projets
LVwG-S-1643/001-2024; LVwG-S-1644/001-2024•LVwG N LVwG-S-1643/001-2024; LVwG-S-1644/001-2024
LVwG-S-1643/001-2024; LVwG-S-1644/001-2024Tribunal administratif régional23 juin 2025
Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Versammlungswesen; Verwaltungsstrafe; Versammlung; öffentliche Ordnung; Klimaschutz; Klimanotstand; Vorhaft; Anrechnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen Spruchpunkt 1. (betreffend einer Übertretung nach dem Versammlungsgesetz, hg. protokolliert zu LVwG-S-1643/001-2024) sowie gegen Spruchpunkt 2. (betreffend einer Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz, hg. protokolliert zu LVwG-S-1644/001-2024) des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 9. Juli 2024, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern stattgegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) auf den Betrag von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage und 20 Stunden) herabgesetzt wird.
II.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern stattgegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) auf den Betrag von EUR 75,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 2 Stunden) herabgesetzt wird.
III.Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19a Abs. 1 Z 1 VStG ist die erlittene Vorhaft am 20. November 2023 von 08:22 Uhr bis 09:20 Uhr (sohin 58 Minuten, das entspricht EUR Cent 48,--) auf die verhängte Geldstrafe bzw. in Höhe von 58 Minuten auf die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe jeweils betreffend Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses anzurechnen.
IV.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sind mit EUR 20,-- neu festzusetzen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
V.Eine Revision gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses (betreffend Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz) wegen Verletzung in Rechten ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig. Im Übrigen ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt nunmehr EUR 194,52 (Strafe in der Höhe von insg. EUR 175,-- abzüglich der Vorhaft iHv EUR Cent 48) sowie die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren in der Höhe von EUR 20,--; keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 9. Juli 2024, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:
20.11. 2023, 08:16 bis zumindest 08:22 Uhr
Ort:
***, Autobahn *** - Fahrtrichtung ***, nächst Strkm. ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben es als Teilnehmer der Versammlung zum Thema Letzte Generation unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 08:16 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 08:22 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.
2. Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben an einer unangemeldeten Versammlung teilgenommen und an einer Blockadeaktion durch Sitzen auf der Fahrbahn - mit aneinander angeklebter Hand mit B - teilgenommen, wodurch es zu einem Verkehrsstau kam.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.§ 14 Abs. 1, § 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
zu 2.§ 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
Gemäß
zu € 500,00
336 Stunden
§ 19 Versammlungsgesetz 1953
zu € 500,00
336 Stunden
§ 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 100,00
Gesamtbetrag:
€ 1.100,00
1.2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail-Eingabe vom 28. Juli 2024 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, worin er unter näherer Begründung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz unter Erteilung einer Ermahnung in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß beantragte.
Begründend führte er dazu – zusammengefasst – aus, dass er weder der Veranstalter der Versammlung gewesen sei, noch habe er öffentlich durch Flugschriften, Plakate, Postings im Internet etc. zur Teilnahme aufgerufen. Durch die – weniger als eine Stunde andauernde – Versammlung sei der Verkehr nur kurz und geringfügig gestört worden. Der „friedliche, nur kurzfristig und geringfügig verkehrsbehindernde Klimaprotest“ keine Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 81 SPG darstelle; ferner liege rechtfertigender Notstand allenfalls entschuldigender Notstand oder ein allfälliger Irrtum über dessen Vorliegen aufgrund eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Nachteils aufgrund der globalen Erderwärmung und existenziellen Gefahr für die menschliche Zivilisation vor.
Zur Bemessung der Strafhöhe wurde unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg und eine weitere des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorgebracht, dass österreichische Gerichte das hehre Ziel der Versammlung, nämlich das Anliegen des Klimaschutzes, bereits mehrfach erheblich strafmildernd gewertet hätten.
1.3. Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der insbesondere der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und er durch *** anwaltlich vertreten wurde. Die erteilte Vertretungsvollmacht galt explizit bloß für die anwaltliche Vertretung bei der mündlichen Verhandlung, eine allfällige Zustellvollmacht ist von der Vollmacht nicht mitumfasst (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2).
Ebenfalls wurden im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung D sowie E, beide Polizeikommissariat ***, als Zeugen befragt.
2.1. Allgemeine Feststellungen zu den Kundmachungen am 20. November 2023:
2.1.1. Am Montag, 20. November 2023, kam es im Frühverkehr zu insgesamt drei Blockaden an drei verschiedenen Örtlichkeiten auf der Autobahn „“ (in der Folge: „“): Insgesamt 30 Personen der Aktionsgruppe „Letzte Generation“ errichteten am 20. November 2023 durch Sitzen, Ankleben und Anbetonieren auf der Fahrbahn drei Straßenblockaden (Strkm ***, *** und ***) auf der *** Autobahn in Fahrtrichtung ***.
Keine dieser Kundmachungen war zuvor behördlich angezeigt bzw. angemeldet worden.
2.1.2. An die Landesverkehrsabteilung (LVA) *** API erging am 20. November 2023 um 07:35 Uhr von der Landesleitzentrale NÖ der Einsatz bezüglich „Klimakleber“ auf der *** Autobahn in Fahrrichtung ***.
Auf Grund des Morgenverkehrs kam es schon bei der Zufahrt zu erheblichem Stau.
Es handelte sich um drei Blockaden von Angehörigen der Aktionsgruppe „Letzte Generation“. Bei Strkm *** in Fahrtrichtung ***, Gemeindegebiet ***, Bezirk ***, befanden sich insgesamt 11 Personen, die mit ihren Händen teilweise mit Klebstoff angeklebt und teilweise mit einer Art „Quarzsand-Betongemisch“ auf die Fahrbahn „betoniert“ waren. Bei Strkm *** in Fahrtrichtung ***, Gemeindegebiet ***, Bezirk ***, befanden sich insgesamt 10 Personen unter gleichen Bedingungen.
Am selbigen Tag gegen 08:42 Uhr wurden weitere „Klimakleber“ bei Strkm ***, Gemeindegebiet ***, Bezirk *** angezeigt, wobei es sich um 9 Personen handelte, die ebenfalls unter den gleichen Bedingungen angeklebt bzw. „anbetoniert“ waren.
Insgesamt handelte es sich um 30 Personen unterschiedlicher Nationalitäten. Mit Hilfe von örtlichen Streifen der API *** und zahlreichen Streifen aus den Bezirken ***, ***, Streifen aus dem Bundesland *** („EA“, „WEGA“, „LVA“) und Streifen der LVA NÖ wurden die Maßnahmen umgesetzt.
Zur Unterstützung waren des Weiteren die ASFINAG, mehrere Feuerwehren mit schwerem Gerät und Rettungsdienste vor Ort.
Die Feuerwehren mussten für die Befreiung der Personen von der Autobahn teilweise die Fahrbahndecke aufschneiden und wegstemmen. Die Befreiung gestaltete sich durchaus schwierig. Die „Klimakleber“ leisteten während der gesamten Amtshandlung keinen aktiven Widerstand.
Die Totalsperre der Autobahn wurde um 10:40 Uhr aufgehoben. Der Rückstau war erheblich (s. zum Ganzen s. Abschlussbericht vom 11.12.2023; Landesverkehrsabteilung [LVA] *** API; ***,
S. 3-5).
Die Versammlungsteilnehmer haben sich geplant getroffen und sich über den Versammlungsablauf abgesprochen. Dabei wurde auch Kundgebungsmaterial wie themenbezogene Transparente bzw. Tafeln vorbereitet, die im Zuge der nicht angezeigten Versammlung zur Verwendung gekommen sind.
Durch die fast gleichzeitig im frühen Morgenverkehr stattfindenden Blockaden an verkehrsneuralgischen Punkten kam es teilweise zu starken Verkehrsbeeinträchtigungen sowohl auf den Hauptverkehrsträgern aber in weiterer Folge auch auf den Ableitungsstrecken direkt und bei alternativen Ausweichstrecken. Durch die Versammlungen an dem Tag kam es zu folgenden Verkehrsbehinderungen:
• NÖ ***: Rückstau ca. 20 km in Richtung Norden;
• NÖ ***: Rückstau ca. 3 km in Richtung Norden bei der Ableitung Abfahrt ***;
• NÖ ***: Rückstau ca. 2 km Richtung Süden;
• NÖ ***: Rückstau ca. 3 km Richtung ***;
• NÖ ***: ca. 5 km Stau nach ***;
• NÖ ***: ca. 6 km Stau einwärts Bereich ***;
• NÖ ***: ca. 3 km Stau;
• NÖ ***: Stau ca. 2 km;
• NÖ ***: Stau einwärts ca. 3 km.
