LVwG N LVwG-AV-462/002-2025

LVwG-AV-462/002-2025Tribunal administratif régional23 juin 2025

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; Interessenabwägung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-462/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.462.002.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH Co KG in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.03.2025, Zl. ***, betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den

BESCHLUSS

1. Dem Antrag wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und wird der Beschwerde vom 22.04.2025 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.03.2025, Zl. ***, aufschiebenden Wirkung zuerkannt.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16.10.2024, ***, wurden A (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Betreiberin eines Tierheimes nach § 29 TSchG nachfolgende Maßnahmen vorgeschrieben. In Einem wurde bei deren Nichteinhaltung der Entzug der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 28.4.2009, ***, erteilten Bewilligung angedroht.

1. Alle Räumlichkeiten und Unterkünfte (Zwinger), in denen Hunde untergebracht sind, sind bis spätestens 28.10.2024 ordentlich voneinander zu trennen bzw. abzugrenzen. Die Abgrenzungen müssen durchgängig und aus einem Material gefertigt sein, welches leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Hinweis: Es können dafür fertige Zwingerelemente verwendet werden. Einzelne Räume mit genügend Tageslicht, welche durch eine Tür absperrbar sind, können ebenso genutzt werden.

2. Die Reinigung der Bodenflächen aller Räumlichkeiten, in denen Hunde untergebracht sind, hat ab sofort einmal täglich zu erfolgen, und ist auf Dauer einzuhalten. Diese sind einmal täglich mit einem Reinigungsmittel nass zu reinigen und sind alle Zwingerflächen einmal täglich mit Wasser abzuspritzen. Zu diesen Zwecken ist ab sofort ein entsprechender Hygiene- und Reinigungsplan zu führen.

3. Die Desinfektion aller Böden und Räumlichkeiten, in denen Hunde untergebracht sind, hat ab sofort in regelmäßigen Abständen von 4 Wochen zu erfolgen sowie bei jedem Wechsel des Besatzes. Zu diesen Zwecken ist ab sofort ein entsprechender Hygiene- und Reinigungsplan zu führen.

4. Die Wände und Böden aller Räumlichkeiten und Unterkünfte (Zwinger), in denen Hunde untergebracht sind, müssen bis spätestens 06.11.2024 derart baulich verändert werden, dass diese leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Hinweis: Glatte und leicht abwischbare Oberflächen wie Fliesen oder PVC erleichtern eine entsprechende Reinigung.

5. Die Wände aller Räumlichkeiten, in denen Hunde gehalten werden, sind bis spätestens 06.11.2024 zu einer Höhe von 1,20 m mit abwischbarer Farbe zu versehen.

6. Ein Quarantäneraum im Erdgeschoß ist bis spätestens 06.11.2024 einzurichten. Kranke und verletzte Hunde müssen diesen Bereich leicht erreichen können. Der Raum muss auch für einen Hund einer großen Rasse genug Platz und Bewegungsfreiheit bieten. Dieser Quarantäneraum muss ebenso leicht zu reinigen sowie zu desinfizieren sein. Hinweis: Glatte Oberflächen wie Fliesen oder PVC erleichtern eine entsprechende Reinigung.

7. Den Rottweiler- und Deutschen Doggenhündinnen ist zusätzlich zu ihrer Haltung in einem Raum mit befestigter Terrasse eine Auslauffläche bis spätestens 28.10.2024 zu Verfügung zu stellen, um ihren natürlichen Bewegungsdrang zu stillen. Diese Auslauffläche hat nahe ihres Aufenthaltsbereichs zu sein. Hinweis: Der Garten vor der Terrasse und somit direkt angrenzend zum Haltungsbereich der beiden Hunde würde sich anbieten.

8. Es sind für die Betreuung der Hunde bis spätestens 28.10.2024 zwei Betreuungspersonen jeweils im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche bereitzustellen und sind diese bis zu diesem Zeitpunkt dem Fachgebiet Veterinärwesen der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit vollständigem Namen, Anschrift und Kontaktdaten bekanntzugeben. Die Betreuungspersonen müssen ausreichend qualifiziert sein. Als ausreichend qualifiziert gelten Personen welche:

  • ein Studium der Veterinärmedizin, Zoologie der Studienrichtung Biologie oder Tierproduktion der Studienrichtung Landwirtschaft absolviert haben,

  • eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschafltichen Lehranstalt absolviert haben,

  • einen Lehrabschluss im Lehrberuf Tierpfleger haben oder

  • den Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz (in Anlage 3 der Tierschutz- Sonderhaltungsverordnung festgelegt) erfolgreich besucht haben.Sollte der Bestand an im Tierheim gehaltenen Hunden auf sieben Hunde oder weniger reduziert werden, kann von dieser vorgeschriebenen Maßnahme Abstand genommen werden.

