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LVwG-AV-714/001-2025•LVwG N LVwG-AV-714/001-2025
LVwG-AV-714/001-2025Tribunal administratif régional17 juil. 2025
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Lenkverbot; Fahrrad; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; Bewilligung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über den von A, ***, ***, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin B, Rechtsanwältin in ***, ***, gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in einem Verwaltungsverfahren betreffend ein von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya mit Bescheid vom 13.6.2025, ***, verhängtes Radfahrverbot nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) folgenden
B E S C H L U S S :
1. Dem Antrag wird teilweise stattgegeben und die Verfahrenshilfe im Umfang
der einstweiligen Befreiung von Sachverständigengebühren und
der vorläufig unentgeltlichen Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts oder einer Verfahrenshilfeanwältin zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrages und zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
bewilligt; ansonsten wird der Antrag abgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 8a, § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
B e g r ü n d u n g
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 13.6.2025, ***, wurde dem Antragsteller gemäß § 59 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 erster Satz StVO 1960 das Lenken von Fahrrädern unbefristet verboten, da er zum Lenken von Fahrrädern wegen geistiger Mängel ungeeignet sei.
Binnen der vierwöchigen Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller unter Anschluss eines Vermögensbekenntnisses einen Antrag, datiert mit 24.6.2025, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid und zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Eingabegebühr bzw. anderen staatlichen Gebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer, den notwendigen Barauslagen des beigegebenen Rechtsanwalts, den Reisekosten (Anreise zur mündlichen Verhandlung) und den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, ein. Als Ausgleichszulagenbezieher ohne nennenswerte Ersparnisse verfüge er nicht über die erforderlichen Mittel zur Abwendung des über ihn verhängten Radfahrverbotes. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, behindertendiskriminierend und verletzte seine Verfahrensrechte, da sich dieser ausschließlich auf ein nicht schlüssiges bzw. nicht plausibles Amtssachverständigengutachten stütze, das nicht aus dem Fachgebiet der Psychiatrie stamme und in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu einer ganz anderen Fragestellung, nicht aber zur Frage der geistigen Eignung zum Radfahren, eingeholt worden sei und das verkenne, dass der Antragsteller nicht beim Radfahren, sondern danach gestürzt sei und dass der Antragsteller bisher nicht im Zusammenhang mit Alkohol auffällig geworden wäre. Dazu, ob ihm aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen die Eignung zum Radfahren fehlen wurde, gebe es keine Untersuchungsergebnisse bzw. Anhaltspunkte. Zu berücksichtigen sei, dass er nur in *** und somit im ländlichen Bereich zur Besorgung seiner Alltagswege mit dem Rad fahre und darauf zur Erhaltung seiner Mobilität und Eigenständigkeit angewiesen sei. Die belangte Behörde sei auch unzuständig für das von ihr örtlich unbeschränkt erlassene Verbot. Die Beschwerdeerhebung sei damit weder offenbar mutwillig noch von vornherein aussichtslos. Die Beigebung einer Verfahrenshilfeanwältin sei notwendig, da der Antragsteller Analphabet sei und sich der Verfahrensverlauf aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen seiner Übersicht bzw. Einsicht entziehen könnte. Das Verfahren sei komplex, es brauche Rechtskenntnisse zur Darlegung der Verfahrensverstöße, der Rechtswidrigkeit des Bescheids und dessen Grundrechtseingriffen. Aufgrund seiner schlechten finanziellen Situation könne sich der Antragsteller auch die übrigen Kosten des Verfahrens, die gegenständlich anfallen könnten, nicht leisten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Antrag mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat darüber wie folgt erwogen:
Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:
Der Antragsteller ist Analphabet und geistig beeinträchtigt. Ihm wurde vom Bezirksgericht *** eine Erwachsenenvertreterin u.a. zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten bestellt. Er ist Pensionist und bezieht eine Invaliditätspension von 1.209,02 Euro netto 14x jährlich (exkl. Krankenversicherung und Pflegegeld). Er hat – abgesehen von etwas Bargeld (150 Euro Wochenbudget) und Bankguthaben im Gesamtwert von etwa 2.500 Euro – keinerlei Vermögen und Schulden im Gesamtausmaß von etwa 210 Euro. Er muss monatlich für Wohnungsmiete etwa 333 Euro, für Gemeindeabgaben etwa 10 Euro, für Haushaltsversicherung etwa 20 Euro, an Heizkosten etwa 90 Euro und an Stromkosten etwa 33 Euro bezahlen, das sind in Summe knapp 490 Euro an monatlichen Ausgaben.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6.9.2024, ***, wurde über den Antragsteller eine Geldstrafe verhängt, da er am 6.10.2023 nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat, obwohl er verdächtig war, ein Fahrrad in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Über die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und ein medizinisches Amtssachverständigengutachten (zu den Fragen, ob der Antragsteller den Alkomaten aus medizinischen Gründen nicht beblasen konnte, ob er kognitiv in der Lage war, die Aufforderung zum Alkotest bzw. die Vorgangsweise beim Beblasen eines Alkomaten zu verstehen und ob er dispositions- bzw. diskretionsfähig war) eingeholt; eine Entscheidung über die Beschwerde ist noch nicht ergangen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.6.2025 wurde dem Antragsteller gemäß § 59 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 erster Satz StVO 1960 das Lenken von Fahrrädern unbefristet verboten, da er zum Lenken von Fahrrädern wegen geistiger Mängel ungeeignet sei. Die belangte Behörde stützte sich auf das zuvor genannte Amtssachverständigengutachten und die darin festgestellten Diagnosen (leichtgradige Intelligenzminderung, Alkoholkrankheit, Nikotinmissbrauch, Depression, Glaukom, Zustand nach Nasenbeinbruch, Analphabetismus) sowie Ausführungen, wonach zu befürchten sei, dass der Antragsteller erneut alkoholisiert mit einem Elektrofahrrad am Straßenverkehr teilnehmen werde, und wonach der Antragsteller „wegen geistiger Mängel (u.a. Alkoholkrankheit)“ zum Lenken von Fahrrädern ungeeignet sei.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigeben wird.
