projets
LVwG-AV-506/001-2025•LVwG N LVwG-AV-506/001-2025
LVwG-AV-506/001-2025Tribunal administratif régional20 juin 2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienangehöriger; Familienzusammenführung; Privat- und Familienleben;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn B, geb. ***, StA: Afghanistan, vertreten durch Herrn A, p.A. C, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 09.04.2025, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 RL 2003/86/EG die Erfüllung der in Art. 7 RL 2003/86/EG, nämlich der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft, der Nachweis einer Krankenversicherung und der Nachweis ausreichender Einkünfte, nicht nachzuweisen sei.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 3 RL 2003/86/EG könnten die eben erwähnten Nachweise jedoch verlangt werden, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus der zusammenführenden Person gestellt werde.
Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Behörde nicht nachgewiesen, wann die Verschollenheit begonnen bzw. wann diese geendet habe. Für die Behörde stehe lediglich der Zeitpunkt der Antragstellung vor der Botschaft Islamabad am 25.09.2023 fest. Längstens sei der Beschwerdeführer bis zum 18.04.2022 verschollen gewesen, da er über einen ab diesem Zeitpunkt gültigen Reisepass verfüge. Demnach lägen zwischen dem Ende seiner Verschollenheit und dem Zeitpunkt der Antragstellung zumindest 17 Monate. Dementsprechend sei die Behörde dazu berechtigt, die in Art. 7 RL 2003/86/EG genannten Nachweise zu fordern.
Die Ehegattin beziehe befristet bis 31.07.2025 ausschließlich Sozialhilfe. Bezüge auf Grundlage des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes würden keinen Einkommensbestandteil darstellen (VwGH 13.12.2018, Ra 2017/22/0002). Demnach könne die Ehegattin kein für die Einkommensberechnung heranziehbares Einkommen vorweisen.
Da somit das gem. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erforderliche monatliche Einkommen von € 3.151,87 deutlich unterschritten werde, könne eine Zukunftsprognose, ob das Familieneinkommen für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet dem ASVG-Richtsatz entspricht, nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgen.
Hinsichtlich der Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG wurde ausgeführt wie folgt:
„Nach Ansicht der Behörde überwiegt in Ihrem gegenständlichen Fall das dargestellte öffentliche Interesse Ihre Interessen des Privat- und Familienlebens, insbesondere eines gemeinsamen Familienlebens mit Ihrem Ehegatten in Österreich:
Ihre Ehegattin ist zumindest seit 30.11.2020 in Österreich aufhältig. Sie haben mit Ihrer Ehegattin am 16.06.2001 die Ehe geschlossen und waren während der Dauer Ihrer Ehe auf unbestimmte Zeit verschollen. Genaue zeitliche Angaben haben Sie hierzu keine gemacht.
Ihre prägenden Jahre haben Sie nicht in Österreich verbracht. Im gegenständlichen Verfahren wurden keine Aufenthaltszeiten in Österreich vorgebracht, auch konnten die Abfragen bei diversen Datenbanken keine längeren Aufenthaltszeiten belegen. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass Sie Ihr bisheriges Leben in Ihrem Herkunftsstaat verbracht haben und dort über soziale, familiäre und wirtschaftliche Strukturen bzw. Bindungen verfügen.
Ebenso konnten keine nennenswerten Bestrebungen Ihrerseits zur Mitwirkung am Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, festgestellt werden, welche bei Vorliegen eines tatsächlichen Niederlassungswillens in Ihrem Interesse liegen müssten.
Gerade bei Umständen aus der persönlichen Sphäre des Antragstellers, wie dies bei Umständen des Privat- und Familienlebens der Fall ist, trifft den Fremden bzw. die Fremde eine erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner/ihrer persönlichen Sphäre zugehöriger Fakten.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist daher festzuhalten, dass der Umstand, dass Ihre Ehegattin in Österreich niedergelassen ist, nicht von größerem Gewicht ist, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Zudem konnten auch keine Hindernisse festgestellt werden, warum ein gemeinsames Familienleben mit Ihrer Ehegattin im Heimatland nicht möglich sei.“
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im ausgeführt wie folgt:
„Der Beschwerdeführer ist der Ehemann von D, geb. ***, StA Afghanistan, der in Österreich mit Entscheidung vom 30.11.2020 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau wurde bereits am 17.08.2001 geschlossen. Der Ehe entstammen insgesamt fünf Kinder.
