LVwG N LVwG-S-535/001-2025

LVwG-S-535/001-2025Tribunal administratif régional26 juin 2025

Regest

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Sicherheitsfachkraft; Arbeitsmediziner; Verschulden;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-535/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.535.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 14.02.2025 , Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.

2. Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 50,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat überdies einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100,-- Euro zu leisten.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 45 Abs. 1 Z. 2, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 650,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 14.02.2025, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen:

„I) Sie haben es als Arbeitgeber im Standort ***, *** (Zahnarztpraxis) zu verantworten, dass Sie am 17.12.2024 hinsichtlich der Arbeitsstätte in ***, *** Ihrer Verpflichtung betreffend die Bestellung oder Beiziehung von Sicherheitsfachkräften verletzt haben, da keine Sicherheitsfachkraft bestellt wurde, obwohl gemäß § 73 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Arbeitgeber Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen haben. Diese Verpflichtung ist durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte), oder, wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums zu erfüllen.

II) Sie haben es als Arbeitgeber im Standort ***, *** (Zahnarztpraxis) zu verantworten, dass Sie am 17.12.2024 hinsichtlich der Arbeitsstätte in ***, *** Ihrer Verpflichtung betreffend die Bestellung oder die Beiziehung von Arbeitsmedizinern verletzt haben, da kein Arbeitsmediziner bestellt wurde, obwohl gemäß § 79 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Arbeitgeber Arbeitsmediziner zu bestellen haben. Diese Verpflichtung ist durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner) oder, wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums zu erfüllen.“

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

I) § 130 Abs. 1 Zi. 27 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017 iVm § 73 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 147/2006

II) § 130 Abs. 1 Zi. 27 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017 iVm § 79 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn folgende Strafen verhängt:

zu I € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) gemäß § 130 Abs. 1 erster Strafsatz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017

zu II € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) gemäß § 130 Abs. 1 erster Strafsatz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die Behörde erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer im Standort ***, ***, zumindest am 17.12.2024 eine Zahnarztpraxis betrieben habe und auch Arbeitnehmer in dieser Arbeitsstätte durch ihn beschäftigt worden seien. Er sei daher als Arbeitgeber iSd einschlägigen Arbeitnehmerschutzbestimmungen anzusehen und unterläge den Verpflichtungen des Regelregimes des ASchG.

Auch sei der Betrieb zumindest ab 06.05.2024 erfolgt, da bereits an besagtem 06.05.2024 die Arbeitsinspektorin B bei einer Erhebung festgestellt habe, dass Maßnahmen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu setzen seien. Bereits hier seien die im Spruch abgeurteilten Missstände bemängelt worden und sei nicht nur einmal auf die Einhaltung der konkreten gesetzlichen Verpflichtungen hingewiesen worden.

So sei letztmalig am 17.12.2024 im Rahmen einer Überprüfung festgestellt worden, dass trotz der diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtungen weder eine Sicherheitsfachkraft, noch ein Arbeitsmediziner bestellt worden sei.

Für die Behörde sei es aufgrund der Angaben in der Anzeige vom 18.12.2024, ***, der dieser angeschlossenen Beilagen, sowie insbesondere der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates NÖ *** vom 20.01.2025, ***, erwiesen, dass am 17.12.2024 die im Spruch angeführten Mängel bestanden hätten.

Der Sachverhalt gründe schlüssig in den Feststellungen des Kontrollorgans vor Ort sowie den Angaben in der bezeichneten Anzeige vom 18.12.2024 und sei keine Veranlassung gegeben, an der Richtigkeit der darin enthaltenen Daten zu zweifeln.

Verfahrensrelevant sei in völliger Verkennung der Sach- und Rechtslage vorgebracht worden, dass die in den §§ 73 und 79 ASchG normierten Verpflichtungen nur für einige Betriebe Anwendung finden würden und dahingehend deren Anwendbarkeit ausschließlich von Art und Umfang des konkreten Betriebes anhängen würden.

Diesbezüglich bestünde für einen „kleinen Betrieb mit einer überschaubaren Anzahl von Mitarbeitern“ keine Verpflichtung zur Bestellung einer Sicherheitsfachkraft oder Bestellung eines Arbeitsmediziners insbesondere da weder ein dauerhaft erhöhter Personalstand, noch eine Gefährdungslage bestanden habe.

