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LVwG-M-13/006-2023•LVwG N LVwG-M-13/006-2023
LVwG-M-13/006-2023Tribunal administratif régional25 juil. 2025
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Obsiegen; Aufwandersatz;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter in der Beschwerdesache des A in ***, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH in ***, ***, gegen drei am 27. Jänner 2023 von einer Beamtin der PI *** ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbote (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Baden), den
BESCHLUSS:
1. Der Bund hat dem Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen Aufwendungen in der Höhe von € 3.164,80 zu ersetzen. Das Mehrbegehren auf Ersatz von Fahrtkosten wird abgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Begründung:
1. Zur Vorgeschichte wird auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. März 2024, LVwG-M-13/001-2023 sowie den dazu ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 2025, ***, verwiesen. Diese Entscheidungen wurden allen Parteien zugestellt. Folgendes sei nochmals hervorgehoben bzw. ergänzt:
1.1. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurden von einer Beamtin der Polizeiinspektion *** am 27. Jänner 2023 telefonisch drei Betretungs- und Annäherungsverbote ausgesprochen, mit denen ihm jeweils das Betreten eines Hauses in *** verboten wurde. Mit jedem der drei Verbote wurde dem Beschwerdeführer außerdem die Annäherung an eine im Haus wohnhafte Person verboten, und zwar mit dem ersten Verbot an seine damalige Ehefrau, mit dem zweiten an seine Tochter und mit dem dritten an die Tochter der damaligen Ehefrau (Stieftochter des Beschwerdeführers).
1.2. Die Betretungs- und Annäherungsverbote betreffend die Tochter und die Stieftochter hob die belangte Behörde am 3. Februar 2023 auf.
1.3. Am 1. März 2023 erhob der Beschwerdeführer „gegen am 27. Jänner 2023 rechtswidrig gesetzte Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt einem Begehren, diese Akte für rechtswidrig zu erklären und ihm Kostenersatz im Umfang des § 35 VwGVG zuzuerkennen.
Der Beschwerde war zunächst kein Nachweis über die Entrichtung der nach § 1 Abs. 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung zu entrichtenden Eingabengebühr angeschlossen. Erst am 11. Juli 2023 legte der Beschwerdeführer eine Überweisungsbestätigung über einen Betrag von € 30,– vor.
1.4. Im Rahmen einer Beschwerdeverbesserung erklärte der Beschwerdeführer am 13. März 2023, dass sich seine Beschwerde gegen alle drei ausgesprochenen Verbote richte.
1.5. Die belangte Behörde erstattete am 30. März 2023 eine Stellungnahme zur Beschwerde. Am 27. Dezember 2023 wurde dem Gericht auch der zugehörige Verwaltungsakt vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht führte am 19. Februar 2024 in seiner Außenstelle in Wiener Neustadt in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines damaligen Rechtsanwaltes und einer Behördenvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde als Beteiligter einvernommen.
Am Schluss der Verhandlung verkündete das Gericht seine Entscheidung. In deren Spruchpunkt 1. wies es zunächst die Beschwerde hinsichtlich der mit dem Betretungsverbot verbundenen Annäherungsverbote an die Tochter und die Stieftochter mit Beschluss als unzulässig zurück.
Mit Spruchpunkt 3. erklärte das Landesverwaltungsgericht darüber hinaus mit Erkenntnis das Betretungsverbot und das damit verbundene Annäherungsverbot an die Ehefrau für rechtswidrig.
Dem lag die Rechtsauffassung zu Grunde, die Betretungs- und Annäherungsverbote würden nur einen einzigen Verwaltungsakt (also nur eine einzige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt), nämlich ein Betretungsverbot, mit dem Annäherungsverbote an drei Personen, die in der vom Betretungsverbot umfassten Wohnung wohnen, verbunden seien. Ungeachtet dessen seien in einem solchen Fall das Betretungsverbot und die damit verbundenen Annäherungsverbote hinsichtlich jeder dieser Personen einer gesonderten (Teil)Entscheidung des Verwaltungsgerichts iSd (von ihm gemäß § 17 VwGVG anzuwendenden) § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG zugänglich.
Weiters bestehe im Falle der Aufhebung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes bzw. einzelner mit einem Betretungsverbot verbundener Annäherungsverbote (wie sie das Gericht im vorliegenden Fall als erfolgt ansah) durch die zuständige Sicherheitsbehörde kein Rechtsschutzbedürfnis zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG.
Eine Kostentscheidung traf das Landesverwaltungsgericht nicht, was es damit begründete, der Beschwerde gegen den – seiner Ansicht nach einzigen – angefochtenen Verwaltungsakt sei teilweise Folge gegeben worden.
Die Entscheidung wurde am 14. März 2024 schriftlich ausgefertigt.
1.6. Nur gegen deren Spruchpunkt 1. erhob der Beschwerdeführer ordentliche Revision, die mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 2025 wegen fehlender Beschwerdelegitimation zurückgewiesen wurde.
In der Begründung teilte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in zweifacher Hinsicht nicht:
Einerseits sei, wenn mehrere Personen als Gefährdete anzusehen sind, im Hinblick auf den Schutz jeder Person ein gesondertes Betretungs- und Annäherungsverbot über den Gefährder zu verhängen. Dementsprechend komme ein Abspruch über die Maßnahmenbeschwerde (konkret die Zurückweisung in Spruchpunkt 1.) lediglich in Bezug auf die Annäherungsverbote gegenüber der Tochter und Stieftochter nicht in Betracht.
