LVwG N LVwG-S-1042/001-2025

LVwG-S-1042/001-2025Tribunal administratif régional8 juil. 2025

Regest

Ordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; Sicherheitspolizei; öffentliche Ordnung; Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Fußgängerverkehr;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1042/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1042.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Baumgartner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.04.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2025 zu Recht:

I.Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

a)die Übertretungs- und Strafnorm zu Spruchpunkt 1. jeweils zu lauten hat wie folgt: „§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 455/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 55/2018“

b)Spruchpunkt 2. zu lauten hat wie folgt. „Sie haben als Fußgängerin den vorhandenen Gehweg und Gehsteig nicht benützt, obwohl Ihnen dies zumutbar war.“

c)die Übertretungsnorm zu Spruchpunkt 2. zu lauten hat wie folgt: „§ 76 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022“

d)die Strafnorm zu Spruchpunkt 2. zu lauten hat wie folgt: „§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023“

II.Die Beschwerdeführerin hat daher gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,00 zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist für die Beschwerdeführerin gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig. Darüber hinaus ist (für die weiteren Parteien im Verfahren) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.04.2025, Zl. ***, wurde Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) eine Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs. 1 SPG (Spruchpunkt 1.) sowie eine Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs. 1 StVO 1960 (Spruchpunkt 2.) zur Last gelegt und aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen über diese Geldstrafen in der Höhe von € 100,00 (zu Spruchpunkt 1.) und € 30,00 (zu Spruchpunkt 2.) verhängt. Das angefochtene Straferkenntnis lautet auszugsweise wie folgt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: Delikt 1: 11.02.2025, 10:17 Uhr

Delikt 2: 11.02.2025, 10:21 Uhr

Ort: Delikt 1: Gemeindegebiet ***, Polizeiinspektion ***, ***, ***

Delikt 2: Gemeindegebiet ***, Kreuzung ***

mit der ***, ***

Tatbeschreibung:

1. Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben durch lautes Geschrei den Betrieb auf einer Polizeidienststelle gestört.

2. Sie haben als Fußgängerin den vorhandenen Gehsteig nicht benützt, obwohl Ihnen dies zumutbar war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG

zu 2. § 76 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960

[…]“

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zusammengefasst aus, es sei zutreffend, dass sie auf der Polizeidienststelle emotional reagiert hat, was sie bedauere. Die Emotionalität wäre jedoch allein durch den respektlosen Umgang und das Gefühl der Hilflosigkeit bedingt gewesen, da die einschreitenden Beamten keinerlei Bereitschafft gezeigt hätten, die Beschwerdeführerin überhaupt ernst zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten aber nicht die öffentliche Ordnung gestört. Die Beschwerdeführerin treffe überdies kein Verschulden. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei aufgrund der allgemein sehr aufwühlenden Situation und des Umstandes, dass sie gerade dabei war, ihren Rechtsanwalt zu kontaktieren, geistesabwesend in Richtung des näher gelegenen Parkplatzes auf der rechten Seite gegangen. Sie sei jedoch nicht 30 Meter lang mittig auf der Fahrbahn gegangen, sondern sei - etwas abgelenkt - am Rand des Parkplatzes, welcher ohne Abstand direkt an die Fahrbahn grenze, gegangen. Als sie von ihrem Ehemann darauf hingewiesen worden sei, dass ihr Fahrzeug nicht dort geparkt war, sei sie auf den Gehsteig auf der linken Seite gegangen. Sie habe den objektiven Tatbestand nach § 76 Abs. 1 StVO daher nicht erfüllt. Selbst wenn man von der objektiven Tatverwirklichung ausgehe, treffe die Beschwerdeführerin aber kein Verschulden, weil die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt abgelenkt gewesen sei. Sofern sie sich zu lang auf der Fahrbahn aufgehalten habe, habe sie dadurch nicht einmal fahrlässig gehandelt, weil dies lediglich aufgrund eines nachvollziehbaren Irrtums geschehen sei.

1.3. Mit Schreiben vom 21.05.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 17.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen D, B, E und F persönlich einvernommen wurden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin (Herr G), dessen Einvernahme von der Beschwerdeführerin ausdrücklich beantragt wurde, machte im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch.

