LVwG N LVwG-AV-26/001-2025

LVwG-AV-26/001-2025Tribunal administratif régional1 juil. 2025

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Beschlagnahme; Altfahrzeug; Verfügungsberechtigung; Abwehrmaßnahmen;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-26/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.26.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Erkenntnis in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 05. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend Beschlagnahme gemäß § 75b Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 23. Mai 2025 zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 05. Dezember 2024, Zl. ***, wurde die Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2024, Zl. ***, abgewiesen. Ausgesprochen wurde, dass „der Bescheid vom 10.10.2024, Kennz. *** somit vollinhaltlich aufrecht [bleibt].“

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 10. Oktober 2024, Zl. ***, ordnete die Abfallrechtsbehörde gegenüber dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber als Bescheidadressat wie folgt an:

„Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt nimmt folgenden Gegenstand in Beschlag:

Marke: VW

Type: Polo

Fahrgestellnummer: ***

Farbe: silber grau

Hinweise

Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Beschlagnahme gilt der Abfall als Sicherungsmaßnahme als verfallen erklärt.

Wird der beschlagnahmte Abfall für verfallen erklärt, hat der bisher Verfügungsberechtigte die im Zuge der Beschlagnahme anfallenden notwendigen Kosten für Transport, Manipulation und Lagerung der Abfälle zu tragen.

Rechtsgrundlagen

§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 75b Abs. 1 und Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002

§ 2 Z 2 Altfahrzeugeverordnung, BGBl II Nr. 407/2002 idgF

§ 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG“

Begründet wurde diese behördliche Entscheidung wie folgt:

„Am 09. Oktober 2024 führte die Landeshauptfrau von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde eine Kontrolle nach dem AWG 2002 durch, im Rahmen derer nach Begutachtung durch einen KFZ-technischen Amtssachverständigen das im Spruch näher beschriebene Altfahrzeug durch die Abfallrechtsbehörde vorläufig beschlagnahmt und hierüber folgende Bescheinigung erstellt wurde:

„Bescheinigung der vorläufigen Beschlagnahme

Es wird mitgeteilt, dass das im unten stehenden KFZ-technischen Gutachten näher beschriebene Altfahrzeug durch die Landeshauptfrau von NÖ als Abfallrechtsbehörde vorläufig beschlagnahmt wurde. Die vorläufige Beschlagnahme wird der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt angezeigt, welche die (endgültige) Beschlagnahme bescheidmäßig anordnen wird (§ 75 b Abs. 2 AWG

2002).

Das bedeutet unter anderem, dass der bisher Verfügungsberechtigte die im Zuge der Beschlagnahme anfallenden notwendigen Kosten für Transport, Manipulation und Lagerung der Abfälle (des Altfahrzeugs sowie allfälliger weiterer Abfälle) zu tragen hat.

Verfügungsberechtigung (als Grundeigentümer der Liegenschaft Nr. ***):

Vorname: A

Nachname: A

Adresse: ***, ***

Rechtsgrundlagen

§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 75 b Abs. 1 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr. 102/2002 i. d. g. F.

§ 2 Z 2 Altfahrzeugeverordnung, BGBl II Nr. 407/2002 idgF

Für das gegenständliche Altfahrzeug verfügt der Verfügungsberechtigte nicht über eine Erlaubnis nach § 24a AWG 2002 zur Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen – eine diesbezügliche Abfrage im Elektronischen Datenmanagement (EDM) ergab keinen Treffer. Durch den KFZ-technischen Amtssachverständigen konnte – wie im nachstehenden Gutachten ersichtlich - die Abfalleigenschaft des oben genannten Altfahrzeuges festgestellt werden. Das Altfahrzeug wurde nicht unverzüglich vor Ende der behördlichen Überprüfung einem zur Sammlung oder Behandlung berechtigten übergeben, weshalb eine vorläufige Beschlagnahme erfolgen konnte.“

Weiters wurde das kraftfahrtechnische Gutachten im Bescheid vollinhaltlich wiedergegeben.

Aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des KFZ-technischen Amtssachverständigen, wonach ein Austritt von Betriebsstoffen nicht ausgeschlossen werden kann, und weil der Instandsetzungswert den Fahrzeugwert deutlich übersteigt, ging die belangte Behörde davon aus, dass in rechtlicher Hinsicht der objektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 iVm § 1 Abs. 3 AWG 2002 zu bejahen und das Fahrzeug als Abfall zu qualifizieren ist.

Ausgeführt wurde weiter:

„Da gemäß Gutachten des KFZ-technischen Amtssachverständigen das überprüfte Fahrzeug offensichtlich schon über einen längeren Zeitraum auf dem unbefestigten Areal gelagert wird, aufgrund der teilweise jahrelang abgelaufenen § 57a KFG 1967 Begutachtungsplaketten sowie aufgrund des Zustandes mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits seit sehr langer Zeit nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung steht und das überprüfte Fahrzeug als Lagerstätte für diverse Materialien und Fahrzeugteile zweckentfremdet verwendet wurde, besteht der begründete Verdacht, dass der Abfall nicht unverzüglich vor Ende der behördlichen Überprüfung einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten übergeben werden.

Des Weiteren liegt gemäß Abfrage unter www.edm.gv.at keine Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung gemäß § 24a AWG 2002 vor.“

Nach Wiedergabe des § 75b AWG 2002 führte die belangte Behörde aus:

„Wie oben festgestellt, liegen die Voraussetzungen des § 75b Abs. 1 AWG 2002 vor, weshalb die Beschlagnahme des im Spruch angeführten Altfahrzeuges bescheidmäßig anzuordnen war.“

Aufgrund der Vorstellung leitete die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ein Ermittlungsverfahren ein, in welchem sie die Stellungnahme der Abfallrechtsbehörde einholte, welche wie folgt lautet:

„Zu dem in Ihrem Schreiben genannten Fahrzeug lässt sich festhalten, dass dieses auf der Liegenschaft des Herrn A abgestellt war und nach der Begutachtung des ASV für Kraftfahrzeugtechnik ein Altfahrzeug iSd AWG 2002 darstellte.

Aus hierbehördlicher Sicht wird dies auch von Herrn A nicht in Abrede gestellt, dieser führt ausschließlich aus, dass er nicht der Verfügungsberechtigte ist. Dazu ist auf §75 b Abs. 1 AWG 2002 zu verweisen, nach dem nach hierbehördlicher Interpretation – wenn der bisher Verfügungsberechtigte oder in Vertretung des bisher Verfügungsberechtigten der Lenker des Beförderungsmittels der Abfälle nicht anwesend sind - gegebenenfalls der Inhaber der Behandlungsanlage als Verfügungsberechtigter heranzuziehen ist. Da weder der Verfügungsberechtigte noch ein potentieller Vertreter vor Ort anwesend oder zu eruieren war, war Herr A als Inhaber der Behandlungsanlage heranzuziehen.“

Die nunmehr angefochtene Entscheidung wurde von der belangten Behörde wie folgt begründet:

Betreffend die Verfügungsberechtigung teilen Sie nur mit, dass Sie keinen silbergrauen VW Polo mit der FIN: *** haben oder hatten. Eine konkrete Person welcher dieses Fahrzeug zugeordnet werden könnte, machen Sie nicht namhaft, führen jedoch dezidiert aus, dass Sie Kenntnis davon haben, dass in der *** – und offenbar auch auf Ihrem Grundstück – „Unfallfahrzeuge“ und „Fahrzeuge ohne Kennzeichen“ abgestellt werden („seit Jahren gibt es einen traurigen Trend“). Auch führen Sie aus, dass Sie Ihr Grundstück betreffend – außer der Aufstellung einer Hinweistafel – bis dato keinerlei zivilrechtliche Schritte gesetzt haben („das zivilrechtlich Mögliche ordnungsgemäß erfüllt“).

