LVwG N LVwG-AV-923/001-2024

LVwG-AV-923/001-2024Tribunal administratif régional20 juin 2025

Regest

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Sperre; Entfernungsauftrag;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-923/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.923.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 12.06.2024, Zl. ***, betreffend die Entfernung einer Sperreinrichtung und der Untersagung der Widmung der Waldfläche als Christbaumkultur nach dem Forstgesetz 1975 (ForstG) zu Recht:

1. Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist zur Erfüllung der Vorschreibung mit 31.10.2025 neu festgesetzt wird.

2. Die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe abgewiesen, als das dieser zu lauten hat wie folgt:

„Die Anzeige der Widmung der Waldfläche auf Grdst.Nr. ***, KG *** im Sinne des § 80 Abs. 6 lit. b Forstgesetz 1975 als Christbaumkultur wird als unzulässig zurückgewiesen.“

3. Der Beschwerdeführer wird zur Bezahlung von Kommissionsgebühren in der Höhe von 27,60 € (die Hälfte der Kosten für Kommissionsgebühren für den Lokalaugenschein am 14.05.2025; 2 Amtsorgane, Dauer zwei halbe Stunden) binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution verpflichtet.

4. Gegen dieses Erkenntnisses ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Parteiengehör der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.02.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihm mit Bescheid die Beseitigung einer konsenslos errichtetet Sperreinrichtung auf Grdst.Nr. ***, KG *** aufzutragen.

1.2. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.02.2024 wurde vorgebracht, dass die Waldfläche sanierungsbedürftig sei und daher Fällungsarbeiten erforderlich seien, danach eine Sanierung durch Naturverjüngung geplant sei. Ohne Umzäunung sei eine Naturverjüngung nicht möglich, da die Gefahr von Wildtierverbiss zu groß sei, da das gegenständliche Grundstück in der Umgebung das einzige darstelle, welches eine Einstandsfläche für Schalenwild biete. Weiters sei am Grundstück eine Christbaumkultur geplant. Der Beschwerdeführer beantragte die Bewilligung der Fällung der schadhaften Bäume sowie die bestehende Umzäunung der Liegenschaft. Weiters zeigte er die beabsichtigte Widmung als Christbaumzucht an.

1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2024, Zl. *** wurde folgendes angeordnet:„I.Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, Forstbehörde, verpflichtet Sie zur unverzüglichen Entfernung der auf Grdst.Nr. ***, KG ***, errichteten Sperreinrichtung (Einzäunung) inklusive Schwenktor und Hinweisschild zur Aufhebung der Waldsperre. Die Sperreinrichtung ist im beiliegenden Plan eingezeichnet. Dieser bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die Erfüllung der Vorschreibung ist der Behörde bis längstens bis 30.07.2024 anzuzeigen. II. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, Forstbehörde, untersagt Ihnen die Widmung der Waldfläche im Sinne des § 80 Abs. 6 lit. b Forstgesetz 1975 als Christbaumkultur.“ Im Bescheid wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass keine Gründe für das Vorliegen einer Waldsperre im Sinne des § 34 Forstgesetz 1975 vorliegen würden und zudem eine befristete Waldsperre vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt worden sei. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass es sich bei gegenständlichem Waldgrundstück um Schutzwald handle und daher eine Christbaumkultur nicht in Betracht komme.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der Beschwerde wird hinsichtlich der Waldsperre auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, deren Zulässigkeit sei aufgrund von § 34 Abs. 3 lit. b und lit. c Forstgesetz 1975 gegeben. Zudem handle es sich gegenständlich um eine Christbaumkultur, bei der gemäß § 34 Abs. 4 lit. a eine dauernde Sperre zulässig sein müsse. Der Beschwerdeführer habe diese Christbaumkultur im Februar 2024 angezeigt und die Behörde habe diese nicht binnen drei Monaten, sondern erst im Juni 2024 untersagt. Hinsichtlich der Untersagung der Christbaumkultur komme hinzu, dass es sich gegenständlich nicht um einen Standort- oder Objektschutzwald handle.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben in der gemeinsam mit dem Verfahren LVwG-AV-1129/001-2024 geführten öffentlich mündlichen Verhandlung am 14.05.2025 durch (Verzicht auf) Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, Durchführung eines Ortsaugenscheins und Erstattung von Befund und Gutachten durch den ASV für Forsttechnik und Jagdwesen, C.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