2. Feststellungen:

2.1. Die Beschwerdeführerin suchte am 11.02.2025 gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Herrn G, die Polizeidienststelle *** in ***, ***, auf. Grund dafür war die Abnahme des Führerscheins von Herrn G im Zuge einer polizeilichen Anhaltung am Vortag, dem 10.02.2025. Die Beschwerdeführerin forderte am 11.02.2025 im Parteienraum der Polizeidienststelle *** den amtsleitenden Beamten D immer wieder auf, ihrem Ehegatten den Führerschein wieder auszufolgen. Die Ausfolgung des Führerscheins an Herrn G wurde von D jedoch verweigert. Nach langen – durchaus auch hitzigen – Diskussionen mit der Beschwerdeführerin erklärte D die Amtshandlung für beendet und forderte die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten auf, die Polizeidienststelle zu verlassen.

Daraufhin verließ die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten den Parteienraum und betrat den Eingangsbereich der Polizeidienststelle, welcher als Schleuse bezeichnet wird. Nachdem D die Tür zum Eingangsbereich (Schleusentür) geschlossen hat, begann die Beschwerdeführerin um 10.17 Uhr im Eingangsbereich (Schleuse) der Polizeidienststelle *** laut zu schreien. Zu diesem Zeitpunkt war die Polizeidienststelle geöffnet und für jedermann frei zugänglich.

Das laute Geschrei der Beschwerdeführerin war objektiv geeignet berechtigtes Ärgernis zu erregen. An dem lauten Geschrei nahmen D, B, E und F Anstoß. Aufgrund des lauten Geschreies der Beschwerdeführerin im Eingangsbereich (Schleuse) der Polizeidienststelle wurden die Beamten D, B, E und F an der Verrichtung ihrer dienstlichen Arbeiten (unter anderem am PC) gehindert. Hätte die Beschwerdeführerin das gegenständliche Verhalten nicht gesetzt, hätten die Beamten, nachdem die Beschwerdeführerin den Eingangsbereich der Polizeidienststellte betreten hat und die Tür hinter ihr geschlossen wurde, ihren dienstlichen Tätigkeiten (bspw. Bearbeitung von Anzeigen etc.) wieder nachgehen können. Durch das laute Geschrei wurden sie jedoch daran gehindert. So war das Einschreiten von D erforderlich, um dem Verhalten der Beschwerdeführerin (lautes Schreien) Einhalt zu gebieten. D unterbrach das laute Geschrei der Beschwerdeführerin, indem er die Schleusentür wieder öffnete und der Beschwerdeführerin erklärte, dass sie mit diesem Verhalten die Verwaltungsübertretung der Ordnungsstörung begangen hat. D forderte die Beschwerdeführerin daraufhin auf, sich auszuweisen. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sich ihre Ausweisdokumente in ihrem Fahrzeug befänden. Zum Zwecke der Identitätsfeststellung der Beschwerdeführerin verließen die Beschwerdeführerin, deren Ehegatte sowie die Beamten D, B und F gemeinsam die Polizeidienststelle, um die Beschwerdeführerin zu ihrem Fahrzeug zu begleiten, in welchem diese ihre Ausweisdokumente aufbewahrte. Das gemeinsame Einschreiten der Beamten (Begleiten der Beschwerdeführerin durch D, B und F) war im Hinblick auf das gezeigte Verhalten der Beschwerdeführerin zum Zwecke der Eigensicherung der Beamten erforderlich.

2.2. Nachdem die Beschwerdeführerin am 11.02.2025 die Polizeidienststelle in *** verlassen hatte, ging sie zunächst mittig durch das große Einfahrts- bzw. Ausfahrtstor der Polizeidienststelle, welches sogleich in die Kreuzung ** mit der *** mündet. An dieser Stelle befinden sich sowohl links als auch rechts vom Einfahrtstor jeweils Gehsteige. Ferner befindet sich auf der Straße *** in Fahrtrichtung *** auf der linken Seite ein von der Fahrbahn durch Bodenmarkierungen abgegrenzter und mit einem entsprechenden Bodenzeichen nach § 52 lit. b Z. 17 StVO versehener Gehweg, der nach einigen Metern in einen Gehsteig mündet. Auf der rechten Seite entlang der Straße *** in Fahrtrichtung *** befindet sich ein großer geschotterter Parkplatz. Auf dieser rechten Seite der Straße gibt es keinen Gehsteig bzw. Gehweg. Auch befindet sich dort kein Straßenbankett.