9. Es hat ab sofort in jeder Räumlichkeit, die zur Unterbringung eines Hundes herangezogen wird, sowie in jedem Zwinger eine saubere Trinkwasserschüssel zu stehen.

10. Alle Hunde sind bis spätestens 23.10.2024 einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen. Diese hat eine allgemeine klinische Untersuchung inklusive Kontrolle der Krallen und des Haarkleides sowie der Haut zu enthalten. Alle Untersuchungsprotokolle sind bis spätestens 28.10.2024 dem Fachgebiet V der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu übermitteln.

Einmal jährlich sind ab sofort umfassende tierärztliche Untersuchungen aller im Tierheim untergebrachten Hunde vorzunehmen wie beispielsweise Krallenpflege, Parasitenprophylaxe, Untersuchung auf chronische Altersbeschwerden und Erkrankungen wie Athrosen oder Cushing. Die Ergebnisse über die Untersuchungen sind schriftlich aufzuzeichnen und drei Jahre lang aufzubewahren

11. Die Aufzeichnungen der jährlichen tierärztlichen Untersuchungen der letzten drei Jahre sind dem Fachgebiet Veterinärwesen der Bezirkshauptmannschafft St. Pölten bis spätestens 23.10.2024 vorzulegen.

12. Der Hund mit dem Glaukom am rechten Auge ist bis spätestens 13.10.2024 einem Fachtierarzt der Augenheilkunde vorzustellen.

13. Die Aufzeichnungen über den Zugang und Abgang der Hunde der letzten drei Jahre ist bis zum 23.10.2024 dem Fachgebiet Veterinärwesen der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorzulegen. Dieses Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden und hat Folgendes zu beinhalten:

 Datum der Aufnahme

 Vorbesitzer (Name und Adresse)

 Gesundheitszustand der Hunde

 Abtretungserklärungen

 Fundtiere, Datum, Fundort, Meldung

 Datum Abgang

 Daten der neuen Besitzer

Begründend wurde ua. ausgeführt, es würde sich bei gegebener Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des Tierwohls handeln.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen – rechtsfreundlich vertreten – Vorstellung und legte dar, dass das Mittel des Mandatsbescheides unangemessen gewesen sei. Vielmehr hätte ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren gezeigt, dass dringliche und schwerwiegende Mängel nicht vorliegen würden. Des Weiteren wurde auf die einzelnen Mängel eingegangen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.03.2025 wurde die Vorstellung abgewiesen und der Mandatsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist des 12. Spruchpunktes auf „bis spätestens 23.10.2024“ verändert wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde – basierend auf den weiterhin gegebenen Missständen – ausgeschlossen.

Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde legte die Beschwerdeführerin zusammengefasst dar, es sei seit Genehmigung des Tierheimes zu keiner konsensrelevanten Abweichung gekommen. Frühere Kontrollen seien unauffällig verlaufen. Auf die mit Vorstellung dargelegten Unzulässigkeiten des Mandatsverfahrens sei von Seiten der Behörde nicht eingegangen worden. Tatsächlich sei zu keiner Zeit Gefahr im Verzug vorgelegen. Die rechtskräftig erteilte Betriebsbewilligung der Beschwerdeführerin verleihe einen Bestandsschutz. Eingriffe seien nur gestattet, sofern die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entsprechen würde oder mit dieser Bewilligung vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten würden. Für Optimierungsmaßnahmen fehle es an der rechtlichen Grundlage. Ein konsenswidriger Betrieb liege gegenständlich nicht vor. Hinsichtlich der konkreten Maßnahmen wurde auf den bestehenden Konsens hingewiesen. Es wurde beantragt den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben und der Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsaktes der Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.06.2025 zu LVwG-AV-462/001-2025 und LVwG-AV-462/002-2025. In dieser wurden die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen B, D, E sowie F einvernommen. Weiters führte das Gericht im Beisein des veterinärmedizinischen Sachverständigen sowie der Tierschutzombudsstelle einen Lokalaugenschein im Tierheim der Beschwerdeführerin durch. Im Anschluss daran erstattete der veterinärmedizinische Sachverständige sein Gutachten.

3. Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 28.04.2009, ***, wurde der Beschwerdeführerin A die tierschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb eines Tierheims in ***, *** für die Haltung von höchstens 50 Hunden – dies inklusive der eigenen Hunde – erteilt. Die Beschwerdeführerin hatte den Kurs Tierhaltung und Tierschutz absolviert. Pläne über die baulichen Gegebenheiten wurden dem Bescheid angeschlossen. Eine durch die Beschwerdeführerin im Antrag beigebrachte Skizze weist den Quarantäneraum im ersten OG, Zimmer 13,5 m2, aus. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, der gesamte Wohnbereich würde Fliesenboden aufweisen, die tierärztliche Betreuung würde die Tierarztpraxis G/I übernehmen. Für die Betreuung der Hunde im Tierheim stünden neben der Beschwerdeführerin F, der Sohn H und J zur Verfügung.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Antragsunterlagen sowie dem Bescheid vom 28.04.2009.

Am 20.09.2025 führte die Zeugin D eine routinemäßige Kontrolle im Tierheim der Beschwerdeführerin durch. Im Zuge dieser wurden Mängel in der Dokumentationspflicht festgestellt. Ein Vormerkbuch nach § 29 Abs. 3 TSchG sowie Nachweise über medizinische Behandlungen konnten nicht vorgewiesen werden. Als Frist zur Übermittlung an die Behörde wurde der 02.12.2024 vermerkt. Keller und Gang waren sehr verschmutzt. Die Verschmutzung der Räumlichkeiten war bereits bei früheren Kontrollen ein Thema gewesen. Dies hatte bisher zu mündlich vor Ort erteilten Behebungsaufträgen geführt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das als Quarantäneraum genutzte Badezimmer sehr klein dimensioniert sei.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind der im Akt befindlichen Dokumentation zu entnehmen. Jene zur Verschmutzung sowie zum Quarantäneraum ergeben sich aus den Angaben der Zeugin D im Rahmen der Verhandlung.

Die belangte Behörde wurde am 27.09.2024 telefonisch über eklatante Missstände im Tierheim *** in Kenntnis gesetzt. Laut Information der Einschreiter gäbe es einen Erdkeller in welchem Welpen gehalten würden. Illegaler Welpenhandel stünde im Raum. Die Behörde führte am selben Tag durch die Veterinärmedizinerin B einen Lokalaugenschein durch. Diese Informationen erwiesen sich als unwahr.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 27.09.2024 befanden sich etwa 25 Hunde im Tierheim. Die Beschwerdeführerin zeigte sich durch Knieprobleme gesundheitlich beeinträchtigt. Sie war teils nur mit Unterstützung der bei der Kontrolle anwesenden polizeilichen Hundeführer in der Lage die Hunde zu fixieren. Mehrere Hunde waren nicht gechipt. Auch Dokumente zu den Hunden waren – mit Ausnahme einzelner Impfpässe – nicht vor Ort. Medizinische Aufzeichnungen konnten nicht vorgewiesen werden. Es wurden Hunde mit zu langen Krallen und entzündeten Augen vorgefunden. Ein Mischling wies einen Verdacht auf ein Glaukom auf. Welpen waren – mit Ausnahme einer 4 Monate alten Hündin – nicht vor Ort. Zum Zeitpunkt der Kontrolle, Beginn 09:00 Uhr, waren die Hunde noch nicht gefüttert und die Zwinger noch nicht gereinigt. Nicht in allen Zwingern und Räumlichkeiten des Hauses waren Wasserschüsseln vorhanden. Der Verunreinigungsgrad in den Räumlichkeiten des Hauses ließ darauf schließen, dass seit mehreren Tagen nicht gereinigt worden war. Die Böden, Wände und Möbel waren teils mit dicken Schmutzbelägen behaftet. Das ehemalige Wohnzimmer, Zimmer 34,85 m2, war durch Barrikaden in Form eines Kastens, eines Baustellengitters sowie durch Holzplatten entlang der am Grundriss ersichtlichen Mauer in Richtung Küche geteilt. Der im kleineren Zimmer verbliebene Esstisch war mittels etwa 1,2 m hohen Platten vom übrigen Bereich abgeschirmt. Eine Rottweiler- und eine deutsche Doggenhündin wurden im größeren der durch die Abtrennung entstandenen Zimmer gehalten. Dieses wies einen Zugang in den Wintergarten sowie auf die mit einem Zwingerelement versehenen Terrasse auf. Der nicht ständig offene Zugang in den hinter dem Haus befindlichen Garten hatte durch einen schmalen Schlurf zu erfolgen und zur Voraussetzung, dass sich keine weiteren Hunde im Garten befanden. Die Beschwerdeführerin verneinte im Zuge der Kontrolle das Führen der Hunde aus dem Grund, dass es sich nicht um ihre Hunde handeln würde. Die beiden Hunde wurden zumindest vor dem 3.12.2024 in der Heimtierdatenbank auf den Zeugen F gemeldet.

Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Bericht der Zeugin B sowie ihrem Vorbringen vor Gericht. Der beschriebene Zustand ist großteils schon der aussagekräftigen fotographischen Dokumentation zu entnehmen. Dass die Rottweiler- und deutsche Doggenhündin auf den Zeugen F gemeldet wurde, ergibt sich aus seinen Angaben.

Basierend auf den Wahrnehmungen der Zeugin B erließ die belangte Behörde den Mandatsbescheid vom 16.10.2024 mit Vorschreibung der unter Pkt. 1. wiedergegebenen Maßnahmen.

Der Hund mit dem Verdacht auf Glaukom wurde am 30.10.2024 von einem Tierarzt für Augenheilkunde erstuntersucht. Am 02.12.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin die Stammdatenblätter der zu- und abgegangenen Hunde der vergangenen drei Jahre. Auf diesen ersichtlich sind die medizinischen Untersuchungen der jeweiligen Hunde.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt.

Am 03.12.2024 fand eine unangekündigte Kontrolle des Tierheims durch die Zeugin D statt. Neben der Beschwerdeführerin war der Zeuge F anwesend. Zumindest 13 Hunde waren vor Ort. Die Abtrennung des Wohnzimmers war auf Seiten des größeren Raumes mit einem Zwingerelement versehen. Boden und Wände waren großteils weiterhin schmutzig und mit normalem (nicht leicht abwaschbarem) Anstrich versehen. Ein schmutziger Wasserkübel wurde beanstandet. Ein Reinigungs- und Desinfektionsplan wurde nicht geführt. Es konnte keine Dokumentation über die tägliche Medikamentengabe sowie die jährlichen tierärztlichen Untersuchungen vorgewiesen werden.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Dokumentationsbericht sowie den Angaben der Zeuginnen D und B im Rahmen der Verhandlung.

Am 17.01.2025 wurde eine chronologisch geführte Liste über tierärztliche Untersuchungen von Hunden für den Zeitraum 2022 bis 2025 übermittelt. Die Tierärztinnen G, K und L bestätigten schriftlich, dass regelmäßig Hunde des ***tierheims in deren Praxis vorstellig wurden. Am 24.02.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin ausständige medizinische Belege zu drei Tierheimhunden.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt.

Am 18.06.2025 war das Wohnzimmer vom als Lager genutzten Raum durch ein Zwingergitter getrennt. Ebenso erfolgte die Teilung des Wohnzimmers neben einem Kasten und mehreren Holzplatten wohnzimmerseitig durch ein Gitter. Im größeren Bereich des verbliebenen Wohnzimmers waren die Rottweiler- und die deutsche Doggenhündin untergebracht. Die Bodenflächen waren gereinigt, ebenso die Wände in jenen Räumen, in denen sich Tierheimhunde aufhielten. Ein Reinigungs- und Desinfektionsplan wurde vorgewiesen. Im kleineren Raum des geteilten Wohnzimmers grenzten weiterhin Holzplatten den Essbereich ab. Ebenso weiterhin vorhanden war das mit einer Platte abgedeckte Loch im Boden im Gangbereich, jenes im Raum neben der Garage war geschlossen worden. Die Wände waren mit Ausnahme des Stiegenbereichs sowie der Küche bis zu einer Höhe von 1,20 m mit leicht abwischbarem Material/Farbe versehen. Der Quarantäneraum befand sich weiterhin im Bad im 1. Stock. Das Zimmer mit 13,5 m2 war nahezu vollständig ausgeräumt und gesäubert worden und sollte hinkünftig als Quarantäneraum zur Verfügung stehen. Die Zwinger im Außenbereich waren durch Sichtschutzgewebe bis auf eine Höhe von etwa 1,20 m voneinander abgeschirmt. Neben der Beschwerdeführerin stehen als Betreuungspersonen E, F und H gesamt zwischen 10 und 20 Stunden pro Woche zur Verfügung.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen, ergeben sich aus den Wahrnehmungen des unangekündigten Lokalaugenscheins, jene zu den Betreuungspersonen waren den Angaben der als Zeugen vernommenen Personen zu entnehmen. Dass die angeführten Personen durchschnittlich in Summe zwischen 10 und 20 Stunden mit Arbeiten im Tierheim verbringen, erscheint plausibel und lässt sich auch mit den Wahrnehmungen der Amtstierärztinnen gut in Einklang bringen. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin scheint es – selbst bei ihrem Arbeitseinsatz von über 40 Stunden – nicht möglich, die hygienischen Zustände wie sie am Tag des Lokalaugenscheins vorgefunden wurden, aufrecht zu erhalten, sofern eine Haltung von mehr als 10 Hunden längerfristig angestrebt wird. Allein eine gewissenhafte Reinigung der Räumlichkeiten und Zwingerelemente nimmt zusammen mit der Fütterung der Tiere zumindest eine Vollzeitbeschäftigung – ohne gesundheitliche Einschränkung – in Anspruch. Die Zeugen F und E gaben zu Protokoll, hauptsächlich mit Tierarztbesuchen, Trainings (E) und Einkäufen (F) beschäftigt zu sein.

