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LVwG-S-528/001-2025•LVwG N LVwG-S-528/001-2025
LVwG-S-528/001-2025Tribunal administratif régional3 juil. 2025
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Tatumschreibung; Tatort; Konkretisierungsgebot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 8. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordung 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in Ansehung beider darin enthaltenen Tatvorwürfe gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:
Aufgrund der Wahrnehmungen einer Privatperson, die diese bei der Polizeiinspektion *** zur Anzeige gebracht hat, und der daraufhin am 12. Februar 2024 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Anzeige, hat diese A (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26. März 2024 zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:
„Zeit: 15.12.2023, 08:28 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, *** auf Höhe ONr. ***, *** Parkplatz (Feststellort)
Fahrzeug: *** (Österreich), Anhänger
Tatbeschreibung:
1. Sie haben als Lenker eines Lastkraftwagens über 7,5 Tonnen das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen ‚Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen‘ nicht beachtet.
2. Die Einbahnstraße nicht in der durch das Hinweiszeichen ‚Einbahn‘ angezeigten Fahrtrichtung befahren.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch einerseits § 52 lit. a Z 7a StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 und andererseits § 7 Abs. 5 StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verletzt.
In der Folge sind über den Beschwerdeführer mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. Jänner 2025, Zl. ***, Geldstrafen wegen zweier Übertretungen der StVO 1960 verhängt worden. Ihm ist – wie bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26. März 2024 – zur Last gelegt worden, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:
„Zeit: 15.12.2023, 08:28 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, *** auf Höhe ONr. ***, *** Parkplatz (Feststellort)
Fahrzeug: *** (Österreich), Anhänger
Tatbeschreibung:
1. Sie haben als Lenker eines Lastkraftwagens über 7,5 Tonnen das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen“ nicht beachtet.
2. Die Einbahnstraße nicht in der durch das Hinweiszeichen „Einbahn“ angezeigten Fahrtrichtung befahren.“
Über den Beschwerdeführer sind einerseits wegen Verletzung von § 52 lit. a Z 7a StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) und andererseits wegen Verletzung von § 7 Abs. 5 StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) verhängt worden. Zudem ist gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG ein Kostenbeitrag ist in der Höhe von 20 Euro vorgeschrieben worden.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit dem am 3. Februar 2025 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz, rechtsfreundlich vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, Beschwerde erhoben und unter näherer Begründung begehrt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu es „bei einer Ermahnung bewenden“ zu lassen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Zudem hat der Beschwerdeführer beantragt, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Am 13. März 2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich hat die belangte Behörde erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Am 1. Juli 2025 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher C als Vertreter der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers teilgenommen hat; weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung erschienen.
In der Verhandlung ist wie folgt Beweis erhoben worden: Zu verlesen ist der Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde gewesen. Der anwesende Vertreter der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers hat auf die Verlesung des Aktes verzichtet, welcher somit als verlesen gegolten hat und in das Beweisverfahren einbezogen worden ist. Zudem sind D als Zeuge und E als Zeugin vernommen worden.
Feststeht, dass am 15. Dezember 2023 gegen 08:28 Uhr mit einem Fahrzeug die Einfahrt nicht – wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angegeben – am „*** Parkplatz“, sondern an einer anderen Stelle, und zwar auf einer Straße auf dem Parkplatz der Firma F erfolgt ist.
Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, Zl. ***, sowie des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes, Zl. LVwG-S-528/001-2025.
Der vorgelegte Verwaltungsstrafakt enthält insbesondere die Anzeige, die auf den Wahrnehmungen einer Privatperson beruht und von der Polizeiinspektion *** an die belangte Behörde übermittelt worden ist, und in deren Folge die belangte Behörde an den Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung gerichtet hat. Als Datum des Einlangens der Anzeige bei der belangten Behörde ist der 12. Februar 2024 dokumentiert.
In diesem Verwaltungsstrafakt ist zudem die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 26. März 2024 enthalten, aus der sich eindeutig die Bezeichnung der dem Beschwerdeführer mit dieser Aufforderung zur Last gelegten Taten sowie die in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften im Sinne der Feststellungen ergeben.
Darüber hinaus enthält der vorgelegte Verwaltungsstrafakt das angefochtene Straferkenntnis, aus dem sich insbesondere eindeutig die in dessen Spruch enthaltenen als erwiesen angenommenen Taten und die dadurch von der belangten Behörde als verletzt angesehenen Verwaltungsvorschriften ergeben.
In der mündlichen Verhandlung ist Einsicht in die über Google Maps verfügbaren Bildaufnahmen der dem Tatvorwurf zugrundeliegenden Örtlichkeit genommen worden.