Um 10.21 Uhr betrat die Beschwerdeführerin die bei der Kreuzung der Straße *** mit der *** befindliche Fahrbahn und ging für etwa 10 – 20 Meter auf der Straße „***“ in Fahrtrichtung ***, wobei sie dabei die Mitte der Fahrbahn benutzte, obwohl zu ihrer linken Seite ein Gehweg, welcher nach einigen Metern in einen Gehsteig mündet, vorhanden war und ihr die Benutzung des Gehweges und des Gehsteiges auch zumutbar war. Als die Beschwerdeführerin von den Polizeibeamten daraufhin hingewiesen wurde, dass sie mitten auf der Straße geht und damit eine Verwaltungsübertretung begeht, ist die Beschwerdeführerin im 90 Grad Winkel abgebogen und auf den links befindlichen Gehsteig gegangen. Diesen Gehsteig hat die Beschwerdeführerin sodann benutzt, um zu ihrem Auto, welches auf der linken Seite beim *** geparkt war, zu gelangen.

2.3. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.500,00. Sie besitzt eine Eigentumswohnung, für welche noch ein Kredit in der Höhe von € 145.000,00 offen aushaftet. Die Beschwerdeführerin hat Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder.

2.4. Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die unter Punkt 2.1. getroffenen Feststellungen gründen zum einen auf den Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsstrafaktes und zum anderen auf den diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben sämtlicher anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen. Die Zeugen D, B, E und F machten auf das erkennende Gericht einen um Wahrheitsfindung bemühten Eindruck und schilderten den Vorfall ähnlich, wobei die Aussagen nicht abgesprochen oder einstudiert wirkten. Überdies ist kein Grund ersichtlich, warum die Zeugen, die unter Wahrheitspflicht stehen und sich im Falle einer Falschaussage gerichtlich strafbar machen würden, die Beschwerdeführerin, zu welcher sie in keinerlei Verhältnis stehen, zu Unrecht belasten sollten. Zudem decken sich die zeugenschaftlichen Beschreibungen der Beschwerdeführerin mit dem Eindruck, den das erkennende Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Die Beschwerdeführerin wirkte auf das erkennende Gericht als eine Person, die sich gerne gegen Autoritäten oder Anweisungen auflehnt und sich schnell ungerecht behandelt fühlt. So zeigte sie keinerlei Verständnis für die Amtshandlung der einschreitenden Beamten betreffend die Führerscheinabnahme ihres Ehegatten. Auch im gegenständlichen Verfahren brachte sie klar und meinungsstark ihren Missfallen über die Amtshandlung der Polizeibeamten zum Ausdruck und war völlig uneinsichtig. Wenn sie versucht, ihre Emotionalität mit ihrer eigenen Hilflosigkeit und dem respektlosen Verhalten der Beamten zu rechtfertigen, ist das mit dem Bild, das die Beschwerdeführerin beim erkennenden Gericht hinterließ, nicht in Einklang zu bringen. Das erkennende Gericht ist überzeugt, dass es allein am aufbrausenden und respektlosen Verhalten und Umgangston der Beschwerdeführerin selbst lag, dass sich die Situation so aufschaukelte und letztlich in dem beschriebenen lauten Geschrei der Beschwerdeführerin mündete.

3.2. Die unter Punkt 2.2. getroffenen Feststellungen gründen auf den Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsstrafaktes, auf der Aussage des anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen D, der sich an die gegenständliche Amtshandlung noch gut erinnern konnte und von Beginn an der Leiter der Amtshandlung war, sowie den vom erkennenden Gericht und der Beschwerdeführerin angefertigten Google Maps-Auszügen, welche die Tatörtlichkeit zeigen (Beilage ./1, ./2. und ./4). Der Umstand, dass die anderen Zeugen keine persönlichen Wahrnehmungen zum gegenständlichen Vorfall haben, vermag an der Glaubwürdigkeit des Zeugen D nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin wirkte auf das erkennende Gericht hingegen unglaubwürdig und hinsichtlich des Tatgeschehens selbst unsicher. Sie gestand ein, dass sie sich zum Tatzeitpunkt in einem aufgewühlten (emotionalen) Zustand befunden hat und aufgrund eines Telefongespräches mit ihrem Anwalt abgelenkt war. Ihre Angaben, wonach sie nicht mittig auf der Fahrbahn gegangen wäre, sind daher als bloße Schutzbehauptungen zu werten.

Die getroffenen Festgestellungen zur Tatörtlichkeit lassen sich den im Gerichtsakt befindlichen Google Maps Auszügen entnehmen. Überdies hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass es an der Tatörtlichkeit einen Gehweg und einen Gehsteig gab.