Die Zusammenführende reiste gemeinsam mit ihren Kindern F (geb. ***), G (geb. ***), H (geb. ***) und I (geb. ***) nach einem Verfahren gem. § 35 AsylG zu ihrem Sohn J (geb. ***) nach Österreich ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2020 wurde ihr der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren gem. § 34 AsylG zuerkannt.
Der Antragsteller konnte im Rahmen dieses Verfahrens nicht nach Österreich einreisen, da er verschollen war und über keinen Kontakt mit der Familie verfügte.
Dieser Kontakt konnte erst 2021 wieder hergestellt werden. Zu Jahresbeginn 2022 wandte sich die Familie an das C, um über die Möglichkeit einer Familienzusammenführung zu sprechen. Am 07.06.2022 übermittelte der Antragsteller die Vertretungsvollmacht.
Da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt mit einem Visum im Iran aufhielt, erging am 08.06.2022 ein Antrag gem. § 46 NAG an die Österreichische Botschaft Teheran. Es folgten mehrere Vorsprachetermine an der Botschaft. Schließlich teilte die Österreichische Botschaft Teheran am 17.04.2023 mit, dass sie sich nicht als zuständig für den gegenständlichen Antrag erachte, da der Beschwerdeführer nur über ein Visum, nicht aber über einen dauerhaften Aufenthaltstitel für den Iran verfügte. Der Beschwerdeführer wurde an die Österreichische Botschaft Islamabad verwiesen.
An der Österreichischen Botschaft Islamabad wurde ein Antragstermin für 25.09.2023 reserviert. An diesem Tag stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag.
Nach Information über die beabsichtigte Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erging mit Schriftsatz vom 17.03.2025 eine Stellungnahme im Namen des Beschwerdeführers.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wird der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.
II. Rechtliche Würdigung
Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Einreiseantrages damit, dass der Beschwerdeführer und die Zusammenführende nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügen würden. Somit sei die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NGA iVm § 11 Abs. 5 NAG nicht erfüllt.
Nach Ansicht der belangten Behörde komme Art. 7 der RL 2003/86/EG nicht zur Anwendung, da die Antragstellung nicht innerhalb von drei Monaten ab Asylgewährung an die Zusammenführende erfolgte.
Damit interpretiert die belangte Behörde die unionsrechtlichen Vorschriften ebenso wie die Rechtsprechung des EuGH und des VwGH in rechtswidriger Weise und belastet den Bescheid somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
II.a Unionsrechtlicher Anspruch auf Familienzusammenführung
Der unionsrechtliche Rahmen für die Familienzusammenführung von Flüchtlingen wird vor allem durch die Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie1 (idF Richtlinie) sowie durch die begleitende Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgegeben.
Eine maßgebliche Erwägung in Anwendung der Richtlinie ist dabei, dass der Lage von Flüchtlingen wegen der Gründe, die sie zur Flucht gezwungen haben und sie daran hindern, ein normales Familienleben zu führen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte. Aus diesem Grunde sollten günstigere Bedingungen für die Ausübung ihres Rechts auf Familienzusammenführung vorgesehen werden.2
Anwendbarkeit der Richtlinie
Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie findet diese Anwendung, wenn der Zusammenführende im Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellt Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit ist, dieser begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen, und seine Familienangehörigen Drittstaatsangehörige sind.
Nachdem die Zusammenführende im vorliegenden Fall über den Status der Asylberechtigten verfügt und der Beschwerdeführer die afghanische Staatsbürgerschaft besitzt, ist die Richtlinie anwendbar.
Angehörigeneigenschaft
Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie gestatten die Mitgliedsatten den Ehegatten des Zusammenführenden die Einreise und den Aufenthalt. Der Beschwerdeführer ist somit vom Angehörigenbegriff der Richtlinie erfasst.