Dem seien die diesbezüglichen Ausführungen der Amtspartei, welchen sich die erkennende Behörde vollumfänglich anschließe, sowie die klaren gesetzlichen Anordnungen der §§ 73ff ASchG entgegen zu halten und auf die weiterführenden spezifizierenden Normen (§ 77a ASchG Begehungen in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern, § 78 ASchG Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern sowie § 79b ASchG Unternehmermodell) zu verweisen.

Es obliege nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Gesetzgeber, Rahmenbedingungen des Arbeitnehmerschutzes zu definieren und gereiche auch eine Anmeldung auf Betreuung durch die AUVA nicht zur Erfüllung der einschlägigen Normen.

Der allgemeinen Lebenserfahrung folgend bestünden in Zahnarztpraxen infolge der technischen Ausstattung (z.B. Röntgengeräte, rotierende zahnärztliche Instrumente usw.) sowie der im Praxisbetrieb verwendeten chemischen Substanzen sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Anforderungen zum Schutze der Arbeitnehmer.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und verweise lediglich auf dessen Stellungnahme. Die Behörde habe es unterlassen, sich einen unmittelbaren Eindruck über den Beschwerdeführer zu verschaffen.

Die belangte Behörde führe an, dass aufgrund der Beschäftigung von mindestes sechs ArbeitnehmerInnen eine Verpflichtung zur Bestellung einer Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 AschG bestanden habe. Dieser Ansicht werde ausdrücklich widersprochen.

Die Zahnarztpraxis des Beschwerdeführers sei ein kleiner Betrieb mit einer begrenzten Anzahl an MitarbeiterInnen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den einschlägigen Erläuterungen und Richtlinien bestünde die Verpflichtung zur Bestellung einer Sicherheitsfachkraft nur dann, wenn Art und Umfang des Betriebes dies erfordern würden. Aufgrund der spezifischen Tätigkeiten und der Betriebsgröße sei eine solche Verpflichtung nicht gegeben.

Zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung sei weder ein dauerhaft erhöhter Personalstand noch eine besondere Gefährdungssituation vorgelegen, die die Bestellung einer Sicherheitsfachkraft erforderlich gemacht hätte.

Zudem führe die belangte Behörde an, dass der Betrieb zur Bestellung eines Arbeitsmediziners verpflichtet gewesen sei. Diese Einschätzung werde ausdrücklich zurückgewiesen. Gemäß § 79 ASchG bestehe eine solche Verpflichtung nur, wenn besondere Gefährdungspotentiale oder spezifische organisatorische Erfordernisse eine arbeitsmedizinische Betreuung notwendig machen würden.

Die Tätigkeiten im Betrieb entsprächen den üblichen Standards einer zahnmedizinischen Praxis, in der primär administrative und patientenbezogene Behandlungsabläufe unter Einhaltung gängiger Hygienestandards durchgeführt würden.

Ungeachtet der fehlenden rechtlichen Verpflichtung sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der Strafverfügung proaktiv Maßnahmen ergriffen habe, um den Anforderungen gerecht zu werden. Es habe keine bewusste Pflichtverletzung vorgelegen, sondern vielmehr ein ernsthaftes Bestreben, die gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der vorhandenen Ressourcen bestmöglich zu erfüllen. Bei Würdigung all dieser Umstände hätte sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretung begangen habe.

Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem erkennenden Gericht samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.03.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Am 16.05.2025 wurde seitens des erkennenden Gerichtes eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt (mit Verfahren LVwG-S-536/001-2025), in welcher Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakt und Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeuginnen B und C.

3. Feststellungen:

Am 06.05.2024 fand eine Begehung seitens des Arbeitsinspektorates in der Zahnarztordination des Beschwerdeführers an der Adresse ***, ***, statt, dies aufgrund der Mutterschutzmeldung einer Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers, Frau C. Die Kontrolle führte die Arbeitsinspektorin Frau B durch.

Die Ordination besteht seit Jänner 2022. Der Beschwerdeführer beschäftigt insgesamt sechs Personen, davon eine als Reinigungskraft. Die anderen fünf Personen sind Zahnarztassistentinnen, Frau C wird jedoch seit Februar 2022 als Empfangsmitarbeiterin beschäftigt.