2.2. Allgemeine Feststellungen zur Kundmachung beim StrKm ***
Im Zuge der Kommandierung „Klima Protestwoche ‚Letzte Generation‘“ wurde das „Festnahme- und Aufarbeitungskontingent D/503“ nach ***, Autobahn *** – KM ***, zum Einsatzgrund Intervention nach Blockade der Autobahn *** durch Klimaaktivisten der „LETZTEN GENERATION“ beordert.
An dieser Kundmachung am StrKm *** nahmen folgende Personen teil:
Herr F, geb. *** (an der Fahrbahn geklebt)
Frau B, geb. *** (geklebt an einer Hand, ineinander mit Herrn A)
Herr A, geb. *** (geklebt an einer Hand, ineinander mit B)
Herr G, geb. *** (an der Fahrbahn geklebt)
Herr H, geb. *** (an der Fahrbahn geklebt)
Frau I, geb. *** (an der Fahrbahn geklebt)
Frau J, geb. *** (an der Fahrbahn geklebt)
Frau K, geb. *** (an der Fahrbahn geklebt)
Herr L, geb. *** (geklebt Hand, ineinander mit M)
Frau M, geb. *** (geklebt Hand, ineinander mit L)
Herr N, geb. *** (geklebt Fahrbahn).
Die Teilnehmer an der Kundmachung trugen Warnwesten und hielten Banner mit Warnbotschaften bzgl. des Umweltschutzes.
2.3. Feststellungen zum Ablauf und zur „Auflösung“ der Kundmachung
Die TeilnehmerInnen der Sitzblockade wurden vom Behördenvertreter (Zeuge E) dahingehend belehrt, dass es sich bei der Blockade um eine Versammlung iSd Versammlungsgesetzes handelt.
Der Zeuge E hat vor Ort den Manifestanten die Auflösung der Versammlung um 08:16 Uhr mittels Lautsprecherdurchsage laut und deutlich wahrnehmbar zur Kenntnis gebracht. Diese Mitteilung wurde von allen Versammlungsteilnehmern verstanden. Sie wurden in weiterer Folge unmissverständlich aufgefordert, den Versammlungsort binnen zwei Minuten zu verlassen, widrigenfalls sie sich nach dem Versammlungsgesetz strafbar machen und sie dann angezeigt werden und auch eine Durchsetzung bzw. die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands auch allenfalls mit Zwang erfolge.
Alle Versammlungsteilnehmer ließen die Frist verstreichen und kamen der Aufforderung nicht nach. Keiner der Versammlungsteilnehmer verließ aus eigenem die Fahrbahn oder entfernte sich von der betreffenden Versammlung bzw. Örtlichkeit.
Den mit Klebstoff fixierten Versammlungsteilnehmern, wie auch dem Beschwerdeführer, wurde um 08:18 Uhr, durch die Exekutive Lösungsmittel angeboten, um sich selbst von der Straße lösen zu können. Dieses Angebot wurde durch die Versammlungsteilnehmer und vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnt.
Alle Versammlungsteilnehmer ließen die eingeräumte Frist verstreichen und wurden um 08:20 Uhr, durch die Zeugin D erneut von der Strafbarkeit im Sinne des VersG informiert und nochmals dezidiert aufgefordert, die Fahrbahn zu verlassen, da diese andernfalls gemäß § 35 Z 3 VStG aufgrund Verharrens in der strafbaren Handlung festgenommen werden.
Zusammengefasst wurde nach behördlicher Auflösung der Versammlung durch den Behördenvertreter E den Versammlungsteilnehmern, auch dem Beschwerdeführer, die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Minuten den Versammlungsort zu verlassen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist wurde den Versammlungsteilnehmern nochmals die Möglichkeit eingeräumt, den Versammlungsort freiwillig zu verlassen.
Die betreffenden Versammlungsteilnehmer verharrten weiter in sitzender Position auf der Fahrbahn und weigerten sich, die Örtlichkeit zu verlassen. Auch konkret der Beschwerdeführer verharrte trotz wiederholter Aufforderung nach Auflösung der Versammlung am Versammlungsort.
Gegen die behördliche Auflösung der Kundmachung wurde von niemandem eine Maßnahmenbeschwerde erhoben.
2.4. Zum Ablauf der konkreten Kundmachung und der Teilnahme des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer nahm an der ersten Blockade, nämlich konkret auf der Autobahn ***, Str.km *** in Fahrtrichtung ***, teil und war dort ineinander an einer zweiten Versammlungsteilnehmerin Frau B angeklebt. Er klebte dort mindestens von 08:16 Uhr bis spätestens 08:30 Uhr.
Die auch für den Beschwerdeführer akustisch wahrnehmbare Durchsage der Auflösung der Versammlung erfolgte um 08:16 Uhr. Dem Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die ansonsten vorliegende Strafbarkeit des Verhaltens um 08:18 Uhr ein Lösungsmittel zur Ermöglichung der Ablösung von der Fahrbahn und anschließendem Verlassen angeboten. Der Beschwerdeführer verweigerte die Annahme und Verwendung des angebotenen Lösungsmittels. Um 08:20 Uhr erfolgte die individuelle Verständigung über die Anzeigeerstattung und Abmahnung in Form der Festnahme. Die Aussprache der Festnahme erfolgte gegenüber dem Beschwerdeführer um 08:22 Uhr. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin durch Polizeibeamten von der Straße gelöst, vollständig um 08:30 Uhr, und sodann von der Straße weggetragen. Nach der Identitätsfeststellung um 09:20 Uhr wurde er entlassen. Von 08:22 Uhr bis 09:20 Uhr, sohin 58 Minuten, wurde er gemäß § 35 Abs. 3 VStG in Haft genommen (s. Anzeigenbeilage und s. Abschlussbericht vom 11.12.2023; Landesverkehrsabteilung [LVA] *** API; ***, S. 12).
Eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Auflösung der Versammlung oder in Bezug auf die Festnahme wurde seitens des Beschwerdeführers nicht erhoben.
2.5. Feststellungen zum Beschwerdeführer, seinen persönlichen Vermögensverhältnissen und Beweggründen:
2.5.1. Der Beschwerdeführer war Aktivist bei der „Letzten Generation“ und der Gruppierung der „Klimakleber“. Dabei handelte es sich um eine neue Gruppierung, die in verschiedenen Ländern Aktionen zum Klimaschutz setzt. In aller Regel sperrten Aktivisten Straßen, indem sie sich auf die Straße setzen und sich teilweise ankleben. Ziel war es, die Bevölkerung aufzurütteln und den Gesetzgeber zur Erlassung von klimaschützenden Regelungen zu bringen. Auch der Beschwerdeführer selbst wollte sich aktiv für das Ziel des Umweltschutzes einsetzen, um die kommenden Generationen wie auch seine 12-jährige Schwester vor dem Klimawandel zu schützen. Mit dem Festkleben an der Straße geht es den Teilnehmerinnen solcher Kundmachungen nicht darum, die polizeiliche Arbeit oder die Auflösung von Versammlungen zu erschweren, sondern um die Signalwirkung dieser Aktionen.
2.5.2. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Student und verfügt über ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 700,-- und über keine Schulden und kein zusätzliches Vermögen.
2.5.3. Der Beschwerdeführer wies zum Zeitpunkt des Vorfalles zwei einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen betreffend § 14 Abs. 1 VersammlungsG bei der LPD Wien auf. Er ist strafrechtlich unbescholten und führt einen ordentlichen Lebenswandel. Der Beschwerdeführer zeichnet sich durch ein hohes Maß an sozialem Verantwortungsbewusstsein und Engagement insbesondere im Bereich des Umweltschutzes aus.