Gemäß § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei die Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen Anklage zu entscheiden hat.
Die mit 1.1.2017 in das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgenommene Bestimmung des § 8a VwGVG orientiert sich an den Bestimmungen der §§ 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 Z 3 ZPO. Aus diesem Grunde ist die ständige Judikatur der Höchstgerichte auf § 8a VwGVG übertragbar.
Gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO umfasst die Verfahrenshilfe die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes nur in solchen Fällen, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint. Gesetzlich geboten ist eine anwaltliche Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht. Eine Erforderlichkeit ist dann gegeben, wenn der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt. Dabei kommt es einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers an, z.B. über welchen Grad von Verständnis und Intelligenz bzw. von Rechtskenntnissen dieser verfügt. Im speziellen Fall des Antragstellers, bei dem Intelligenzminderung und Analphabetismus bestehen, gibt es ein besonderes Bedürfnis nach Unterstützung im Verfahren bzw. sind besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und vor allem tatsächlicher Hinsicht zu erwarten, denen er auch unter Berücksichtigung der Manuduktionspflicht nicht gewachsen wäre, wenn er ohne Rechtsvertretung agieren müsste. Schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren könnte besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten des Antragstellers nach seinen persönlichen Umständen überschreiten (vgl. zu alldem VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008). Schließlich ist auch die für ihn persönlich besondere Trageweite des Rechtsfalles von Relevanz, da der gegenständliche Bescheid ein Radfahrverbot und damit eine erhebliche Einschränkung seiner Mobilität betrifft.
Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe ist zum einen der Umstand, dass die in Betracht kommenden Kosten seitens des Antragstellers auf Grund der finanziellen Verhältnisse nicht selbst getragen werden können und zum anderen, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung unter Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage und der besonderen Tragweite des Rechtsfalles erforderlich ist. Für die Bewilligung eines Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe müssen diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen.
Was die erste zu erfüllende Voraussetzung betrifft, hat der Antragsteller mit dem abgegebenen Vermögensbekenntnis glaubhaft dargelegt, dass sich seine finanziellen Verhältnisse in einer Dimension bewegen, dass er als außerstande angesehen werden kann, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts zu bestreiten (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0061). Als „notwendiger Unterhalt“ ist ein zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. VwGH 2.5.2012, 2012/08/0057, wonach sich der unpfändbare Freibetrag (das „Existenzminimum“; § 291a Abs. 1 EO) nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) richtet, d.h. im Fall des Antragstellers für das Kalenderjahr 2025 1.273,99 Euro beträgt). Die Armutsgefährdungsschwelle lag laut Statistik Austria für Einpersonenhaushalte bei 1.661 Euro netto pro Monat, der Antragsteller ist Invaliditätspension- und Ausgleichszulagenbezieher und bringt immer noch weniger ins Verdienen. Aufgrund seiner Einkommensverhältnisse und seiner monatlichen Aufwendungen in Verbindung mit seinem geringen Vermögen und seinen Schulden sowie in Anbetracht der zu erwartenden (nach den „Allgemeinen Honorar-Kriterien“ der Rechtsanwälte (bei der gegenständlich anwendbaren Bemessungsgrundlage von 21.200 Euro (§ 5 Z. 34 lit. b AHK) nicht unerheblichen) Anwaltskosten alleine für eine Beschwerdeabfassung, aber auch für weitere Schriftsätze und eine allfällige Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht kann der Antragsteller jedenfalls als außerstande angesehen werden, die schätzungsweise jeweils im vierstelligen Euro-Bereich zu erwartenden Anwaltskosten und Gebühren allfällig beizuziehender nichtamtlicher Sachverständiger ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, sodass ihm eine Rechtsvertretung kostenlos beizugeben und er von den Sachverständigenkosten zu befreien war. Dies gilt jedoch nicht für die gemäß § 2 Abs. 1 der VwG-EGebV zu entrichtenden Pauschalgebühren von 50 Euro für eine Beschwerde bzw. von 25 Euro für einen Vorlageantrag oder einen Verfahrenshilfeantrag, die notwendigen anwaltlichen Barauslagen und die Anreisekosten von *** zu einer allfälligen Verhandlung an der Außenstelle Zwettl des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich; die Tragung dieser – im Vergleich zu den Anwalts- und Sachverständigenhonoraren nur geringen – Kosten gefährdet in Anbetracht seiner Einkünfte und seiner – wenn auch nur kleinen – Guthaben seinen notwendigen Unterhalt noch nicht, sodass die Verfahrenshilfe diesbezüglich nicht zu bewilligen war (vgl. z.B. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0205). Dass jene Positionen, hinsichtlich derer noch eine einstweilige Befreiung beantragt wurde, nämlich Kommissionsgebühren für Amtshandlungen außerhalb des Gerichts und Zeugen- und Dolmetschgebühren, für die der Antragsteller aufzukommen hätte, im gegenständlichen Verfahren anfallen, ist auszuschließen.
