LVwG N LVwG-S-1077/001-2025

LVwG-S-1077/001-2025Tribunal administratif régional24 juil. 2025

Regest

Infrastruktur und Technik; Luftfahrt; Verwaltungsstrafe; Versammlung; Flugplatzbetrieb; Störung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1077/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1077.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom 15.04.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Luftfahrtgesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: „Sie haben am *** zwischen *** und *** Uhr in ***, ***, im Bereich des Ganges südöstlich der Brücke *** des Terminal *** (beim Infoschalter und Aufzug) an einer Sitzblockade dieses Ganges teilgenommen, dadurch andere Personen/Passagiere an der Nutzung des Gangbereiches gehindert und damit ein Verhalten gesetzt, das geeignet war, den Flugplatzbetrieb zu stören.

Sie haben dadurch gegen § 169 Abs. 1 Z 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG) i.V.m. § 28 Abs.1 Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO 2024) verstoßen und wird über Sie gemäß § 169 Abs. 1 LFG eine Geldstrafe in Höhe von € 400,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 40,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahren:

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13. November 2024 leitete die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin ein Verwaltungsstrafverfahren ein, wobei sie ihr anlastete, sie habe sich am *** zwischen *** und *** Uhr in ***, ***, im Bereich des Ganges bei Brücke *** des Terminal *** (beim Infoschalter und Aufzug) am Boden festgeklebt und mit anschließender Sitzblockade andere Personen/Passagiere an der Nutzung des Gangbereiches gehindert und die öffentliche Ruhe und Ordnung, wie auch insbesondere den Passagierverkehr und den Flugplatzbetrieb nachhaltig gestört.

Nachdem eine Rechtfertigung unterblieb, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem sie die Beschwerdeführerin dieses Verhaltens und damit einer Übertretung des LFG schuldig erkannte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin bestreitet, sich angeklebt zu haben. Sie habe nur an einer spontanen politischen Kundgebung und dabei an einem friedlichen und nur kurzfristigen, nicht mehr als einstündigen Sitzprotest teilgenommen. Durch diese Versammlung sei niemand ernsthaft gestört oder gar gefährdet worden, sie sei friedlich und gewaltfrei abgelaufen und von den anwesenden Polizisten auch nicht aufgelöst worden. Ferner habe der Sprecher der B AG verlautet, dass es kaum Auswirkungen auf den laufenden Betrieb gegeben habe und die Reisenden ihre Flugreise ungestört hätten antreten können. Es habe auch keine Blockade stattgefunden, sondern hätte man im Bedarfsfall binnen Sekunden den Gang freigeben können. Die Aktion habe sich auch auf keine Notausgänge bezogen. Nicht zuletzt sei die Strafe angesichts des Störwerts zu hoch bemessen und weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Zum einen habe die Beschwerdeführerin seither an keiner Versammlung auf einem Flughafen teilgenommen, habe dies auch nicht mehr vor und habe die „***“ ihre Proteste im August 2024 beendet.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Vernehmung der Beschwerdeführerin und der Zeugen C und D.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Am *** organisierten Angehörige der Gruppe „***“ auf dem Gelände des *** an mehreren Stellen Protestaktionen mit dem Zweck, Interessen des Klimaschutzes zu vertreten. Daran nahm auch die Beschwerdeführerin teil, indem sie mit anderen Personen im Bereich des Ganges südöstlich der Brücke *** des Terminal *** (beim Infoschalter und Aufzug) an einer Sitzblockade dieses Ganges teilnahm. Bei diesem Gang handelt es sich um eine Bewegungslinie im Betriebskonzept des Flughafens, konkret um jene, die für Passagiere für den Weg von Terminal *** zu Terminal *** vorgesehen und als solche gekennzeichnet ist. Gleichermaßen finden sich in diesem Bereich taktile Leithilfen für sehbehinderte und blinde Personen am Boden. Die Aktion dauerte rund 40 Minuten an und führte dazu, dass nach Erkennen der Lage durch das Flughafenmanagement, konkret die Zeugin C, unter Personaleinsatz eine Umleitung der Passagiere in diesem Bereich eingerichtet wurde. Eine Auflösung der Versammlung erfolgte nicht, sondern entfernten sich die Teilnehmer schlussendlich selbst.