Eine bestehende oder wahrscheinliche Gefahr für das Tierwohl, die sich als erheblich und konkret erweist, lag zumindest zum Zeitpunkt des gerichtlichen Lokalaugenscheins nicht vor.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem Gutachten des veterinärmedizinischen Sachverständigen.

4. Rechtslage:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 13 (1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3)Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Tierschutzgesetz (TSchG)

§ 23 (2)Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Bei bewilligungspflichtigen Tierhaltungen ohne Genehmigung kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Haltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen oder eine Frist zur Erlangung der Genehmigung festlegen, bei deren Nichteinhaltung die Einstellung der Tierhaltung zu erfolgen hat. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

5. Erwägungen:

Gegenständlich ist zu beurteilen, ob der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG rechtmäßig erfolgt ist. Die aufschiebende Wirkung eines Bescheides dient dem vorläufigen Rechtsschutz von durch die Bescheidwirkungen Betroffenen.

Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kommt nach § 13 Abs. 2 VwGVG in Betracht, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Das grundsätzliche Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahmen berechtigt nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug dringend gebieten (VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207). Der Verwaltungsgerichtshof versteht „Gefahr im Verzug“ als eine Situation, die zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahr für eines der geschützten Rechtsgüter und Interessen ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert (VwGH 29.06.2000, 99/07/0039).

Dringend geboten ist die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides und damit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn die fachliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts zum Ergebnis führt, dass die gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret besteht und erheblich ist (VwGH 25.10.1994, 92/07/0102; 22.03.1988, 87/07/0108). Diese Entscheidung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. für viele VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).

Das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden (§ 13 Abs. 4 VwGVG), impliziert, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben kann. Da die Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, bereits in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen (VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207).

Entsprechend der Konzeption des Provisorialverfahrens darf das Verwaltungsgericht regelmäßig die nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde heranziehen (VwGH 24.06.2022, Ra 2022/05/0115).

Das Gericht hat bei der vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von der im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts bestehenden Sach- und Rechtslage auszugehen (VwGH 5.9.2018, Ra 2017/03/0105).

Das hier berührte öffentliche Interesse liegt im Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Die in der Beschwerde dargelegten Interessen der Beschwerdeführerin liegen in einem unverhältnismäßigen Eingriff ins Betriebskonzept, würden nach dem Vorbringen den laufenden Betrieb erheblich beeinträchtigen und einen hohen finanziellen Aufwand darstellen, obwohl die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nicht abschließend geklärt sei.

Gegenständlich wurde, obgleich im Provisorialverfahren nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung für dieses sowie für das Hauptverfahren abgehalten. Das Gericht sah es für die Frage der Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung als unerlässlich an, Beweise aufzunehmen. Diese lagen im Speziellen darin, im Beisein eines veterinärmedizinischen Sachverständigen einen Lokalaugenschein durchzuführen und sich selbst ein Bild von den vorherrschenden Verhältnissen zu machen. Der Sachverständige beantwortete – neben den Fragen in der Hauptsache – die Frage über das Vorliegen einer bereits bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahr für das Tierwohl, die sich als erheblich und konkret erweist.

Der Sachverständige führte in seinem Gutachten, für die hier interessierende Fragestellung aus, dass zumindest im Zeitpunkt des Lokalaugenscheins durch das Gericht von einer konkreten und erheblichen Gefahr für das Tierwohl – in Hinblick auf die vorgeschriebenen Maßnahmen – nicht auszugehen sei.

Nachdem die wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, nämlich das Vorliegen von Gefahr im Verzug im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts zu verneinen war, war dem Antrag Folge zu geben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie die ständige Rechtsprechung des VwGH vorsieht.

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