3.1. Der maßgebliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem vollständigen und unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde zur Zahl *** und den verwaltungsgerichtlichen Akten zur Zahl LVwG-S-1643/001-2024 und LVwG-S-1644/001-2024). Soweit sich Feststellungen auf den Inhalt unstrittiger und unbedenklicher Dokumente beziehen, sind sie bei den jeweiligen Feststellungen in Klammerausdrücken angeführt.
Die Feststellungen zum konkreten Ablauf der Kundmachung, der Örtlichkeiten, der Uhrzeiten und der darauffolgenden Auflösung der Versammlung sowie zu den Verkehrsbehinderungen ergeben sich unstrittig aus der im Behördenakt befindlichen Anzeige zur Zl. *** sowie aus der Anzeigenbeilage. Für das Gericht gibt es keinerlei Grund an der Unbedenklichkeit dieser Urkunden zu zweifeln, zumal auch der Beschwerdeführer sich nicht gegen die Unbedenklichkeit einerseits und andererseits gegen die Angaben in diesen Dokumenten aussprach. Darüber hinaus deckten sich die Angaben in diesen Unterlagen auch mit den glaubhaften Aussagen der einvernommenen Zeugen D sowie E, beide Polizeikommissariat ***. Diese konnten sich noch mit hohem Detailgrad an diesen Großeinsatz erinnern; sie machten auf das erkennende Gericht insbesondere auch deshalb einen äußerst glaubwürdigen Eindruck, als beide die Situation und ihre Wahrnehmungen hierzu lebensnah, sachlich und wertfrei wiedergegeben haben.
Die Feststellungen zur Verkehrssituation und ebenfalls zum Ablauf der Kundmachung ergeben sich aus den beigeschafften und in der Verhandlung verlesenen Zeitungsberichten und der Presseaussendung der „Letzten Generation“ und den darin enthaltenen Lichtbildern.
3.2. Die Aktionen der „Klimakleber“ bzw. der „Letzten Generation“ sind allgemein bekannt und können als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden (vgl. diesbezüglich etwa auch die Entscheidung des LVwG Tirol vom 29.7.2023, LVwG-2023/14/0484 ua. oder für viele etwa LVwG Niederösterreich vom 6.5.2024, LVwG-S-501/001-2024). Daraus und aus dem Umstand, dass vorliegend gezielt auf drei verkehrsneuralgischen Punkten im frühen Morgenverkehr fast gleichzeitig die Straßenblockaden durchgeführt wurden, wofür auch Vorbereitungshandlungen zu setzen sind (wie etwa das Mitbringen und Anbringen von Klebstoff), ergibt sich auch die Feststellung, dass diese Blockaden im Vorfeld geplant werden mussten. Die Feststellung, wonach keine Maßnahmenbeschwerde gegen die Versammlungsauflösung oder die Festnahme eingebracht wurde, ergibt sich aus dem mittlerweile gerichtsnotorischen Vorgehen der „Letzten Generation“ und ist diesbezüglich weder seitens der anwaltlichen Vertretung etwas vorgebracht worden noch wäre eine solche Maßnahmenbeschwerde im Akt der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes ersichtlich. Die Feststellung zur Haftdauer ergibt sich aus dem Abschlussbericht der LVA *** API vom 11. Dezember 2023 (***). Dem ist auf S. 12 zu entnehmen, dass die „12 Festgenommenen nach dem VStG [wurden] nach erfolgter I-Feststellung wieder entlassen“. Die konkreten Zeitangaben hierzu ließen sich zweifelsfrei anhand des individuellen Beiblatts zur Anzeige feststellen.
3.3. Die Feststellungen zu den persönlichen Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers konnten aufgrund seiner glaubhaften Angaben festgestellt werden. Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sind aus den diesbezüglichen unbedenklichen Rückmeldungen seitens der in den Feststellungen genannten Behörden auf die hg. Abfrage zu treffen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem hg. eingeholten Strafregisterauszug vom 5. Dezember 2024.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98/1953 in der auch zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 63/2017, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.
§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.
[…]
§ 18. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“
4.2. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018, lautet wie folgt:
„Störung der öffentlichen Ordnung
§ 81. (1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
[…]“
4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„2. Abschnitt
Verfahren in Verwaltungsstrafsachen
[…]
Anzuwendendes Recht
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
[…]“
4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
§ 6. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
[…]
Ersatzfreiheitsstrafe
§ 16. (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
[…]
Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 19a. (1) Die verwaltungsbehördliche und eine allfällige gerichtliche Verwahrungs- oder Untersuchungshaft sind auf die zu verhängende Strafe insoweit, als sie nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet worden sind, anzurechnen, wenn sie der Täter
(2) Werden Strafen verschiedener Art verhängt, so ist die Vorhaft zunächst auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
(3) Für die Anrechnung der Vorhaft auf in Geld bemessene Unrechtsfolgen ist die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend.
(4) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 ist nur vorzunehmen, wenn der Behörde die anzurechnende Haft bekannt ist oder der Beschuldigte eine Anrechnung vor Erlassung des Straferkenntnisses beantragt.
Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
[…]
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
[…]“
5.1. Zur Verbindung der Verfahren betreffend LVwGS1643/001-2024 (Übertretung § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz) und LVwG-S-1644/001-2024 (Übertretungen nach dem Versammlungsgesetz)
In formeller Hinsicht ist eingangs auszuführen, dass auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich für dieses Beschwerdeverfahren zwei Geschäftszahlen zu vergeben waren (erstere betreffend die angelastete Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes und zweitere betreffend die angelastete Übertretung des Versammlungsgesetzes).
Die Entscheidung, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden oder sie wieder zu trennen, stellt, soweit sie von einer Verwaltungsbehörde getroffen wird, gemäß § 39 Abs. 2 AVG eine (nicht gesondert bekämpfbare) Verfahrensanordnung (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 2004, B 406/04), die keiner Begründung bedarf, und, soweit sie vom Verwaltungsgericht getroffen wird, einen (ebenfalls nicht gesondert anfechtbaren und nicht zu begründenden) verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs. 2 VwGVG dar (vgl. VwGH 17.7.2017, Ra 2017/11/0156, Rn. 9).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sah sich aufgrund des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs der vorliegenden Beschwerdeverfahren veranlasst, diese gemäß § 38 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
5.2. Zur Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes 1. (Übertretung nach § 14 Versammlungsgesetz)
5.2.1. Zur Erfüllung der objektiven Tatseite des § 14 VersG:
Gemäß § 14 VersG sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist.
Nach diesem Wortlaut sind – so VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rn. 30 mwN – für die entsprechende Verwaltungsübertretung (§§ 14 Abs. 1 iVm 19 VersG) drei Voraussetzungen erforderlich: Erstens wurde die Versammlung für aufgelöst erklärt. Zweitens ist der Täter in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“. Drittens unterlässt er es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“.
Um denkmöglich eine Versammlung überhaupt behördlich erst auflösen zu können, muss primär daher viertens eine Versammlung vorgelegen sein. Vor diesem Hintergrund sind diese vier Voraussetzungen zu prüfen, um allenfalls die objektive Tatseite des § 14 VersG als erfüllt erachten zu können:
5.2.1.1. Zum Vorliegen einer Versammlung/Zum Versammlungsbegriff:
5.2.1.1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist – so VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022, Rn. 25, zusammenfassend – eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (VfSlg 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988).
Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (zur Voraussetzung eines gemeinsamen Wirkens VfSlg 8685/1979, 15.680/1999, 18.483/2008, 18.560/2008 mwN; zur Dauer und der Zahl der Teilnehmer VfSlg 11.651/1988, 11.935/1988, 20.275/2018 mwN) können auch Spontanversammlungen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen (VfGH 9.3.2021, V 433/2020, Rz 39; Slg. 14.366/1995). Darunter sind Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, dh zufälliges Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Der Entschluss zur und die Durchführung der Versammlung fallen unmittelbar zusammen (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, Rz 14).
