LVwG N LVwG-S-958/001-2025

LVwG-S-958/001-2025Tribunal administratif régional4 juil. 2025

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; wasserrechtliche Bewilligung; Gewässereinwirkung; Beeinträchtigung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-958/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.958.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 14.04.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 300,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.950,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:

„„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: zwischen 28.12.2023 und 02.01.2024

Ort: Gemeindegebiet ***, Grenzgerinne an der Grundgrenze zwischen den GrStNr. *** und ***, beide KG ***

Tatbeschreibung:

Sie haben an der Grundgrenze zwischen den GrStNr. *** und ***, beide in der KG ***, durch die Ausbaggerung des Gewässers auf einer Länge von etwa 170m, auch im angrenzenden steileren Waldbereich, durch Entfernung des kompletten Sohlsubstrates und der gewachsenen Böschung sowie der Veränderung des Profils in die natürliche Beschaffenheit des Oberflächengewässers einschließlich seiner hydromorphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche eingegriffen.

Das ausgebaggerte Material wurde augenscheinlich auf der südlichen Bachseite (Gst. *** und ***) als Fahrweg angeebnet und auf der nördlichen Bachseite (Gst.Nr. ***) an der Uferböschung angehäuft.

Die Maßnahme stellt eine nicht bloß geringfügige Einwirkung auf ein Gewässer dar, die unmittelbar seine Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigt und entsprechend § 32 Abs. 1 WRG nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig ist. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Ausbaggerung des Gerinnes zwischen den GrStNr. *** und ***, beide KG ***, liegt jedoch nicht vor.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 32 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011 iVm § 137 Abs. 2 Z. 5 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017“

Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer unter Anwendung von § 137 Abs. 2 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von € 1.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 69 Stunden) und verpflichtete ihn zum Tragen der Verfahrenskosten.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass die Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers im Verfahren nicht geeignet gewesen wären, den spruchgegenständlichen Tatvorwurf zu entkräften. Aus der „Stellungnahme des Bereichsleiters des Bereiches Wirtschaft und Umwelt der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 03.03.2025“ ergebe sich, dass der Beschwerdeführer entgegen dessen Vorbringen Material der Bachsohle entfernt hätte. Wie außerdem der Stellungnahme der technischen Gewässeraufsicht zu entnehmen sei, sei das ursprünglich naturbelassene, kleine Wiesengerinne mittels Kettenbagger im Unterlauf auf eine Länge von etwa 170 m eingetieft worden, wobei die natürliche Gewässersohle mit dem gesamten Sohlsubstrat und die gewachsene Böschung entfernt worden wäre. Auch die Entfernung von abgelagerten Sedimenten und Kalktuff bedürfe einer wasserrechtlichen Bewilligung. Hier sei auf § 50 Abs. 8 WRG 1959 hinzuweisen, der für die Räumung etwa von Kanälen eine Bewilligungspflicht vorsehe. Der Hinweis auf ein anhängiges Wasserrechtsverfahren bei der belangten Behörde über die Errichtung eines „Absetzbeckens“ sei auch nicht geeignet, den Tatvorwurf zu entkräften. Eine wasserrechtliche Bewilligung sei nicht vorgelegen.

Der Beschwerdeführer habe gegenständlich fahrlässig gehandelt. Ein Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Für die Strafbemessung sei mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu werten gewesen, Erschwerungsgründe seien nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein monatliches Einkommen in Höhe von € 1.678,06 und für das Jahr 2023 zusätzlich über Bruttobezüge in Höhe von € 27.620,56.