Bei der Begehung am 06.05.2024 wurden Verpflichtungen betreffend Mutterschutz und auch betreffend ArbeitnehmerInnenschutz besprochen, nämlich die Bestellung einer Sicherheitsfachkraft bzw. eines Arbeitsmediziners.

Die Arbeitsinspektorin sprach damals mit der werdenden Mutter und verlangte Arbeitsaufzeichnungen, welche ihr jedoch vor Ort nicht vorgelegt werden konnten.

Für den Beschwerdeführer wurde ein Beratungsgespräch durchgeführt, bei welchem darauf hingewiesen wurde, dass die sicherheitstechnische und die arbeitsmedizinische Betreuung durch AUVA-sicher in Anspruch genommen werden können. Betreffend die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach dem Mutterschutzgesetz wurde der Beschwerdeführer auf Hinweisformulare und mögliche Beratungsgespräche verwiesen. Grundsätzlich bietet für die Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz auch die AUVA eine Hilfestellung.

Ein für den 03.03.2022 telefonisch vereinbarter Termin mit der AUVA kam nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat sich über den allgemeinen Umgang mit der AUVA bei Kollegen, der Zahnärztekammer und eines hochrangigen Mitarbeiters der AUVA erkundigt und wurde ihm mitgeteilt, dass 60% der Ärzteordinationen in Österreich nicht kontrolliert werden können, da die AUVA nicht genug Mitarbeiter hat. Der Beschwerdeführer hat bis zum November 2024 keinen weiteren Kontaktversuch mit der AUVA vorgenommen.

In einer Zahnarztordination bestehen für ArbeitnehmerInnen verschiedene Gefahren, nämlich zum Beispiel Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, Umgang mit Körperflüssigkeiten, Umgang mit gesundheitsgefährlichen Arbeitsstoffen, Röntgen.

Am 07.05.2024 übermittelte die Arbeitsinspektorin ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in welchem das Besichtigungsergebnis zusammengefasst wurde und die zu setzenden Maßnahmen detailliert beschrieben waren. Dem Beschwerdeführer wurde unter anderem aufgetragen, binnen einer Frist von 4 Wochen für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung zu sorgen. Weiters wurde ihm aufgetragen, Arbeitsaufzeichnungen der werdenden Mutter vorzulegen und binnen 8 Wochen die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Mutterschutzevaluierung) sowie die zu ergreifenden Maßnahmen schriftlich festzuhalten (Sicherheits‐ und Gesundheitsschutzdokument).

Das Schreiben enthält noch folgende Hinweise in Bezug auf die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung:

„Hinweis: Das kann in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten erfüllt werden:

durch die kostenlose Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der AUVA:


Präventionszentrum *** ‐Formular zur kostenlosen Präventionsberatung‐an das

Präventionszentrum *** schicken.

Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses

Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte

Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums

durch eine Fachausbildung zur Sicherheitsfachkraft durch die Arbeitgeberin und den

Arbeitgeber selbst (Unternehmermodell mit Nachweis der erforderlichen Kenntnisse).

Hinweis: Die gesetzliche Forderung ist mit der Anmeldung zur Betreuung bei der AUVA erfüllt.

Hinweis: In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten hat die sicherheitstechnische Betreuung in Form von Begehungen durch Sicherheitsfachkräfte zu erfolgen.“

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, es wurden jedoch fristgerecht keine Maßnahmen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gesetzt, dies aufgrund von Stress und Urlaub. Lediglich die fehlenden Arbeitsaufzeichnungen wurden fristgerecht an das Arbeitsinspektorat übermittelt.

Das Urgenzschreiben vom 23.07.2024, wonach eine weitere Frist bis 06.08.2024 gesetzt wurde, hat der Beschwerdeführer ebenfalls erhalten, jedoch übersehen.

Am 23.10.2024 versendete das Arbeitsinspektorat ein weiteres Schreiben an den Beschwerdeführer, in welchem eine neuerliche Frist bis 20.11.2024 gesetzt wurde.

Am 30.10.2024 rief eine Mitarbeiterin des Beschwerdeführers beim Arbeitsinspektorat an, erreichte Frau B nicht, und sprach dann stattdessen mit Frau D. Diese bestätigte, dass Arbeitsaufzeichnungen übermittelt wurden, jedoch die Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz, die arbeitsmedizinische Betreuung und die sicherheitstechnische Betreuung fehlen würden und schnell nachgeholt werden müssten.

