LVwG N LVwG-AV-606/001-2025

LVwG-AV-606/001-2025Tribunal administratif régional29 juil. 2025

Regest

Umweltrecht; Verfahrensrecht; Antrag; Unzulässigkeit; res iudicata;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-606/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.606.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 07. Mai 2025, ***, betreffend Zurückweisung von Anträgen, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den

Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 10 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

§§ 13 Abs. 1, 68 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,

BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I

Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 26. Juli 1999, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: die belangte Behörde) der Wassergenossenschaft A die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserversorgungsanlage mit einem Tiefbrunnen auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Die Bewilligung wurde nach Maßgabe einer in den Bescheidspruch aufgenommenen Projektbeschreibung und unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt. Unter diesen befinden sich auch Vorschreibungen zum Schutz der Wasserversorgungsanlage. Der Bescheid erging auch an „die Fa. C“.

1.2. Mit Bescheid vom 26. Juni 2001, ***, erfolgte die positive wasserrechtliche Kollaudierung; in der Aufzählung der nachträglich genehmigten Abweichungen ist auch davon die Rede, dass ein zweiter Brunnen gebohrt und ausgebaut worden sei.

1.3. In der Folge kam es zu Auffassungsunterschieden über den Umfang der zum Schutz der Wasserversorgungsanlage im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erteilten Vorschreibungen. Schließlich begehrte der Eigentümer der (potentiell) betroffenen Liegenschaft, der nunmehrige Beschwerdeführer, eine bescheidmäßige Entscheidung betreffend die nach Auffassung der belangten Behörde maßgeblichen Schutzgebietsmaßnahmen.

1.4. Mit Bescheid vom 27. Mai 2013, ***, wies die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf „bescheidmäßige Feststellung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 26. Juli 1999, ***, festgelegten erweiterten Fassungszone (Schutzgebiet) des Tiefbrunnens der Wassergenossenschaft A auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***“ zurück. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich beim bescheidgegenständlichen Antrag um einen solchen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides handle, dessen Voraussetzungen mangels rechtlichen Interesses des Antragsstellers nicht vorlägen. Ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebe, sei jedenfalls unzulässig.

Da der verfahrensauslösende Antrag begehre, ein festgelegtes Schutzgebiet genau zu definieren und per Bescheid festzustellen, ziele er auf die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides und sei somit unzulässig.

1.5. Eine dagegen erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von NÖ mit Bescheid vom 05. September 2013, ***, zurück. Auch die Berufungsbehörde ging davon aus, dass ein Feststellungsantrag auf Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides vorliege, der nach der Judikatur unzulässig sei, weshalb die Zurückweisung mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht ergangen sei.

1.6. Mit Anbringen vom 28. Jänner 2025 wandte sich der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich unter anderem an die belangte Behörde mit dem Ersuchen um Ausstellung eines Feststellungsbescheides zur Festlegung des Schutzgebietes gemäß dem Bewilligungsbescheid vom 26. Juli 1999. Er begründete dies mit einem beabsichtigten Bauvorhaben im Bereich der betroffenen Liegenschaft. Im Bauverfahren sei ein „Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserrecht gesichtet“ worden, in dem „von einer“ (gemeint wohl: durch eine) Erweiterung des Brunnenschutzgebiets die eingereichte Verbauung verhindert werden solle. Aus „reiner Vorsichtsmaßnahme“ würde nunmehr ein Antrag an die zuständige Wasserrechtsbehörde gestellt. Vorgebracht wird überdies, dass auf dem Grundstück Nr. *** ein Tiefbrunnen (bezeichnet als „***“) errichtet worden sei, hinsichtlich dessen die Wassergenossenschaft A und die Marktgemeinde *** das (privatrechtliche) Recht zur Entnahme von Wasser hätten; es sei jedoch um keine wasserrechtliche Genehmigung angesucht worden. Durch Erlassung eines Feststellungsbescheides solle klar und eindeutig das Wasserschutzgebiet definiert werden und solle dies auch die Grundlage für die Verbauung bilden. Die Behörde möge daher durch Ausfertigung eines Feststellungsbescheides gemäß AVG und WRG „die Eindeutigkeit unserer eingereichten Verbauung“ (…) festlegen, gegebenenfalls das Schutzgebiet für den Tiefbrunnen *** genau definieren und ein Schutzgebiet für den Tiefenbrunnen *** gemäß WRG treffen“.

