LVwG N LVwG-AV-798/001-2025

LVwG-AV-798/001-2025Tribunal administratif régional17 juil. 2025

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Parteistellung; Beeinträchtigung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-798/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.798.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20.05.2025, Zl. ***, betreffend Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) (mitbeteiligte Parteien: B, in ***, ***, und C, in ***, ***), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Schriftsatz vom 24.2.2025 suchten die mitbeteiligten Parteien bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: Belangte Behörde) um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage auf dem Grundstück (Gst.) Nr. ***, KG ***, an und legten, nachdem sie von der belangten Behörde zur Verbesserung aufgefordert wurden, entsprechende Projektunterlagen vor.

1.2. Mit Schreiben vom 22.4.2025 übermittelte die belangte Behörde die von ihr eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen (ASV) für Hydrogeologie und für Wasserbautechnik unter anderem dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör. Dieser gab dazu keine Stellungnahme ab.

1.3. Mit Bescheid vom 20.5.2025, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde den mitbeteiligten Parteien in Spruchpunkt I. unter Anwendung von §§ 10, 11, 12, 13, 21, 22, 30, 30c, 32, 98 Abs. 1, 105, 111, 112 sowie 121 Abs. 3 bis 5 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, zur Heizung und Warmwasserbereitung eines dortigen Einfamilienhauses.

Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Anlage „nach Maßgabe der untenstehenden Projektbeschreibung mit den Projektunterlagen übereinstimmen“ muss. Das Maß der Wasserbenutzung wurde mit 1,2 l/s bzw. 35 m³/d bzw. 7000 m³/a begrenzt. Als Frist für die Bauvollendung setzte die belangte Behörde den 31.12.2026 fest und befristete das eingeräumte Wasserrecht bis 31.5.2055. Unter einem sprach sie aus, dass das Wasserrecht mit dem Eigentum am Grundstück Nr. ***, KG ***, verbunden wird.

Der Projektbeschreibung ist zu entnehmen wie folgt:

„Herr C und Frau B beabsichtigen die Errichtung und den Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zur Heizung und Warmwasserbereitung eines Einfamilienhauses.

Als Wasserspender dient ein bestehender Schachtbrunnen DN 1000 mit einer Tiefe von 8,0 m unter Geländeoberkante (GOK). Der Entnahmebrunnen ist mit einem tagwasserdichten Deckel samt Entlüftung ausgestattet. Der Brunnen befindet sich südwestlich des Wohnhauses auf Grst. Nr. ***, KG ***.

Als Wärmepumpe wird das Fabrikat KNV, Type Topline S1156-18 mit einer Heizleistung von 4 - 18 kW unter Verwendung des Kältemittels R454B in einer Füllmenge von 1,75 kg eingesetzt.

Als Konsens für die Grundwasserentnahme werden 1,2 l/s bzw. 35 m³/d bzw. 7000 m³/a beantragt.

Die gesamt entnommene Wassermenge wird über einen Sickerschacht DN 1000 mit einer Tiefe von 3,7 m unter GOK zurückgeführt. Der Sickerschacht wird mit einem tagwasserdichten, verschraubbaren Deckel ausgestattet und befindet sich nördlich des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.

Im Umkreis befinden sich mehrere Wasserbenutzungen (Trinkwasserbrunnen bzw. WWWP Anlagen), welche im Projekt berücksichtigt wurden.

Nähere Details enthalten die mit einer sich auf diesen Bescheid beziehenden Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen von C, ***, vom 24.02.2025 und 16.03.2025.“

In Spruchpunkt II. schrieb die belangte Behörde den mitbeteiligten Parteien näher bezeichnete Verfahrenskosten vor.

In Spruchpunkt III. sprach die belangte Behörde aus, dass „die Ausführung der Anlage von den Unternehmern, also den Bewilligungsinhabern, der Bezirkshauptmannschaft Amstetten schriftlich anzuzeigen“ ist.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der eingeholten Sachverständigengutachten zusammengefasst aus, dass die Anlage seitens der Wasserrechtsbehörde als Anlage gemäß § 121 Abs. 3 WRG 1959, mithin als solche ohne besondere Bedeutung, eingestuft werden könne, sodass „insofern von der Überprüfung in vereinfachter Form nach den Abs. 4 bzw. 5 Gebrauch zu machen“ sei. Da das „Ermittlungsverfahren“ ergeben habe, dass die gesetzlichen Voraussetzungen insofern vorliegen würden, als das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtige noch bestehende Rechte verletze und zudem der Stand der Technik eingehalten werde, hätte die wasserrechtliche Bewilligung mit den damit verbundenen Auflagen und Befristungen sowie dem entsprechenden Wasserbenutzungsmaß erteilt werden können. Auf Grund der „Antragstellerschaft“ der beiden Miteigentümer des betreffenden Grundstückes hätte auch eine Bindung nach § 22 Abs. 1 WRG 1959 verfügt werden können.