1.2. Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgerbacht, dass der Beschwerdeführer ein Gerinne zwischen den Grundstücken (Gst.) Nr. *** und ***, beide KG ***, maschinell bearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe die Arbeiten am 29.12.2023 durchgeführt. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis habe der Beschwerdeführer Material der Bachsohle nicht entfernt. Die Bearbeitung des Gerinnes sei deshalb erfolgt, weil zum damaligen Zeitpunkt eine Schneeschmelze stattgefunden habe und es zusätzlich ca. 150 mm Niederschlag pro Quadratmeter geregnet habe. Auf Grund der Wassermassen im Gerinne seien Sedimente aus dem oberen Bereich des Gerinnes abgespült worden, welche sich um „unteren Bereich“ des Gerinnes abgelagert hätten. Ebenso sei der am Ende des Grabens befindliche Rohrdurchlass durch abgelagerte Sedimente verstopft worden. Auf Grund der im Gerinne befindlichen Wassermengen sowie der im Rohrdurchlass abgelagerten Sedimente sei zu befürchten gewesen, dass das Gerinne über die Ufer trete. Das Überlaufen des Gerinnes hätte zu einer Verschlammung auf dem „Grundstück C“ und dem nächsten bachwertigen Straßendurchlass geführt.

Weiters sei auf Grund der starken Wasserführung Gefahr im Verzug vorgelegen, weshalb das Gerinne von abgelagerten Sedimenten und Kalktuff befreit hätte werden müssen, um eine großräumige Überschwemmung zu verhindern. Ein Eingriff in die Bachsohle oder in die Böschung des Gerinnes durch den Beschwerdeführer sei nicht erfolgt. Dieser habe lediglich das abgelagerte Material entnommen. Außerdem sei durch den Beschwerdeführer keine Gewässertrübung verursacht worden, diese sei durch die Schneeschmelze und das Regenereignis herbeigeführt worden.

Am 28.12.2023 seien Herr D und E vor Ort gewesen und hätten dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass „der Graben tiefer zu legen“ sei. Der Beschwerdeführer habe diese Mitteilung als behördlichen Auftrag angesehen. Diesem Auftrag sei der Beschwerdeführer insoweit tatsächlich nachgekommen, als der Graben tatsächlich nicht tiefer gelegt worden sei, sondern lediglich die angeschwemmten Sedimente und der gebildete Kalktuff entfernt worden sei. Durch die Arbeiten des Beschwerdeführers sei lediglich der ursprüngliche Zustand des Gewässers wiederhergestellt worden. Eine Einwirkung auf die Beschaffenheit des Gewässers sei nicht erfolgt.

Ferner sei das gegenständliche Gerinne ein Wildbach im Sinne des § 101 Forstgesetz (ForstG). Der Beschwerdeführer habe durch die Arbeiten Vorbeugungsmaßnahmen gemäß § 101 Abs. 1 ForstG gesetzt.

Durch die Schneeschmelze und die starken Niederschläge sei zu befürchten gewesen, dass das Gerinne über die Ufer trete, weshalb Gefahr im Verzug vorgelegen sei. Es sei deshalb „jedenfalls“ ein entschuldigender Notstand vorgelegen.

Schließlich sei die verhängte Strafe zu hoch. Der Beschwerdeführer verfüge über ein monatliches Einkommen in Höhe von € 1.678,06. Die Behörde habe eine Geldstrafe in Höhe von € 1.650,- verhängt. Die verhängte Strafe „übersteige den Nettomonatsbezug des Beschwerdeführers.“ Das Straferkenntnis sei deshalb nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu sei eine Ermahnung auszusprechen, in eventu sei die Strafe zu mildern.

2. Feststellungen:

2.1. Zwischen den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, einerseits und dem Gst. Nr. ***, KG ***, andererseits verläuft ein Gerinne, welches in der Folge linksufrig in den *** mündet. Davor unterquert es eine auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, befindliche Straße. Die Gst. Nr. *** und *** stehen im Eigentum von F, das Gst. Nr. *** im Eigentum von H. Das Gst. Nr. *** steht im Eigentum der Marktgemeinde *** (Öffentliches Gut). Im Bereich, wo das Gerinne auf die Straße trifft, befindet sich ein Rohrdurchlass unter der Straße.

2.2. Der Beschwerdeführer führte jedenfalls am 29.12.2023 im oben genannten Gerinne auf einer Länge von ca. 170 m, vom Straßendurchlass hangaufwärts gerechnet, Baggerarbeiten durch. Er wollte damit bezwecken, dass der Straßendurchlass unter der Straße auf dem Gst. Nr. *** nicht dergestalt verstopft, dass das Wasser des Gerinnes über die Ufer tritt und die angrenzenden Grundstücke, insbesondere das Gst. Nr. ***, KG ***, (Eigentümer: G und I) vernässt.