Diese Feststellungen gründen sich – soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt – auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde, namentlich auf die Lichtbilder, auf die auch die Beschwerdeführerin Bezug nimmt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit anderen Personen im gegenständlichen Bereich für die im Straferkenntnis umschriebene Zeitspanne an einem Sitzprotest teilgenommen hat, wird auch von ihr nicht bestritten und deckt sich dies mit den vorliegenden Lichtbildern und den Wahrnehmungen der vernommenen Zeugen. Dafür, dass sich die Beschwerdeführerin dort angeklebt hätte, sind jedoch keine Grundlagen ersichtlich. Dass es sich bei diesem Gang um eine im Betriebskonzept des Flughafens vorgesehene und als solche gekennzeichnete Bewegungslinie handelt, ergibt sich aus den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Zeugin C und wird dies abermals durch die vorliegenden Lichtbilder bestätigt, auf denen taktile Leithilfen für sehbehinderte und blinde Personen am Boden zu sehen sind. Die Feststellungen zu den durch das Flughafenmanagement eingeleiteten Umleitungsmaßnahmen gründen sich auf die unwidersprochen gebliebenen glaubhaften Angaben der Zeugin C.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

4.1. Zur Schuldfrage:

Gemäß § 169 Abs. 1 Z 2 LFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 22.000,-- zu bestrafen, wer den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.

Nach § 28 ZFBO 2024 ist auf einem Zivilflugplatz jedes Verhalten verboten, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefährden.

Eine Störung besteht dabei in einer unerwünschten Beeinträchtigung des Flughafenbetriebs, also in einem (unerwünschten) Abweichen der tatsächlichen Abläufe von den gesollten Abläufen, wie sie sich aus Rechtsnormen oder dem Betriebskonzept ergeben (VwGH 30.3.1987, 86/10/0197; 25.1.1991, 89/10/0021), bzw. (mit anderen Worten) in einer negativen Veränderung der gesollten geordneten Verhältnisse (VwGH 25.1.1991, 89/10/0021; 25.11.1991, 91/10/0207). Zu denken ist zum einen daran, dass Teile des Flughafens (etwa Fluchtwege oder sonstige Bewegungslinien) nicht mehr ihrem Zweck entsprechend benutzt werden können (vgl. VfSlg 18.601/2008), und zum anderen daran, dass sich die Verhaltensweisen von (unbeteiligten) Menschen, etwa Flugpassagagieren oder Mitarbeitern des Flughafens, ändern (VwGH 30.3.1987, 86/10/0197). Störungen i.d.S. werden folglich bspw. bewirkt durch verursachte Verzögerungen (vgl. VwGH 10.10.1988, 88/10/0054) bzw. Beeinträchtigungen des Zugangs zum oder der Bewegung im Flughafen (VfSlg 9860/1983; vgl. auch AB 1229 BlgNR 25. GP 4 [Verstellen einer Geschäftspassage]) oder durch störenden Körpereinsatz, etwa Blockieren, Behindern oder Abdrängen von Personen (VfSlg 8685/1979, 10.419/1985, 12.116/1989). Dass durch ein Verhalten der Zugang zum Flughafen bzw. die Bewegung innerhalb desselben nicht gänzlich unterbunden wird, hindert die Annahme einer Störung ebenso wenig (vgl. VfSlg 18.601/2008) wie der Umstand, dass der Flughafenbetrieb etwa durch Umleitung des Passagierstroms durch den Flughafenbetreiber bzw. seine Mitarbeiter im Ergebnis aufrechterhalten werden kann. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Notwendigkeit der Umleitung, dass eine Störung des gesollten Betriebs vorliegt. Bestätigt wird diese Annahme dadurch, dass der Gesetzgeber der Störung des Betriebs die Gefährdung desselben gegenüberstellt. Letztere liegt vor, wenn sich Störungen dergestalt verdichten, dass sich die Aufrechterhaltung des Betriebs, also der gesollten Abläufe, mit hoher Wahrscheinlichkeit (wenn auch bloß vorübergehend) nicht mehr bewerkstelligen lässt.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 ZFBO 2024 ist maßgeblich, dass das jeweilige Verhalten geeignet sein muss, u.a. den Flugplatzbetrieb zu stören oder zu gefährden. Dass es tatsächlich zu einer Störung oder Gefährdung gekommen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestands hingegen – anders als im Fall des § 81 Abs 1 SPG – nicht erforderlich (vgl. VwGH 1.12.2021, Ra 2021/02/0237). Demgemäß handelt es sich vorliegend um ein potentielles Gefährdungs- und damit um ein Ungehorsamsdelikt, das ein Verhalten unter Strafe stellt, das aufgrund der Umstände des Einzelfalls ex ante geeignet ist, eine bestimmte Rechtsgutbeeinträchtigung bzw. Beeinträchtigung öffentlicher Interessen herbeizuführen (vgl. Wessely in N.Raschauer/Wessely, VStG3 [2023] § 1 Rz 29 m.w.N.). Verwirklicht sich die verpönte Rechtsgutbeeinträchtigung oder die Beeinträchtigung geschützter öffentlicher Interessen, ist dies (soweit der Gesetzgeber insoweit keinen besonderen Tatbestand statuiert) im Rahmen der Strafzumessung als außertatbestandliche Folge zu berücksichtigen (z.B. VwGH 15.11.1989, 89/03/0278).

