LVwG N LVwG-AV-396/001-2025

LVwG-AV-396/001-2025Tribunal administratif régional23 juil. 2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Antrag; aufschiebende Wirkung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-396/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.396.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über den Antrag 1. der A, 2. der B, 3. der C und 4. des D, alle in *** und vertreten durch die E Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, der gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. Februar 2025, Zl. ***, betreffend eine baubehördliche Bewilligung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, (mitbeteiligte Parteien: 1. F in ***, ***; 2. G, in ***, ***), den

BESCHLUSS:

1. Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 wird dem Antrag keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Begründung:

1. Die Mitbeteiligte beantragte mit einem Bauansuchen vom 7. September 2023 die Erteilung einer Baubewilligung für den Abbruch eines bestehenden Objekts sowie für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport, einer Geländeveränderung, Stützwänden und Einfriedungen auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Nr. ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück).

2. Auf Ersuchen der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** erstattete ein bautechnischer Sachverständiger des Gebietsbauamtes *** am 9. April 2024 ein Gutachten, in dem er zusammengefasst das Bauvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen aus fachlicher Sicht als genehmigungsfähig ansaht.

3. Die Erst- und die Zweitantragstellerin sind je zur Hälfte Eigentümerinnen der in nordwest- bzw. nordöstlicher Richtung unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke Nrn. *** und ***, KG ***.

Die Drittantragstellerin und der Viertantragsteller sind je zur Hälfte Eigentümer des in nordöstlicher Richtung unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. ***, KG ***. Die Drittantragstellerin ist darüber hinaus Eigentümerin des südöstlich weniger als 14 m vom Baugrundstück entfernt gelegenen Grundstücks Nr. ***, KG ***.

Der Zweitmitbeteiligte ist Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, das südwestlich weniger als 14 m vom Baugrundstück entfernt liegt.

4. Nach Information über das Bauvorhaben erhoben die Antragsteller und Zweitmitbeteiligte gegen dieses am 17. Mai 2024 gemeinsam fristgerecht Einwendungen.

Darin brachten sie vor, das Bauvorhaben umfasse auch das teilweise Verfüllen und das teilweise Abbrechen von Kellerröhren. Ohne diese Maßnahmen sei es unmöglich, ein Gebäude standsicher herzustellen. Die Kellerröhren würden sich auch auf die Nachbargrundstücke der Antragsteller erstrecken. Diese hätten dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, schon aus diesem Grund sei dieses unzulässig. Außerdem würden die Antragsteller dadurch in ihrem Nachbarrecht auf Standsicherheit verletzt. Dazu werde an ein zu einem vorangegangenen Projekt erstattetes bautechnisches Sachverständigengutachten vom 25. Jänner 2022 erinnert, das den Einwendungen angeschlossen war. Die Auswirkungen seien nahezu dieselben. Der Baukörper sei zwar „von der Grenze zum Grundstück Nr. ***“ abgerückt worden, dadurch seien aber die damals ermittelten Gefahren auf Grund der Lage der Kellerröhre nicht beseitigt worden. Für die übrigen Nachbargrundstücke entstünden neue Gefahren, nicht nur für die Kellerröhren, sondern auch für die Bauwerke auf den Nachbargrundstücken.

Weiters verletzt würden die Nachbarrechte auf Trockenheit und Brandschutz, und zwar auf Grund der großflächigen Versiegelung des Baugrundstücks, welche ein detailliertes Konzept für die Entsorgung von Oberflächenwässern erforderlich mache, bzw. auf Grund der äußerst beengten Verhältnisse, die besondere Brandschutzmaßnahmen erforderlich machen würden. Völlig ungeeignet seien großflächige Verglasungen an der südöstlichen Fassade des Gebäudes, die zum Teil unmittelbar an der Grundstücksgrenze ragen würden. Auch der seitliche Abschluss des Carports sei brandschutztechnisch unzureichend.

Schließlich seien auch noch die Vorschriften über den Bauwich und die zulässige Gebäudehöhe nicht eingehalten. Letztere sei falsch berechnet worden.

5. Daraufhin ersuchte die Bürgermeisterin den bautechnischen Sachverständigen um Ergänzung seines Gutachtens.

In der am 1. Juli 2024 vorgelegten Ergänzung führte der Sachverständige eingangs aus, beim Carport handle es sich eindeutig um eine oberirdische bauliche Anlage, deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht. Dieses sei mit Punktfundamenten, Stützen und einem Flachdach als eigenständiges Bauwerk geplant. Daher sei es bei der Berechnung der Gebäudehöhe des Hauptgebäudes nicht zu berücksichtigen. Auf Grund der Nutzung als überdeckter Stellplatz für ein Kraftfahrzeug und der Bebauung am Nachbargrundstück sei nach der Anlage 2.2. der NÖ BTV 2014 eine Brandwand an der Grundgrenze in zumindest EI 30 herzustellen (was in den Einreichunterlagen so vorgesehen ist).