1.4. Mit E-Mail vom 12.6.2025 an die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er als Anrainer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, um eine neuerliche Prüfung hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Kennzeichen ***, ersuche. Laut dem ihm übermittelten Bescheid befinde sich der Brunnen des Beschwerdeführers – als nächstgelegene Entnahmestelle – in einer Entfernung von mehr als 100 Metern. Er ersuche um eine genaue Überprüfung dieser Angabe, da er Zweifel an der angegebenen Entfernung habe. Ein entsprechender Auszug aus dem NÖ-Atlas sei diesem Schreiben beigefügt. Der Brunnen des Beschwerdeführers diene der Versorgung seines landwirtschaftlichen Betriebs. Aus diesem Grund habe er Bedenken, ob die Wasserversorgung auch künftig in vollem Umfang sichergestellt werden könne.

1.5. Mit E-Mail vom 12.6.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie auf Grund des Wortlautes seines E-Mails vorläufig davon ausgehe, dass es sich dabei um eine Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid handle, insofern werde um Klarstellung bis 23.6.2025 ersucht. Sollte sich der Beschwerdeführer binnen dieser Frist nicht bei der belangten Behörde melden, werde davon ausgegangen, dass es sich bei seinem E-Mail vom 12.6.2025 um eine Beschwerde handle.

1.6. Mit Schreiben vom 14.7.2025 legte die belangte Behörde den Veraltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor und teilte darin unter anderem mit, dass der Beschwerdeführer keine weitere Stellungnahme mehr eingebracht habe.

2. Feststellungen:

2.1. Die mitbeteiligten Parteien B und C beabsichtigen die Errichtung und den Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zur Heizung und Warmwasserbereitung eines Einfamilienhauses. Als Wasserspender dient ein bestehender Schachtbrunnen DN 1000 mit einer Tiefe von 8,0 m unter Geländeoberkante (GOK). Der Entnahmebrunnen ist mit einem tagwasserdichten Deckel samt Entlüftung ausgestattet. Der Brunnen befindet sich südwestlich des Wohnhauses auf Grst. Nr. ***, KG ***. Als Wärmepumpe wird das Fabrikat KNV, Type Topline S1156-18 mit einer Heizleistung von 4 - 18 kW unter Verwendung des Kältemittels R454B in einer Füllmenge von 1,75 kg eingesetzt. Als Konsens für die Grundwasserentnahme werden 1,2 l/s bzw. 35 m³/d bzw. 7000 m³/a beantragt. Die gesamt entnommene Wassermenge wird über einen Sickerschacht DN 1000 mit einer Tiefe von 3,7 m unter GOK zurückgeführt. Der Sickerschacht wird mit einem tagwasserdichten, verschraubbaren Deckel ausgestattet und befindet sich nördlich des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.

Eine projektgemäße Beanspruchung des Gst. Nr. ***, KG ***, ist nicht vorgesehen.

2.2. Die Situation vor Ort stellt sich auszugsweise wie folgt dar:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

2.3. Dem Einreichprojekt liegt ein „Verzeichnis weiterer betroffener Grundstückseigentümer“ bei, auf dem unter anderem das Grundstück des Beschwerdeführers, Nr. ***, KG ***, genannt und als Objekt ein „Trinkwasserbrunnen in 59 m Entfernung zum Schluckbrunnen“ angeführt ist. Unter dem Reiter „Zustimmung“ findet sich eine Unterschrift des Beschwerdeführers mit dem Hinweis „vorbehaltlich behördlicher Genehmigung“