4.1. Am Grundstück Nr. ***, KG ***, welches seit 2022 im Eigentum des Beschwerdeführers steht, errichtete dieser eine das gesamte Grundstück umlaufende Einfriedung. Diese ist - zur Straßenseite hin - durch ein öffenbares Schwenktor unterbrochen.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen sind unstrittig, ergeben sich anhand der Aktenlage und des durchgeführten Ortsaugenscheins.

4.2. Die als Waldfläche ausgewiesene Grundfläche ist mit forstlichem Bewuchs bestockt. Es finden sich neben Silberpappel, Robinie, diverse Ahornarten (Spitzahorn, Bergahorn, Feldahorn), Vogelkirsche und einige eingebrachte oder angeflogene Fremdbaumarten auf der gesamten Fläche. Die Gesamtfläche des Grundstückes beträgt 14.100 m², wobei innenliegend eine Teichwasserfläche im Ausmaß von etwa 2.000 bis 2.500 m² situiert ist. Derzeit erfolgen keine Aufforstungsarbeiten.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten der Befundung durch den ASV für Forstwesen entnommen werden. Dieser verwies auf das Gutachten des ASV für Forstwesen im Akt der belangten Behörde vom 30.01.2024. Auch im Rahmen des Ortaugenscheins konnten dazu keine widersprüchlichen Beweisergebnisse erhoben werden, insbesondere konnten keine Aufforstungsarbeiten wahrgenommen werden.

4.3. Die Einfriedung im derzeitigen Umfang ist für eine befristete oder dauernde Waldsperre nicht erforderlich.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen auf den Ausführungen des ASV für Forsttechnik, welchen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat. Für das erkennende Gericht sind dessen auf der Befundung aufbauenden Schlussfolgerungen denkrichtig und nachvollziehbar.

4.4. Es sind derzeit keine Schäden durch Wildtierverbisse dokumentiert. Am Grundstück kommt es flächig zu Naturverjüngung.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf den Ausführungen im Akt der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer behauptet, dass aufgrund des Standortes des Grundstückes als einzige Einstandsfläche für Schalenwild es zu Wildtierverbiss kommt. Er legte jedoch keine entsprechende Dokumentation dieser Schäden (auch nicht für die Vergangenheit) vor. Die Feststellung, dass eine Naturverjüngung eintritt, gründen auf den Ausführungen des ASV für Forsttechnik (s. VHS S. 6).

4.5. Bäume, welche für eine Christbaumkultur Verwendung finden können, wurden noch nicht angepflanzt. Der Beschwerdeführer beabsichtigt deren Anbau in einem Teilbereich der Liegenschaft.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten aufgrund des Ortsaugenscheins getroffen werden und widersprach der Beschwerdeführer auch nicht dieser Annahme (siehe dazu etwa seine Ausführungen in der Stellungnahme vor der belangten Behörde vom 27.02.2024, S. 9 Punkt 4.5 sowie dessen Nichtbestreiten in der Verhandlung - siehe etwa VHS S. 2 und S. 5).

5. Rechtslage:

§ 34 Abs. 1 bis 8 ForstG lautet:

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden (Sperre).

(2) Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende Flächen:

a)Baustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;

b)Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten;

c)Waldflächen, in denen durch atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung der Aufarbeitung;

d)Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert;

e)Waldflächen, wenn und solange sie wissenschaftlichen Zwecken dienen und diese ohne Sperre nicht erreicht werden können.

(3) Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die

a)aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht, gewidmet sind;

b)der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen, wie Tiergärten oder Alpengärten, oder besonderen Erholungseinrichtungen, ohne Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet sind;

c)der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.