Dabei hat er das genannte Gerinne auf der angeführten Länge samt angrenzendem steilerem Waldbereich unter Verwendung eines Kettenbaggers ausgebaggert. Das ausgebaggerte Material wurde auf der südlichen Bachseite (Gst. Nr. *** und ***) als Fahrweg angeebnet und auf der nördlichen Gerinneseite (Gst. Nr. ***) an der Uferböschung angehäuft. Die Arbeiten erfolgten in der Wasserwelle. Durch die Baggerarbeiten hat der Beschwerdeführer für eine Eintiefung des Gerinnes, vergleichbar mit einer Künette, gesorgt. Die so herbeigeführte Entfernung des Sohlsubstrates und der gewachsenen Böschung samt Veränderung des Profils führten zu einem Eingriff in die natürliche Beschaffenheit des Oberflächengewässers einschließlich seiner hydromorphologischen Eigenschaften. Es kam zu einer Verschlechterung des Zustandes des Gewässers. Im Bereich des ausgebaggerten Gerinnes trat in der Folge verstärkte Erosion auf und es wurde weiterhin Erdmaterial durch weitere Sohleintiefung und Ufereinbrüche abgeschwemmt.

Mit der vom Beschwerdeführer durchgeführten Baggermaßnahme im genannten Gewässer beeinträchtigte er die natürliche Beschaffenheit des Gewässers. Es handelt sich um eine nicht bloß geringfügige Einwirkung auf das Gewässer, welche auch nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgt ist.

2.3. Wasserrechtliche Bewilligung für die durchgeführte Maßnahme liegt keine vor. Ebenso erfolgten die Arbeiten nicht auf eine anderweitige behördliche Anordnung hin. Weder D noch E erteilten dem Beschwerdeführer bzw. seiner Lebensgefährtin, F, im Zuge der von ihnen am 28.12.2023 durchgeführten Erhebung vor Ort eine Anordnung bzw. einen Auftrag, dass der „Graben tiefer zu legen“ sei.

2.4. Das Gerinne befindet sich nicht in einem Wildbach-Einzugsgebiet. Es ist im Gefahrenzonenplan für *** nicht als Wildbach ausgewiesen.

Auf der vom Beschwerdeführer bearbeiteten Länge von ca. 170 m überwindet das Gerinne insgesamt ein Gefälle von ca. 30 m.

2.5. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.678,06. Es bestehen keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerten Schulden. Er verfügt über Vermögen in Form eines Einfamilienhauses.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Das erkennende Gericht hat am 2.7.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes, Befragung des Beschwerdeführers und Einvernahme der Zeugen F und D.

3.2. Dass der Beschwerdeführer die Arbeiten am Gerinne an sich durchführte ist unstrittig, hat er dies denn selbst zugegeben. Bestritten wurde auch nicht, dass es sich beim Gerinne um ein Gewässer handelt.

Strittig jedoch ist, in welchem Umfang die Arbeiten durchgeführt worden sind und ob dadurch eine Beeinträchtigung des Gewässers herbeigeführt wurde.

Zum einen waren die entsprechenden Feststellungen auf die Aussage des Zeugen D zu stützen. Dieser führte in seiner Funktion als technische Gewässeraufsicht (TGA) mehrere Lokalaugenscheine durch, sowohl unmittelbar vor den vom Beschwerdeführer durchgeführten Arbeiten als auch danach. Durch seine Ausbildung und jahrelange Tätigkeit war davon auszugehen, dass er fachlich befähigt ist, die Gegebenheiten vor Ort einschätzen zu können. Insofern war seiner Aussage Glauben zu schenken, dass der Beschwerdeführer durch seine Arbeiten eine Eintiefung des Gerinnes herbeigeführt hat, zumal die TGA dadurch, dass sie sowohl am 28.12.2023 als auch am 3.1.2024 vor Ort war, einen unmittelbaren Vorher-Nachher-Vergleich hat anstellen können. Die Aussage der TGA in der mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht stimmt ferner mit den von ihr im Laufe des behördlichen Verfahrens angefertigten Berichten an die belangte Behörde überein. Die Dokumentation der gemachten Wahrnehmungen ist stringent, schlüssig und durch Lichtbilder untermauert. Die Aussage des Zeugen D ist daher für das erkennende Gericht nachvollziehbar und glaubwürdig.