Erteilungsvoraussetzungen
Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie verlangen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Anträge betreffend Familienangehörige von Flüchtlingen keinen Nachweis, dass die in Artikel 7 genannten Bedingungen (Einkommen, Unterkunft, Krankenversicherung) erfüllt werden. Art. 7 Abs. 2 besagt außerdem, dass von Familienangehörigen von Flüchtlingen Integrationsmaßnahmen erst verlangt werden dürfen, wenn den betroffenen Personen eine Familienzusammenführung gewährt wurde.
Nachdem es sich beim Beschwerdeführer um den Ehemann einer asylberechtigten Zusammenführenden handelt, muss er die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 7 nicht nachweisen. Ebenso können von ihm Integrationsmaßnahmen erst nach Einreise verlangt werden.
II.b Anspruch auf Familienzusammenführung nach innerstaatlichem Recht
Der unionsrechtliche Anspruch Asylberechtigter auf Familienzusammenführung wird im innerstaatlichen Recht sowohl durch § 35 AsylG als auch durch § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG umgesetzt.
Gem. § 35 Abs. 1 AsylG kann der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer österreichischen Vertretungsbehörde stellen. Als Familienangehörige zählen hierbei unter anderem Ehegatten.
Gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist, der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG nicht gilt.
Der VwGH hat bereits 2018 festgestellt, dass Familienangehörige, die einen unionsrechtlichen Anspruch auf Familienzusammenführung geltend machen möchten, aber nicht den Kriterien des § 35 AsylG entsprechen, einen Antrag gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG stellen müssen. Dabei sind die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes anhand der Vorgaben der Richtlinie anzuwenden, um ein unionsrechtswidriges Ergebnis zu vermeiden.3
In seinem Erkenntnis vom 25.06.2019 konkretisiert der VwGH diese Rechtsprechung dahingehend, dass die Rechtsprechung des EuGH entweder in einem Verfahren gem. § 35 AsylG oder in einem Verfahren gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG umzusetzen ist. Welcher Antrag gestellt werden muss, hängt davon ab, ob dem Familienangehörigen im Inland ein Verfahren gem. § 34 Abs. 2 AsylG offensteht. Eine freie Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Antrages besteht nicht.4
Da die Anwendung des 4. Abschnittes des 2. Hauptstückes des Asylgesetzes aufgrund der Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG ausgeschlossen ist und dem Beschwerdeführer daher ein Verfahren nach § 34 AsylG nicht offen steht, wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG eingebracht.
Den obigen Ausführungen folgend, müssen die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels den Vorgaben der Richtlinie in Bezug auf die Familienzusammenführung von Flüchtlingen folgen.
Dies bedeutet, dass ein Nachweis der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 NAG im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden muss. Eine andere Auslegung würde Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie widersprechen.
Dabei ist es unerheblich, wann der gegenständliche Antrag eingebracht wurde. Zwar können gem. Art. 12 Abs 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie die Mitgliedstaaten die Erfüllung der in Art. 7 genannten Voraussetzungen verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wird. Die belangte Behörde übersieht jedoch, dass es dafür einer innerstaatlichen Umsetzung dieser Regelung bedarf.
Die Richtlinie ist Teil des Sekundärrechtes und nicht unmittelbar anwendbar. Sie muss seitens der Mitgliedstaaten im innerstaatlichen Recht umgesetzt werden. Eine unmittelbare Anwendbarkeit ergibt sich nur dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte von Einzelnen erforderlich ist, die Bestimmungen uneingeschränkt, klar und eindeutig sind und nicht innerhalb der genannten Frist umgesetzt wurden.5 Eine direkte Anwendbarkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Bestimmungen über einen noch so kleinen Handlungsspielraum verfügen.6 Ebenfalls können sich nur Einzelne gegenüber den Mitgliedstaaten auf die unmittelbare Anwendung berufen, nicht aber Staaten gegenüber Einzelnen.7
Bei Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie handelt es sich um eine „Kann-Bestimmung“, welche den Mitgliedstaaten einen Handlungsspielraum eröffnet, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Eine unmittelbare Anwendung scheidet bereits deshalb aus.8
An einer konkreten rechtlichen Umsetzung der Bestimmung mangelt es dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz jedoch. Zwar enthält § 35 Abs. 1 AsylG eine entsprechende Regelung. Jedoch ist diese Bestimmung wie oben dargestellt im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar.