Die Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat sich – so VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 26-29, weiter – primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988). Der Verfassungsgerichtshof hat in bestimmten Fallkonstellationen zwar ausgesprochen, dass der Einsatz von Kommunikationsmitteln wie das Aufstellen eines Informationsstandes das erforderliche Entstehen einer Assoziation der Zusammengekommenen – also das Vorliegen einer Versammlung – für sich genommen noch nicht belegt (VfSlg 10.608/1985, 11.651/1988), oder er hat gar unter Bedachtnahme auf den konkreten Sachverhalt den Charakter als Versammlung verneint (VfSlg 11.935/1988, 12.161/1989). Meist jedoch hat der Verfassungsgerichtshof einer Zusammenkunft mehrerer Menschen den Versammlungscharakter nicht abgesprochen (VfSlg 20.450/2021 zur Zusammenkunft im Festsaal der Technischen Universität X). Auch eine längere Veranstaltungsdauer schließt die Qualifikation der Aktivitäten als Versammlung nach der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht generell aus (VfSlg 20.275/2018 zu einem mehrmonatigen Protestcamp [Murcamp] gegen die Errichtung eines Kraftwerkes). Auch hat der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit selbst, wenn (zwar inhaltlich nicht näher spezifizierte) künstlerische Darbietungen (VfSlg 15.109/1998 zu einer Kundgebung samt Vorführung aztekischer Tänze) ein Element des Zusammentreffens waren, nicht von Vornherein das Vorliegen einer Versammlung verneint, weil stets das Gesamtkonzept und insbesondere das damit intendierte gemeinsame „politische“ Wirken zu beurteilen sind (VfSlg 9783/1983 zu einer sogenannten „Veranstaltung gemischten Charakters“, auf welche der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes uneingeschränkt Anwendung findet). Auch der Umstand, dass Versammlungen nicht auf geladene Gäste beschränkt, sondern öffentlich zugänglich sind, dies mit dem Ziel, möglichst viele Menschen von politischen Konzepten und Ideen zu überzeugen, war stets ein in die allgemeine Betrachtung wesentlich einfließender Aspekt. Maßgeblich für die Qualifikation als Versammlung ist, dass es sich um ein der politischen Zielsetzung dienendes, allgemein zugängliches und nicht auf geladene Gäste beschränktes (§ 2 Abs. 1 erster Satz VersG; dazu VfSlg. 7762/1976, 9783/1983, 10.443/1985) Zusammentreffen von Menschen zum Austausch und zur Diskussion handelt.
Zusammengefasst ist daher unter einer Versammlung im Sinne des VersG nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Zusammenkunft mehrerer Menschen zu verstehen, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.
5.2.1.1.2. Dies trifft auf die Kundgebung zum Thema Klimaschutz der „Letzten Generation“ am 20. November 2023 in *** auf der Autobahn ***, Strkm. *** in Fahrtrichtung ***, unstrittig zu. Vorliegend waren die „Klimakleber“ eine Gruppierung, die in verschiedenen Ländern Aktionen zum Klimaschutz setzten. Dabei sperrten in aller Regel eine geringe Anzahl von AktivistInnen Straßen, in dem sie sich auf die Straße setzten und teilweise anklebten. Ziel war es, die Bevölkerung aufzurütteln, um den Gesetzgeber zur Erlassung von Regelungen zu bringen. Das ausdrückliche Ziel war gerade, eine möglichst breite Öffentlichkeit zu erreichen, um die Bevölkerung aufzurütteln.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Lichte der Feststellungen gemeinsam mit weiteren Teilnehmern durch die Sitzblockade auf der *** versucht, die Bevölkerung bzw. politische Akteure aufzurütteln, um den Gesetzgeber zur Erlassung von klimaschützenden Regelungen zu bringen. Dabei trugen sie Warnwesten und verfügten teilweise über Transparente.
Diese Zusammenkunft erfolgte daher auch in der Absicht, die Anwesenden – und die Bevölkerung bzw. politische Akteure – zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen.
5.2.1.1.3. Vorliegend wurde keine der Kundmachungen am 20. November 2023 auf der Autobahn *** bei den zuständigen Versammlungsbehörden angezeigt. Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, welches sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0047; VfGH 29.9.1989, B 706/89).
5.2.1.1.4. Im Lichte des unter Punkt 5.2.1.1.1. Dargestellten und zusammengefasst durch die Verwendung von Transparenten und der Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße als Protestform zum Zwecke eines gemeinsamen Wirkens mehrerer Personen, lag eine Versammlung im Sinne des Art. 12 StGG, Art. 11 EMRK und § 1 VersG vor. Zumal sich auch jenes Bild für die einschreitenden Organe an Ort und Stelle bot, gingen die Behördenvertreter auch zu Recht vom Vorliegen einer Versammlung aus. Ein solches Verhalten, das gezielt darauf ausgerichtet ist, den Verkehr und das gewöhnliche Leben zu behindern, um die Aktivitäten anderer ernstlich zu stören, gehört nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht zum Kern der Freiheit, wie sie durch Art. 11 EMRK geschützt wird (siehe EGMR 15.11.2023, 56.896/17 ua., Laurijsen ua., Rz 52). Eine solcherart geplante, aber nicht angezeigte Versammlung, fällt aber ebenso in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (siehe EGMR 15.10.2015 [GK], 37.553/05, Kudrevičius ua., insb. Rz 97).
5.2.1.1.5. Im Ergebnis liegt daher eine von der Versammlungsfreiheit geschützte Versammlung vor.
5.2.1.1.6. Zum Vorbringen des „Vorliegens einer Spontanversammlung“
Als „Spontanversammlungen“ sind solche Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, dh zufällige Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Bei derartigen Spontanversammlungen fallen daher Entschluss zur und Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammen (vgl. Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 [2015] S. 71). Vorliegend handelt es sich jedoch gerade nicht um ein „zufälliges“ oder „spontanes“ Zusammentreffen der Kundmachungsteilnehmer. Bereits vor dem Hintergrund des erforderlichen hohen Grades an Organisation im Vorfeld zu drei fast gleichzeitig stattfindenden Blockaden an verschiedenen verkehrsneuralgischen Punkten der ***, die zumindest eine Absprache der Versammlungsteilnehmer im Vorfeld bedürfen, sowie der Ausstattung der Kundmachungsteilnehmer (wie durch Klebstoff, Warnwesten und Plakaten) ist das Vorliegen einer „Spontanversammlung“ im Lichte der skizzierten Rechtsprechung auszuschließen.
5.2.1.2. Zur Auflösung der Versammlung
5.2.1.2.1. Die nicht angemeldete Versammlung wurde unstrittig durch die Behördenvertreter am 20. November 2023 um 08:16 Uhr aufgelöst.
5.2.1.2.2. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die Versammlung sei unter näherer Begründung nicht rechtmäßig aufgelöst worden, so ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der klare Wortlaut des § 14 Abs. 1 erster Halbsatz VersG tatbestandlich (lediglich) darauf abstellt, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (arg.: „Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist“; vgl. zum Vorrang des Gesetzeswortlautes und zur tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 30.9.2019, Ra 2019/01/0312-0313, mwN). Dabei ist gleichgültig, ob die Auflösung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde gemäß § 13 VersG oder vom Leiter der Versammlung nach § 11 VersG ausgesprochen wurde. Gleichermaßen wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen (vgl. zuletzt auch VfGH 10.6.2024, E 3352/2023 ua, wonach die Frage, ob die Auflösung der in Rede stehenden Versammlung, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise erfolgte, in der vorliegenden Konstellation nicht zu prüfen ist). Die Rechtmäßigkeit der Auflösung wäre vielmehr mittels Maßnahmenbeschwerde gesondert zu bekämpfen (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 31), was jedoch gegenständlich weder durch den Beschwerdeführer selbst noch durch die weiteren Teilnehmer der Versammlung erfolgt ist. Im Lichte dieser Rechtsprechung und vor dem Hintergrund des klaren Wortlautes des § 14 Abs. 1 erster Halbsatz VersG war die Rechtmäßigkeit der Auflösung der vorliegenden, nicht behördlich angezeigten, Versammlung nicht zu prüfen, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdegründe auch nicht näher einzugehen war.
5.2.1.3. Zur „Anwesenheit“ bei einer Versammlung:
Der Beschwerdeführer nahm unstrittig an der Versammlung teil und war auch bei deren Auflösung anwesend.