Auch liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführerin die Benutzung von Gehweg und Gehsteig nicht zumutbar gewesen wäre. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin auch selbst nichts vorgebracht, etwa, dass der Gehweg und/oder der Gehsteig versperrt oder sonst in irgendeiner Form unbenutzbar gewesen wäre. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Ablenkung bzw. Irrtum über den Abstellort des Fahrzeuges vermögen an der Zumutbarkeit der Benutzung von Gehweg und Gehsteig nichts zu ändern.

3.3. Die getroffenen Feststellungen betreffend die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse gründen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

3.4. Die unter Punkt 2.4. getroffene Feststellung gründet auf einem vom erkennenden Gericht einholten Auszug betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 122/2024, lautet auszugsweise wie folgt:

„5. Teil

Strafbestimmungen

Störung der öffentlichen Ordnung

§ 81.

(1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

[…]“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 52/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

„VIII. ABSCHNITT.

Fußgängerverkehr.

§ 76. Fußverkehr

(1) Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen, sofern dies zumutbar ist; beim Betreten der Fahrbahn ist auf den übrigen Verkehr achtzugeben. Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen. Benützer von selbstfahrenden Rollstühlen dürfen Gehsteige, Gehwege und Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit befahren.

§ 99. Strafbestimmungen.

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[…]“

4.3. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

§ 81 Abs. 1 SPG normiert, dass wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen ist, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Das Tatbild der Ordnungsstörung beinhaltet somit zwei Elemente: Zum einen muss ein Verhalten vorliegen, dass geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, zum anderen muss durch dieses Verhalten die öffentliche Ordnung (also die Ordnung an einem öffentlichen Ort iSd § 27 Abs. 2 SPG) gestört werden.

Die Beurteilung, ob einem Verhalten die Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist nicht (subjektiv) nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen vorzunehmen, sondern (objektiv) unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden (VwGH 26.09.1990, 90/10/0065).

Von einem Ärgernis ist nach der Judikatur auszugehen, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen hervorzurufen geeignet ist, wobei es einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugemutet werden kann, dies zu erkennen (siehe dazu Keplinger/Pühringer, Praxiskommentar zum Sicherheitspolizeigesetz, S. 236).

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin auf der Polizeidienststelle laut geschrien. Das laute Schreien auf einer Polizeidienststelle stellt aus Sicht des erkennenden Gerichtes zweifelsfrei ein Verhalten dar, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis hervorzurufen, zumal bei objektiver Betrachtung eine unbeteiligte Person dieses Verhalten als unerlaubt und schändlich beurteilen würde. Darüber hinaus hat das laute Geschrei auch tatsächlich berechtigtes Ärgernis hervorgerufen. So gaben sämtliche der im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen an, dass sie Anstoß an dem lauten Geschrei der Beschwerdeführerin genommen haben und dieses Verhalten in ihnen Ärgernis erregt hat.

Bleibt zu prüfen, ob durch dieses Verhalten der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung (also die Ordnung an einem öffentlichen Ort iSd § 27 Abs. 2 SPG) gestört wurde.

Gegenständlich hat sich der Vorfall im Eingangsbereich (Schleuse) der Polizeidienststelle ereignet. Dabei handelt es sich zweifelsfrei um einen öffentlichen Ort iSd § 27 Abs. 2 SPG, weil dieser von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden kann.

Zum Wesen einer Ordnungsstörung iSd § 81 Abs. 1 SPG 1991 gehört weiters, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist (VwGH 06.09.2007, 2005/09/0168), dass sohin der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung ist nach objektiven Kriterien zu messen. Der VfGH hat ausgesprochen, dass unter Ordnung an öffentlichen Orten nur der Zustand des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander verstanden werden kann. Es muss durch das Verhalten der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden sein. Weiters ist eine solch negative Veränderung schon zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wird, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte. Die Ordnungsstörung muss also nicht unbedingt zu Aufsehen, einem Zusammenlauf von Menschen oder Ähnlichem führen, um strafbar zu sein.