Beim Abbruch der Kellerröhre handle es sich, weil die Röhre nicht an ein Nachbargebäude angebaut sei, um kein bewilligungspflichtiges, sondern nur um ein nach § 16 Abs. 1 Z 5 NÖ BO 20124 meldepflichtiges Bauvorhaben. Das aktuelle Bauvorhaben sei mit jenem, auf das sich das Sachverständigengutachten vom 25. Jänner 2022 bezogen habe, nicht vergleichbar. Damals sei eine Bebauung an der nordwestlichen Grundgrenze mit dem Hauptgebäude geplant gewesen, während beim nunmehrigen Bauvorhaben an der südöstlichen Grundgrenze gekuppelt werden solle. Die Situation sei nicht vergleichbar. Für die Stützmauer beim Carport liege eine entsprechende Statik einer Ziviltechniker GmbH vom 29. Jänner 2024 vor. Somit sei eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Nachbarbauwerke im Rechtsrahmen der NÖ BO 2014 nicht gegeben.

Auch das Recht der Nachbarn auf Trockenheit sei nicht verletzt: Es sei ein entsprechender Sickerschacht für die Dachwässer im Abstand von ca. 1 m von der Straßenfluchtlinie unterhalb des überdachten Stellplatzes geplant. Die Ausführung sei in der Baubeschreibung bzw. einer Sickerschachtbemessung als Projektbeilage nach den Regeln der Technik festgelegt.

6. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2024 erteilte die Bürgermeisterin der Mitbeteiligten in Spruchpunkt I. die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen (die weiteren Spruchpunkte sind im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant).

In der Begründung gab die Bürgermeisterin insbesondere die Einwendungen vom 17. Mai 2024 sowie das ergänzende Gutachten vom 1. Juli 2024 wörtlich wieder und hielt im Anschluss lediglich fest, dem Bauvorhaben stehe keiner der Punkte des § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 entgegen. Die Auflagen seien zur Wahrung des von der Baubehörde zu vertretenden öffentlichen Interesses erforderlich.

7. Die Antragsteller und der Zweitmitbeteiligte erhoben gegen diesen Bescheid Berufung, in über ihr bisheriges Vorbringen die Ansicht vertraten, der Abbruch und die Wiederverfüllung der Kellerröhren stelle ein nach § 14 Z 8 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar. Die statische Selbständigkeit des Carports sei nicht nachgewiesen.

8. Die belangte Behörde ersuchte den Sachverständigen um eine ergänzende bautechnische Stellungnahme zur Berufung.

In seiner Äußerung vom 7. Jänner 2025 blieb der Sachverständige zusammengefasst (soweit im vorliegenden Zusammenhang relevant) bei seiner Beurteilung. Insbesondere wies er wiederum darauf hin, dass das abzubrechende Bestandsgebäudes nicht an ein Gebäude auf einem Nachbargrundstück angebaut sei, weiters auf eine von der Mitbeteiligten vorgelegte statische Bemessung zur Standsicherheit des Nachbargebäudes vom 29. Jänner 2024 (betreffend die Stützmauer beim geplanten Carport).

9. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

In der Begründung gab die belangte Behörde den Verfahrensgang wieder und erklärte, sie schließe sich den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen vollinhaltlich an.

10. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller fristgerecht Beschwerde verbunden mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt am 7. April 2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt, wo sie am 14. April 2025 einlangte.

11. Das Landesverwaltungsgericht ersuchte am 22. April 2025 im Hinblick auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Gebietsbauamt *** um eine Prüfung, ob auf Grund der von den Baubehörden herangezogenen Beweismittel eine Beeinträchtigung der Standsicherheit von bewilligten bzw. angezeigten Gebäuden auf den Nachbargrundstücken der Antragsteller durch das Bauvorhaben ausgeschlossen werden könne.

In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2025 stellte der Leiter des Gebietsbauamtes (der selbst als bautechnischer Amtssachverständiger tätig ist) im Befund zunächst die Situierung der Nachbargebäude, insbesondere auch der dem Presshaus auf dem Nachbargrundstück Nr. *** zugehörigen Kellerröhre, dar und gelangte zu dem Ergebnis, dass aus statischer Sicht bei den vorliegenden Abständen, Fundamenthöhendifferenzen und Belastungen festzustellen sei, dass sich Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben in einem solchen Rahmen bewegen, dass – unter der Voraussetzung der fachgerechten Errichtung der Nachbargebäude – deren ausreichende Standsicherheit weiterhin gewährleistet sei.

