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LVwG-AV-635/001-2024•LVwG N LVwG-AV-635/001-2024
LVwG-AV-635/001-2024Tribunal administratif régional1 août 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Erkenntnis; Verkündung; Antrag; schriftliche Ausfertigung; Rechtsmittelverzicht; Unzulässigkeit;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag des A, vertreten durch B, ***, ***, auf schriftliche Ausfertigung des in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), den
BESCHLUSS
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Begründung:
1.1. Mit Eingabe vom 18. April 2024 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz vom 11. März 2024, Zl. ***, ein.
1.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 15. Juli 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welchem neben der belangten Behörde und dem Amtssachverständigen auch der berufsmäßige Parteienvertreter des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer persönlich teilnahm.
1.3. Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mündlich verkündet. Der durch seinen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Beschwerdeführer gab daraufhin – protokolliert – einen Rechtsmittelverzicht ab und verzichtete auf die Stellung eines Antrages auf Vollausfertigung der Entscheidung.
1.4. Die Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sowie die Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a, 2b und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wurden dem berufsmäßigen Parteienvertreter des Beschwerdeführers per webERV am 17. Juli 2025 übermittelt.
1.5. Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
1.6. Dieser maßgebliche Sachverhalt wurde aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Aktes sowie der unbestrittenen Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. Juli 2025 getroffen.
2.1. Der berufsmäßige Parteienvertreter des Beschwerdeführers gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 15. Juli 2025 jeweils einen Verzicht gemäß § 25a Abs. 4a VwGG, § 82 Abs. 3b VfGG und § 29 Abs. 5 VwGVG ab. Diese Prozesshandlungen wurden vom Landesveraltungsgericht Niederösterreich protokolliert und in weiterer Folge weder vom Beschwerdeführer noch dessen berufsmäßigen Parteienvertreter bestritten oder Einwendungen zur Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Verhandlungsprotokolls erhoben.
2.2. Vor diesem Hintergrund ist die Beantragung einer (vollen) schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses durch den Beschwerdeführer nicht mehr zulässig. Wird in weiterer Folge von keiner der übrigen Verfahrensparteien – die nicht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG auf die volle Ausfertigung verzichteten – ein Antrag gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gestellt, kann das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. Juli 2025, Zl. LVwG-AV-635/001-2024 in gekürzter Form ausgefertigt werden.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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