5.2.1.4. Zum mangelnden „Verlassen“ einer Versammlung:
Die zu diesem Zeitpunkt anwesenden Teilnehmer der Versammlung als auch der Beschwerdeführer selbst leisteten sodann den mehrfachen und deutlich wahrnehmbaren Aufforderungen, den Ort zu verlassen, keine Folge, sondern mussten weggetragen werden bzw. ließen sich wegtragen. Dem Beschwerdeführer wäre es binnen weniger Minuten (insbesondere nach Lösung des Klebers) möglich gewesen, aufzustehen und selbst den Ort zu verlassen (dazu VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 40).
5.2.1.5. Somit liegen sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale der angelasteten Verwaltungsübertretung (§§ 14 Abs. 1 iVm 19 VersG) vor.
5.2.2. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite:
5.2.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
5.2.2.2. Der Beschwerdeführer handelte vorliegend wissentlich und vorsätzlich, zumal er über den Umstand der Auflösung der Versammlung mehrfach informiert und über die Rechtsfolgen belehrt wurde und trotzdem – selbst nach Lösung seiner Hand von der Straße – sich weigerte, den Versammlungsort zu verlassen.
5.2.2.3. Die angelastete Tat ist daher grundsätzlich auch subjektiv vorwerfbar.
5.2.2.4. Zum Nichtvorliegen eines Notstandes iSd § 6 VStG und zur irrigen Annahme einer Notstandssituation (Entschuldigender Putativnotstand) vgl. Punkt 5.3.6.ff.
5.2.3. Zur Strafhöhe siehe unten Punkt 5.4.
5.3. Zur Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunkts 2 (Übertretung nach § 81 Sicherheitspolizeigesetz; zur „Störung der öffentlichen Ordnung“)
5.3.1. Dem Beschwerdeführer wird angelastet, er hätte „an einer unangemeldeten Versammlung teilgenommen und an einer Blockadeaktion durch Sitzen auf der Fahrbahn mit angeklebter Handfläche auf der Fahrbahn teilgenommen, wodurch es zu einem Verkehrsstau kam“. Hierdurch habe er die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten nicht durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts gerechtfertigt gewesen sei.
Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, eine Verwaltungsübertretung, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.
5.3.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit weiteren Kundmachungsteilnehmern einen verkehrsneuralgischen Streckenabschnitt der *** im Morgenverkehr blockiert, wodurch zahlreiche Autofahrer aufgrund der Verkehrsbehinderung eine Umleitung benutzen mussten bzw. stundenlang im Stau standen. Wie festgestellt bildeten sich durch die drei Blockaden massive Verkehrsbeeinträchtigungen sowohl an der *** als auch an der ***, der *** nach ***, der *** im Bereich ***, der ***, der *** und der ***.
Dadurch wurde ein berechtigtes Ärgernis zahlreicher Verkehrsteilnehmer erregt. Der von § 81 Abs. 1 SPG geforderte Erfolg ist damit eingetreten und die öffentliche Ordnung wurde durch dieses Verhalten gestört.
5.3.3. Dieses Verhalten ist grundsätzlich dem Grunde nach tatbildlich; jedoch ist gemäß § 81 Abs. 1 SPG im Weiteren – auf Ebene des objektiven Tatbestands – zu prüfen, ob die Tat insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, konkret: der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 11 EMRK bzw. der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK, gerechtfertigt war:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien (vgl. Verwaltungsgericht Wien vom 11.12.2023, VGW-031/095/9623/2023; dort auch eine behördliche Auflösung einer nicht angezeigten Versammlung und stundenlange Verkehrsblockade eines neuralgischen Punktes an der *** im Frühverkehr, die zum gänzlichen Erliegen des Verkehrs führte) an und geht – entgegen mancher Literaturmeinungen und den Andeutungen in der Beschwerde – nicht davon aus, dass bereits dann, sobald der Schutzbereich eines Grundrechts eröffnet ist, also im konkreten Fall, wenn wie vorliegend eine Versammlung vorliegt, eine Bestrafung nach § 81 Abs. 1 SPG gänzlich ausscheidet (so aber wohl Adensamer, Die Ausweitung von Polizeibefugnissen und deren politische Dimensionen, juridikum 2016, 516 [519]; Kramer, Klimaaktivismus am rechtlichen Limit? Ein Überblick. Verfassungs-, [verwaltungs]straf- und zivilrechtliche Grenzen aktueller Klimaprotestbewegungen, ZVR 2023, 352 [354]). Vielmehr bedarf es, wie aus der gesetzlichen Formulierung unzweifelhaft hervorgeht (arg. „gerechtfertigt“), nämlich einer entsprechenden Abwägung im Einzelfall (vgl. VfSlg. 18.843/2008 und 19.528/2011, in der der Verfassungsgerichtshof jeweils nicht die Bestrafung nach § 81 Abs. 1 SPG aF, die im Vergleich zur nunmehrigen Textierung keine geänderte Bedeutung aufweist, vgl. AB 1229 BlgNR 25. GP, 4 f., an sich, sondern lediglich die fehlende Betrachtung im Lichte der Versammlungsfreit bemängelt hat). Eine Besonderheit besteht darin, dass § 81 Abs. 1 SPG als lex specialis zu § 6 VStG eine Abwägung auf Ebene des objektiven Tatbestandes erfordert.
Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit ist davon auszugehen, dass ein Verhalten, das an sich dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, von der Rechtsordnung erlaubt und damit gemäß dann gerechtfertigt sein kann, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen (VfSlg. 11.866/1988, 11.904/1999, 18.483/2008, 19.528/2011). Zunächst ist daher primär zu prüfen, ob eine Versammlung vorliegt und im Weiteren, ob dieses Verhalten im Hinblick auf die Ausübung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gerechtfertigt ist.
5.3.4. Zur Prüfung im Einzelfall
5.3.4.1. Zum Vorliegen einer Versammlung/Zum Versammlungsbegriff:
Vorliegend liegt eine von der Versammlungsfreiheit geschützte Versammlung vor (vgl. die ausführliche Begründung unter Punkt 5.2.1.1.).
5.3.4.2.1. Bei nicht angezeigten Versammlungen – wie bei der verfahrensgegenständlichen – ist eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann zulässig, wenn sich aufgrund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt (VfSlg. 18.483/2008, 19.528/2011; siehe auch VwSlg. 17.765 A/2009 mit Hinweisen auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Die Abwägung ist zwischen der Schwere des Eingriffes in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit und in die damit untrennbar zusammenhängende Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und dem Gewicht des mit dem Eingriff verbundenen konkreten öffentlichen Interesses andererseits vorzunehmen. Dabei sind die konkreten (Begleit-)Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen (siehe etwa VfSlg. 19.528/2011; weiters VfSlg. 19.818/2013, 19.962/2015; siehe auch VwSlg. 17.765 A/2009; VwGH 12.6.2023, Ra 2023/09/0033).
5.3.4.2.2. Aufgrund einer Bestrafung in Form einer Geldstrafe liegt ein entsprechender Eingriff in die Versammlungsfreiheit iSd Art. 11 Abs. 1 EMRK vor (siehe VfSlg. 11.651/1988; EGMR 15.11.2023, 56.896/17 ua., Laurijsen ua., Rz 53).
5.3.4.2.3. § 81 Abs. 1 SPG dient der öffentlichen Ordnung, somit einem in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Interesse, zu dessen Verfolgung ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein kann.
5.3.4.2.4. An der Geeignetheit dieses Eingriffs, die im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele zu erreichen, hegt das Verwaltungsgericht Niederösterreich dem Grunde nach keine Zweifel.
Vorliegend wurde die Versammlung sodann auch um 08:16 Uhr seitens des Behördenvertreters aufgelöst.
5.3.4.2.5. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn ist für den Beschwerdeführer ins Treffen zu führen, dass das bestrafte Verhalten unmittelbar der Ausübung der Versammlungsfreiheit diente. Insbesondere auch vor diesem Hintergrund erweist sich der Eingriff als schwerwiegend. Schließlich stellt eine Geldstrafe, die einen bloßen Bagatellbetrag übersteigt, vor dem Hintergrund eines möglichen Chilling Effects einen erheblichen Eingriff dar und wiegt insofern schwer.