12. § 5 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 50/2017, lautet:

„In Baubewilligungsverfahren (§ 14) und damit in Zusammenhang stehenden Verfahren nach § 7 Abs. 6 hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.

Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffent-lichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.“

13. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 zweiter Satz NÖ BO 2014 für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entsprechen wortgleich jenen des § 30 Abs. 2 erster Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, um die dort vorgesehene Interessensabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass die Antragsteller schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihnen behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. VwGH 01.04.2010, AW 2010/05/0015, mwN).

14. Im vorliegenden Fall machen die Antragsteller als ihnen drohenden unverhältnismäßigen Nachteil geltend, der Baubeginn sei mit der akuten Gefahr verbunden, dass es zum Einsturz der Kellerröhren auf den Nachbargrundstücken und in der Folge der darüber befindlichen Bauwerke – insbesondere des Presshauses auf dem Grundstück Nr. *** – komme. Zum Beleg verweisen sie abermals auf das Gutachten vom 25. Jänner 2022 zum seinerzeitigen Bauvorhaben. Weiters erblicken sie im Verfüllen der Kellerröhren einen Substanzeingriff, der kaum rückgängig zu machen sei.

15. Sofern mit durch den „Baubeginn“ bewirkten Gefahren solche gemeint sind, die durch die Bauausführung entstehen, sind die Antragsteller darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und somit auch nicht des angefochtenen Bescheides ist (VwGH 10.12.2013, 2010/05/0134, mwN). Mit Gefahren, die durch die Bauausführung entstehen, kann daher ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht begründet werden.

Versteht man aber das Vorbringen dahingehend, dass damit vom projektgemäß fertiggestellten Bauvorhaben ausgehende Gefahren gemeint sind, so ist darin ein unverhältnismäßiger Nachteil der Drittantragstellerin und des Viertantragstellers schon deshalb nicht zu erblicken, weil sich auf deren Nachbargrundstücken Nrn. *** und *** nach dem Akteninhalt keine vom Bauvorhaben umfassten oder sonst betroffenen Kellerröhren befinden. Im Antrag wird dazu auch kein konkretes entgegenstehendes Vorbringen erstattet.

Im Übrigen ist nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem ergänzenden Gutachten vom 1. Juli 2024 das seinerzeitige Bauvorhaben auf dem Baugrundstück dem nunmehrigen nicht vergleichbar. Warum diese Feststellung des Sachverständigen nicht zutreffend sein sollte, wird von den Antragstellern nicht begründet. Außerdem liegt zum nunmehrigen Bauvorhaben eine fachmännische statische Bemessung vor, die Beeinträchtigungen der Bauwerke auf dem Nachbargrundstück Nr. *** durch das Bauvorhaben ausschließt. Schließlich gelangte auch der Leiter des Gebietsbauamtes in der Stellungnahme vom 6. Juni 2025 zu dem Ergebnis, dass die Standsicherheit der Gebäude auf den Nachbargrundstücken weiterhin gewährleistet sei. Daraus ist zu schließen, dass dies auch für die zum Presshaus auf dem Grundstück Nr. *** gehörende Kellerröhre gilt.

16. Zum behaupteten „Substanzeingriff“ durch das Verfüllen der Kellerröhren ist zunächst zwischen der Kellerröhre, die vom Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück, und jener, die vom Presshaus auf dem Nachbargrundstück Nr. *** ausgeht, zu unterscheiden. Nach den Einreichunterlagen umfasst das Bauvorhaben nur einen Abbruch bzw. ein Verfüllen der erstgenannten Kellerröhre, die bei einer Gesamtlänge von ca. 13,75 m nicht weiter als 50 cm auf die Nachbargrundstücke der Erst- und Zweitantragstellerin ragt. Darin ist ein unverhältnismäßiger Nachteil dieser Antragstellerinnen iSd § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 nicht zu erblicken, zumal sie nicht darlegen, welchen Nutzen sie aus dem kleinen, den Einreichunterlagen nach auf ihren Grundstücken gelegenen Teilen der Kellerröhre ziehen.

Deshalb ist den Anträgen keine Folge zu geben. Ob bzw. welche rechtliche Relevanz diesem Teil des Bauvorhabens überhaupt zukommt, insbesondere ob hiefür eine Bewilligungspflicht nach § 14 NÖ BO 2014 besteht, wird im Beschwerdeverfahren zu klären sein.

17. Die Revision ist nicht zulässig, weil im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt Rechtsprechung zu der zu lösenden Rechtsfrage noch wird diese in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 in Verbindung mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung.

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