Am 04.11.2024 füllte der Beschwerdeführer ein Formular „Kostenlose Präventionsberatung, Anmeldung auf Betreuung durch die AUVA“ aus und kreuzte dort unter der Rubrik „Wir interessieren uns für folgende Betreuung:“ das Feld „arbeitsmedizinisch“ an. Weitere Felder zur Auswahl waren „arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch“ sowie „sicherheitstechnisch“, diese kreuzte er nicht an.

Dieses Formular übermittelte er am selben Tag per E-Mail an die AUVA. Seitens der AUVA wurde am 04.11.2024 der Eingang der E-Mail bestätigt. Dieses Schreiben wurde seitens der AUVA intern nicht erfasst. Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass sich die AUVA bei ihm melden wird und dies bis zu sechs Monate dauern kann. Bei der zuständigen Behörde oder der AUVA selbst hat er sich nicht erkundigt. Eine Rückmeldung der AUVA, abgesehen von der Eingangsbestätigung des E-Mail, hat der Beschwerdeführer nicht erhalten, es wurde ihm auch keine Arbeitsstättennummer zugewiesen.

Am 05.11.2024 leitete er diese Eingangsbestätigung an die Einlaufstelle des Arbeitsinspektorates ebenfalls per E-Mail weiter und schrieb: „Sehr geehrte Frau B, wie Sie unten sehen, werden wir bald arbeitsmedizinische Betreuung bekommen. Mfg A“. Diese E-Mail wurde nicht im elektronischen Akt des Arbeitsinspektorates erfasst.

Danach wartete er auf eine Antwort des Arbeitsinspektorates. Am 19.11.2024 rief abermals eine Mitarbeiterin des Beschwerdeführers beim Arbeitsinspektorat an und wurde dem Beschwerdeführer geraten, er solle die Anmeldung mit der richtigen Geschäftszahl nochmals an Frau B übermitteln, damit diese diese zuordnen könne. Er schrieb sodann am selben Tag ein E-Mail mit der Geschäftszahl und dem Wortlaut: „Sehr geehrte Frau B! Wir wollten Sie nur informieren, dass wir die gesetzliche Forderung bei der AUVA erfüllt haben.“

Am 17.12.2024 kam die Arbeitsinspektorin abermals in die Ordination des Beschwerdeführers und forderte die Einhaltung der noch offenen Punkte ein. Eine weitere Frist wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt und wurde seitens des Arbeitsinspektorates am 18.12.2024 Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde erstattet. Am 17.12.2024 wurde noch ein weiteres Schreiben an den Beschwerdeführer über das Besichtigungsergebnis versendet. Es wurde wieder eingemahnt, dass für eine arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung zu sorgen ist, ein Ergebnis über die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden Müttern für die Arbeitsplätze, wo Frauen beschäftigt werden, nachzuweisen ist und die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Mutterschutzevaluierung) sowie die zu ergreifenden Maßnahmen schriftlich festzuhalten sind (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument).

Der Beschwerdeführer hat als Arbeitgeber am 17.12.2024 seine Verpflichtung betreffend die Bestellung oder Beiziehung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern verletzt, da keine Sicherheitsfachkraft und kein Arbeitsmediziner bestellt wurde.

Am 23.04.2025 wurde seitens der Arbeitsinspektorin bei der AUVA nachgefragt, ob bereits eine Anmeldung seitens des Beschwerdeführers vorliegt, dies wurde verneint. Am 28.04.2025 meldete sich die AUVA beim Beschwerdeführer.

Mittlerweile fand am 09.05.2025 eine arbeitsmedizinische Begehung und die Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz statt. Einen Termin für die sicherheitstechnische Begehung hat der Beschwerdeführer bereits vereinbart.

Der Beschwerdeführer verdient € 30.000,-- netto monatlich und hat Sorgepflichten für seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder. Er ist Eigentümer eines Hauses und hat für dieses Kreditverbindlichkeiten. Er ist verwaltungsstrafrechtlich absolut unbescholten.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den durch die belangte Behörde vorgelegten Verwaltungsakten zu den Zlen. *** und *** sowie den Gerichtsakten zu den Zlen. LVwG-535/001-2025 und LVwG-S-536/001-2025 in Verbindung mit den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin B in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Den Ablauf der Kontrolle am 06.05.2024 schilderten der Beschwerdeführer und die Zeugin übereinstimmend. Die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und auch der Tätigkeitsbereich von Frau C sind unstrittig. Die Zeugin sagte ebenfalls aus, den Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Begehung beraten zu haben, wie den gesetzlichen Vorgaben am besten entsprochen werden kann.