Die Art. 7 der Richtlinie betreffenden Bestimmungen des NAG erschöpfen sich hingegen in den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG. Von diesen Voraussetzungen ist gemäß der unionsrechtlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des VwGH9 abzusehen, um ein unionsrechtswidriges Ergebnis zu vermeiden.
Die Abweisung des Antrages aufgrund der Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 erweist sich somit als rechtswidrig. Indem die belangte Behörde die Abweisung dennoch mit dieser Bestimmung begründet hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.“
Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 16.06.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Parteienvertreter sowie der Zeugen D und J sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung verzichtet wurde.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2017, GZ: ***, wurde Herrn J, geb. ***, StA: Afghanistan, Sohn des nunmehrigen Beschwerdeführers und von Frau D, geb. ***, StA: Afghanistan, der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: ***, wurde dem Antrag von Frau D vom 04.09.2020 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Begründet wurde der Bescheid damit, dass Frau D als Mutter des Herrn J, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, gegen den kein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde und dem als Bezugsperson ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht zukomme, keine eigenen Fluchtgründe angeführt, sondern sich auf die Gründe des Herrn J bezogen habe.
Im Familienverfahren nach § 34 Abs. 2 AsylG sei Frau D derselbe Schutz wie ihrem Sohn als Bezugsperson zuzuerkennen gewesen.
Der Beschwerdeführer, Herr B, geb. ***, StA: Afghanistan und Frau D haben am 16.06.2001 im Iran geheiratet und gemeinsam fünf Kinder, unter anderem als ältesten Sohn, Herrn J.
Den vier Geschwistern, H (geb. ), I (), F (geb. ***) und G (geb. ***) des Herrn J wurden wie der Mutter jeweils der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 AsylG 2005 im Familienverfahren mit Bescheiden des BFA vom jeweils 30.11.2020 zuerkannt.
Der Beschwerdeführer und seine Familie lebten seit der Eheschließung illegal im Iran. Im Jahr 2014, ca. ein halbes Jahr nach der Geburt des jüngsten Kindes, wurde der Beschwerdeführer im Iran verhaftet und nach Afghanistan abgeschoben. Dort wurde er von Mitgliedern der *** verschleppt und gezwungen, für diese zu arbeiten. Nach der Machtübernahme durch die *** in Afghanistan bzw in Kabul im August 2021 wurde der Beschwerdeführer freigelassen. Er ist daraufhin wieder in den Iran eingereist, um Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen. Durch einen Freund konnte er die Telefonnummer seines Bruders ausfindig machen und hatte im November 2021 erstmals wieder telefonischen Kontakt zu seiner Familie in Österreich. Seither hat der Beschwerdeführer, so oft es die technischen Gegebenheiten zulassen, regelmäßig, wenn möglich täglich Kontakt zur Familie und haben sich der Beschwerdeführer und seine Frau schon zweimal im Iran getroffen, wobei einmal auch die zwei jüngsten Kinder dabei waren.
Der Beschwerdeführer hat durch seine Vertretung bei der Österreichischen Botschaft in Teheran am 08.06.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG gestellt.
Da der Beschwerdeführer zur Niederlassung im Iran nicht berechtigt war, hat die Botschaft in Teheran den Beschwerdeführer zuständigkeitshalber an die Österreichische Botschaft in Islamabad verwiesen. Ein Verbesserungsauftrag zur Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen Antragstellung ist nicht ergangen. Auch wurde der schriftliche Antrag nicht gemäß § 6 AVG ohne unnötigen Aufschub an die Österreichische Botschaft in Islamabad weitergeleitet.
Dort hat der Beschwerdeführer persönlich am 25.09.2023 den gegenständlichen Antrag gestellt.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt mit allen Kindern, mit Ausnahme des ältesten Sohnes, in einer Wohnung an der Adresse *** in ***.
Diese Wohnung ist die vom Beschwerdeführer in Aussicht genommene Unterkunft.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist Mieterin dieser Wohnung. Die Wohnung weist eine Wohnfläche von 75,07 m² auf. Die Wohnung verfügt über zwei Zimmer, eines mit 20,54 m² und eines mit 22,4 m², eine Essküche, Bad, WC und einen Abstellraum.