(4) Beabsichtigt der Waldeigentümer eine befristete Sperre von Waldflächen, deren Dauer vier Monate übersteigt, oder eine dauernde Sperre von Waldflächen, deren Ausmaß 5 ha übersteigt, so hat er hiefür bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen. In diesem Antrag, dem eine Lageskizze anzuschließen ist, sind die Grundstücksnummer, der Sperrgrund und die beabsichtigte Dauer der Sperre und gegebenenfalls die Größe der zu sperrenden Waldfläche anzugeben. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn dies zur Erreichung des Zweckes der Sperre unumgänglich ist.

(5) Wald, der von der Benützung zu Erholungszwecken ausgenommen wird, ist in den Fällen

a)des Abs. 1 und des § 33 Abs. 2 lit. b vom Waldeigentümer,

b)des § 33 Abs. 2 lit. a von der Behörde zu kennzeichnen. Flächen gemäß § 33 Abs. 2 lit. c sowie Flächen, hinsichtlich derer eine Kundmachung nach § 41 Abs. 3 erlassen worden ist, bedürfen keiner Kennzeichnung.

(6) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 5 ist mittels Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen.

(7) Ist die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken aus den in den Abs. 2 und 3 sowie im § 33 Abs. 2 lit. a und b angeführten Gründen nicht zulässig, so erstreckt sich die Sperre

a)in den Fällen des Abs. 2 lit. a bis d sowie des § 33 Abs. 2 lit. a auch auf alle durch die Waldfläche führenden nichtöffentlichen Wege,

b)in den Fällen des Abs. 2 lit. e, des Abs. 3 sowie des § 33 Abs. 2 lit. b auf nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet bestehender Benützungsrechte.

(8) Im Fall einer Sperre gemäß Abs. 3 hat der Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten Fläche zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten Waldfläche nicht möglich, so hat er, im Falle die Sperre durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit der Benützung der durch die gesperrte Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, im Falle die Waldfläche eingezäunt ist, diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu gewährleisten.

§ 35 Abs. 1 bis 3 ForstG lautet:

(1) Die Behörde hat Sperren

1. im Fall von Zweifeln an deren Zulässigkeit von Amts wegen,

2. im Fall eines Antrags auf Überprüfung eines nach Abs. 4 Berechtigten oder

3. im Fall eines Antrags auf Bewilligung nach § 34 Abs. 4

auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.

(2) Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Bewilligung zu erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. Ergibt die Überprüfung, dass nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen, bestehende Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.

(3) Die Sperre ist unzulässig, wenn

a)Gründe gemäß den §§ 33 Abs. 2 oder 34 Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen,

b)in den Fällen des § 34 Abs. 4 durch sie der nach den örtlichen Verhältnissen nachweisbare Bedarf für Erholung nicht mehr gedeckt und dies auch durch Gestaltungseinrichtungen (§ 36 Abs. 5) nicht ausgeglichen werden kann,

c)die Behörde festgestellt hat, daß der Waldeigentümer Vorschreibungen gemäß § 34 Abs. 8 nicht entsprochen hat.

§ 80 Abs. 6 und 7 ForstG lautet:

(6) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für Fällungen

a)auf Waldboden, der für die Errichtung einer Bringungsanlage in Anspruch genommen wird, sowie für Fällungen gemäß § 86 Abs. 1 lit. c,

b)auf Waldboden, der ausdrücklich der Christbaumzucht oder dem Kurzumtrieb gewidmet ist, nach Maßgabe des Abs. 7,

c)die für Aufhiebe, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe erforderlich sind, wenn ihre Breite nicht mehr als zehn Meter beträgt,

d)die als Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufforstung von Räumden erforderlich sind.

(7) Die beabsichtigte Widmung im Sinne des Abs. 6 lit. b ist der Behörde binnen zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Errichtung, anzuzeigen. Die Behörde hat die Widmung innerhalb von drei Monaten zu untersagen, wenn

a)nach der Art des Aufbaues des Bewuchses anzunehmen ist, daß dieser dem Widmungszweck nicht entspricht, oder

b)es sich um Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, sofern dem Bewuchs in der Kampfzone eine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt, handelt.