1.7. Mit Bescheid vom 07. Mai 2025 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Begründet wurde diese Entscheidung hinsichtlich der Ausfertigung eines Feststellungsbescheides und genauer Definition eines Schutzgebietes für den wasserrechtlich bewilligten Tiefenbrunnen „“ damit, dass damit die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides begehrt werde, was jedoch nach der Judikatur unzulässig sei. Hinsichtlich eines Schutzgebietes für den Tiefbrunnen „“ führte die belangte Behörde aus, dass die „Ernennung des Brunnens als Schutzgebiet“ im Rahmen eines Bewilligungsbescheides erfolge und nicht losgelöst von der erforderlichen Bewilligung Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könne; das Begehren auf Feststellung eines Schutzgebietes ohne wasserrechtliche Bewilligung erweise sich deshalb ebenfalls als unzulässig.

1.8. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der der Einschreiter im Ergebnis die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend macht, vorangegangenes Unrecht beklagt und einen Bescheid „im Sinne einer Verhandlungsschrift“ vom 30. Juli 2003 begehrt. Erkennbar angestrebt wird eine Fixierung einer Schutzzone im Ausmaß von 5x5 Metern. Zum Brunnen „***“ wird eingeräumt, dass keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt; hier hätte „nur eine Bestätigung gemäß WRG“ genügt.

1.9. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

1.10. Dieses forderte den Beschwerdeführer zunächst zur Klarstellung seines Rechtsmittels auf, was dieser beantwortete. Erkennbar geht es demnach dem Beschwerdeführer um die Beseitigung von Unklarheiten in Bezug auf die Festlegung des Schutzgebietes für den sogenannten Brunnen „“, wobei Bezug „auf die Wasserrechtsverhandlung vom 30. Juli 2003“ genommen werden möge. Behauptet wird ein Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides in dieser Angelegenheit. In Bezug auf den Brunnen „“ wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer „die Betrachtung der Wasserrechtsbehörde im Hinblick auf die Ankündigung zur Vergrößerung des Schutzgebietes für den Brunnen *** erwirken wolle, damit nicht sein Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren für den Brunnen *** verhindert würde“.

Aus der (bei den Verwaltungsakten befindlichen) Verhandlungsschrift vom 30. Juli 2003 ist ersichtlich, dass dabei Schutzgebietsfragen erörtert wurden; der geohydrologische Amtssachverständige forderte in dem Zusammenhang die Anpassung bzw. Vergrößerung des Schutzgebiets des Brunnens „***“.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen gründen sich auf die unbedenklichen Akten der belangten Behörde sowie des Gerichts und sind insoweit, nämlich was den Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke anbelangt, unstrittig.

3. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(…)

§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

(…)

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(…)

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist und seiner Entscheidung auch Sach-verhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde hervorkommen, zu Grunde legen darf (zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036).

Die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes kann jedoch niemals über die Grenzen jener Angelegenheit hinausgehen, die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erledigt hat. Das bedeutet, das Gericht darf – im Verhältnis zum Entscheidungsgegenstand des Bescheides - nicht über mehr oder etwas Anderes absprechen. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde beschränkt sich die Prüfbefugnis des Gerichtes auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (zB VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).

Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das Gericht im Falle der unberechtigten Zurückweisung lediglich den angefochtenen Bescheid beheben, nicht jedoch – wie der Beschwerdeführer begehrt - die beantragten Feststellungen treffen dürfte.

Dies vorausgeschickt ist die gegenständliche Angelegenheit wie folgt zu beurteilen:

3.2.2. Betrachtet man die Eingaben des Beschwerdeführers in ihrem Zusammenhang, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 28. Jänner 2025, soweit es sich auf den Brunnen „***“ (damit ist offenkundig der 1999 genehmigte Brunnen gemeint) bezieht, als auf die Auslegung des Bescheides vom 26. Juli 1999 gerichtet wertete.

3.2.3. Damit unterscheidet sich dieser Antrag jedoch nicht wesentlich von jenem, welcher bereits Gegenstand des Bescheides vom 27. Mai 2013 in Verbindung mit der Berufungsentscheidung vom 05. September 2013 war. Dem Beschwerdeführer geht es, auch wenn die Wortwahl nicht ident ist, nach Inhalt und Zweck der Anbringen jeweils darum, eine Entscheidung im Sinne seines Verständnisses der damals getroffenen Regelungen betreffend eine Fassungszone/Schutzgebiet zu erlangen.

3.2.4. Insoweit erweist sich die neuerliche (nun gegenständliche) Antragsstellung aber wegen Widerspruchs zum Grundsatz „ne bis in idem“ als unzulässig, dh es steht einer inhaltlichen Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen, was zur Zurückweisung des Ansuchens nach § 68 Abs. 1 AVG führen muss.