Im konkreten Fall blockierte die Beschwerdeführerin mit weiteren Personen die verfahrensgegenständliche Bewegungslinie für eine Zeitspanne von rund 40 Minuten und mussten seitens des Flughafenmanagements Umleitungsmaßnahmen für den Passagierverkehr eingeleitet werden. Das Verhalten war demnach geeignet, den Betrieb des Flugplatzes zu stören und hat auch zu Störungen geführt. Daran ändert der Umstand nichts, dass Passagiere oder andere Personen über die Versammlungsteilnehmer hinwegsteigen hätten können. Sieht man von in ihrer Mobilität eingeschränkten und sehbehinderten Personen ab, denen dies schon aus praktischen Gründen nicht möglich wäre, wäre damit sowohl für passierende Personen als auch die Versammlungsteilnehmer eine Verletzungsgefahr verbunden. Dass Hindernisse in Form auf der Bewegungslinie sitzende Personen überwunden werden müssen, begründet im Übrigen für sich schon eine Störung des Flugplatzbetriebes. Nichts zu gewinnen ist für die Beschwerdeführerin aber auch aus den von ihr zitierten Ausführungen des Flughafensprechers: Zum einen ist dort (***) nur die Rede davon, dass es „kaum“ (also doch) Auswirkungen auf den laufenden Betrieb gehabt habe, nämlich „bis auf einzelne Umleitungen für Passagiere“, und die Fluggäste die Flugreise hätten ungestört antreten können. Zum anderen stellt das Gesetz – wie oben ausgeführt – alleine auf die ex ante bestehende objektive Eignung des Verhaltens ab, eine Störung zu bewirken.

Nichts zu gewinnen ist für die Beschwerdeführerin weiters aus dem Umstand, dass die Versammlung nicht aufgelöst wurde, weil es sich bei der Auflösung einer (Spontan-) Versammlung stets um die ultima ratio handelt, die lediglich unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 EMRK erfolgen darf (VfSlg. 14.366/1995). Genügt es daher zur Wahrung der öffentlichen Interessen, mit Mitteln des Verwaltungsstrafrechts vorzugehen, scheidet eine Auflösung der Versammlung aus.

Fraglich könnte schließlich sein, ob das an sich verbotene Verhalten durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, konkret jenes der Versammlungs- oder der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 f EMRK, gerechtfertigt war. Mit der h.M. ist davon auszugehen, dass der Ausübung solcher Grundrechte keinesfalls notwendig rechtfertigende Wirkung zukommt. Anderes kann jedoch dann der Fall sein, wenn verwaltungsbehördlich strafbares Handeln, das im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird, zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist (VfSlg 11.866/1988; 19.528/2011) und durch eine solche Versammlung bewirkte Störungen öffentlicher Interessen, namentlich der öffentlichen Ordnung bzw. (hier) des ordnungsgemäßen Betriebs des Flughafens, von der Öffentlichkeit hinzunehmen sind oder nicht (VfSlg 10.443/1985; 11.832/1988). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind dabei zum einen die Intensität der Störung in qualitativer Hinsicht (VfSlg 11.832/1988), zum anderen aber auch die zeitliche Dimension (VfSlg 19.528/2011).

Im vorliegenden Zusammenhang kann zunächst unter Zugrundelegung der einschlägigen Rsp (zuletzt etwa VfSlg 20.610/2023) von einer dem Schutz des Art. 11 EMRK unterliegenden Versammlung ausgegangen werden, zumal eine Zusammenkunft mehrerer Menschen in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Dass es sich dabei um eine nicht angemeldete, u.U. auch um eine Spontanversammlung handelt, ändert daran nichts (VfSlg 14.366/1995; 20.450/2021).