Dabei ist von der einvernommenen Zeugin anhand der Bildaufnahmen veranschaulicht worden, welchen Fahrweg der Lenker des Fahrzeuges am 15. Dezember 2023 gegen 08:28 Uhr bei der Einfahrt in die betreffende Straße genommen hat. Aus den Bildaufnahmen sowie den Angaben der Zeugin ergibt sich, dass die Einfahrt nicht am „*** Parkplatz“, sondern an einer anderen Stelle, und zwar auf einer Straße auf dem Parkplatz der Firma F erfolgt ist. Die Bildaufnahmen zeigen an der Einfahrtsstelle eine auf die Fahrbahn in weißer Farbe aufgetragene Markierung mit der Aufschrift „***“, welche die Zuordnung dieser Straße zum Parkplatz der Firma F zusätzlich verdeutlicht.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis ist der Beschwerdeführer wegen zweier Verwaltungsübertretungen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bestraft worden.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer insbesondere als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes – also der Straßenverkehrsordnung 1960 – oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 des § 99 StVO 1960 zu bestrafen ist.
Konkret ist dem Beschwerdeführer die Begehung dieser Verwaltungsübertretungen einerseits durch Verletzung des § 52 lit. a Z 7a StVO 1960 und andererseits durch Verletzung des § 7 Abs. 5 StVO 1960 angelastet worden.
Die in § 52 lit. a Z 7a StVO 1960 normierten Verbotszeichen zeigen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist.
Eine Gewichtsangabe – wie im vorliegend angelasteten Fall – bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.
Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 7a StVO 1960 im Falle einer Gewichtsangabe ist insbesondere, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder eines mitgeführten Anhängers, das angegebene Gewicht überschreitet, im konkreten Fall also, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des vom Beschuldigten gelenkten Lastkraftfahrzeug 7,5 Tonnen überschritten hat.
Da das höchste zulässige Gesamtgewicht des gelenkten Lastkraftfahrzeugs somit ein Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 7a StVO 1960 darstellt, muss das wesentliche Sachverhaltselement des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des gelenkten Lastkraftfahrzeugs von einer tauglichen Verfolgungshandlung umfasst sein und ist dieses Tatbestandsmerkmal auch im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen (siehe hierzu VwGH 23.2.2000, 99/03/0292).
Konkret enthält der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 7a StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO neben Tatzeit, Tatort und Bezeichnung des Fahrzeuges, mit dem diese begangen worden sein soll, folgende Beschreibung der Tat: „Sie haben als Lenker eines Lastkraftwagens über 7,5 Tonnen das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen ‚Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen‘ nicht beachtet.“
Aus dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z 1 VStG folgt, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Das Verwaltungsgericht darf über den so skizzierten Tatvorwurf nicht hinausgehen und dabei die von der Erstbehörde angenommene Tat auswechseln (vgl. VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018).
Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich also geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0094, m.w.N.; vgl. auch Kneihs in Raschauer/Wessely [Hrsg.] VStG2 § 44a VStG Rz 4).
Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0043). Dabei hat die Umschreibung der Tat bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 12.04.2023, Ra 2020/05/0066).
Eine sich im Wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung wird jedenfalls den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht (vgl. VwGH 27.01.2006, 2005/02/0222). Es reicht nicht aus, die verba legalia zu wiederholen, ohne konkret anzugeben, durch welches Handeln der Beschuldigten es zur Verletzung der herangezogenen Strafbestimmung gekommen ist (vgl. VwGH 19.04.2021, Ra 2020/17/0032, m.w.N.).
Im Spruch ist also darzustellen, ob und inwieweit sich alle Tatbestandsmerkmale der verletzten Verwaltungsvorschrift im als erwiesen angenommenen Verhalten wiederfinden (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely [Hrsg.] VStG2 § 44a VStG Rz 4, m.w.N.). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. VwGH 25.02.1992, 91/04/0285).
Diesen Anforderungen genügt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – zunächst in Ansehung der ersten darin beschriebenen Tat – nicht:
Zwar werden darin Tatzeit, Tatort sowie das Fahrzeug, mit dem die angelastete Verwaltungsübertretung begangen worden sein soll, genannt, und dem Beschwerdeführer wird angelastet, als Lenker eines „Lastkraftwagens über 7,5 Tonnen“ das entsprechende Fahrverbot nicht beachtet zu haben, doch fehlt jede Angabe zum höchsten zulässigen Gesamtgewicht des konkret gelenkten Fahrzeugs.
Das höchstzulässige Gesamtgewicht – und nicht etwa das tatsächliche Gewicht – stellt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 52 lit. a Z 7a StVO 1960 dar. Der Hinweis auf einen „Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen“ bleibt in diesem Zusammenhang unkonkret, da er weder erkennen lässt, ob sich diese Angabe auf das tatsächliche oder auf das höchste zulässige Gesamtgewicht bezieht, noch welches höchste zulässige Gesamtgewicht das konkrete Fahrzeug tatsächlich aufgewiesen hat.
Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist damit nicht zu entnehmen, ob das konkret gelenkte Fahrzeug das im Verkehrszeichen angegebene höchste zulässige Gesamtgewicht tatsächlich überschritten hat. Die Darstellung, es handle sich um einen Lastkraftwagen „über 7,5 Tonnen“, kann im Lichte der referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die im Spruch eines Straferkenntnisses erforderte Angabe des konkreten höchsten zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs ersetzen.
Damit erfolgt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – in Ansehung der ersten darin beschriebenen Tat – weder eine Tatkonkretisierung noch eine eindeutige und vollständige Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die tatbildlichen Voraussetzungen des § 52 lit. a Z 7a StVO 1960 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, sodass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht.
Des Weiteren wird dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Begehung einer zweiten Verwaltungsübertretung angelastet. Der Spruch dieses Straferkenntnisses enthält zu dieser angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 5 StVO 1960 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO neben Tatzeit und Bezeichnung des Fahrzeuges, mit dem diese begangen worden sein soll, folgende Beschreibung der Tat: „Die Einbahnstraße nicht in der durch das Hinweiszeichen ‚Einbahn‘ angezeigten Fahrtrichtung befahren.“ Zudem ist als Tatort „Gemeindegebiet ***, *** auf Höhe ONr. ***, *** Parkplatz (Feststellort)“ genannt.
§ 7 Abs. 5 StVO 1960 bestimmt, dass Einbahnstraßen nur in der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 10 StVO 1960 angezeigten Fahrtrichtung befahren werden dürfen.
Die Hinweiszeichen – wie das in § 53 Abs. 1 Z 10 StVO 1960 normierte – weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Das Hinweiszeichen „EINBAHNSTRASSE“ zeigt eine Einbahnstraße an und weist in die zulässige Fahrtrichtung.
Eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 StVO 1960 liegt somit dann vor, wenn ein Lenker eines Fahrzeugs eine Straße, die durch ein Hinweiszeichen „EINBAHNSTRASSE“ als Einbahnstraße gekennzeichnet ist und dessen Pfeilrichtung die zulässige Fahrtrichtung anzeigt, in einer anderen als der durch dieses Hinweiszeichen angezeigten Fahrtrichtung befährt.
Zwar enthält der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Ansehung der angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 5 StVO 1960 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 Tatzeit sowie die Bezeichnung des verwendeten Fahrzeugs, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen worden sein soll, doch beschränkt sich die Beschreibung der Tathandlung auf die Formulierung: „Die Einbahnstraße nicht in der durch das Hinweiszeichen ‚Einbahn‘ angezeigten Fahrtrichtung befahren.“
Diese Formulierung stellt eine nahezu wörtliche Wiedergabe des § 7 Abs. 5 StVO 1960 dar und enthält keine Umschreibung des konkreten Verhaltens des Beschuldigten, wie etwa zur Einfahrtsrichtung oder den Fahrweg.
Zwar verweist die Wendung „nicht in der durch das Hinweiszeichen ‚Einbahn‘ angezeigten Fahrtrichtung“ inhaltlich auf eine entgegengesetzte Einfahrtsrichtung, doch wird damit nicht konkret benannt, von wo nach wo die Einfahrt erfolgt sein soll, und welche konkrete Straße von der Einfahrt betroffen gewesen sein soll. Damit fehlt eine tatbezogene Konkretisierung, die es ermöglicht, die Tathandlung unter die als verletzt angesehene Verwaltungsvorschrift zu subsumieren.
Vielmehr handelt es sich um eine sich im Wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung, die den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG jedenfalls nicht gerecht wird (vgl. VwGH 27.01.2006, 2005/02/0222).
Zudem steht fest, dass zur angelasteten Tatzeit die Einfahrt nicht – wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angegeben – am „*** Parkplatz“, sondern an einer anderen Stelle, und zwar auf einer Straße auf dem Parkplatz der Firma F erfolgt ist.
Damit weicht der im Spruch des Straferkenntnisses genannte Tatort von dem tatsächlich festgestellten Ort der Tat ab. Der im Spruch genannte Tatort ist daher unzutreffend.
Der Tatort ist aber essentielles Element der in den Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG aufzunehmenden als erwiesen angenommenen Tat (vgl. VwGH 19.09.1996, 96/07/0002).
Zu einem Austausch dieses wesentlichen Tatbestandselementes der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist die Berufungsbehörde, nunmehr das Verwaltungsgericht, aber auch dann nicht berechtigt, wenn sie damit nur einen der Strafbehörde erster Instanz unterlaufenen Irrtum richtigstellen will (vgl. VwGH 19.09.1996, 96/07/0002).
Mit dem sich als unzutreffend erweisenden Tatort liefert der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Übrigen keine hinreichend konkrete Umschreibung der Tat.