Zur Angabe, es sei der Behörde möglich lediglich über die Fahrgestellnummer den Verfügungsberechtigten ausfindig machen können, ist entgegenzuhalten, dass dies nicht möglich ist. Es könnte über eine Abfrage aus der Zulassungsevidenz lediglich ein Zulassungsbesitzer ausfindig gemacht werden, dies jedoch auch nur bei aufrecht zum Straßenverkehr zugelassenen Autos. Das ist beim gegenständlichen Fahrzeug offenkundig nicht der Fall, wurde dieses doch ohne Kennzeichen und mit einer seit rund 1 ½ Jahren abgelaufenen Begutachtungsplakette vorgefunden und stellt dieses gemäß dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht nur ein Unfallfahrzeug (aus welchem bereits einige essentielle Teile, wie zB Motor und Getriebe, ausgebaut wurden) dar, sondern handelt es sich hierbei vielmehr um Abfall im Sinne des AWG in Verbindung mit der Altfahrzeugverordnung. Selbst für den Fall, dass im gegenständlichen Fall ein Zulassungsbesitzer ausfindig gemacht werden könnte, ist anzumerken, dass dieser nicht zwangsläufig auch der Verfügungsberechtigte über das Fahrzeug sein muss.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt wird die Ansicht vertreten, dass Sie im Konkreten Fall als Grundstückseigentümer auch als Verfügungsberechtigter über das gegenständliche Fahrzeug anzusehen sind, insbesondere, da der bisherige Verfügungsberechtigte oder in Vertretung des bisher Verfügungsberechtigten der Lenker des Beförderungsmittels der Abfälle seitens der Behörde nicht ermittelt werden konnte und auch Ihrerseits keine Person namhaft gemacht werden konnte. Auch ist nach Ansicht der erkennenden Behörde der bloße Verweis auf ein am Grundstück angebrachtes Hinweisschild und die Übersendung eines am 02.03.2024 aufgenommenen Fotos hiervon sowie der damit verbundene Verweis darauf, dass man hiermit „alles zivilrechtlich Mögliche“ erfüllte habe, nicht ausreichend um von einer anderen Ansicht ausgehen zu können. Insbesondere wenn man im Zuge des gleichen Schreibens selbst bekannt gibt, dass es im gegenständlichen Fall „unbestritten“ ist, dass man „als Inhaber der Behandlungsanlage heranzuziehen ist“.

§ 75b Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 lautet wie folgt:

§ 75b. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Falle der Z 2, die Zollorgane und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Abfälle einschließlich ihrer Transportverpackungen vorläufig beschlagnahmen,

(2) Die vorläufige Beschlagnahme nach Abs. 1 ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, anzuzeigen, und der vorläufig beschlagnahmte Abfall ist auf einem von der Bezirksverwaltungsbehörde als geeignet erachteten Ort unverzüglich einer ordnungsgemäßen Zwischenlagerung zuzuführen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 einen Bescheid mit der Anordnung der Beschlagnahme zu erlassen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Beschlagnahme gilt der Abfall als Sicherungsmaßnahme als verfallen erklärt. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(3) Das Verfügungsrecht über den gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Abfall steht zunächst der Behörde zu, deren Organ den Abfall vorläufig beschlagnahmt hat. Ab Kenntnisnahme durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde steht das Verfügungsrecht dieser zu.

(4) Wird der beschlagnahmte Abfall für verfallen erklärt, hat der bisher Verfügungsberechtigte die im Zuge der Beschlagnahme anfallenden notwendigen Kosten für Transport, Manipulation und Lagerung der Abfälle zu tragen. Befinden sich die Abfälle zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme in einem Beförderungsmittel, so kann dieses zur Beförderung der Abfälle an einen für die ordnungsgemäße Zwischenlagerung vorgesehenen Ort verwendet werden. Über die Kostenersatzpflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Ist der bisher Verfügungsberechtigte nicht feststellbar oder zur Tragung dieser Kosten rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so kann im Falle des Abs. 1 Z 1 der Eigentümer der Liegenschaft, auf der die Abfälle rechtswidrig gesammelt oder behandelt wurden, zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet werden, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

(5) Die in Abs. 1 genannten Organe, ausgenommen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, werden ermächtigt, für die nach Abs. 4 im Einzelfall voraussichtlich erwachsenden Kosten eine Vorauszahlung festzusetzen und einzuheben.