Für das öffentliche Interesse (§ 81 Abs. 1 SPG: öffentliche Ordnung) sprechen die erheblichen Verkehrsstörungen, die u.a. durch die angelasteten Verhaltensweisen verursacht wurden und die zu gravierenden sicherheitsgefährdenden Beeinträchtigungen und Störungen der Allgemeinheit in Form zahlreicher unbeteiligter Personen geführt haben, die vorliegend jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen in einem bereits größerem Ausmaße ausfielen, fanden die Versammlungen doch auf der Autobahn ***, eine der meist befahrensten Straßen an einem verkehrsneuralgischen Streckenabschnitt und zudem erschwerend für die Sicherheitskräfte an insgesamt drei Straßenabschnitten fast zeitgleich statt, weshalb es zu massiven Verkehrseinschränkungen im Morgenverkehr kam (vgl. zu einer gänzlich anderen Sachverhaltskonstellation LVwG Niederösterreich vom 2. September 2024, LVwG-S-1157/001-2024, in der die Versammlung bereits deshalb nicht behördlich aufgelöst werden musste, weil die Versammlung in der Stadt *** auf einem nicht verkehrsneuralgischem Punkt einer Straße mit niedriger Verkehrsgeschwindigkeit stattfand). Vorliegend waren durch den gewählten Protestort einer Autobahn und durch das Nichtanmelden der Versammlung, wodurch gerade keine behördlichen Sicherheitsmaßnahmen vor der Versammlung getroffen werden konnten, erhebliche Gefahren sowohl für die Versammlungsteilnehmer selbst aber auch für die unbeteiligten weiteren Verkehrsteilnehmer, etwa wie durch Folgeunfälle, entstanden; der Verkehr wurde durch den Rückstau (Rückstau ca. 20 km auf *** in Richtung Norden, Rückstau ca. 3 km auf *** in Richtung Norden bei der Ableitung Abfahrt ***, Rückstau ca. 2 km auf *** in Richtung Süden; *** Rückstau ca. 3 km auf *** in Richtung ***; Stau auf *** ca. 5 km Stau nach ***, Stau auf *** ca. 6 km Stau einwärts im Bereich ***; Stau auf NÖ *** ca. 3 km Stau; Stau auf *** Stau ca. 2 km, Stau auf *** einwärts ca. 3 km) erheblich gestört. Die Versammlung fand an drei verkehrsneuralgischen Punkten und im Morgenverkehr statt. Damit wurde das gewöhnliche Leben einer Vielzahl von unbeteiligten Personen massiv oder erheblich beeinträchtigt.
Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass durch eine Versammlung ausgelöste kurzfristige Verkehrsbehinderungen im Lichte des Rechts auf Versammlungsfreiheit an sich hinzunehmen sind (siehe etwa VfSlg. 19.818/2013 mwN), da jede Versammlung auf gewisse Weise das gewöhnliche Leben anderer beeinträchtigt. Die Tatsache einer solchen Störung, wie etwa eine Verkehrsbehinderung, an sich rechtfertigt einen Eingriff in das Recht auf Versammlungsfreiheit nicht. Vielmehr sind solche Begleiterscheinungen einer Versammlung grundsätzlich zu tolerieren (EGMR 15.10.2015 [GK], 37.553/05, Kudrevičius ua., insb. Rz 155).
Eine Versammlung, die jedoch in bewusster Missachtung der für die Durchführung einer Versammlung aufgestellten Regeln erfolgt, um das gewöhnliche Leben und andere Aktivitäten in einem Ausmaß zu stören, das über das unter den gegebenen Umständen unvermeidliche Maß hinausgeht, genießt jedoch einen eingeschränkteren Schutz (siehe ausdrücklich EGMR 15.10.2015 [GK], 37.553/05, Kudrevičius ua., insb. Rz 97, Rz 156 ff.; 15.11.2023, 56.896/17 ua., Laurijsen ua., Rz 52; so auch VfSlg. 18.483/2008: „wäre vor allem darauf Bedacht zu nehmen gewesen, ob die Beschwerdeführerin als Versammlungsteilnehmerin […] wusste oder wissen musste, dass die Versammlung nicht [ordnungsgemäß] angezeigt wurde“). Dies gilt auch dann, wenn der Versammlungsort, wie hier, eine symbolische Bedeutung für die Protestierenden aufweist (siehe EGMR 22.5.2018, 27.585/13, United Civil Aviation Trade Union and Csorba, Rz 28). Die Anzeige der Versammlung soll es der Behörde insbesondere auch ermöglichen, rechtzeitig erforderliche Vorkehrungen zu treffen, um etwa Verkehrsbehinderungen durch Umleitungen auf ein noch erträgliches Maß zu beschränken (siehe VfSlg. 20.413/2020; weiters statt vieler VfSlg. 10.443/1985, 11.132/1986, 14.366/1995; 19.818/2013).
Im vorliegenden Fall wurde die Versammlungsanzeige bewusst und mit entsprechendem Kalkül unterlassen, um durch enorme Verkehrsbeeinträchtigungen, die viele unbeteiligte Personen betreffen und gravierend stören, möglichst hohe Aufmerksamkeit für die eigenen Anliegen zu erzeugen. Der Zweck der gewählten Form der Versammlung ist somit auch wesentlich darauf ausgerichtet, viele unbeteiligte Personen zu stören. Als Folge der bewussten Unterlassung der Versammlungsanzeige waren die einkalkulierten und mit bezweckten Verkehrsbeeinträchtigungen und die damit untrennbar verbundenen Gefahren, wie dargelegt, auch im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers enorm, insbesondere auch, weil der Behörde die Möglichkeit genommen wurde, entstehende (Verkehrs-)Behinderungen durch Vorkehrungen im Vorhinein auf ein erträgliches Maß zu beschränken und Gefahren für die Sicherheit im Straßenverkehr hintanzuhalten.
Im Ergebnis erweist sich der Eingriff in die Versammlungsfreiheit durch die Geldstrafe im Lichte des mit dem Eingriff jeweils verfolgten öffentlichen Interesses nach der hier vorgenommenen Abwägung als gerechtfertigt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt keineswegs, dass der Eingriff in die Versammlungsfreiheit, wie dargelegt, aus mehreren Gründen durchaus schwer wiegt. Insbesondere die mit dem Protest auf einer der meistbefahrenen Autobahnen im dichten Frühverkehr verbundenen konkreten massiven Störungen und Gefahren (vgl. zur Bedeutung weiträumiger, extremer Störungen des Straßenverkehrs und damit verbundener Beeinträchtigung vieler unbeteiligter Personen VfSlg. 12.155/1989 [„Brenner-Autobahn“], 12.257/1990 [„Inntalautobahn“] und 20.413/2020 [„Westautobahn A1“]) sowie die bewusst gewählte Vorgehensweise, die Versammlung nicht anzuzeigen, um besonders gravierende Beeinträchtigungen im Leben anderer zu bewirken, um damit hohe Aufmerksamkeit für das eigene Anliegen zu erzeugen, führen dazu, dass in diesem konkreten Fall kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit vorliegt. Dazu kommt, dass das Landesverwaltungsgericht die verhängte Geldstrafe reduziert (s. Punkt 5.4.f), sodass auch die Höhe der Geldstrafe keinen unverhältnismäßigen Eingriff bewirkt.
Das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen einer Versammlung nach dem VersG führt nicht zu einem Ausschluss des tatbildlichen Verhaltens im Hinblick auf § 81 Abs. 1 SPG. Nichts anderes ergibt sich bei einer Betrachtung im Lichte des Art. 10 EMRK (dazu, dass Art. 11 EMRK im Fall kollektiver Meinungsäußerung lex specialis zu Art. 10 EMRK ist, siehe Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7 [2021] § 23 Rz 69 mit Nachweisen aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
Folglich hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand am 20. November 2023 (zumindest und jedenfalls wie von der belangten Behörde angenommen) von 08:16 bis 08:22 Uhr erfüllt.
5.3.4.3. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite des § 81 SPG:
5.3.4.3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
5.3.4.3.2. Da der Beschwerdeführer bewusst zum Zwecke des Kundtuns seines Anliegens die Autobahn benützt und sich auf die Fahrbahn geklebt hat, hat er, weil er den Erfolg (den Verkehrsstau und das damit verbundene Ärgernis zahlreicher unbeteiligter Personen) nicht nur ernstlich für möglich halten musste, sondern auch bewusst angestrebt hat, mit Vorsatz gehandelt.