Dass der Beschwerdeführer einen ersten Termin nach der Ordinationseröffnung mit der AUVA vereinbart hat, ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des Terminkalenders. Jedoch schilderte er, dass dieser Termin nicht zustande kam und er es dabei auch bewenden ließ. Jedenfalls lagen dem Arbeitsinspektorat auch keine Nachweise darüber vor, dass der Beschwerdeführer die AUVA bereits im Jahr 2022 in Anspruch genommen hat.

Die möglichen Gefahren in einer Zahnarztordination für ArbeitnehmerInnen beruhen auf den dazu glaubwürdigen Aussagen der Zeugin B sowie auf der allgemeinen Lebenserfahrung. Es liegt auf der Hand, dass in einer Zahnarztordination mit biologischen Arbeitsstoffen, gesundheitsgefährlichen Arbeitsstoffen sowie üblicherweise mit einem Röntgengerät hantiert wird.

Der Inhalt des Schreibens vom 07.05.2024 beruht auf der Urkunde selbst. Dass dieses Schreiben dem Beschwerdeführer zugestellt wurde und abgesehen von der Übermittlung der Arbeitsaufzeichnungen keine weiteren Maßnahmen gesetzt wurden, hat er selbst zugestanden. Der Beschwerdeführer reagierte erst am 30.10.2024, indem er eine Mitarbeiterin beim Arbeitsinspektorat anrufen ließ. Dort wurde auch bestätigt, dass die Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz, die arbeitsmedizinische und die sicherheitstechnische Betreuung noch fehlen.

Die Feststellungen zum Formular „Anmeldung auf Betreuung durch die AUVA“ und Übermittlung desselben an die AUVA bzw. im Anschluss an das Arbeitsinspektorat beruhen auf dem Inhalt des Formulars selbst und den dazu vorgelegten E-Mail Ausdrucken seitens des Beschwerdeführers. Dass sich der Beschwerdeführer bei der AUVA selbst nach dem Stand der Bearbeitung seines E-Mails vom 04.11.2024 nicht erkundigt hat und er stattdessen zugewartet hat, hat er selbst ausgesagt.

Sofern der Beschwerdeführer vorgebracht hat, er habe mit dem Formular „Anmeldung auf Betreuung durch die AUVA“, nicht nur die arbeitsmedizinische Betreuung in Anspruch nehmen wollen, sondern auch die sicherheitstechnische und eine Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz, so ist dies wenig glaubwürdig, zumal es auf dem Formular auch die Option gab, „arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch“ anzukreuzen. Dies hat der Beschwerdeführer verabsäumt. Von einer Betreuung nach dem Mutterschutzgesetz ist am Formular keine Rede. Auch schrieb er am 05.11.2024 ans Arbeitsinspektorat, dass er bald eine arbeitsmedizinische Betreuung erhalten wird. Auch hier wird die sicherheitstechnische Betreuung oder eine Evaluierung nach dem Mutterschutz nicht erwähnt. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um eine Schutzbehauptung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit den Aufforderungsschreiben des Arbeitsinspektorates und den gesetzlichen Vorgaben nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Eine gewisse Gleichgültigkeit ist auch darin zu erblicken, dass er erst mehr als 6 Monate nach der Begehung und dem ersten Aufforderungsschreiben reagierte.

Die an das Arbeitsinpektorat übermittelten E-Mails vom 05.11.2024 und 19.11.2024 wurden vom Beschwerdeführer vorgelegt. Dass am 17.12.2024 die Mutterschutzevaluierung nicht vorgenommen war, das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nicht erstellt war und für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung noch nicht gesorgt war, bestreitet der Beschwerdeführer nicht einmal selbst.

Dass mittlerweile eine arbeitsmedizinische Begehung und Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz stattgefunden haben und dass ein Termin für die sicherheitstechnische Begehung bereits vereinbart wurde, wurde glaubwürdig ausgesagt und durch entsprechende Unterlagen untermauert.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Familienverhältnisse wurden vom Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst angegeben. Die im Akt vorhandenen Auszüge aus dem Verwaltungsstrafregister sind leer.