§ 99 Abs. 1, 4 und 9 NÖ Jagdgesetz lautet:

(1) Jeder Grundbesitzer ist berechtigt, das seine Kulturen gefährdende oder schädigende Wild von diesen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune oder andere Umfriedungen zu errichten (Flächenschutz).

(4) Liegt eine Gefährdung von Wald (§ 100 Abs. 2) vor und läßt sie sich durch Verminderung einer Wildart nicht rechtzeitig abwenden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Grundbesitzers, der Jagdgenossenschaft, der Bezirksbauernkammer, des Leiters des Forstaufsichtsdienstes oder von Amts wegen nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Waldgefährdung vorzukehren.

(9) Zäune und Umfriedungen, die als Schutzmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu entfernen, sofern sie nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften, insbesondere im Sinne des § 3a, zulässig sind.

§ 100 Abs. 1 und 2 NÖ Jagdgesetz lautet:

(1) Wenn sich in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten die Verminderung einer Wildart zum Schutze der durch sie geschädigten oder gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig herausstellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Verminderung unabhängig vom verfügten Abschuss den Jagdausübungsberechtigten aufzutragen. Die Behörde kann im Bedarfsfall auch die Abhaltung von Bewegungsjagden vorschreiben. Der Auftrag kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Jagdausübungsberechtigten oder eines Besitzers geschädigter oder gefährdeter Kulturen oder der Jagdgenossenschaft erfolgen. Die Verminderung ist ziffernmäßig festzusetzen und angemessen zu befristen. Sie ist im Bedarfsfall selbst während der Schonzeit und ohne Bedachtnahme auf Altersklassen durchzuführen.

(2) Die Gefährdung von Wald ist durch Maßnahmen nach Abs. 1 oder § 99 Abs. 4 abzuwenden. Eine Gefährdung von Wald liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen verursachen, daß auf Waldflächen und Neubewaldungsflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016,

1. in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandsentwicklung unmöglich ist; oder

2. die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Frist nicht gesichert ist; oder

3. die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist; oder

4. Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen können; oder

5. eine standortsmäßige Holzartenmischung gefährdet ist.

6. Erwägungen:

Gegenständlich wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Fällung schadhafter Bäume gestellt und gleichzeitig die Widmung als Christbaumkultur angezeigt. Für die notwendigen Fällungsarbeiten und die geplante Naturverjüngung sei eine dauerhafte Umzäunung des Grundstückes erforderlich, welche aus diesem Grund zu bewilligen sei. Die belangte Behörde folgte den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Sie ging von der Unzulässigkeit der Umzäunung des Grundstückes und der Widmung als Christbaumkultur aus und ordnete die Entfernung der Umzäunung an.

6.1. Zum Entfernungsauftrag (Spruchpunkt I. des Bescheides):

Dazu sei zunächst ausgeführt, dass der unstrittig vom Beschwerdeführer errichtete Zaun eine Sperre im Sinn des Forstgesetzes darstellt, weil er das allseitige freie Betreten des Waldes zumindest behindert. Daran vermag auch das vorhandene Schwenktor nichts zu ändern (vgl. VwGH 29.10.2007, Zl. 2006/10/0136).

Weiters kann festgehalten werden, dass die Umzäunung des gesamten Grundstückes erfolgte, bevor ein entsprechender Antrag auf Waldsperre bei der belangten Behörde einlangte. Dieser erfolgte nach amtswegigen Ermittlungen der belangten Behörde gemäß § 35 Abs. 1 Z. 1 ForstG und differenziert nicht explizit zwischen befristeter oder dauerhafter Sperre, sondern führt aus, dass mehrere Gründe für die Sperre des Grundstückes durch die Umzäunung vorliegen. Als diese Gründe wurde sowohl auf § 34 Abs. 2 lit. b ForstG (Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten) sowie lit. c leg.cit. (Waldflächen, in denen durch atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung der Aufarbeitung) verwiesen.