Res iudicata liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebliche Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Sache einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie im von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (zB VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187).

3.2.5. Die belangte Behörde hätte daher die Zurückweisung bereits wegen entschiedener Sache aussprechen müssen, ohne nochmals auf die Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides einzugehen.

Das Resultat ist freilich dasselbe, da auch die Rechtsfolge der entschiedenen Sache die Zurückweisung der neuerlichen Antragstellung ist.

3.2.6. Wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem bescheidgegenständlichen Antrag (und nicht erst durch sein Beschwerdevorbringen mit Bezugnahme auf eine Verhandlungsschrift aus dem Jahre 2003) auch auf eine Abänderung von Schutzgebietsregelungen abzielte, ändert sich am Ergebnis nichts.

Es kann dahingestellt bleiben, ob mit dem Bewilligungsbescheid vom 26. Juli 1999 - angesichts des Fehlens eines auf § 34 Abs. 1 WRG 1959 gestützten Ausspruchs und in Folge der lediglich im Rahmen der die Bewilligung einschränkenden Auflagen und Bewilligungen aufgenommen Vorschreibungen, die den Schutz der Wasserversorgungsanlage bezwecken - überhaupt den Grundeigentümer bindende Vorschreibungen vorliegen (vgl. VwGH 11.07.1996, 93/07/0093).

Dem Grundeigentümer kommt nämlich kein Rechtsanspruch auf Festlegung, Erweiterung oder Aufrechterhaltung von Schutzgebietsregelungen zu und damit auch kein diesbezügliches Antragsrecht (vgl. VwGH 23.09.2004, 2003/07/0098), sondern nur auf Aufhebung bzw. Zurücknahme von Belastungen, wenn die Voraussetzungen für deren Festlegung nachträglich wegfallen. Dass bestimmte bisherige Schutzgebietsanordnungen aufgrund geänderter Verhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 zum Schutz der Wasserversorgung nun nicht mehr erforderlich wären, also insoweit eine Änderung des Sachverhalts eingetreten wäre, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Auch unter diesen Gesichtspunkten erweist sich der Antrag hinsichtlich des Brunnens „***“ als unzulässig.

3.2.7. Was den Brunnen „***“ anbelangt, kann dahingestellt bleiben, ob dieser von der Änderungsgenehmigung im Zuge der wasserrechtlichen Kollaudierung vom 26. Juni 2001 erfasst ist; auch hier gilt der Grundsatz, dass dem Grundeigentümer ein Rechtsanspruch zur Festlegung eines (ihn belastenden) Schutzgebietes nicht zukommt. Dass es sich bei dem gegenständlichen Brunnen um eine Zwecken des Beschwerdeführers selbst dienende Anlage im Sinne des § 10 Abs. 1 WRG 1959, nämlich um einen bewilligungsfreien Hausbrunnen handelte (für den die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 ein Schutzgebiet festlegen könnte), hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur Klarstellung durch das Gericht nicht behauptet. Soweit es dem Beschwerdeführer darum geht, mögliche künftige Schutzgebietsbeschränkungen im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit einer künftigen Bebauung zu erfahren, ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsgrundlage im WRG 1959 für eine solche präventive Maßnahme nicht besteht (§ 35 leg. cit. ist hiefür nicht einschlägig). Allerdings hätte der Beschwerdeführer im Falle der künftigen Festlegung eines Schutzgebietes im Rahmen des § 34 Abs. 4 WRG 1959 (Verhinderung bisher zulässiger Nutzung) Anspruch auf angemessene Entschädigung.

3.2.8. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Jänner 2025 aus den genannten Gründen insgesamt unzulässig war. Er war daher zurückzuweisen; der Beschwerde konnte somit im Ergebnis ein Erfolg nicht beschieden sein.

Anzumerken ist noch im Hinblick auf eine diesbezügliche Anfrage des Beschwerdeführers an das Gericht, dass dem „Gebührenhinweis“ im angefochtenen Bescheid in diesem Rahmen kein normativer Charakter zukommt und dieser daher nicht der Überprüfungsbefugnis des Gerichts unterliegt; auf die Zuständigkeit der Finanzbehörde betreffend Gebühren nach dem Gebührengesetz sei hingewiesen.

3.2.9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auf Grund der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 leg.cit. vor; weder bedurfte es weiterer Sachverhaltsfeststellungen noch hängt die Entscheidung von strittigen Fragen der Beweiswürdigung ab. Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 EMRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Auch bedingt eine bloß prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 21.12.2016,Ra 2016/12/0056).

3.2.10. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer klaren bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diesen Beschluss ist daher nicht zulässig.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.