5. Rechtslage:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 50.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. […]

§ 52.

(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 5.

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

§ 19.

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. […]

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

§ 73.

(1) Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder, wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:

1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte),

2. durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder

3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums. […]

§ 79.

(1) Arbeitgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder, wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:

1. durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner),

2. durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder

3. durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums. […]

§ 130.

(1)

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen […]

27.

die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 in Anspruch genommen wurde […]

6. Erwägungen:

Der Beschwerdeführer beschäftigt nach den getroffenen Feststellungen insgesamt sechs Dienstnehmerinnen, davon eine als Reinigungskraft. Die anderen fünf Personen sind Zahnarztassistentinnen.

In einer Zahnarztordination bestehen für Arbeitnehmerinnen verschiedene Gefahren, nämlich zum Beispiel im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, Umgang mit Körperflüssigkeiten, Umgang mit gesundheitsgefährlichen Arbeitsstoffen, Röntgenstrahlen.

Gemäß § 73 Abs. 1 ASchG haben Arbeitgeber Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder, wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:

1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte),

2. durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder

3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums.

Gemäß § 79 Abs. 1 ASchG haben Arbeitgeber Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder, wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:

1. durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner),

2. durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder

3. durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums.

Der Beschwerdeführer hat als Arbeitgeber nicht dafür Sorge getragen, dass am 17.12.2024 eine entsprechende Sicherheitsfachkraft bzw. ein Arbeitsmediziner bestellt wurden und hat somit die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht erfüllt.

Sofern er vorbringt, dass die ihm im Straferkenntnis vorgeworfenen Verpflichtungen nur dann bestehen, wenn besondere Gefährdungspotentiale oder spezifische organisatorische Erfordernisse oder Art um Umfang des Betriebes dies erfordern, so übersieht er, dass gemäß § 1 Abs. 1 das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz für die Beschäftigung von Arbeitnehmern gilt. Es ist auf die klaren gesetzlichen Erfordernisse der §§ 73 und 79 ASchG und auf die weiterführenden spezifischen Normen (§ 77a ASchG Begehungen in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern und § 78 ASchG Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern) zu verweisen, wonach zwar bei kleineren Betrieben die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung vereinfacht sind, dies jedoch nichts an der grundsätzlichen gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung ändert.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Falle eines Ungehorsamdeliktes – wie des gegenständlichen – ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG somit Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH 09.09.2022, Ra

2022/09/0101).

Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar die gesetzliche Verpflichtung der §§ 73 Abs. 1 und 79 Abs. 1 ASchG nicht erfüllt hat, weil die Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen und eines sicherheitstechnischen Zentrums nicht fristgerecht erfolgt ist, jedoch wird im Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 07.05.2024 darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Forderung mit der Anmeldung zur Betreuung bei der AUVA erfüllt ist.

Sofern der Beschwerdeführer somit am 04.11.2024 davon ausging, dass durch die Absendung des Formulars „Anmeldung auf Betreuung durch die AUVA“ und das Ankreuzen des Feldes „arbeitsmedizinisch“ seine gesetzliche Verpflichtung nach § 79 Abs. 1 ASchG erfüllt ist, kann ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal diese Vorgangsweise explizit im Schreiben vom 07.05.2024 angeführt ist und er sich hier an der Vollzugspraxis der zuständigen Behörden orientiert (VwGH 22.03.1994, 93/08/0177; 14.01.2013, 2011/08/0136). Auch kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass das Formular bei der AUVA nicht erfasst wurde, da der eine Empfangsbestätigung der E-Mail erhielt.

Andres verhält es sich jedoch mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe mit dem Formular „Anmeldung auf Betreuung durch die AUVA“, nicht nur die arbeitsmedizinische Betreuung in Anspruch nehmen wollen, sondern auch die sicherheitstechnische Betreuung und eine Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz.