2.4. Der Standort der gegenständlichen Anlage kommt geohydrologisch im Bereich der Talfüllungen bzw. Niederterrassen, orografisch rechts der Enns, zu liegen. Dabei handelt es sich um einen ergiebigen Grundwasserkörper (Porengrundwasserkörper), der aufgrund des hohen Grundwasserdargebots für den Betrieb von Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlagen (WWWP-Anlagen) geeignet ist. Die Grundwasserströmungsrichtung ist grob von Süden nach Norden gerichtet anzunehmen. Die Brunnenanordnung entspricht dieser Annahme. Der sich vermutlich einstellende Absenktrichter im Bereich des Entnahmebrunnens wird sich über Teilbereiche der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, erstrecken. In diesem Bereich sind laut Projekt keine weiteren Brunnen vorhanden. Die Kältefahne wird sich vom Sickerschacht ausgehend in nördlicher bis nordöstlicher Richtung über Teilbereich der Grundstücke Nr. ***. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, erstrecken. In diesem Bereich sind laut Projekt keine Brunnen und fremden Wasserrechte vorhanden. Die bestehenden Wasserrechte im Umfeld befinden sich grundwasserstromseitlich bzw. bereits in einer Entfernung, dass eine Beeinträchtigung auszuschließen ist. Damit ist aus fachlicher wasserbautechnischer Sicht keine Beeinträchtigung Rechte Dritter zu erwarten.

Durch die geplante Grundwasserwärmepumpenanlage ist eine Kältefahne mit 70 bis 80 m Länge zu erwarten. Die großräumige Grundwasserströmungsrichtung zeigt im ggst. Fall nach Norden bzw. Nord-Nord-Osten. Der nächste Brunnen in ungefährer Grundwasserabstromrichtung ist mehr als 100 m Richtung Nord-Nord-West gelegen. Eine Beeinträchtigung dieses Brunnens, aber auch aller anderen Brunnen in der Umgebung ist aus hydrogeologischer Sicht nicht zu erwarten, sodass aus fachlicher hydrogeologischer Sicht kein Einspruch gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der beantragten Grundwasserwärmepumpenanlage besteht. Nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser im Allgemeinen sind durch diese Anlage nicht zu erwarten.

2.5. Das Gst. Nr. ***, KG ***, steht im Miteigentum der mitbeteiligten Parteien. Das Gst. Nr. ***, KG ***, steht im Eigentum des Beschwerdeführers A.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, darin inliegend insbesondere der verfahrenseinleitende Antrag samt Einreichprojekt, die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, der Bescheid sowie die Beschwerde.

3.2. Die Feststellungen zu Pkt. 2.1., 2.2. und 2.3. ergeben sich aus dem wasserrechtlichen Einreichprojekt und sind auf Grund der schriftlich vorliegenden und nicht bestrittenen Dokumente als erwiesen anzunehmen.

3.3. Die Feststellungen zu Pkt. 2.4. waren anhand der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des ASV für Wasserbautechnik und für Geohydrologie zu treffen. Diese erweisen sich auch für das erkennende Gericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Beschwerdeführer ist diesen Gutachten außerdem nicht auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch Beibringung eines Privatgutachtens, entgegengetreten.

Soweit er eine Unschlüssigkeit der Gutachten in Bezug auf die Entfernung seines Brunnens zur geplanten Anlage zu relevieren versucht ist auszuführen, dass sein Brunnen sowohl im wasserrechtlichen Einreichprojekt dargestellt als auch von den Sachverständigen in deren Beurteilungen berücksichtigt worden ist. Dem Projekt ist auch keine Unschlüssigkeit dergestalt zu attestieren, dass die Entfernung des Brunnens des Beschwerdeführers zum Entnahme- bzw. Schluckbrunnen der mitbeteiligten Parteien falsch dargestellt wäre. So wurde bereits im Projekt eine Entfernung zum Brunnen des Beschwerdeführers von 59 m bzw. 68 m (s. Grafik oben) und nicht von „mehr als 100 m“, wie im E-Mail vom 12.6.2025 des Beschwerdeführers ausgeführt, angenommen. Beide beigezogenen ASV setzen sich einerseits mit den in Grundwasserabstromrichtung vorhandenen und andererseits darüber hinaus bestehenden Brunnen sowie einer möglichen Auswirkung des Projekts auf dieselben auseinander. Ebenso wird im wasserbautechnischen Gutachten die Kältefahne und deren Verlauf dargestellt. Sofern also die Sachverständigen in ihren Gutachten Brunnen ansprechen, die mehr als 100 m von der projektierten Anlage entfernt situiert sind, bezieht sich diese fachliche Aussage auf Brunnen in Grundwasserströmungsrichtung. Wie ebenso dargestellt, fällt der verfahrensgegenständliche Brunnen des Beschwerdeführers jedoch nicht in diese Kategorie, weshalb es den Sachverständigengutachten diesbezüglich nicht an Schlüssigkeit mangelt. Die Sachverständigen kommen nun zum Ergebnis, dass durch das Projekt keine Beeinträchtigung Rechte Dritter, und damit auch des Brunnens des Beschwerdeführers, zu erwarten ist.