(6) Der für verfallen erklärte Abfall ist sodann unter Berücksichtigung allenfalls vorgelegter Angebote zur ordnungsgemäßen Behandlung nutzbringend zu verwerten oder – falls dies nicht möglich ist – zu beseitigen.

(7) Die Kosten der Behandlung und aller damit verbundenen erforderlichen Maßnahmen sind vom bisherigen Eigentümer des Abfalls oder vom bisher Verfügungsberechtigten in Vertretung des bisherigen Eigentümers des Abfalls zu tragen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös hat nach Abzug der Kosten gemäß Abs. 4 dem bisherigen Eigentümer zuzufließen. Lässt sich der bisherige Eigentümer nicht feststellen, fließt der Erlös der Behörde zu.

Den ErläutRV 1615 BlgNR 25. GP ist zu § 75b AWG 2002 Folgendes zu entnehmen:

„Die bisherige Vollzugspraxis hat gezeigt, dass in vielen Fällen der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen und des rechtswidrigen Sammelns und Behandelns von Abfällen mit den bestehenden rechtlichen Instrumenten im AWG 2002 nicht das Auslangen gefunden werden kann. Bei den von § 75b AWG 2002 umfassten Fällen existierte nur das Instrument des Behandlungsauftrages gemäß § 73 AWG 2002, durch welches eine unmittelbare Verfügungsgewalt der Behörde über die Abfälle im Regelfall (außer bei Gefahr in Verzug) nicht besteht. Diese mangelnde Verfügungsgewalt der Behörde über die Abfälle bewirkt, dass in vielen Fällen die von einem Behandlungsauftrag bereits umfassten Abfälle dennoch in der Folge illegal grenzüberschreitend verbracht bzw. nicht ordnungsgemäß behandelt werden, und daher die Zielsetzungen des AWG 2002 nicht erreicht werden. Ziel des an die Beschlagnahme anschließenden Verfalls als verwaltungspolizeiliche Maßnahme ist es daher, Gefahren für die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen, welche durch eine illegale grenzüberschreitende Verbringung oder die illegale Sammlung oder Behandlung von Abfällen nach wie vor bestünden, abzuwehren.

Bei der vorläufigen Beschlagnahme wie bei der Vorauszahlung gemäß Abs. 5 handelt es sich um einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Diese ursprünglich verfahrensfreien Verwaltungsakte sind nicht mehr anfechtbar, sobald ein die Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme bildender endgültiger Beschlagnahmebescheid sowie ein Kostenersatzbescheid erlassen wurde. Gegen diesen kann das Rechtsmittel der Beschwerde an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

Die Beschlagnahme erfolgt unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, da es sich bei dieser Bestimmung um eine Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter handelt. Folglich bleibt auch die Anwendung des § 37 Abs. 2 VStG bzw. § 37a Abs. 3 VStG von dieser Bestimmung unberührt.

Die Beschlagnahme stellt ein alternatives Instrument zu der nach wie vor bestehenden Möglichkeit der Erteilung eines Behandlungsauftrages gemäß § 73 AWG 2002 dar. Ist aufgrund der Art des Abfalls, der davon ausgehenden Gefahren, des positiven Schätzwertes des Abfalls, der Destination und vorgesehenen Behandlung zu befürchten, dass einem behördlichen Auftrag nach § 73 AWG 2002 nicht entsprochen wird, kann unter Berücksichtigung dieser Elemente und als letztes Mittel eine Beschlagnahme ausgesprochen werden. Die Beurteilung des positiven Schätzwertes des Abfalls kann vom Amtssachverständigen im Einzelfall festgestellt werden. Unter dem positiven Wert ist jener Wert zu verstehen, zu dem die Veräußerung des beschlagnahmten Abfalls möglich wäre (Verkaufswert). Dieser ist daher ein nachfrageseitig bestimmter Wert.