Andererseits sei auch die Auffassung, dass die Aufhebung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a Abs. 7 SPG die Legitimation des Gefährders zur Erhebung einer gegen die Anordnung dieses Verbots gerichtete Maßnahmenbeschwerde ausschließe, verfehlt, weil schon durch den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes in die Rechtssphäre des Gefährders eingegriffen werde und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes zu Grunde zu legen sei. Das Aufhören des rechtswidrigen Zustandes ändere daran nichts.
Spruchpunkt 1. der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes sei daher objektiv rechtswidrig. Dadurch sei der Beschwerdeführer jedoch nicht in seinen Rechten verletzt, weil sich ausgehend von der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes als normativer Gehalt des nicht in Revision gezogenen Spruchpunktes 3. ergebe, dass damit alle drei Betretungs- und Annäherungsverbote für rechtswidrig erklärt wurden. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Betretungs- und Annäherungsverbote sei somit durch Spruchpunkt 3. der Entscheidung vollem Umfang Rechnung getragen worden. Er konnte daher durch den angefochtenen Spruchpunkt 1. nicht in seinen Rechten, insbesondere auch nicht im geltend gemachten „Recht auf Sachentscheidung“, verletzt werden.
Er konnte durch die angefochtene Entscheidung (auch) im weiters geltend gemachten Recht „auf Zuspruch eines Aufwandersatzes gemäß § 35 VwGVG“ nicht verletzt sein, weil ein Abspruch des Verwaltungsgerichts über den (mit der Maßnahmenbeschwerde beantragten) Aufwandersatz nicht erfolgt sei.
2. Nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes am 23. April 2025 gewährte das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde Parteiengehör, in dem es den wesentlichen Inhalt des Beschlusses darstellte und im Hinblick darauf davon ausging, der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Aufwandersatz sei noch offen. Da durch Spruchpunkt 3. der am 19. Februar 2024 mündlich verkündeten Entscheidung der Beschwerde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zur Gänze Folge gegeben wurde, sei beabsichtigt dem Beschwerdeführer Aufwandersatz in der Höhe der (nur einfach entrichteten) Eingabengebühr (€ 30,–), des dreifachen Schriftsatzaufwandes (€ 2.212,80) sowie des Verhandlungsaufwandes (€ 922,–) zuzuerkennen.
Dazu langten keine Stellungnahmen der Parteien ein.
3. § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, lautet auszugsweise:
„Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
[…]
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
[…]
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
4. Gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 517/2013, wird der Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,60 (Z 1) und der Ersatz des Verhandlungsaufwands mit € 922,- (Z 2) festgelegt.
5. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 2025 zunächst, dass der am 1. März 2023 erhobenen Beschwerde durch Spruchpunkt 3. der Entscheidung des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich vom 19. Februar 2024 (schriftlich ausgefertigt am 14.03.2024) gänzlich Folge gegeben, also alle drei angefochtenen Betretungs- und Annäherungsverbote für rechtswidrig erklärt wurden. Der Beschwerdeführer war somit gemäß § 35 Abs. 2 erster Satz VwGVG in diesem Beschwerdeverfahren hinsichtlich aller drei Betretungs- und Annäherungsverbote obsiegende Partei, weshalb ihm gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zusteht.
Weiters ergibt sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, dass der – bereits in der Beschwerde gestellte – Antrag des Beschwerdeführers auf Aufwandersatz noch unerledigt ist.
6. Nach der zum Kostenersatz nach § 35 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet. Hiebei kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat (VwGH 19.09.2024, Ra 2024/01/0092, mwN).
Der Verhandlungsaufwand ist hingegen Falle der Durchführung bloß einer Verhandlung über die Beschwerde, auch wenn diese mehrere Verwaltungsakte zum Gegenstand hat, nur einfach zu ersetzen (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090, mwN).
Die Eingabegebühr zählt zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG (VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/005, mwN). Die Entrichtung der Gebühr wurde im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer nur in einfacher Höhe von € 30,– nachgewiesen.
7. Daraus ergibt sich ein Ersatzanspruch des Beschwerdeführers in folgender Höhe:
Eingabegebühr (einfach)
30,–
Schriftsatzaufwand (dreifach)
Verhandlungsaufwand (einfach)
922,–
Summe
€ 3.164,80
8. Das darüber hinausgehende Begehren auf Ersatz von Fahrtkosten (§ 35 Abs. 4 Z 2 VwGVG) ist abzuweisen, weil solche vom Beschwerdeführer nicht konkret benannt, beziffert oder nachgewiesen wurden. Eine dem § 49 Abs. 3 VwGG vergleichbare Bestimmung enthält § 35 VwGVG nicht, er verweist insoweit auch nicht auf das VwGG (vgl. die Verweise in den Abs. 3a und 6). Abgesehen davon wären Fahrtkosten des Beschwerdeführers selbst, der in der mündlichen Verhandlung zu Beweiszwecken einvernommen wurde, nach § 26 VwGVG geltend zu machen gewesen (vgl. zu alldem Hengstschläger/Leeb, AVG § 79a Rz 10 f, Stand 01.04.2009, rdb.at; die Rechtslage nach dem nunmehrigen § 35 VwGVG scheint insoweit unverändert).
9. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im vorliegenden Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut des § 35 VwGVG (zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei klarem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem zur vorliegenden Beschwerdesache ergangenen Beschluss vom 25. März 2025.
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