5.3.5. Die angelastete Tat ist daher grundsätzlich auch subjektiv vorwerfbar.
5.3.6. Zum Nichtvorliegen eines Notstandes iSd § 6 VStG
5.3.6.1. Der Beschwerdeführer führt insbesondere an, aufgrund des Klimanotstandes liege eine Notstandsituation vor, die seine Strafbarkeit ausschließe bzw. ihn entschuldige.
Der Beschwerdeführer schildert glaubwürdig, eindrücklich und nachvollziehbar seine Motivation, die Bevölkerung aufzurütteln und den Gesetzgeber dazu zu bringen, wirksame Maßnahmen für den Klimaschutz zu treffen. Bisherige Maßnahmen seien aus seiner Sicht erfolglos gewesen. Durch die zahlreichen vorgelegten Unterlagen durch den Beschwerdeführer und seine Aussage in der mündlichen Verhandlung konnte dieser das Vorliegen einer Klimakrise bzw. des Klimanotstands eindrucksvoll darlegen und belegen.
Auch wenn manche Städte den Klimanotstand schon ausgerufen haben, ist dies nicht mit einem entschuldigenden oder rechtfertigenden Notstand im rechtlichen Sinne vergleichbar und vermag das erkennende Gericht unter Zugrundelegung folgender Überlegungen der Argumentation hinsichtlich des Vorliegens eines entschuldigenden oder rechtfertigenden Notstands nicht folgen:
5.3.6.2. Gemäß § 6 VStG ist eine Tat dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Darunter kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus einer schweren unmittelbaren Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine allgemeine strafbare Handlung begeht. Es gehört zum Wesen des Notstands, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in einer anderen Art als durch die Begehung der objektiven strafbaren Handlung zu beheben ist (VwGH 21.2.2023, Ra 2023/01/0021).
Dabei muss die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein (vgl. zur „Notstandshandlung“ näher Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 [Stand 1.7.2023, rdb.at] § 6 Rz 6 mwN).
Diese genannten Grundsätze gelten für rechtfertigenden und entschuldigenden Notstand (vgl. erneut Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 6 mwN).
5.3.6.3. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist das Vorliegen eines Notstands gemäß § 6 VStG nicht ersichtlich, zumal die konkret angelastete Verwaltungsübertretung (nämlich hier: die Weigerung eine aufgelöste Versammlung zu verlassen) weder als „einziges“ oder „alleiniges“ Mittel erkannt werden kann, um eine Gefahr abzuwenden (vgl. hierzu neben den obgenannten österreichischen Entscheidungen etwa auch die deutsche Rspr., den Beschluss des BayObLG vom 21.4.2023, 205 StRR 63/23, Rn. 44 ff, mwN, dort jedoch zum Vorwurf der strafrechtlichen Nötigung).
5.3.6.4. Zum Nichtvorliegen einer irrigen Annahme einer Notstandssituation (Entschuldigender Putativnotstand):
Auch die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann entschuldigen, und zwar dann, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, dem Beschuldigten also nicht vorwerfbar wäre (VwGH 15.11.2000, 2000/03/0264).
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer selbst bei der Annahme eines solchen entschuldigenden Putativnotstandes vorliegend dennoch bestraft werden könnte, zumal beide Verwaltungsübertretungen jeweils ein Fahrlässigkeitsdelikt darstellen (vgl. erneut Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 13 mwN), liegen auch keinerlei Ansatzpunkte vor, die für die Annahme sprechen würden, dass der Beschwerdeführer die Strafbarkeit der Tat nicht bewusst gewesen wäre. Darüber hinaus wurde er vor Ort mehrfach auf die Konsequenzen seines Handelns hingewiesen und handelte es sich bei der Versammlung am 20. November 2023 nicht um eine spontane, sondern um eine bereits im Vorfeld geplante Kundmachung.
5.3.6.5. Somit liegen weder ein Rechtfertigungs- noch ein Entschuldigungsgrund oder ein entschuldigender Putativnotstand vor. Die belangte Behörde warf dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung somit auch auf subjektiver Tatseite zurecht vor.
5.4.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
5.4.2. Zu den konkreten Strafrahmen
5.4.2.1. Gemäß § 19 Versammlungsgesetz sind Übertretungen dieses Gesetzes, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu EUR 720,-- zu ahnden.
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde hinsichtlich der Übertretung des § 14 Abs. 1 VersG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- (!) bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 336 Stunden verhängt.
Im Hinblick auf die Übertretung des VersG wurde der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 19 VersG von bis zu EUR 720,-- zu 69,44 % ausgeschöpft.
5.4.2.2. Gemäß § 81 Abs. 1 SPG ist eine Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde hinsichtlich der Übertretung des § 81 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- (= Höchststrafe!) bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von „336“ Stunden verhängt.
Im Hinblick auf die Übertretung des SPG wurde der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 81 Abs. 1 SPG von bis zu EUR 500,-- zu 100 % ausgeschöpft.
5.4.2.3. Die belangte Behörde ging in ihrem Straferkenntnis zwar von der vorsätzlichen Begehung der Verwaltungsübertretungen aus, darüber hinaus sind dem Straferkenntnis die Gründe oder eine Abwägung, die sie zum Ergebnis kommen ließ, derartig hohe Strafen, einmalig sogar die Höchststrafe, zu verhängen, nicht zu entnehmen. Auch ist festzuhalten, dass das angefochtene Straferkenntnis etwa auch Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers – wie etwa zu den (allenfalls zu schätzenden) Vermögensverhältnissen – vermissen lässt. Auch wurde die offenkundige Vorhaft, die bereits aus der im Behördenakt befindlichen Anzeige hervorgeht, nicht angerechnet.
Bereits vor diesem Hintergrund ist die Strafbemessung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung und Abwägung und ist daher bereits deshalb entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu korrigieren.
5.4.2.4. Darüber hinaus sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weitere zu berücksichtigende Milderungsgründe und triste Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers hervorgekommen, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegend zu überprüfenden Einzelfall veranlasst war, die verhängten Strafen auch darüber hinaus noch zu reduzieren:
Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren ist weiter hervorgekommen, dass vorliegend als Milderungsgründe gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Abs. 1 Z 3 StGB (achtenswerte Gründe) auch noch zu berücksichtigen waren (wie dies auch etwa seitens der LPD Niederösterreich bei gleichgelagerten Fällen zutreffend berücksichtigt wurde):
Zu dem in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Motiv der Versammlung, auf das Anliegen des Klima- und Umweltschutzes aufmerksam zu machen, ist auszuführen, dass die achtenswerten Beweggründe des § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Abs. 1 Z 3 StGB das Gegenstück zu den besonders verwerflichen Beweggründen des § 33 Abs. 1 Z 6 StGB bilden (vgl. 30 BlgNR, 13. GP, 127; vgl. auch Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Rz. 56). Wie einerseits ein Beweggrund ein „besonders verwerflicher“ zu sein hat, damit er als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z 6 StGB gewertet werden kann, muss es sich andererseits beim Milderungsgrund des § 34 Z 3 StGB um einen „achtenswerten“ Beweggrund handeln (vgl. auch dt BVerfG, Urteil „Sitzblockaden I“ vom 11.11.1986, 1 BvR 713/83 ua., Rn. 103, wonach die Einbeziehung der Fernziele und Tatmotive in die Strafzumessung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot schuldangemessenen Strafens entspricht). Dazwischen liegen Beweggründe, die weder mildernd noch erschwerend sind, sondern der Tat insoweit ihr durchschnittliches Gewicht belassen (vgl. 30 BlgNR, 13. GP, 127).
Nach dem allgemeinen Grundsatz des § 32 Abs. 2 zweiter Satz StGB ist bei der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Demnach sind „achtenswerte“ Beweggründe (nur) solche, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung (nicht irgendeiner, sondern) einer mit dem Beweggrund in engem Zusammenhang und noch akzeptabler Relation stehenden Straftat nahelegen. Dass das Tatmotiv bloß „menschlich begreiflich“ ist, macht es noch nicht in jedem Fall auch „achtenswert“ im Sinne dieser Gesetzesstelle (vgl. VwGH 26.5.1995, 95/17/0074; 23.10.1996, 96/03/0183; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 [Stand 15.8.2023, rdb.at] Rz. 10f).