Die Frage der Abfalleigenschaft ist im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens als Vorfrage zu klären.

Als Verfügungsberechtigter ist bei grenzüberschreitenden Verbringungen grundsätzlich der Absender des Transports anzusehen. Dieser kann – aber muss nicht – mit dem Eigentümer des Abfalls identisch sein.

Ansonsten ist Verfügungsberechtigter jene Person, welche die Abfälle faktisch innehat und über den Abfall faktisch verfügen kann. Das wird in der Regel der Abfallbesitzer iSd § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 sein.

Die Bescheinigung über eine vorläufige Beschlagnahme kann zutreffendenfalls jenem Inhaber einer Behandlungsanlage ausgehändigt werden, bei dem der Verdacht besteht, dass dieser Abfälle ohne Erlaubnis sammelt oder behandelt.

Die Verfügungsbefugnis über den vorläufig beschlagnahmten Abfall beinhaltet auch die Befugnis zur Auswahl eines geeigneten Zwischenlagerplatzes für die Abfälle. Das den Kontrollbehörden gemäß § 82 Abs. 4 AWG 2002 bzw. § 83 Abs. 3 AWG 2002 zustehende Recht zur Unterbrechung der Beförderung bleibt vom vorläufigen Beschlagnahmerecht unberührt. Das Beförderungsmittel kann solange angehalten werden, bis die ordnungsgemäße Zwischenlagerung der vorläufig beschlagnahmten Abfälle sichergestellt ist.

Unter Transportverpackungen im § 75b Abs. 1 AWG 2002 sind Verpackungen zu verstehen, die dazu dienen, die Abfälle während des Transports vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden (vgl. § 3 Verpackungsverordnung 2014).

Die Zwischenlagerung der Abfälle gemäß Abs. 2 darf nur in einer hiefür genehmigten Anlage oder an einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort (vgl. § 15 Abs. 3 AWG 2002) erfolgen. Die Zwischenlagerung kann aber auch am Ort der vorläufigen Beschlagnahme erfolgen, sofern dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde als geeignet erachtet wird.

Die faktische Amtshandlung der vorläufigen Beschlagnahme umfasst auch das Anordnungsrecht der Kontrollorgane gegenüber dem Lenker des Beförderungsmittels, den vorläufig beschlagnahmten Abfall an einen für die ordnungsgemäße Zwischenlagerung vorgesehenen Ort zu bringen.

Offensichtlich erfolgte die vorläufige Beschlagnahme durch die Landeshauptfrau von Niederösterreich im Zuge einer Überprüfung gemäß § 75 Abs. 1 AWG 2002, welche die Kontrolle von Ermächtigungen gemäß § 24a AWG 2002 zur Sammlung von Altfahrzeugen zum Inhalt hatte.

Zur Abfalleigenschaft des beschwerdegegenständlichen Fahrzeuges ist festzuhalten:

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 23. Februar 2012, 2008/07/0179).

Die konkrete Abstellfläche war zur Lagerung von Altfahrzeugen nicht geeignet, insbesondere, da nach den Ergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens diese nicht befestigt bzw. flüssigkeitsdicht ausgeführt ist.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Amtssachverständige für Kraftfahrtechnik sein von der belangten Behörde verwertetes Gutachten um diverse Lichtbilder ergänzt und klar dargestellt, welche Reparaturarbeiten notwendig wären, um das Fahrzeug in einen verkehrs- und betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dem Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik ist zu entnehmen, dass aus kraftfahrtechnischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann, dass auf Grund durchgerosteter, versprödeter und poröser Flüssigkeits- und Dichtungssystemen Betriebsstoffe austreten und eine Umweltgefährdung verursachen können.