Darüber hinaus wurde auch ausgeführt, dass eine Widmung als Christbaumkultur beabsichtigt sei und daher eine dauernde Sperre nach § 34 Abs. 3 lit. a ForstG zulässig sei. Auch sei aufgrund jagdrechtlicher Bestimmungen und drohendem Wildtierverbiss die Umzäunung erforderlich.

Die belangte Behörde sah keinen der Gründe für eine Sperre verwirklicht und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Entfernung der Sperreinrichtung.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich gezeigt, dass die Errichtung einer Umzäunung des gesamten Grundstückes für eine befristete Sperre nicht opportun und als überschießend anzusehen ist (siehe Feststellungen).

Nachdem derzeit nicht von einer Widmung als Christbaumkultur ausgegangen werden kann (siehe dazu sogleich Punkt 6.2.), ist auch kein Grund für eine dauernde Sperre gegeben.

Die im Ermittlungsverfahren diskutierte Möglichkeit der Begrenzung der Umzäunung auf den Bereich entlang der an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden nördlichen Grundstücksgrenze sowie daran anschließend jeweils 30 m um die Ecke entlang der westlich und östlich Grundstücksgrenzen wurde vom ASV für Forsttechnik als zweckmäßig bewertet und im Sinne einer befristeten Sperre als zulässig erkannt. Zudem verwies er darauf, dass die Umzäunung in diesem eingeschränkten Umfang auch aus jagdfachlicher Sicht einer Berechtigung zukommen könne.

Weder ist eine solche Konstellation zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts derzeit in der Natur vorhanden noch wurde eine solche Sperre vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens beantragt oder angezeigt. Damit jedoch eine Sperreinrichtung für eine befristete Waldsperre bewilligt hätte werden können, sieht § 34 Abs. 4 Forstgesetz folgende verpflichtend bekanntzugebenden Angaben vor: Lageskizze, die Grundstücksnummer, der Sperrgrund und die beabsichtigte Dauer der Sperre und gegebenenfalls die Größe der zu sperrenden Waldfläche. Ein diese Voraussetzungen entsprechender Antrag ist im gegenständlichen Verfahren nicht vorliegend. Insbesondere wurde nicht explizit eine befristete Waldsperre unter Angaben der Dauer derselben beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte daher nur Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde bestätigen und war insbesondere nicht dazu befugt, die Sperreinrichtung auf ein vom Amtssachverständigen im Rahmen des Verfahrens als bewilligungsfähiges Ausmaß zu korrigieren. Es steht dem Beschwerdeführer frei, einen Antrag betreffend einer solcherart modifizierten Sperreinrichtung bei der belangten Behörde einzubringen. Es obliegt jedoch nicht dem erkennenden Gericht im Verfahren zur Beseitigung der Sperreinrichtung über eine möglicherweise bewilligungsfähige - in der Natur jedoch nicht vorhandenen und so auch nicht beantragten - Sperreinrichtung zu entscheiden.

Zwar ergab sich im Verfahren weiters die Möglichkeit der Zulässigkeit einer Sperreinrichtung im eingeschränkten Umfang aufgrund jagdrechtlicher Bestimmungen, jedoch besteht dort keine gesetzliche Möglichkeit, die Sperreinrichtung auf ein gehöriges Maß zu begrenzen. Sieht doch § 35 Abs. 2 3. Satz ForstG für den Fall, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, lediglich die Möglichkeit vor, dass die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen kann, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. Eine Begrenzung der Sperreinrichtung auf ein geringeres Ausmaß - wie es § 35 Abs. 2 4. Satz ForstG vorsieht -, ergibt sich daraus gerade nicht.