Entscheidend für das Vorliegen eines achtenswerten Beweggrunds ist, dass der Rechtsbruch um der als übergeordnet angesehenen Interessen willen geschieht, etwa zur Durchsetzung der Strafrechtsordnung, aus Tierliebe, aus Freundschaft, Mitleid, Diensteifer oder aus ethischer Überzeugung, aber auch zur Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 [Stand 15.8.2023, rdb.at] Rz 10; OGH 12.09.1080, 9 Os 64/80; vgl. auch Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 32 [Stand 15.8.2023, rdb.at] Rz 17/3, wonach die Judikatur auch den zivilen Ungehorsam unter dem Aspekt des Milderungsgrunds des § 34 Abs. 1 Z 3 StGB beurteilt).
Der Beschwerdeführer beging die Verwaltungsübertretungen nicht aus Egoismus oder ökonomischem Eigennutz. Vielmehr lag das gerichtsnotorische Motiv des Beschwerdeführers darin, mit der Protestaktion größtmögliche Aufmerksamkeit für den Klimaschutz zu erregen und die Öffentlichkeit auf die Dringlichkeit der Klimakatastrophe und die Bedeutsamkeit eines raschen Klimaschutzes aufmerksam zu machen. Es handelte sich bei der gegenständlichen Straßenblockade somit um einen Fall des zivilen Ungehorsams, bei dem den in Rede stehenden Übertretungen von Verwaltungsvorschriften symbolischer Charakter zukommt, um öffentlichkeitswirksam gegen einen aus Sicht des Beschwerdeführers schwerwiegenden Missstand zu protestieren (vgl. zur Definition des zivilen Ungehorsams Habermas, Ziviler Ungehorsam – Testfall für den demokratischen Rechtsstaat. Wider den autoritären Legalismus in der Bundesrepublik, in Glotz [Hrsg], Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat, 1983, 29 [35]). Insofern stehen die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen in engem Zusammenhang mit dem achtenswerten Tatmotiv des Klima- und Umweltschutzes. Darüber hinaus ist zumindest in einem gewissen Ausmaß mitzuberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht an der Fahrbahn angeklebt war und selbst als „Rettungsgasse“ fungiert hatte, also für den Fall der Erforderlichkeit von durchfahrenden Einsatzfahrzeugen hätte er hierfür Platz gemacht.
5.4.2.5. Demgegenüber sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine weiteren Straferschwerungsgründe hervorgekommen. Insbesondere in Hinblick auf die Übertretung nach § 81 SPG ist auch auf die Verhältnismäßigkeit der Geldstrafe besonders Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwG Wien vom 11.12.2023, VGW031/095/9623/2023).
5.4.2.6. Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungsgründe und der zusätzlich noch nicht berücksichtigten und auch nicht ausreichend mitberücksichtigten Strafmilderungsgründe sowie der geringeren Vermögenssituation des Beschwerdeführers und der Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeit der Geldstrafe in Bezug auf § 81 SPG, war die verhängte Geld- und dementsprechend auch die Ersatzfreiheitsstrafe im spruchgemäßen Ausmaß erkennbar herabzusetzen.
Von der bereits genannten fehlenden Begründung und lediglich aus Textbausteinen bestehenden „Strafzumessung“ ist davon abgesehen die belangte Behörde abschließend darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Strafbemessung eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der jeweiligen persönlichen Umstände und allfälliger Strafmilderungs- und Erschwerungsgründe zu erfolgen hat.
5.4.2.7. Mangels Mindeststrafe in den Strafnormen kommt eine über die vorgenommene Strafmaßreduzierung hinausgehende außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG nicht in Betracht.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte im nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ausmaß des Verschuldens ist im vorliegenden Fall nicht gering, zumal von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen ist. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG – welche kumulativ vorliegen müssen – liegen daher mangels Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat sowie mangels Geringfügigkeit des Verschuldens im konkreten Fall nicht vor.
5.5. Zur Anrechnung der Vorhaft
Der Beschwerdeführer wurde nach Auflösung der Versammlung um 8:22 Uhr festgenommen. Diese Haft endete um 09:20 Uhr. Der Beschwerdeführer befand sich sohin 58 Minuten in Haft.
Gemäß § 19a Abs. 4 VStG ist eine Vorhaft dann anzurechnen, wenn der Behörde die anzurechnende Haft bekannt ist oder der Beschuldigte eine Anrechnung vor Erlassung des Straferkenntnisses beantragt hat. Vorliegend ging die Inhaftierung bereits aus dem Anzeigetext hervor, weshalb der Behörde die anzurechnende Haft bekannt war und diese insofern auch angerechnet hätte werden müssen.
Die am 20. November 2023 wegen der angelasteten Tat erlittene Vorhaft von 58 Minuten wird gemäß § 19a Abs. 1 iVm Abs. 3 VStG auf die verhängte Strafe im Ausmaß von EUR Cent 48,-- (jeweils hinsichtlich der Strafe in Spruchpunkt 2.) angerechnet. Dieser Betrag ergibt sich durch die Verkürzung der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe um das Ausmaß der erlittenen Vorhaft und die dadurch im gleichen Verhältnis zu reduzierende Geldstrafe (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg] Kommentar zum VStG2, § 19a VStG Rz 3).
5.6.1. Zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ist der Beitrag zu den Kosten für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe (je Spruchpunkt), mindestens jedoch mit EUR 10,-- (je Spruchpunkt) zu bemessen. Dieser Beitrag zum verwaltungsbehördlichen Strafverfahren war gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG infolge der Strafreduktion hinsichtlich beider Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses von EUR 100,-- auf nunmehr EUR 20,-- neu zu bemessen.
5.6.2. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Nach der Rechtsprechung greift die Bestimmung auch dann ein, wenn infolge der Beschwerde eine Strafe herabgesetzt, in eine mildere Strafart umgewandelt oder, bei aufrechterhaltenem Schuldspruch, ganz nachgesehen wird, aber auch dann, wenn ein Teil eines strafbaren Tatbestandes aus dem Spruch ausgeschieden wird (vgl. Köhler in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG [Stand 31.3.2018, rdb.at] § 52 Rz 2 mwHa VwGH 18.2.1983, 81/02/0021; 26.1.2001, 98/02/0277; 28.6.2013, 2011/02/0002).
Vorliegend wurde der Beschwerde in allen Spruchpunkten zumindest teilweise Folge gegeben (Reduzierung der Strafhöhe), weshalb dem Beschwerdeführer kein Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aufzuerlegen war.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Soweit die Behörde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung des § 81 Abs. 1 SPG angelastet hat, ist festzuhalten, dass der Strafrahmen bis EUR 500,-- betragen hat und nunmehr eine Strafe iHv EUR 75,-- verhängt wurde. Aus diesem Grund ist eine Revision gegen diesen Spruchpunkt wegen Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig.
Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Übertretungen nach §§ 14 iVm 19 VersG in den Randbereich der Versammlungsfreiheit und somit in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs fallen (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 27, 36 ff; 29.9.2021, Ra 2021/01/0181; 6.11.2018, Ra 2018/01/0243; VfSlg 19.818/2013, Rn. 18). § 19 VersammlungsG sieht eine Übertretung des VersammlungsG nicht nur die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu EUR 720,-- sondern auch eine primäre Freiheitsstrafe („Arrest bis zu sechs Wochen“) vor, weshalb die absolute Unzulässigkeit der Revision in Verwaltungsstrafen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zum Tragen kommt.
Darüber hinaus ist die Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem erfordert die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in eine der grundrechtlichen Gewährleistungen der EMRK eine Abwägung zwischen den diesen Eingriff rechtfertigenden öffentlichen Interessen und den Interessen des Betroffenen; eine solche Abwägung ist – wenn kein revisibler Verfahrensmangel aufgezeigt wird und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – auch nicht revisibel (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0202, VwGH 3.12.2021, Ra 2021/19/0186).
Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.