Zum zweiten ist auf die Ausführungen in der von der belangten Behörde bei der Amtssachverständigen (ASV) für Wasserbautechnik und beim ASV für Gewässerbiologie jeweils eingeholten Stellungnahme zu verweisen. Die ASV für Wasserbautechnik führte am 5.9.2024, gemeinsam mit der technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde, einen Lokalaugenschein durch, kennt also die Gegebenheiten vor Ort. Ihre Stellungnahme erweist sich für das erkennende Gericht als schlüssig. Außerdem wurde der Lokalaugenschein zeitlich vor den Starkregenereignissen und dem Hochwasser Mitte September 2024 durchgeführt. Im Zeitpunkt der Befundaufnahme befand sich das Gerinne demnach in einem noch nicht durch das Hochwasser (allenfalls) veränderten Zustand. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einwand, das Hochwasser im September 2024 hätte zu einer veränderten Erosionssituation im Gerinne geführt, ist deshalb nicht geeignet, die Schlüssigkeit der wasserbautechnischen Stellungnahme zu erschüttern, mag es auch durch die Starkregenereignisse tatsächlich zu einer solchen Veränderung gekommen sein. Aufbauend auf die Stellungnahme derASV für Wasserbautechnik führt der ASV für Gewässerbiologie widerspruchsfrei aus, dass durch die Arbeiten ein „massiver Eingriff in die ökologisch wichtigen Strukturen eines kleinen Gewässers“ erfolgt ist und „durch die Maßnahmen sowohl die natürliche Gewässersohle als auch beide Ufer vollkommen zerstört“ wurden. Die vom Beschwerdeführer Ende Dezember 2023 durchgeführten Grabungsarbeiten im genannten Gerinne waren also noch ein halbes Jahr später so weit erkennbar, dass die Amtssachverständigen zu diesen eindeutigen Schlussfolgerungen kommen konnten. Der Beschwerdeführer ist diesen fachlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Laut Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wäre Zweck der Baggerarbeiten gewesen, im Gerinne angesammelten Kalktuff zu entfernen, weil dieser zu einer Verstopfung des Rohrdurchlasses und damit zu einer Vernässung anliegender Grundstücke in dessen Nähe geführt hätte. Wiewohl das Gericht diese Intention nicht in Frage stellt, und die vorgelegten Lichtbilder tatsächlich in Richtung einer Verstopfung des Rohrdurchlasses deuten, so ist doch zwischen einer Freilegung eines verstopften Rohrdurchlasses einerseits und der Ausbaggerung eines Gerinnes auf einer Länge von ca. 170 m andererseits zu unterscheiden. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig darlegen, warum es zur Freilegung des Rohrdurchlasses gleichsam notwendig gewesen wäre, das Gerinne auf eine Länge von ca. 170 m auszubaggern, noch dazu, wo das Gerinne auf diese Länge ein Gefälle von ca. 30 m überwindet. Wenn nun eine Verlegung des Rohrdurchlasses mit Kalktuff, wie auf den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich und vom Beschwerdeführer behauptet, der Auslöser für die Baggerarbeiten war, so zeigt sich bereits bei Anwendung der logischen Denkgesetze, dass Ausbaggerungen des Gerinnes an einer 20 bis 30 m höher gelegenen Stelle – ohne Freilegung des Rohrdurchlasses selbst – wenig geeignet sein können, eine Vernässung der Grundstücke, welche sich im unmittelbaren Nahebereich des Rohrdurchlasses befinden, zu verhindern. Seine Aussage war deshalb nicht geeignet, jene des Zeugen D zu entkräften.