Die Ordnung ist nach der Rechtsprechung daher beispielsweise gestört, wenn der übliche Dienstbetrieb in einem Wachzimmer gestört wird (VwGH 12.05.1986, 86/10/0046; Die Störung des Dienstbetriebes eines Polizeiwachzimmers kann eine Ordnungsstörung bilden. Auf die zeitliche Dauer dieses Zustandes kommt es dabei nicht an; VwGH 28.02.1965, 1330/64, VwSlg 6581 A/1965; VfSlg 12.258/1990). Ferner stellen Pöbeleien und Belästigungen, z.B. lautstarkes Schreien und gröbliche Beschimpfungen Ordnungsstörungen im Sinne des § 81 Abs. 1 SPG dar (VwGH 24.11.1986, 86/10/0131; 26.02.1990, 89/10/0215; Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz 21. Auflage, zu § 81 Abs. 1, Seite 237).

Nach durchgeführtem Beweisverfahren steht für das erkennende Gericht unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin am 11.02.2025 um 10.17 Uhr durch lautes Geschrei in der Polizeiinspektion ***, sohin an einem öffentlichen Ort, ein Verhalten gesetzt hat, das objektiv gesehen geeignet war, berechtigtes Ärgernis zu erregen, und auch tatsächlich berechtigtes Ärgernis hervorgerufen hat. Die Beschwerdeführerin hat mit diesem Verhalten die öffentliche Ordnung gestört, indem es dem zum Tatzeitpunkt in der Polizeiinspektion im Parteienraum tätigen Beamten (E) nicht mehr möglich war, seinen dienstlichen Tätigkeit am Computer nachzugehen, weil durch das laute Geschrei die Konzentration gestört war und auch die anderen anwesenden Beamten (D, B und F) an der Verrichtung ihrer dienstlichen Tätigkeiten gestört wurden, weil sie durch das laute Geschrei der Beschwerdeführerin dazu veranlasst wurden, ihren Arbeitsplatz zu verlassen und die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Identitätsfeststellung zu ihrem Fahrzeug außerhalb der Polizeidienststelle zu begleiten. Für das erkennende Gericht ist unzweifelhaft, dass sich die Beamten anders verhalten hätten, wenn die Beschwerdeführerin ihr Verhalten (lautes Schreien) nicht gesetzt hätte. In diesem Fall hätten die Beamten an ihren Arbeitsplatz zurückkehren und ihre dienstliche Tätigkeit wiederaufnehmen können. Die Beschwerdeführerin hat sohin durch ihr lautes Geschrei den Betrieb auf der Polizeidienststelle gestört und damit das objektive Tatbild der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin leicht erkennen können, dass ihr lautes Geschrei Ärgernis erregen und andere Personen in deren Verhalten stören könnte. Ein mit den guten Sitten vertrauter Mensch hätte sich hier sicher anders verhalten und hätte nicht an einem öffentlichen Ort, konkret in einer Polizeidienststelle, derart laut herumgeschrien, sodass das Einschreiten von Polizeibeamten erforderlich wird. Die Beschwerdeführerin hat die erforderliche Sorgfalt gröblich vermissen lassen, weshalb ihr zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Darauf, dass sich die Beschwerdeführerin durch das Verhalten der Polizeibeamten "brüskiert" erachtet und sich danach verhalten hat, kommt es nicht an. Die Tat ist ihr somit auch subjektiv vorwerfbar und der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 81 Abs. 1 SPG sind Übertretungen wie die gegenständliche mit Geldstrafe bis zu € 500,00 zu bestrafen.

Der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin verletzten Rechtsnorm liegt in der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Sowohl der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin verletzten Norm als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sind jeweils hoch, sodass ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung des Verfahrens), § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (Ausspruch einer Ermahnung) und § 33a Abs. 1 VStG (Beraten statt Strafen) am Vorliegen der diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen scheitern.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von € 100,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.500,00. Sie besitzt eine Eigentumswohnung, für welche noch ein Kredit in der Höhe von € 145.000,00 offen aushaftet. Die Beschwerdeführerin hat Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder. Strafmildernd wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bereits die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Weitere Milderungsgründe sind nicht aktenkundig und wurde von der Beschwerdeführerin das Vorliegen solcher auch nicht behauptet. Straferschwerend ist kein Umstand zu werten.

Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens, spezial- und generalpräventiver Erwägungen sowie der von der Beschwerdeführerin glaubwürdig angegebenen Vermögensverhältnisse ist die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe und die dazu als adäquat anzusehende Ersatzfreiheitsstrafe angemessen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen. Bei einer Strafdrohung von bis zu € 500,00 befindet sich die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens des § 81 Abs. 1 SPG (die verhängte Geldstrafe von € 100,00 schöpft nur 20 % des Strafrahmens aus) und ist selbst bei Annahme schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht zu hoch. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (VwGH 01.10.2014, Ra 2014/09/0022). Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kommt aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.