Die Miete beträgt inklusive Heizkostenakonto und Betriebskosten monatlich € 626,76.Die Stromkosten belaufen sich auf monatlich ca € 136,-.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht vom AMS monatlich ca € 744,- als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bis 28.07.2025. Darüber hinaus bezieht sie Sozialhilfe und Familienbeihilfe für ihre Kinder.
Die Tochter, I, bezieht vom AMS € 500,- monatlich, wobei die Bezugsdauer nicht festgestellt werden kann.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Ein Quotenplatz konnte am 09.12.2024 zugewiesen werden.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über die jeweilige Zuerkennung von Asyl ergeben sich aus den jeweiligen Bescheiden im Akt der belangten Behörde.
Das Datum der Eheschließung ist der Heiratsurkunde im Akt der belangten Behörde zu entnehmen.
Die Größe der Wohnung und die Höhe der Miete ergeben sich aus dem Mietvertrag bzw. der Dauerrechnung vom 01.01.2024 im Akt der belangten Behörde. Dort findet sich auch ein Plan der Wohnung, aus dem die Raumaufteilung ersichtlich ist.
Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit vier Kindern dort lebt, ist unbestritten.
Der AMS-Bezug betreffend Höhe und Dauer durch die Ehefrau des Beschwerdeführers ist der Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch vom 02.05.2025 zu entnehmen.
Der AMS-Bezug durch die Tochter wurde durch die Vorlage einer K-Anweisung nachgewiesen. Die Dauer des Bezugs wurde nicht nachgewiesen.
Die schriftliche Antragstellung und der Verweis des Beschwerdeführers an die Botschaft in Islamabad sind unbestritten.
Dass der Beschwerdeführer vom Iran nach Afghanistan abgeschoben und dort von den *** verschleppt wurde, ergibt sich aufgrund der Zeugenaussage des Sohnes, J. Dieser hat glaubwürdig dargestellt, was ihm sein Vater berichtet hat. Die Darstellung erscheint insofern glaubwürdig, als allgemein bekannt ist, dass Afghanen, die sich im Iran illegal aufhalten nach Afghanistan abgeschoben werden. Es ist auch kein anderer Grund ersichtlich, warum sich der Beschwerdeführer über sieben Jahre nicht bei seiner Familie melden sollte bzw nicht gleich gemeinsam mit dieser geflüchtet sein sollte. Auch der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme im November 2021 erscheint schlüssig, da die *** im August 2021 Kabul eingenommen und die Macht über ganz Afghanistan übernommen haben. Dass der Vater für die Familie verschollen war, ergibt sich auch dadurch, dass das C von der Ehefrau zur Hilfe herangezogen wurde, um den Vater zu finden.
Die Feststellungen betreffend die Kontaktaufnahme und den seither bestehenden Kontakt zwischen der Familie, insbesondere der Ehefrau und dem Beschwerdeführer gründen sich auf die glaubwürdigen Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung und den dort vorgelegten Lichtbildern.
Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:
§ 11
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG),
BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),
BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. c
(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
[…]
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
[…]
c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,
§ 34 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 lautet:
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
§ Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG DES RATES vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung lautet:
(6) Bei Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung kann der betreffende Mitgliedsstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über Folgendes verfügt:
a) Wohnraum, der für eine vergleichbar große Familie in derselben Region als üblich angesehen wird und der die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsnormen erfüllt;
b) eine Krankenversicherung für ihn selbst und seine Familienangehörigen, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind;
c) feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.
§ Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG DES RATES vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung lautet auszugsweise:
(1) Abweichend von Artikel 7 verlangen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Anträge betreffend die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Familienangehörigen von einem Flüchtling und/oder einem (den) Familienangehörigen keinen Nachweis, dass der Flüchtling die in Artikel 7 genannten Bedingungen erfüllt.
[…]
Die Mitgliedstaaten können von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Voraussetzungen verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatuses gestellt wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:
Zunächst ist auszuführen, dass § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gegenständlich nicht gilt, da gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG der Zusammenführenden der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt wurde und der Beschwerdeführer kein Minderjähriger ist.
Der Familiennachzug ist daher nach dem Regime des § 46 Abs. 1 Z 2 lit.c des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu prüfen.
Der Beschwerdeführer ist als Ehegatte der Zusammenführenden Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.
Die Ehegattin ist asylberechtigt.
