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LVwG-AV-340/001-2025•LVwG N LVwG-AV-340/001-2025
LVwG-AV-340/001-2025Tribunal administratif régional18 juil. 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Erfüllung; Verfahrensrecht; Feststellungsbescheid; Feststellungsinteresse;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 28. Jänner 2025, Zl. ***, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 3. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Feststellung der Nichterfüllung eines baubehördlichen Auftrages nach der NÖ Bauordnung 2014, als unbegründet abgewiesen worden ist, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. Jänner 2025 dahingehend abgeändert wird, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 3. Oktober 2024 dahingehend abgeändert wird, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:
‚Der am 18. April 2024 bei der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** eingebrachte Antrag des A auf bescheidmäßige Feststellung der Erfüllung des mit Bescheid vom 10. Juli 2019, Zl. ***, erteilten baubehördlichen Auftrags wird gemäß § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückgewiesen.‘“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10. Juli 2019, Zl. ***, ist A (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) die Fortsetzung der Bautätigkeiten auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, untersagt worden.
Gleichzeitig ist ihm mit demselben Bescheid gemäß § 29 Abs. 2 NÖ BO 2014 die Herstellung des bewilligten Zustandes aufgetragen worden, und zwar jenes Zustandes, der dem Bescheid vom 4. September 2000, Zl. ***, entspricht. Dem Spruch zufolge ist der konsenslos errichtete Dachstuhl abzubrechen und ein Dachstuhl zu errichten gewesen, der dem Konsensplan vom 4. September 2000 entspricht; die Firsthöhe hat dabei 4,80 m über dem Niveau von ±0,00 (Fußbodenoberkante Erdgeschoß) zu liegen.
Mit dem am 18. April 2024 bei der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** eingebrachten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, bekannt gegeben, dass der mit Bescheid vom 10. Juli 2019, Zl. ***, erteilte behördliche Auftrag erfüllt worden sei, und zugleich den Antrag gestellt, dies bescheidmäßig mittels Feststellungsbescheides festzustellen.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 3. Oktober 2024, Zl. ***, ist spruchgemäß festgestellt worden, dass „der baubehördliche Auftrag vom 10.07.2019, AZ: ***, das Grundstück in ***, Gst. Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch *** betreffend, nicht erfüllt wurde“, wobei „das Gutachten vom 26.09.2023 von C (ASV) zum wesentlichen Teil dieses Bescheides erklärt“ worden ist.
Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit dem per E-Mail an die Marktgemeinde *** übermittelten Schriftsatz vom 17. Oktober 2024 Berufung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) erhoben.
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2025, Zl. ***, ist die Berufung als unbegründet abgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit dem am 26. Februar 2025 der belangten Behörde per E-Mail übermittelten Schriftsatz Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 18. März 2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes, Zl. LVwG-AV-340/001-2025.
Die verfahrensrelevanten Schriftsätze und Bescheide sind im vorgelegten Verwaltungsakt enthalten.
Der vorgelegte Verwaltungsakt enthält insbesondere den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10. Juli 2019, Zl. ***, mit dem dem Beschwerdeführer die Fortsetzung der Bautätigkeiten auf dem Grundstück untersagt und zugleich die Herstellung des bewilligten Zustandes aufgetragen worden ist.
Der vorgelegte Verwaltungsakt enthält insbesondere den Schriftsatz, mit dem der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegenüber der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** bekannt gegeben hat, dass der mit Bescheid vom 10. Juli 2019 erteilte baubehördliche Auftrag erfüllt worden sei, und zugleich den Antrag gestellt hat, dies bescheidmäßig mittels Feststellungsbescheides festzustellen. Als Einbringungsdatum dieses Schriftsatzes ist der 18. April 2024 dokumentiert.
Der vorgelegte Verwaltungsakt enthält weiters den daraufhin erlassenen Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 3. Oktober 2024, mit dem spruchgemäß festgestellt worden ist, dass der baubehördliche Auftrag vom 10. Juli 2019, das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, betreffend, nicht erfüllt worden sei.
Der vorgelegte Verwaltungsakt enthält zudem den Schriftsatz, mit dem der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 per E-Mail Berufung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** erhoben hat.
Der vorgelegte Verwaltungsakt enthält weiters den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. Jänner 2025, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen worden ist.
Der vorgelegte Verwaltungsakt enthält schließlich den Beschwerdeschriftsatz, mit dem der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben hat; dessen Einbringungsdatum ist im Verwaltungsakt mit 26. Februar 2025 dokumentiert.
Mit dem angefochtenen Bescheid ist die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der Bürgermeisterin als unbegründet abgewiesen worden. Mit diesem hatte die Bürgermeisterin festgestellt, dass der baubehördliche Auftrag vom 10. Juli 2019, das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, betreffend, nicht erfüllt worden sei.
Der Bescheid der Bürgermeisterin war infolge eines Antrags des Beschwerdeführers erlassen worden, mit dem dieser die bescheidmäßige Feststellung begehrt hatte, dass der mit Bescheid vom 10. Juli 2019 erteilte baubehördliche Auftrag erfüllt worden sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Feststellungsbescheide von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl. VwGH 23.05.1996, 96/07/0070, mw.N.).
Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, für die das Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsehen müsste (vgl. VwGH 23.05.1996, 96/07/0070, mw.N.).
Im vorliegenden Fall hat sich das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ausschließlich auf die tatsächliche Frage bezogen, ob der ihm mit Bescheid vom 10. Juli 2019 erteilte baubehördliche Auftrag erfüllt worden sei.