Zwar sehen die §§ 99 und 100 NÖ Jagdgesetz gesetzliche Möglichkeiten zur Errichtung von Sperreinrichtungen zum Schutz von Kulturen vor, allerdings ergibt sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen, dass zum Schutz der Waldkultur derzeit die Errichtung einer Zaunanlage nicht erforderlich ist, da eine Naturverjüngung stattfindet. Auch im Verfahren vor der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass eine Gefährdung von Kulturen am gegenständlichen Grundstück nicht aktenkundig ist. Aus § 99 Abs. 4 NÖ Jagdgesetz ergibt sich eindeutig, dass Zäune und Umfriedungen, die als Schutzmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich zu entfernen sind. Die Voraussetzungen der Errichtung von Sperreinrichtungen aufgrund jagdgesetzlicher Grundlagen sind daher derzeit nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer vermag aus diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht das Recht abzuleiten, einen potenziell in der Zukunft eintretenden Schaden durch Wildtierverbiss durch die Errichtung einer Einfriedung entgegenzuwirken. Dem steht schon das in § 33 Abs. 1 ForstG normierte Recht eines jeden, den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten, entgegen.

Die Möglichkeit der Errichtung von Überstiegen oder Toren wurde von der belangten Behörde, aufgrund erstmalig im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erörterter weiterer möglicher gesetzlicher Grundlagen zur Bewilligung eines Teils der Umzäunung zum Schutz der am Grundstück anschließenden Verkehrsfläche bzw. dem Schutz des Wildes zur Verhinderung von Wildunfällen, noch nicht in Beurteilung gezogen.

Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist aber die "Sache" des bekämpften Bescheides. Würde das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, entscheiden, so würde eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes fallen und die Entscheidung wäre im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. zuletzt VwGH am 31.01.2019 zu Zl. Ra 2018/22/0086 mwN.).

Nachdem die Möglichkeit entsprechender Schutzeinrichtungen auf Grundlage von verkehrsrechtlichen Bestimmungen noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, insbesondere von dieser noch nicht die Möglichkeiten zur Errichtung von Toren oder Überstiegen der Einfriedung überprüft wurde, obliegt daher eine Würdigung - bei entsprechendem Vorbringen durch den Beschwerdeführer – der belangten Behörde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte daher nicht, wie vom Beschwerdeführervertreter begehrt, Spruchpunkt I. des Bescheides insoweit abändern, als nur ein Teil der Umzäunung zu entfernen ist.

Die neufestgesetzte Frist zur Entfernung der Sperreinrichtung gründet auf den Angaben des ASV für Forsttechnik, welcher diese als vertretbar angab.

6.2. Zur Anzeige der Widmung als Christbaumkultur (Spruchpunkt II. des Bescheides):

Der Beschwerdeführer beabsichtigt auf gegenständlichem Grundstück eine Teilfläche als Christbaumkultur zu widmen. Bisher hat er dazu keine faktischen Schritte (etwa Ausbringung geeignetem Pflanzenmaterials) gesetzt. Er zeigte jedoch sein geplantes Vorhaben bereits am 27.02.2024 der belangten Behörde an.

Gemäß § 80 Abs. 7 ForstG wäre die Behörde grundsätzlich verpflichtet, sofern Gründe gegen eine solche Nutzung von Waldboden sprechen, dies binnen drei Monaten zu untersagen. Diese Frist wurde im vorliegenden Fall nicht eingehalten, erfolgte die Untersagung schließlich erst mit Bescheid vom 12.06.2024 (und damit nach Ablauf der Frist mit 27.05.2024). Spruchpunkt II. des Bescheides wäre daher grundsätzlich bereits aus diesem Grund zu beheben gewesen.

Im vorliegenden Fall bedarf jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen einer rechtsgültigen Anzeige einer genaueren Prüfung.

Im Erkenntnis vom 26.09.2017, zu Zl. Ro 2015/05/0016 hat der Verwaltungsgerichtshof etwa betreffend die Oberösterreichische Bauordnung klar zum Ausdruck gebracht, dass nur für den Fall einer vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige ein Bauvorhaben innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (dort von 8 Wochen) untersagt werden kann. Unter einer dem Gesetz entsprechenden Anzeige ist die Einhaltung formalen Kriterien für eine Anzeige zu verstehen.

Solange die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anzeige noch nicht erfüllt sind, beginnt die Frist zur Kenntnisnahme durch die Behörde noch nicht zu laufen; eine ex lege Zur-Kenntnis-Nahme der angezeigten Maßnahme kann dann nicht eintreten (vgl. dazu VwGH 19.03.2002; 99/10/0203; dort zum Salzburger Naturschutzgesetz 1993).