3.4. Die Feststellungen zu Pkt. 2.5. ergeben sich aus dem offenen Grundbuch und sind unstrittig.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:

§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

[…]

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

[…]

§ 13. (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.

[…]

§ 102. (1) Parteien sind:

[…]“

5. Erwägungen:

5.1. Eingangs ist die Frage zu beantworten, ob eine zulässige Beschwerde vorliegt: Der Beschwerdeführer wendet sich in seinem E-Mail vom 12.6.2025 unter Angabe einer näheren Begründung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.5.2025. Insbesondere ersucht er darin um „neuerliche Überprüfung“ der verfahrensgegenständlich zu bewilligenden Wasserbenutzungsanlage, woraus mit hinreichender Deutlichkeit zu schließen ist, dass der Beschwerdeführer den Bescheid bekämpft wissen will. Aus Rechtsschutzüberlegungen ist deshalb vom Vorliegen einer Beschwerde auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat deshalb das Verfahren in der Sache selbst zu führen.

5.2. In merito ist auszuführen, dass die mitbeteiligten Parteien eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage beantragten. Unstrittig ist das vorliegende Projekt auf Grund der projektierten Erschließungs- bzw. Benützungsabsicht des angeschnittenen Grundwassers wasserrechtlich bewilligungspflichtig im Sinne des § 10 Abs. 2 WRG 1959.

5.3.1. In einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren wie dem hier vorliegenden sind gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (s. § 105 WRG 1959) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach Abs. 2 leg. cit. sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8 WRG 1959), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 und das Grundeigentum anzusehen.

Ausweislich der Projektunterlagen kommt eine Inanspruchnahme des Grundeigentums des Beschwerdeführers nicht in Betracht. So ist dem Projekt nicht zu entnehmen, dass etwa Anlagenteile auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, errichtet werden sollen oder das Grundstück in anderer Art und Weise direkt in Anspruch genommen werden soll. Eine Parteistellung des Beschwerdeführers auf Grundlage der Inanspruchnahme von seinem Grundeigentum lässt sich daher nicht begründen.

Hingegen sind Eigentümer eines Hausbrunnens als Inhaber eines bestehenden Rechtes im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 anzusehen (VwGH 25.1.2007, 2006/07/0128). Im hier zu beurteilenden Fall war nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass dieses bestehende Recht des Beschwerdeführers als Eigentümer eines Hausbrunnens, der sich in einer Entfernung von ca. 68 m zur beantragten Grundwasserentnahmestelle befindet, beeinträchtigt werden könnte. Da eine Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren bereits dann gegeben ist, wenn eine Beeinträchtigung in wasserrechtlich geschützten Rechten denkmöglich ist (vgl. VwGH 29.1.2009, 2008/07/0040), kommt dem Beschwerdeführer Parteistellung im Verfahren zu. Zumal die belangte Behörde keine Verhandlung (samt ordnungsgemäßer Kundmachung) durchführte, konnte der Beschwerdeführer seine Parteistellung im Verfahren auch nicht durch Präklusion verlieren.

5.3.2. Allerdings führt nicht jede auch nur denkbare Möglichkeit einer Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte dazu, dass die Bewilligung nicht erteilt werden kann, vielmehr muss sich die behauptete Verletzung fremder Rechte zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung verdichten, damit dies die Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung rechtfertigt (VwGH 20.2.2014, 2012/07/0139; stRsp.). Werden durch die beantragte wasserrechtliche Bewilligung öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und fremde Rechte nicht verletzt, dann besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens diese Bewilligung – sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen – zulassen (VwGH 29.3.2007, 2006/07/0108; 26.1.2012, 2012/07/0085 mwH).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, werden durch das vorliegende Projekt – und nur dieses ist hier zu prüfen – Rechte Dritter nicht beeinträchtigt. Auf Grundlage der Sachverständigengutachten war festzustellen, dass es nicht zu einer Beeinträchtigung des Brunnens des Beschwerdeführers durch die projektierte Anlage kommt. Daraus folgt aber, dass der Beschwerdeführer in seinen hier maßgeblichen wasserrechtlich geschützten Rechten nicht verletzt wird.

5.4. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet, sie war deshalb abzuweisen.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Der maßgebliche Sachverhalt erwies sich bereits auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, weitere Sachverhaltsergänzungen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, waren deshalb nicht erforderlich. Ebenso waren die bereits von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vollständig und widerspruchsfrei. Von der Durchführung einer – im Übrigen von keiner Seite beantragten – mündlichen Verhandlung konnte deshalb gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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