Mit diesem Bescheid hatte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 die Fortsetzung der Bautätigkeiten auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, untersagt. Gleichzeitig ist ihm mit diesem Bescheid gemäß § 29 Abs. 2 NÖ BO 2014 die Herstellung des bewilligten Zustandes aufgetragen worden, und zwar jenes Zustandes, der dem Bescheid vom 4. September 2000 entspricht. Spruchgemäß ist der konsenslos errichtete Dachstuhl abzubrechen und ein Dachstuhl zu errichten gewesen, der dem Konsensplan vom 4. September 2000 entspricht; die Firsthöhe hat dabei 4,80 m über dem Niveau von ±0,00 (Fußbodenoberkante Erdgeschoß) zu liegen.
Der Inhalt dieses baubehördlichen Auftrags hat sich somit auf faktische bauliche Maßnahmen (Abbruch eines Dachstuhls, Errichtung eines Dachstuhls mit festgelegter Firsthöhe) bezogen. Beim Abbruch eines Dachstuhls und der Errichtung eines Dachstuhls mit festgelegter Firsthöhe handelt es sich nicht um Rechte oder Rechtsverhältnisse, sondern um physische Maßnahmen, also um die Schaffung bzw. Veränderung von Tatsachen.
Ob diese Maßnahmen vorgenommen worden sind, ist eine rein auf Tatsachen bezogene Frage. Die Erfüllung eines baubehördlichen Auftrages betrifft ausschließlich den tatsächlichen Zustand des Bauwerks im Verhältnis zum Inhalt des erteilen Auftrages. Die Frage, ob dieser Zustand erreicht worden ist, ist eine reine Tatsachenfrage.
Bei der Feststellung der Erfüllung eines baubehördlichen Auftrages handelt es sich somit nicht um die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, sondern um die Feststellung von Tatsachen, weil sich der Inhalt des behördlichen Auftrages – etwa die Herstellung eines bestimmten baulichen Zustandes – auf reine Fakten bezieht.
Mögen diese Tatsachen auch rechtserheblich sein, ändert dies nichts daran, dass deren bescheidförmige Feststellung nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig ist (vgl. VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028, m.w.N.)
Im Lichte der referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein kann, nicht jedoch die Feststellung von Tatsachen, für die das Gesetz eine solche Feststellung nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. VwGH 23.05.1996, 96/07/0070), kann auch die Feststellung der Erfüllung eines baubehördlichen Auftrages nicht Gegenstand eines solchen Bescheides sein.
Dementsprechend fehlt es auch an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die eine derartige bescheidmäßige Feststellung vorsieht:
Die NÖ Bauordnung 2014 sieht nämlich für die Feststellung der Erfüllung eines baubehördlichen Auftrags nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides vor. Die Baubehörde ist daher mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage zur bescheidmäßigen Feststellung der (Nicht-)Erfüllung eines solchen Auftrages weder verpflichtet noch ermächtigt. Die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides ist somit unzulässig.
Des Weiteren erklärt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Feststellungsbescheide als unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens – etwa auch in einem Strafverfahren – entschieden werden kann (vgl. VwGH 23.05.1996, 96/07/0070, m.w.N.).
Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob ein rechtskräftiger baubehördlicher Auftrag erfüllt worden ist, im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 –VVG zu beurteilen ist.
Kommt der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann gemäß § 4 Abs. 1 VVG die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten im Wege der Ersatzvornahme bewerkstelligt werden.
Die Anwendung dieser Vorschrift setzt insbesondere das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels sowie die Säumigkeit des Verpflichteten voraus (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht⁶, Rz 986). Ein Hauptanwendungsgebiet bieten die baupolizeilichen Vorschriften (vgl. AB 360 BlgNR 2. GP 37).
Es ist daher gerade auf dem Gebiet des Baurechts vorgesehen, dass die Behörde die Erfüllung eines baubehördlichen Auftrags im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens und nicht im Wege eines eigenständigen Feststellungsverfahrens überprüft.
Das Vollstreckungsverfahren stellt das vom Gesetz vorgesehenen Verfahren zur Klärung der Frage dar, ob und in welchem Umfang ein baubehördlicher Auftrag erfüllt worden ist.
Daraus folgt, dass ein Feststellungsbescheid über die (Nicht-)Erfüllung eines baubehördlichen Auftrags auch unter diesem Gesichtspunkt unzulässig ist, da die betreffende Frage im gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsverfahren zu klären ist.
Da die bescheidmäßige Feststellung der (Nicht-)Erfüllung eines baubehördlichen Auftrags gesetzlich nicht vorgesehen ist, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, über einen derartigen Antrag inhaltlich abzusprechen. Zwar sind Behörden, bei denen Anbringen einlangen, nach § 6 Abs. 1 AVG verpflichtet, sie an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Fehlt es jedoch – wie im konkreten Fall – an einer zuständigen Behörde, hat die angerufene Behörde mit Zurückweisung des Anbringens vorzugehen (vgl. VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 18.05.2018, Ra 2017/02/0029).
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Erfüllung eines baubehördlichen Auftrags wäre daher aus den dargelegten Gründen von der Bürgermeisterin, bei der dieser Antrag eingebracht worden war, zurückzuweisen gewesen.
Indem das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in der Sache selbst entscheidet, hat es mit dem vorliegenden Erkenntnis mit einer Abänderung des angefochtenen Berufungsbescheides dahingehend vorzugehen, dass mit diesem wiederum der erstinstanzliche Bescheid der Bürgermeisterin dahingehend abgeändert wird, dass mit diesem Bescheid der Bürgermeisterin der bei dieser eingebrachte Antrag auf Feststellung der Erfüllung eines baubehördlichen Auftrags zurückgewiesen wird.
4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet eines Parteiantrags gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage.
5. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut schützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
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