Ein Altfahrzeug gilt erst dann als – dem Stand der Technik entsprechend – trockengelegt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden, etc.) an einer beliebigen, jene in Anlage 1, Punkt 4.3, der AltfahrzeugeVO genannten Flüssigkeiten beinhaltenden Stelle, keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten. Dies gilt insbesondere für Motor, Getriebe, Tank, Hydraulikstoßdämpfer, Kühler, Bremsanlage (inklusive Leitungen), Klimaanlage, Scheibenreinigungsbereich und Servobereich (Lenkung). Darüber hinaus sind die weiteren in Anlage 1, Punkt 4.1., 4.2., 4.4. und 4.5., der AltfahrzeugeVO genannten Behandlungsschritte zu setzen, damit ein Altfahrzeug (sowie dessen Teile) dem Stand der Technik als schadstoffentfrachtet gilt.

Im Verfahren sind auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass das Fahrzeug trockengelegt worden wäre. Bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, ist geeignet, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 herbeizuführen (VwGH 18.11.2010, 2007/07/0035). Ebenso sind bereits sehr kleine Verluste an Öl geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl. VwGH 16.10.2003, 2002/07/0162). In diesem Zusammenhang war festzustellen, dass das Fahrzeug auf einer ungedichteten Fläche witterungsungeschützt am Grundstück des Beschwerdeführers abgestellt wurde, weshalb dieses insbesondere nicht als vor Niederschlagswässern, durch welche austretende Flüssigkeiten in die umliegenden Flächen verbreitet werden könnten, geschützt gelagert zu bezeichnen ist (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0152). Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination erforderlich ist, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088). Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154, mwN).

Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – z.B. Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, das heißt nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung iSd § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache.

Der objektive Abfallbegriff wird bei Kraftfahrzeugen - insbesondere auch bei solchen, die nicht fachgerecht trockengelegt sind – deshalb dann nicht erfüllt, wenn diese gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 nach allgemeiner Verkehrsauffassung in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehen. Zur Frage, wann ein bei einem Unfall beschädigtes Kraftfahrzeug nach allgemeiner Verkehrsauffassung noch in einem bestimmungsgemäßen Gebrauch steht, hat der VwGH - in Anknüpfung an die in den (in Auslegung der Verordnung [EG] Nr. 1013/2006 betreffend die Verbringung von Altfahrzeugen ergangenen) Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 zur Abgrenzung von Alt- und Gebrauchtfahrzeugen dargelegte Auffassung aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union - festgehalten, dass dies dann nicht mehr der Fall ist, wenn das Fahrzeug nur mehr in unwirtschaftlicher Weise für seinen Zweck nutzbar gemacht werden könnte. Eine solche Wirtschaftlichkeit ist nach dieser Judikatur dann nicht mehr gegeben, wenn die Wiederherstellungskosten und Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeugs unverhältnismäßig hoch überschreiten (VwGH 12.11.2024, Ra 2023/07/0174).

Selbst durch das bloße „Herumstehen“ des Kfz wird ein solches nach allgemeiner Verkehrsauffassung der bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des AWG 2002 entzogen, stellt doch die Transportfunktion den unbestrittenen Hauptgrund eines Fahrzeuges dar (LVwG NÖ 04.05.2016, LVwG-AV-240/001-2015).

In dem im Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik wurde die Beurteilung, dass die Wiederherstellungskosten und die Reparaturkosten des Fahrzeuges dessen Wert übersteigen auf Grund der durch Augenschein festgestellten massiven Beschädigungen und des Alters des Fahrzeuges getroffen, welche Annahme auf Grundlage der Fachkunde des Sachverständigen in Zusammenhalt mit der angefertigten Fotodokumentation schlüssig und nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0032). Eine bestimmungsgemäße Verwendung iSd § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 konnte im Beschwerdeverfahren deshalb nicht nachgewiesen werden. Aus den dargestellten Erwägungen ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug der objektive Abfallbegriff erfüllt ist, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt zudem darin, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0032).