4.4. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

4.4.1. Aus § 76 Abs 1 erster Teilsatz StVO ergibt sich für Fußgänger das grundsätzliche Gebot des Gehens auf (der Benützung von) Gehsteigen oder Gehwegen (vgl. VwGH 29.05.1998, 95/02/0438).

Wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs 1 StVO ist, dass der Beschuldigte die Fahrbahn im konkreten Fall als Fußgänger benützt hat, "obwohl ein Gehsteig (Gehweg) vorhanden war" (VwGH 22.03.1989, 85/18/0084).

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin am 11.02.2025 um 11.21 Uhr an der Tatörtlichkeit den objektiven Tatbestand des § 76 Abs. 1 StVO verwirklicht, indem Sie als Fußgängerin in der Mitte der Fahrbahn ging, obwohl Gehweg und Gehsteig vorhanden waren und ihr die Benutzung dieser auch zumutbar war. Der Spruch war zu korrigieren, weil sich an der Tatörtlichkeit zunächst (nur) ein Gehweg befand, der nach einigen Metren dann in einen Gehsteig mündete.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass Übertretungen des § 76 Abs. 1 StVO Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG sind, für welche die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters

besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005).

Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, sie sei zum Tatzeitpunkt abgelenkt gewesen und hätte sich über den Umstand geirrt, wo sie ihr Fahrzeug geparkt hatte, ist ihr entgegenzuhalten, dass von sorgsamen Fußgängern erwartet werden kann, dass – insbesondere bei Vorhandensein von Gehwegen und Gehsteigen – diese nicht in der Mitte der Fahrbahn gehen, auch wenn sie sich in einer außergewöhnlichen emotionalen Verfassung befinden, durch ein Telefongespräch abgelenkt sind oder nicht genau wissen, wo sie ihr Fahrzeug abgestellt haben. Für das erkennende Gericht ist nicht ersichtlich, warum es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, das Gebot des § 76 Abs. 1 StVO (Benützung von Gehweg und Gehsteig) einzuhalten. Gegenständlich ist der Beschwerdeführerin sohin die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Der Beschwerdeführerin ist daher fahrlässiges Verhalten anzulasten.

4.4.2. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO sind Übertretungen wie die gegenständliche mit Geldstrafe bis zu € 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl die Einstellung des Strafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG als auch der bloße Ausspruch einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG sowie ein Vorgehen nach § 33a Abs. 1 VStG im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen, weil die genannten Bestimmungen (u.a.) voraussetzen, dass die Bedeutung des durch die übertretene Rechtsnorm geschützten Rechtsguts gering ist. Diese Voraussetzung liegt gegenständlich nicht vor, zumal § 76 Abs. 1 StVO hohe Bedeutung zur Hintanhaltung von Gefährdungen im Straßenverkehr zukommt. Auch die Intensität der Beeinträchtigung ist nicht unerheblich. Zudem kann gegenständlich nicht von einem bloß geringen Verschulden ausgegangen werden, da das tatbildmäßige Verhalten vorliegend nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von € 30,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden verhängt. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.500,00. Sie besitzt eine Eigentumswohnung, für welche noch ein Kredit in der Höhe von € 145.000,00 offen aushaftet. Die Beschwerdeführerin hat Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder. Darüber hinaus ist bei der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit gegeben, weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe erscheint dem erkennenden Gericht die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe angemessen und keineswegs überhöht. Die belangte Behörde hat sohin das ihr im Rahmen der Strafbemessung zukommende Ermessen rechtmäßig ausgeübt, indem sie die gegenständliche Strafe tat- und schuldangemessen festgesetzt hat. Bei einer Strafdrohung von bis zu € 726,00 befindet sich die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens des § 99 Abs. 3 lit. a StVO (die verhängte Geldstrafe von € 30,00 schöpft nur rund 4,1% des Strafrahmens aus) und ist selbst bei Annahme schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht zu hoch. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (VwGH 01.10.2014, Ra 2014/09/0022). Auch kommt eine Herabsetzung der ohnehin äußerst geringen Geldstrafe deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf die Beschwerdeführerin selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen.

4.5. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG) ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

Darüber hinaus ist für die weiteren Parteien im Verfahren die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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