3.3. Das Beschwerdevorbringen, wonach Amtsorgane der belangten Behörde dem Beschwerdeführer bzw. seiner Lebensgefährtin einen Auftrag erteilt hätten, das „Gerinne tiefer zu legen“, hat sich nach Durchführung des Beweisverfahrens nicht bestätigt. So hat sogar die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zeugenschaftlich ausgesagt, dass E ihr im Zuge der Besprechung am 28.12.2023 vor Ort den Hinweis gegeben hätte, es wäre sinnvoll, für eine Tieferlegung des Gerinnes zu sorgen. Dass es sich dabei um eine behördliche Aufforderung gehandelt hätte, hat sie selbst verneint. Zusätzlich konnte sie nicht angeben, auf welchen Umfang des Gerinnes sich dieser „Hinweis“ bezogen hätte.

Zusätzlich sagte der Zeuge D glaubhaft aus, dass er dem Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin mitgeteilt hat, dass diese das Vorliegen des Gutachtens des ASV für Geohydrologie, E, abwarten sollten. Dass er diesen Umstand dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin mitgeteilt hat, ergibt sich auch aus mehreren Stellungnahmen, unter anderer jener vom 5.1.2024. Angesichts dessen, dass diese Stellungnahme in zeitlicher Nähe zum Lokalaugenschein angefertigt wurde und dass D auch auf Nachfragen stringent bei dieser Aussage blieb, erweist sich die Aussage der Zeugin F, wonach D dies nicht gesagt hätte, als unglaubwürdig. Zum einen konnte sie sich – trotz eines Zeitabstandes von mittlerweile eineinhalb Jahren – sehr detailliert daran erinnern, was E am 28.12.2023 genau zu ihr gesagt hätte, sie verneinte jedoch, dass D ihr gegenüber gesagt hat, doch auf das Gutachten des ASV für Geohydrologie zu warten. Dieser Widerspruch ist nicht glaubwürdig und im Ergebnis eine Schutzbehauptung zugunsten ihres Lebensgefährten. Ferner hätte der Zeuge D mangels persönlicher Betroffenheit auch keine Veranlassung gehabt, sowohl in seinen Berichten wie auch unter Wahrheitspflicht im Zeugenstand in diesem Punkt mehrmals die Unwahrheit zu dokumentieren bzw. zu sagen.

3.4. Die Feststellung zu Pkt. 2.4. war durch Einsichtnahme in das Kartenprogramm des Landes NÖ („NÖ Atlas“), in dem der Gefahrenzonenplan für ***, Rev. ***, ausgewiesen ist, sowie in die Verordnung über Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen im Land Niederösterreich 2017, LGBl. Nr. 49/2017, zu treffen. Auf diese Dokumente wird ferner bereits im Verwaltungsstrafakt von der belangten Behörde Bezug genommen. Dass diese Grundlagen falsch wären, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

3.5. Die Feststellungen zu Pkt. 2.5. waren anhand der im Akt aufliegenden Unterlagen und der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu treffen.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:

§ 30. (1) – (2) […]

(3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

[…]

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) – (6) […]

(7) Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.

[…]

§ 137. (1) […]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

[…]“

5. Erwägungen:

5.1. Gemäß § 137 Abs. 2 Z 5 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (VwGH 14.12.2017, Ra 2015/07/0126). Jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht stellt eine Gewässerverunreinigung im Sinne des § 30 Abs. 2 [nun: Abs. 3] WRG 1959 dar, ohne dass noch auf weitere Kriterien, etwa ob eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier eintritt, Bedacht zu nehmen ist (VwGH 13.3.1998, 97/07/0131).

Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer durch die von ihm durchgeführten Baggerarbeiten im tatgegenständlichen Gerinneabschnitt eine Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Gewässers herbeigeführt und nach der oben angeführten Rechtsprechung somit eine Gewässerverunreinigung im Sinne des § 30 Abs. 3 WRG 1959 verursacht. Seine Arbeiten waren kausal für die herbeigeführte Gewässerbeeinträchtigung. Für die von ihm durchgeführten Arbeiten lag keine wasserrechtliche Bewilligung vor. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat objektiv verwirklicht hat.

5.2. Bei der gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog. „Ungehorsamsdelikt“, bei welchem zufolge des § 5 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsstrafgesetz (VStG) das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht beweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Hierbei hat der Beschuldigte initiativ durch Beibringung von Beweismitteln bzw. Stellung von entsprechenden Beweisanträgen alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH 25.5.2000, 99/07/0003).