Als zweite Voraussetzungen normiert § 8a Abs. 1 VwGVG, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Offenbar mutwillig ist eine beabsichtigte Rechtsverfolgung dann, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist und sich dennoch in ein Verfahren einlässt, etwa weil sie dadurch einen durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zweck verfolgt, wie z.B. eine Verfahrensverzögerung (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO3 II/1, § 63 Rz 19). Auch die Aussichtslosigkeit muss offenbar sein, damit diese der Gewährung einer Verfahrenshilfe entgegensteht (vgl. vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO3 II/1, § 63 Rz 18). Offenbare Aussichtslosigkeit ist dann gegeben, wenn eine Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung als erfolglos erkannt werden kann. Im Umkehrschluss muss somit der Erfolg zwar nicht gewiss sein, jedoch nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu große) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Dieses Kriterium ist von einem objektiven Standpunkt aus zu beurteilen (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO3 II/1, § 63 Rz 20). Von einer derart mutwilligen und/oder aussichtslosen Rechtsverfolgung kann im gegenständlichen Verfahren nach dem umfangreichen Antragsvorbringen nicht gesprochen werden. Der Fall erfordert eine umfassende inhaltliche Prüfung, die – wohl durch Sachverständige zu klärende – Tatsachenfragen und einige bereits aufgezeigte Rechtsfragen betrifft; eine offenbare Aussichtslosigkeit oder offenbare Mutwilligkeit der Beschwerdeführung im Sinne der zitierten Rechtsprechung liegt nach dem nicht unschlüssigen Antragsvorbringen nicht vor.
Die dritte in § 8a VwGVG normierte Voraussetzung („soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist“) ist gegenständlich hinsichtlich der Beigebung eines Verfahrenshelfers bzw. einer Verfahrenshelferin zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrages und zur Vertretung bei einer Verhandlung erfüllt, da der gegenständliche Fall zwar keinen Unionsrechtsbezug hat, aber ein Fahrradverbot – wie auch eine Entziehung einer Lenkberechtigung (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199) – eine Entscheidung über „civil rights“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt; Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen als Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, jedoch nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. VwGH 7.9.2021, Ra 2019/11/0190).
Aus diesen Gründen war spruchgemäß die Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von Sachverständigengebühren und der vorläufig unentgeltlichen Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts oder einer Verfahrenshilfeanwältin zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrages und zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu bewilligen und der Antrag im Übrigen abzuweisen.
Dass für den Antragsteller bereits eine Erwachsenenvertreterin bestellt ist, hindert die Beigebung einer Verfahrenshilfeanwältin nicht, zumal die Ansprüche der Erwachsenenvertreterin auf Entschädigung und angemessenes Entgelt (§ 276 ABGB) bzw. für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung nicht bestehen, soweit die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind (vgl. dazu VwGH 2.5.2023, Ra 2022/03/0234).
Gemäß § 8a Abs. 6 VwGVG wird nun der Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer benachrichtigt, damit von diesem ein Verfahrenshelfer bzw. eine Verfahrenshelferin bestellt wird. Sobald der Beschluss über die Bestellung und der angefochtene Bescheid dieser zugestellt sind, beginnt gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG die Beschwerdefrist neuerlich zu laufen.
Die Revision gegen diesen Beschluss ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Frage, ob und in welchem Umfang es im konkreten Fall erforderlich bzw. im Sinne des Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c EMRK geboten ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine nicht revisible Rechtsfrage des Einzelfalls dar (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0227).
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