Es erfolgt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses weder eine Tatkonkretisierung noch eine eindeutige und vollständige Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die tatbildlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, sodass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch in Ansehung der zweiten darin beschriebenen Tat nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern wäre vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt worden ist (vgl. VwGH 26.04.2022, Ra 2021/02/0250, m.w.N.).
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG hat sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente, insbesondere auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a VStG zu beziehen (vgl. VwGH 21.07.2022, Ra 2022/04/0018, m.w.N.).
Eine Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben; das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. VwGH 05.12.2017, Ra 2017/02/0186, m.w.N.).
Da eine Aufforderung zur Rechtfertigung als Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG gilt (vgl. 06.04.2023, Ra 2020/17/0068), ist mit der an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26. März 2024 eine Verfolgungshandlung vorgenommen worden.
Wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat die belangte Behörde auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten lediglich dahingehend bezeichnet, dass dieser als Lenker eines Lastkraftwagens über 7,5 Tonnen das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen“ nicht beachtet habe, sowie die Einbahnstraße nicht in der durch das Hinweiszeichen „Einbahn“ angezeigten Fahrtrichtung befahren habe, wobei als Tatort „*** Parkplatz“ bezeichnet worden ist.
Da an die Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG, sohin an die Aufforderung zur Rechtfertigung, hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG (vgl. VwGH 05.12.2017, Ra 2017/02/0186, m.w.N.), vermögen auch die in der Aufforderung zur Rechtfertigung enthaltenen Tatumschreibungen nicht den gesetzlichen Erfordernissen zu genügen, und zwar aus denselben Erwägungen, aus denen auch der die angelasteten Taten nicht ausreichend konkretisierende Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den genannten Anforderungen nicht entspricht.
Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26. März 2024 hat sich als Verfolgungshandlung somit vollständig und eindeutig weder auf die Tatbestandselemente des § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 52 lit. a Z 7a StVO 1960 noch auf jene des § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 7 Abs. 5 StVO 1960 bezogen.
In Anbetracht dessen stellt diese Aufforderung zur Rechtfertigung keine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne der referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar.
Im Lichte der Feststellungen und laut Akteninhalt sind aber im vorliegenden Fall die korrekten Tatvorwürfe innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist auch nicht Bestandteil einer anderen Verfolgungshandlung gewesen.
Dem Verwaltungsgericht ist es nunmehr im vorliegenden Fall verwehrt, (erstmals) den in Bezug auf die Tat unzureichenden Abspruch der belangten Behörde zu ergänzen, läge dies doch außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs. 1 VStG (vgl. hierzu etwa VwGH 08.02.2024, Ra 2023/02/0097).
Das Verwaltungsgericht ist somit mangels einer rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten, alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltenden Verfolgungshandlung nicht zu einer Ergänzung des gemäß § 44a Z 1 VStG unzureichenden Spruchs des behördlichen Straferkenntnisses berechtigt (vgl. hierzu etwa VwGH 08.02.2024, Ra 2023/02/0097).
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Wie ausgeführt, ist die behördliche Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer nicht geeignet gewesen, die Verjährungsfrist zu unterbrechen und sind im vorliegenden Fall die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen schon (verfolgungs-)verjährt. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten ist daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen (vgl. zu vergleichbaren Fällen siehe VwGH 27.02.2013, 2010/03/0036).
Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens kommt aber auch nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG in Betracht: Denn nur ein hinreichend konkretisierter Tatvorwurf kann rechtlich neu bewertet werden; mangelt es der Entscheidung schon daran, so ist das Verwaltungsstrafverfahren – endgültig – einzustellen, und zwar nicht in Ermangelung von Beweisen, sondern mangels einer eine Verwaltungsübertretung bildenden Tat (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely [Hrsg.] VStG2 § 44a VStG Rz 10).
Im vorliegenden Fall mangelt es gerade an einer hinreichend konkretisierten Tatumschreibung, da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – wie ausgeführt – nicht vollständig und eindeutig die die Tatbestandselemente sowohl des § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 52 lit. a Z 7a StVO 1960 als auch des § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 7 Abs. 5 StVO 1960 erfüllenden Umstände enthält. Damit fehlt es an einer Grundlage für die rechtliche Bewertung eines konkreten Tatvorwurfs im Sinne des § 44a Z 1 VStG, sodass gegenständlich keine eine Verwaltungsübertretung bildende Tat als vorliegend anzusehen ist und daher auch eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG infrage kommt.
Im gegenständlichen Fall liegt damit jedenfalls ein Einstellungsgrund vor.
Das Verwaltungsgericht hat bei Vorliegen eines Einstellungsgrundes mit Erkenntnis das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12, Rz 1186), was mit dem vorliegenden Erkenntnis erfolgt.
Da das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut schützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
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