Im gegenständlichen Fall hat der letzte Zulassungsbesitzer seinen Verwendungsverzicht bereits dadurch zum Ausdruck gebracht, als das Fahrzeug offensichtlich nach einem Verkehrsunfall nicht mehr instandgesetzt wurde und darauf verzichtet wurde, dieses in einen fahrbereiten Zustand zu bringen. (Wer letztlich das Unfallfahrzeug auf das verfahrensinkriminierte Grundstück verbracht hat, konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geklärt werden, zumal der letzte Zulassungsbesitzer trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen ist.) Diese Vorgangsweise verdeutlicht aber, dass eine Entledigungsabsicht bereits beim Vorbesitzer gegeben war. Eine Sache ist schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (VwGH 28.04.2005, 2003/07/0017), weshalb das Fahrzeug ebenso Abfall in subjektiver Hinsicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 darstellt und somit gemäß Punkt 2.2. der AltfahrzeugeVO zu behandeln war.

§ 15 Abs. 5 AWG 2002 lautet wie folgt:

„Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.“

§ 75b regelt die vorläufige Beschlagnahme (Abs 1) sowie den Verfall (Abs 2ff) von Abfällen einschließlich ihrer Transportverpackung im Falle des begründeten Verdachts verschiedener rechtswidriger Handhabungen von Abfällen. Auch sind Regelungen zur Kostentragung (insb Abs 4) und zur Verwertung (insb Abs 6) enthalten. Die Bestimmung wurde mit der AWG-Nov Seveso III in das Gesetz implementiert. In rechtspolitischer Hinsicht postulierte der Gesetzgeber als Ziel und Zweck die Hintanhaltung illegaler Abfalltransporte bzw. grenzüberschreitender Verbringungen. Der Gesetzgeber versteht die Beschlagnahme als Sicherungsinstrument unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, §§ 37 Abs 2 und 37a Abs 3 VStG bleiben unberührt. Die Beschlagnahme ist alternativ zum Behandlungsauftrag nach § 73 möglich, soll aber bloß als letztes Mittel ausgesprochen werden (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002², § 75b Rz 1 ff).

Außerhalb einer konkreten Abfallverbringung ist im Anwendungsbereich des § 75b Abs. 1 Z 1 AWG 2002 wesentlich, dass das Altfahrzeug widerrechtlich gesammelt wurde und in der Verfügungsgewalt des rechtswidrigen Sammlers steht (zumal ansonsten es der Landeshauptfrau nach Abs. 1 leg. cit. an der Zuständigkeit zur Kontrolle mangelt, da es sich - entgegen der Behauptungen der Abfallrechtsbehörde - im Beschwerdegegenstand offensichtlich um keine Abfallbehandlungsanlage iSd § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 handelt, sondern um ein Grundstück ohne technische Einrichtungen).

Unter „Sammlung“ ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 5 Z 9 AWG 2002 das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten zu verstehen.

Der letzte Zulassungsbesitzer hätte folglich als Abfallbesitzer des vom Verwendungsverzicht betroffenen Kraftfahrzeuges gemäß § 15 Abs. 5 AWG 2002 dessen Sammlung und Behandlung durch einen gemäß § 24a AWG 2002 Berechtigten jedenfalls so rechtzeitig zu veranlassen gehabt, dass eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen vermieden wird. Das Fahrzeug wurde aber entgegen dieser Bestimmung gesammelt bzw. gelagert, zumal die gegenständliche Abstellfläche „auf der grünen Wiese“ weder zur Sammlung noch zur Behandlung von Altfahrzeug geeignet ist. Eine Zuständigkeit der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur vorläufigen Beschlagnahme im Zuge einer Überprüfung gemäß § 75 Abs. 1 AWG 2002 nach § 75b Abs. 1 AWG 2002 kann deshalb nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer als „Verfügungsberechtigter“ iSd § 75b Abs. 1 AWG 2002 qualifiziert und verpflichtet werden kann.