Dieser Entlastungsbeweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Dass es ihm unmöglich gewesen wäre, sich normgerecht zu verhalten, hat das Verfahren nicht ergeben. Zusätzlich war im inkriminierten Zeitraum die technische Gewässeraufsicht der belangten Behörde vor Ort, welche den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht hat, nicht eigenmächtig vorzugehen. Aus dem oben angesprochenen „Hinweis“ des ASV für Geohydrologie, dass eine Bearbeitung des Gerinnes vorteilhaft wäre, kann auch keinesfalls abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein behördlicher Auftrag erteilt worden wäre, welcher schuldbefreiende Wirkung entfaltet hätte. Der Beschwerdeführer hat in Folge dennoch das Gerinne mittels Baggers eingetieft, sodass er die angelastete Verwaltungsübertretung zumindest fahrlässig begangen hat.

Ebenso ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre „Gefahr im Verzug“ vorgelegen, nichts zu gewinnen. So ist eine Überflutung eines Gerinnes für sich genommen noch nicht geeignet, eine Situation von „Gefahr im Verzug“ herbeizuführen. Der Beschwerdeführer verabsäumt es auch völlig darzustellen, welche geschützten Rechtsgüter, wie z.B. Leben und Gesundheit von Mensch und Tieren oder die Gefährdung von Gebäuden durch plötzlich eintretendes Wasser, in so dringender Weise vor einer unmittelbar drohendenden Gefährdung gestanden wären, dass die von ihm – auf einer Länge von 170 m – durchgeführten Baggerarbeiten unabdingbar gewesen wären. Ein verstopfter Rohrdurchlass ist für sich genommen dafür jedenfalls nicht ausreichend. Die natürlichen und nicht willkürlich zu seinem Nachteil geänderten Abflussverhältnisse hat ein Unterlieger denn auch hinzunehmen (vgl. VwGH 22.4.2010, 2008/07/0076).

Ferner muss zwischen der Freilegung eines (verstopften) Rohdurchlasses und Eintiefungsarbeiten in einem Gerinne unterschieden werden. Die Intention der Freilegung eines Rohrdurchlasses, wie vom Beschwerdeführer wohl glaubhaft dargelegt, rechtfertigt nicht, willkürlich die Beschaffenheit von Gewässern zu beeinträchtigen.

Die Tat ist dem Beschwerdeführer deshalb auch subjektiv vorwerfbar.

5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.678,06. Er hat weder Sorgepflichten noch Schulden, an Vermögen besteht ein Einfamilienhaus im Eigentum des Beschwerdeführers.

Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend nichts zu werten. Dies wurde im angefochtenen Straferkenntnis von der belangten Behörde auch berücksichtigt.

Die belangte Behörde blieb mit einer verhängten Strafe von € 1.500,- um untersten Bereich des bis € 14.530,- reichenden Strafrahmens. Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes kann nicht als gering angesehen werden, dient die übertreten Verwaltungsvorschrift denn gerade dazu, die natürliche Beschaffenheit der Gewässer samt dem darin befindlichen Ökosystem bzw. Lebensraum für Pflanzen und Tiere aufrecht zu erhalten. Durch die Bearbeitung des Gerinnes in einer Länge von ca. 170 m hat der Beschwerdeführer nicht unwesentlich in dieses Ökosystem eingegriffen, sodass sich die verhängte Strafe als verhältnismäßig erweist.

5.4. Der Verweis in der Beschwerde auf § 101 Forstgesetz (ForstG) war schließlich nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu exkulpieren. Das gegenständliche Gerinne ist zum einen nicht als Wildbach ausgewiesen. Zum zweiten handelt es sich bei der genannten Bestimmung um eine Behördenkompetenz. Dass die Forstbehörde eine Feststellung nach § 101 ForstG getroffen hätte, war jedoch nicht ersichtlich.

5.5. Gemäß § 52 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Abs. 2 erster Satz leg. cit. ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und das Straferkenntnis zu bestätigen war, waren dem Beschwerdeführer Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von € 300,- vorzuschreiben.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären.

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