Dies ist dies wenig glaubwürdig, zumal es auf dem Formular auch die Option gab, „arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch“ anzukreuzen. Dies hat der Beschwerdeführer verabsäumt. Von einer Betreuung nach dem Mutterschutzgesetz ist am Formular keine Rede. Auch schrieb er am 05.11.2024 ans Arbeitsinspektorat, dass er bald eine arbeitsmedizinische Betreuung erhalten wird. Auch hier wird die sicherheitstechnische Betreuung oder eine Evaluierung nach dem Mutterschutz nicht erwähnt. Bei diesem Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um eine Schutzbehauptung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit den Aufforderungsschreiben des Arbeitsinspektorates und den gesetzlichen Vorgaben nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Eine gewisse Gleichgültigkeit ist auch darin zu erblicken, dass er erst mehr als 6 Monate nach der Begehung und dem ersten Aufforderungsschreiben reagierte.

Es muss einem Arbeitgeber und zugleich einem Arzt zugemutet werden können, sich mit Formularen und gesetzlichen Anforderungen – auch im Zusammenhang mit den Bestimmungen des ASchG – vertraut zu machen und sorgfältig auseinandersetzen. Dass sich der Beschwerdeführer beim Arbeitsinspektorat erkundigt hätte, wie er die ihm auferlegten Verpflichtungen erfüllen soll bzw. er bei der zuständigen Stelle der AUVA angerufen hätte oder sonst Kontakt aufgenommen hätte, ist im Beweisverfahren nicht hervorgekommen. Allgemeine Erkundigungen über den Umgang mit der AUVA bei Kollegen, der Zahnärztekammer und eines hochrangigen Mitarbeiters der AUVA reichen dafür nicht aus (VwGH 07.12.2021, Ra 2021/09/0243).

Hätte der Beschwerdeführer die erforderliche Sorgfalt in Bezug auf die Verpflichtung zur Bestellung einer Sicherheitsfachkraft angewendet, so wäre ihm das Unerlaubte seines Verhaltens nicht unbekannt geblieben. Somit handelt es sich im vorliegenden Fall betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht um einen entschuldbaren Rechtsirrtum und ist die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

Im Ergebnis war daher das Straferkenntnis im Spruchpunkt I. zu bestätigen und im Spruchpunkt II. gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Spruchpunkt einzustellen.

7. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 130 Abs. 1 erster Strafsatz ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen (Z. 27 leg. cit.) die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 in Anspruch genommen wurde.

Seitens der belangten Behörde wurde im Spruchpunkt I. eine Geldstrafe in Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt.

Einer Übertretung des AtbeitnehmerInnenschutzgestzes ist ein beträchtlicher Unrechtsgehalt beizumessen, da doch durch die Nichtbefolgung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geschaffen wird.

Dem Beschwerdeführer ist zumindest grob fahrlässiges Verhalten anzulasten.

Als Arbeitgeber sind ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) und ein entsprechend normkonformes Verhalten, wozu auch die umgehende Berücksichtigung des Erfordernisses der Bestellung einer Sicherheitsfachkraft für ein Unternehmen zu zählen sind, zuzumuten. Eine gewisse Gleichgültigkeit ist auch darin zu erblicken, dass er erst mehr als 6 Monate nach der Begehung und dem ersten Aufforderungsschreiben reagierte.

Als mildernd wird die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der bekannt gegebenen persönlichen Verhältnisse (Einkommen ca. 30.000 €,-- netto monatlich, Sorgepflichten für eine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder, Eigentümer eines Hauses, Kreditverbindlichkeiten für dieses), entspricht die von der Behörde verhängte Geldstrafe (und Ersatzfreiheitsstrafe) einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Es sind auch das weit überdurchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers und die grobe Fahrlässigkeit zu berücksichtigen, sodass die verhängte Strafe nicht als überhöht erscheint.

Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.

Da im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen, war auch nicht gemäß § 20 VStG vorzugehen, zumal nur der Milderungsgrund der Unbescholtenheit vorliegt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diese Ermessensentscheidung setzt voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände (Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, geringes Verschulden) kumulativ vorliegen (VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).

Eine Anwendung von § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Dies schon deshalb, weil eine Anwendung von § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG voraussetzt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nur gering war, was im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist, schließlich findet die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens: für entsprechende Zuwiderhandlungen sind gemäß § 130 Abs. 1 ASchG Geldstrafen von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall von 333 bis 16 659 € vorgesehen. Somit ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, wodurch es an dieser in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens fehlt (vgl. VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich € 726,-- verneint wurde). Weiters war das Verschulden nicht gering.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

8. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen (zB VwGH vom

15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH vom

17. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035).

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