Verfügungsberechtigt ist nach Ansicht des Gesetzgebers bei grenzüberschreitenden Verbringungen grundsätzlich der Absender des Transports; ansonsten jene Person, welche die Abfälle faktisch innehat und über den Abfall faktisch verfügen kann. Dies steht in Spannung zur Rsp des VwGH zum Begriff des „Verfügungsberechtigten“ iSd § 6 Abs 1, da obige Definition nicht auf die Berechtigung zur Verfügung abstellt und die faktische Verfügungsmöglichkeit nicht nötiger Weise auch mit der entsprechenden Berechtigung einhergeht (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002², § 75b Rz 9).

Verfügungsberechtigt wird im Allgemeinen der Abfallbesitzer iSd § 2 Abs 6 Z 1 sein; im Falle einer widerrechtlichen Inbesitznahme der Sache kann aber auch die Konstellation eintreten, dass der Abfallbesitzer nicht verfügungsberechtigt und daher nicht antragslegitimiert ist. Es können auch Personen, die nicht Abfallbesitzer sind, verfügungsberechtigt sein (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002², § 6 Rz 20).

Im Anwendungsbereich des § 75b Abs. 1 Z 1 AWG 2002, also bei der Übergabe an einen nicht berechtigten Abfallsammler, der in weiterer Folge – wie im konkreten Fall – das Altfahrzeug entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG zurücklässt, de facto ablagert, kann im Zurücklassen der Sache aber keine Verfügungsberechtigung des Liegenschaftsbesitzers an der Sache erblickt werden; insbesondere fehlt jedweder Besitzwille an der als Abfall zu qualifizierenden Sache. Auch der Gesetzgeber teilt durch die in § 75b Abs. 4 AWG 2002 getroffene Regelung offensichtlich diese Rechtsansicht:

§ 75b AWG 2002 sieht nämlich in Abs. 4 AWG 2002 eine mit § 74 AWG 2002 vergleichbare Regelung vor:

Ist Verfügungsberechtigte nicht feststellbar oder zur Tragung dieser Kosten rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so kann im Falle des Abs. 1 Z 1 der Eigentümer der Liegenschaft, auf der die Abfälle rechtswidrig gesammelt oder behandelt wurden, zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet werden, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

Der Rechtmittelwerber, als nicht verfügungsberechtigter Liegenschaftsbesitzer an der Sache, kann nach dem klaren Wortlaut zum Kostenersatz verpflichtet werden, wenn er – in Kenntnis der wiederkehrenden „Autoentsorgungen“ - wirksame Abwehrmaßnahmen, wie Einzäunung etc. unterlassen hat (siehe Anzeige des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2017, noch vor Erwerb der Liegenschaft 2023).

Welche Abwehrmaßnahmen (einem Zustimmenden oder Duldenden) zumutbar sind, lässt sich nur einzelfallbezogen feststellen. Jedenfalls müssen sie zur Vorbeugung von künftigen (Ab-)Lagerungen bzw. zur Abwehr einer konkreten Gefahr dienen und effektiv wirken. In Frage kommen regelmäßige Kontrollen der Liegenschaft, Zu-gangsbeschränkungen durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen, wie die Errichtung von Panzersperren (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002², § 74 Rz 26 mit Verweis auf VwGH 27.06.2002, 2001/07/0153, zum Wr AWG). Wesentlich ist, dass die Abwehrmaßnahmen erfolgsversprechend sein müssen.

Entscheidend ist im Beschwerdegegenstand, dass Sache des behördlichen Verfahrens – und somit auch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – ein Beschlagnahmebescheid gemäß § 75b Abs. 2 AWG 2002, und keine Kostenersatzverpflichtung nach § 75b Abs. 4 AWG 2002, ist.

Dadurch, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer, der Liegenschaftseigentümer jenes Grundstückes ist, auf welchem das Altfahrzeug zurückgelassen wurde, rechtswidrig als Verfügungsberechtigten in Anspruch genommen hat, war im Ergebnis die angefochtene Entscheidung aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und mangels Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

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