgungsverjährung) sehr wohl auch die Entwicklung übermäßigen Lärms im Sinne des § 4 Abs. 2 KFG vorgeworfen wurde. Diesbezüglich ist der objektive Tatbestand daher entsprechend der Ausführungen erfüllt, jedoch der Spruch im Sinne der Konkretisierungspflicht des § 44a VStG dahingehend zu korrigieren, dass der Vorwurf der Gefährdung der Verkehrssicherheit in Spruchpunkt 2. entfällt.
4.4. Bei beiden Delikten handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG und hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden tritt. Auch die subjektive Tatseite liegt daher in Bezug auf beide Tatvorwürfe vor.
4.5. In Bezug auf die Strafhöhe ist zunächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zu Gute kommt. Eine Ermahnung scheidet zu Spruchpunkt 1. schon deshalb aus, weil die Bedeutung des durch die Regelungen über die Profiltiefe strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – die Verkehrssicherheit – nicht gering ist; gerade zu geringe Reifenprofiltiefen können die Verkehrssicherheit stark gefährden. Dasselbe gilt im Ergebnis auch für Spruchpunkt 2., weil eine übermäßige Lärmerregung geeignet ist, die Umgebung massiv zu belasten bzw. sogar Menschen in ihrer Gesundheit zu gefährden. Dieselben Überlegungen gelten für die vom Beschwerdeführer angestrebte Vorgangsweise nach § 33a VStG.
In Bezug auf Spruchpunkt 1. wurde aber festgestellt, dass die bei der Fahrt erfolgte Schnellbremsung dazu geführt hat, dass sich die mangelnde Profiltiefe weiter verschlechtert hat. Das dem Beschwerdeführer anzulastende Verschulden und der Unrechtsgehalt seiner Tat reduzieren sich dadurch. In Bezug auf Spruchpunkt 2. wurde die Tatanlastung insoweit reduziert, als nur mehr die Verursachung übermäßigen Lärms vorgeworfen wird, nicht aber die Gefährdung der Verkehrssicherheit. Zu beiden Tatvorwürfen war daher die Strafhöhe zu reduzieren. Auch unter Berücksichtigung des festgestellten Einkommens des Beschwerdeführers erweisen sich die neu festgesetzten Strafen als tat-, täter- und schuldangemessen.
4.6. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die verwirklichten Delikte Vormerkdelikte iSd §§ 30a ff FSG darstellen, nicht im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis aufzugreifen ist (VwGH. 4.4.2018, Ra 2018/02/0001).
5. Zur unterbliebenen Verkündung der Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht hat – mit Zustimmung des Beschwerdeführers – von einer Verkündung der Entscheidung abgesehen, weil der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ende der Verhandlung rechtliche Bedenken gegen Spruchpunkt 2. vorgebracht hat, die im Verfahren zuvor nicht thematisiert worden und daher noch zu klären waren.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr stützt sich die Entscheidung auf die in ihrer rechtlichen Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH, so dass insoweit eine eindeutige Rechtslage vorlag.
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