Dass zum Zweck dieser Versammlung die Blockade der verfahrensgegenständlichen Bewegungslinie erforderlich war, vermag des Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, sondern wären selbst im Bereich des Flughafens andere Bereiche zur Verfügung gestanden, denen eine Störungseignung nicht zugekommen wäre. Selbst wenn man von einer solchen Notwendigkeit einer Blockade ausgehen wollte, rechtfertigt dies die Begehung einer Verwaltungsübertretung nicht notwendig, sondern ist eine Interessensabwägung vorzunehmen. In diese sind vorliegend nicht nur öffentliche Interessen, sondern – wie auch in Art. 11 Abs. 2 a.E. EMRK ausdrücklich angesprochen – Rechte und Freiheiten anderer miteinzubeziehen. Dies betrifft zum einen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum der B AG, zum anderen aber auch jenes der Freiheit der Erwerbstätigkeit dieser Gesellschaft (VfSlg. 18.601/2008). So hat sich der Veranstalter einer Versammlung – im Fall der Spontanversammlung jeder Teilnehmer – ernsthaft darum zu bemühen, dass Rechte und Freiheiten von Personen, die nicht an der Versammlung teilnehmen, möglichst wenig beeinträchtigt werden, dass also die Versammlungsfreiheit nicht zu Lasten Dritter missbraucht wird (abermals VfSlg. 18.601/2008). Gerade daran fehlte es aber im vorliegenden Fall, sodass von einer rechtfertigenden Wirkung der Ausübung der Versammlungsfreiheit nicht ausgegangen werden kann.

4.2. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).

Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Verhaltensweisen wie die verfahrensgegenständliche das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Flugplatzbetrieb massiv beeinträchtigt werden kann und es vorliegend in Form erforderlich werdender Umleitungen des Passagierverkehrs zu Störungen desselben gekommen ist. Wenngleich § 169 Abs. 1 LFG für derartige Übertretungen einen Strafrahmen bis € 20.000,-- bzw. sechs Wochen primäre Freiheitsstrafe einräumt, ist zu beachten, dass sich dieser auf sämtliche in Abs. 1 genannte Übertretungen (verschiedenster Art) bezieht, die in ihrem sozialen Störwert erhebliche Unterschiede aufweisen. Vor diesem Hintergrund scheint die nunmehr verhängte Geldstrafe ausreichend, aber auch erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.

Mildernd war hiebei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat (§ 34 Abs 1 Z 3 StGB), mithin aus Gründen, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen könnten (VwGH 30.3.2001, 2000/02/0195). Zu diesen können insbesondere Handlungen zur Förderung des Umweltschutzes zählen (Wessely, a.a.O. § 19 VStG3 Rz 16 mwN). Mildernd war weiters die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, erschwerend hingegen nichts zu werten.

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich meint, sie werde derartige Übertretungen nicht mehr begehe und habe die „“ ihre Proteste im August 2024 eingestellt, vermag daraus für sie nichts gewonnen zu werden, als es auch um die Hintanhaltung ähnlicher strafbarer Handlungen geht. Diese müssen weder auf dem Flughafen *** noch im Rahmen der „“ gesetzt werden.

Schließlich lagen die Voraussetzungen für das Absehen von einer Bestrafung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht vor. Zum einen fehlt es schon an einer geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes. Dieses ist im vorliegenden Fall die Aufrechterhaltung eines ungestörten Betriebs von Zivilflugplätzen und damit – gerade bezogen auf den konkreten Flughafen – eines Teils der kritischen Infrastrukturen. Seine hohe Wertigkeit hat der Gesetzgeber insbesondere im Strafrahmen des § 169 Abs. 1 LFG zum Ausdruck gebracht (vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102, wo bereits bei einer Höchststrafe von € 726,-- von keiner geringen Bedeutung ausgegangen wird). Darüber hinaus kann von einem wertungsmäßig erheblichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht ausgegangen werden, weil den zu berücksichtigenden Milderungsgründen der Umstand gegenübersteht, dass es tatsächlich zu Störungen des Betriebs gekommen ist.

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung einer völligen Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin.

4.3. Zu den Verfahrenskosten:

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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