Gegenständlich bestimmt der Wortlaut des § 80 Abs. 7 ForstG, dass die beabsichtigte Widmung binnen zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Errichtung, der Behörde anzuzeigen ist. Es kommt damit bereits aus dem nicht auslegungsbedürftigen Gesetzeswortlaut klar zum Ausdruck, dass vor Beginn des Laufes der Frist zur Anzeige einer Christbaumkultur deren Errichtung zu erfolgen hat. Eine solche Errichtung ist gegenständlich noch nicht erfolgt. Es kommt der belangten Behörde auf Grundlage dieses Gesetzeswortlaut daher nicht zu, über rein abstrakte oder geplante, in der Realität jedoch noch nicht vorhandene Vorhaben des Waldeigentümers eine Entscheidung zu treffen. Die Anzeige war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Nachdem die Anzeige damit keine rechtliche Existenz zu entfalten geeignet war, schadet auch das Verstreichen der der Behörde eingeräumten First von drei Monaten in diesem Fall nicht.

Abschließend ist die belangte Behörde noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.02.2024 weiters einen Antrag auf Fällung schadhafter Bäume gestellt hat, über welchen nach der vorliegenden Aktenlage noch nicht entschieden ist.

7. Zur Vorschreibung von Kosten (Spruchpunkt 3. des Erkenntnisses):

Eine Vorschreibung von Kommissionsgebühren für die Abhaltung des Ortsaugenscheins durch das erkennende Gericht war gemäß § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 2. Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) angezeigt, da das Beweisverfahren ergeben hat, dass der Entfernungsauftrag zu Recht erfolgte.

Nach § 76 Abs. 2 AVG zufolge § 77 Abs. 1 AVG 1950 auch für Kommissionsgebühren geltenden Bestimmung sind, wenn eine Amtshandlung durch das Verschulden eines Beteiligten verursacht wurde, die Auslagen von diesem zu tragen. Würde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind (siehe VwGH 14.11.1962, 0731/62).

Hätte der Beschwerdeführer nicht die Umzäunung ohne vorheriges Ansuchen um Bewilligung errichtet, wäre die Abhaltung eines Ortsaugenscheins nicht erforderlich geworden. Von seinem Verschulden ist gegenständlich auszugehen. Der Ortsaugenschein war auch erforderlich, um dem erkennenden Gericht und dem Amtssachverständigen einen Einblick in die vom Beschwerdeführer veranlassten Maßnahmen und die Bedingungen vor Ort zu ermöglichen.

Nachdem der Ortsaugenschein nicht nur aufgrund eines Entfernungsauftrages gegen den Beschwerdeführer, sondern darüber hinaus auch aufgrund des Verfahrens LVwG-AV-1129/001-2024 betreffend naturschutzrechtlicher Bewilligung der Umzäunung stattgefunden hat und nicht mehr genau rekonstruierbar ist, welches Zeitausmaß auf das forstrechtliche und welches für das naturschutzrechtliche Verfahren zurückzuführen ist, waren die Kosten aliquot zu teilen (§ 76 Abs. 3 AVG, vgl. dazu etwa VwGH 14.12.1995, 91/07/0070).

Es ergab sich damit die Vorschreibung von Kosten für die Abhaltung des Lokalaugenscheins von 09:00 Uhr bis 09:50 Uhr (damit zwei halbe Stunden) für zwei Organe (die erkennende Richterin und den Amtssachverständigen). Gemäß § 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 sind die Kosten der Kommissionsgebührten für jede angefangene Stunde und je Amtsorgan mit 13,80 € bestimmt. Die Gesamtsumme betrug damit 55,20 €. Diese Kosten waren zur Hälfte vom Beschwerdeführer zu tragen, wodurch sich ein vorzuschreibender Betrag von 27,60 € ergab.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine klare Rechtslage vorliegt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. etwa VwGH 22.02.2021, Ra 2021/11/0019 mwN).

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