Dem Beschwerdeführer wurde ein Quotenplatz zugewiesen.
Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen sind erfüllt.
Dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 vorliegen würde, hat das Verfahren nicht ergeben und wurde auch nicht behauptet.
Zur Frage, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des NAG zu prüfen sind, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen.
§ 46 NAG 2005 sieht zwar nicht vor, dass ein Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Zusammenführenden zu stellen ist. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung sind jedoch - wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde (siehe Art. 12 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Familienzusammenführungsrichtlinie) - unter anderem die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 NAG 2005 betreffend einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Unterhaltsmittel nachzuweisen (VwGH 08.02.2021, Ro 2020/22/0014).
Anderes gilt nur dann, wenn die fristgerechte Antragstellung aufgrund objektiv entschuldbarer Gründe nicht möglich war.
Derartige Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Zusammenführenden wurde der Asylstatus mit November 2020 zuerkannt. Der Beschwerdeführer hatte im November 2021 erstmals wieder Kontakt zu seiner Familie. Der schriftliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde im Juni 2022 gestellt.
Gründe, warum zwischen November 2021 und Juni 2022 eine Antragstellung objektiv unmöglich gewesen sein soll, wurden nicht genannt.
Der Beschwerdeführer hat daher nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, wo es im wieder möglich war, nämlich ab November 2021, einen Antrag gestellt.
Es sind daher auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 NAG zu prüfen.
Die in Aussicht genommene Unterkunft hat eine Wohnfläche von 75 m² und verfügt über zwei Zimmer. Mit dem Beschwerdeführer werden künftig 6 Personen dort wohnen, wovon drei volljährig sind.
Laut Mitteilung der Wohnsitzgemeinde vom 28.01.2025 im Akt der belangten Behörde sind 15 m² pro Person als ortsüblich anzusehen. Mit dem Beschwerdeführer müsste die Wohnung daher über 90 m² verfügen.
Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG ist daher nicht erfüllt.
Die Zusammenführende bezieht ein Einkommen vom AMS in der Höhe von ca. € 744,- monatlich.
Familienbeihilfe und Sozialhilfe sind bei der Berechnung des Einkommens nicht zu berücksichtigen.
Dadurch wird noch nicht einmal der Richtsatz für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner von € 2.009,85 erreicht. Geschweige denn der Richtsatz unter Hinzurechnung der gemeinsamen im Haushalt lebenden 3 minderjährigen Kinder sowie der regelmäßigen Belastungen, selbst unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station und dem Einkommen der ältesten Tochter von € 500,-.
Zudem ist das Einkommen der Zusammenführenden aus dem AMS-Bezug mit 28. Juli 2025 befristet.
Daher ist auch eine Mitversicherung des Beschwerdeführers für die gesamte Dauer seines Aufenthaltstitels nicht nachgewiesen.
Es sind daher auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 NAG nicht erfüllt.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts erscheint jedoch gemäß § 11 Abs. 3 NAG die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Wahrung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK als geboten.
Die Ehefrau und die fünf Kinder des Beschwerdeführers, von denen drei noch minderjährig sind, haben einen Status als Asylberechtigte zuerkannt bekommen.
Es besteht unzweifelhaft ein Familienleben, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan und seine Verschleppung durch die *** unverschuldet unterbrochen und so schnell wie möglich nach Wegfall des Hindernisses, soweit es auch technisch möglich ist, wieder aufgenommen wurde.
Es ist wohl unbestritten, dass jedenfalls den weiblichen Familienmitgliedern ein Leben in Afghanistan unter den derzeitigen Herrschaftsverhältnissen nicht zumutbar ist. Das Zusammenleben in einem anderen Land, wie zum Beispiel dem Iran, erscheint aber auch nicht möglich, da keine Berechtigung zum Aufenthalt vorliegt.
Auch aus Sicht des Kindeswohls betreffen die minderjährigen Kinder, insbesondere der beiden jüngsten im Alter von knapp 12 und knapp 14 Jahren ist eine dauerhafte Trennung vom Vater nicht zumutbar. Aufgrund der äußerst ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse kann der persönliche Kontakt auch nicht im Besuchsweg in einem angemessenen Umfang aufrechterhalten werden.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.